Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 247/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels

im Übrigen – das am 10.8.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.3.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 974,43 € (i.W.: neunhundertvierundsiebzig 43/100 Euro) nebst Zinsen verurteilt wurden.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Säumnis tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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