Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 193/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.226,86 €
(i.W.: zweitausendzweihundertsechsundzwanzig 86/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 04.10.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien haben ursprünglich über die Höhe einer dem Grunde nach urstreitigen Versicherungsleistung wegen eines Rohrbruchschadens aus dem Jahre 1999 gestritten. Nach der im vorliegenden Rechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger noch 2.226,86 € zustehen. Streit besteht lediglich noch wegen Nebenforderungen und im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die er für einen von ihm vorprozessual beauftragten Privatgutachter aufwandte (3.691,75 €).
3Der Kläger reichte nach dem Schadensfall bei der Beklagten diverse Angebote von Fachfirmen ein und begehrte Regulierung des Schadens. Die Beklagte hielt die eingereichten Angebote – zutreffend – für überhöht. Sie holte ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 30.11.00 ein (Anlage K 4), wonach der Neuwertschaden 26.199,00 DM betrug (plus 700,00 DM Aufräumkosten). Dementsprechend zahlte die Beklagte vorgerichtlich 20.000,00 DM und 5.989,43 DM.
4Der Kläger war damit nicht einverstanden und beauftragte den Sachverständigen M. im Februar/April 2002 mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Der Sachverständige M. bezifferte in seinem Gutachten den Gesamtschaden mit 119.550,00 DM (= 61.124,94 €). Das Gutachten wurde der Beklagten mit Fristsetzung zur Zahlung übersandt. Die Beklagte machte daraufhin mit Schreiben vom 04.06.2002 Vorschläge zum weiteren Vorgehen. So wurde vorgeschlagen, einen gemeinsamen Ortstermin mit den Sachverständigen zu vereinbaren oder das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren einzuleiten. Der Kläger drohte mit Schreiben vom 02.07.2002 Klage an. Die Beklagte ließ daraufhin das Gutachten M. durch den Sachverständigen L. überprüfen. Auf Grund des Ergänzungsgutachtens L. vom 14.10.2002 (Bl. 109 ff. d.A.), mit welchem der Neuwertschaden nunmehr auf 58.294,00 DM beziffert wurde, zahlte die Beklagte am 23.10.2002 weitere 17.277,35 € an den Kläger. Das Ergänzungsgutachten L. ging der Beklagten erst nach Zustellung der Klage zu.
5Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55.778,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Er hat dann, nach Eingang des Betrages von 17.277,35 € den Rechtsstreit insofern mit Schriftsatz vom 06.12.2002 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.
6Nach – konkludent im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.04.2005 erklärter – teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger nunmehr noch,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.918,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2000 zu zahlen.
8Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 2.226,86 € anerkannt und im Übrigen beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hält sich nicht für verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten für den von dem Kläger eingeschalteten Sachverständigen M. zu tragen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
13I.
14Wegen eines Betrages in Höhe von 2.226,86 € war die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Aus dem anerkannten Betrag stehen dem Kläger Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
15II.
16Weitere Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Soweit der Kläger mit der Klage noch die Kosten für den von ihm eingeschalteten Sachverständigen M. verlangt, ist die Klage nicht begründet.
17- Ansprüche aus GOA oder aus § 812 BGB scheiden bereits wegen der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 2 VVG aus (herrschende Meinung: Beckmann/Matusche-Beckmann,Versicherungsrechts-Hand-buch, 2004, § 19, Rdnr. 12; Römer/Langheid, VVG, § 66, Rdnr. 12). § 66 Abs. 2 VVG ist nach herrschender und zutreffender Auffassung auch auf technische Sachverständigengutachten anzuwenden (Römer/Langheid, a.a.O., Rdnr. 7; jetzt auch Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 66, Rdnr. 18; anderer Auffassung: Martin, SVR, W IX 17).
- Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus Verzug oder PVV zu. Für einen Anspruch aus Verzug, § 286 BGB, fehlt es bereits an einer Mahnung, ersatzweise einer endgültigen Leistungsablehnung durch die Beklagte. Eine endgültige Leistungsablehnung durch die Beklagte lag zum Zeitpunkt der Einschaltung des Sachverständigen M. nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte, wie der spätere Verlauf zeigte, weitere Prüfungen vorgenommen. Hiervon unabhängig scheitern Ansprüche aus Verzug und aus PVV auch bereits daran, dass ein Verschulden der Beklagten nicht gegeben ist. Die Beklagte hat, sachverständig beraten durch den Sachverständigen L. die Regulierung vorgenommen. Dass sie eine Sachkunde hatte, die über die des Sachverständigen L. hinaus reichte, ist nicht ersichtlich, so dass die Beklagte sich auf die Feststellungen des von ihr eingeschalteten Sachverständigen – jedenfalls zunächst – verlassen durfte. Sie hat die Einschaltung des Sachverständigen M. durch den Kläger damit nicht schuldhaft verursacht. Ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen L. ist der Beklagten auch nicht über § 278 BGB zuzurechnen. Die Ermittlung der Kosten der Schadensbeseitigung stellt keine Pflicht des Versicherers dar. Die Beklagte ließ sich vielmehr im eigenen Interesse sachverständig beraten, nachdem ihr die Angebote der Fachfirmen des Klägers – zu Recht – überhöht erschienen.
- Letztlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 66 Abs. 1 VVG. Zwar kann dem Versicherer im Einzelfall die Berufung auf § 66 Abs. 2 VVG versagt sein (vgl. hierzu OLG Hamburg NJW-RR 1994, 223; Römer/Langheid, a.a.O., § 66, Rdnr. 11). Jedoch verstößt vorliegend die Berufung der Beklagten auf § 66 Abs. 2 VVG nicht gegen Treu und Glauben. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Gutachten M. seinerseits grob fehlerhaft war (vgl. das Gutachten des Gerichtssachverständigen Benthaus, dort Seite 25), mithin zur Regulierung des Schadens ebenso wenig geeignet war, wie das erste Gutachten des Sachverständigen L.. Zum anderen hat der Kläger sich auch nicht darauf beschränkt, einzelne Punkte des Erstgutachtens L. dem Sachverständigen M. zur Überprüfung vorzulegen; vielmehr hat er den Sachverständigen beauftragt, insgesamt eine Ermittlung des Schadensbetrages vorzunehmen. Da die Beklagte sich aus vorgenannten Gründen ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf § 66 Abs. 2 VVG berufen kann, hat der Kläger die Kosten des Sachverständigengutachtens Lange allein zu tragen. Eine Quotelung der Kosten des Sachverständigengutachtens ist nicht möglich (Prölss/Martin, a.a.O., § 66, Rdnr. 19 a.E.).
III.
19Über die Zuerkennung von Prozesszinsen hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus dem anerkannten Betrag zu. Denn die Mahnung des Klägers war wegen einer erheblichen Zuvielforderung unwirksam. Der Kläger hat den Betrag, wie er sich aus dem Gutachten des Sachverständigen M. ergeben hat, gegenüber der Beklagten zur Zahlung angemahnt. Dieser Betrag war weitaus übersetzt.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 2, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO. Die anteiligen Kosten hinsichtlich des erledigten Teils fallen dem Kläger zur Last. Wie bereits dargelegt, befand sich die Beklagte mit ihrer Leistung nicht in Verzug. Denn die Mahnung des Klägers war wegen einer erheblichen Zuvielforderung unwirksam. Es entspricht daher der Billigkeit, die Beklagte, die das Sachverständigengutachten M. zum Anlass nahm, den Sachverständigen L. zu einer weiteren Überprüfung zu veranlassen und die sich aus dieser Überprüfung ergebende Zahlung umgehend zu erbringen, nicht mit den Kosten dieses Teils zu belasten. Im Übrigen war der anerkannte Betrag im Verhältnis zu der Klageforderung verhältnismäßig geringfügig, so dass § 91 Abs. 2 ZPO vorliegend zur Anwendung gelangen konnte.
21Die Kosten des Rechtsstreits waren mithin insgesamt dem Kläger aufzuerlegen.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
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