Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 127/05
Tenor
Der Beschluss vom 17.02.2005 wird aufgehoben.
1
Gründe
2I.
3Durch Beschluss vom 02.08.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter ernannt.
4Die Beteiligte zu 1) war bis zum 31.12.2004 als Geschäftsführerin der T, deren Gesellschafter ihr Sohn T2 ist, vollzeitbeschäftigt zu einem Bruttolohn von € 1.400,00. Seit dem 01.01.2005 bezieht sie aufgrund eines Nachtrags zum Geschäftsführervertrag einen monatlichen Bruttolohn von € 1.000,00.
5Unter dem 24.01.2005 legte die Beteiligte zu 1) eine betriebswirtschaftliche Auswertung der T zum 31.12.2004 vor, aus der sich unter anderem Personalkosten der Gesellschaft von € 19.192,38 und sonstige Kosten von € 6.583,34 ergaben.
6Durch Beschluss vom 01.02.2005 bestimmte das Amtsgericht Dortmund einen Termin zur Auskunftserteilung durch die Beteiligte zu 1) auf den 17.02.2005. In diesem Termin gab die Beteiligte zu 1) an, dass der Betrag des Stammkapitals der T nicht aus ihrem Vermögen stamme, ihr Verfahrensbevollmächtigter eine Beratungshilfevergütung von € 672,80 erhalte, sie seit Anfang 2005 zwischen 20 und 25 Wochenstunden arbeite und sie ein monatliches Nettoeinkommen von € 724,69 beziehe. Dies versicherte die Beteiligte zu 1) an Eides Statt. Auf die Fragen "Wie setzt sich der Posten ‚sonstige Kosten’ in der BWA per 31.12.2004 zusammen?" und "Werden Aushilfskräfte beschäftigt?" verweigerte die Beteiligte zu 1) die Aussage. Der Vertreter des Beteiligten zu 2) regte im Termin den Erlass eines Haftbefehls an und erklärte, dass die Frage nach der Zusammensetzung des Postens "sonstige Kosten" der BWA vom 31.12.2004 darauf abziele, zu klären, ob darin Zuwendungen an die Schuldnerin enthalten seien.
7Durch Beschluss vom 17.02.2005 ordnete das Amtsgericht Dortmund die Haft gegen die Beteiligte zu 1) an. Die Anordnung der Haft sei erforderlich, nachdem im Termin die Aussage zu den oben genannten Fragen verweigert worden sei.
8Mit Schriftsatz vom 23.02.2005 hat die Beteiligte zu 1) erklärt, dass sie dazu verpflichtet sei, über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen. Der Beteiligte zu 2) und das Gericht könnten deshalb vollständige Auskunft über die Vermutung erhalten, ob sich hinter dem Posten "sonstige Kosten" Zuwendungen an die Beteiligte zu 1) durch die T verbergen. Dazu hat sie weiter erklärt, dass sie keine weiteren Einkünfte beziehe.
9Mit gleichem Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1) gegen den Haftbefehl sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Der Haftbefehl sei formell wie materiell rechtswidrig. Eine Anhörung vor Erlass sei nicht erfolgt. Gründe die einer Anhörung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei sie bereit, im Verfahren über ihre Angelegenheiten vollständig Auskunft zu erteilen. Von ihr würde aber verlagt, über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihre T Auskünfte zu erteilen. Die Beteilige zu 1) sei arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit über die Verhältnisse der T verpflichtet. Bislang sei die Beteiligte zu 1) nicht gefragt worden, ob sie außer dem Gehalt weitere Zuwendungen beziehe. Der Beteiligten zu 1) sei zudem durch Änderungskündigung vom 28.02.2005 die Geschäftsführung entzogen worden.
10Der Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten. Es handele sich bei den begehrten Auskünften um solche, die die Beteiligte zu 1) erteilten könne und dürfe. Als Geschäftsführerin sei es ihr ohne Schwierigkeiten möglich, die sonstigen Kosten der T im Einzelnen aufzuschlüsseln und zu beziffern. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beteiligte zu 1) an dieser Stelle die Aussage verweigere. Die Beschäftigung von Aushilfskräften führe dazu, dass auf Seiten der T Kosten entstünden. Die Kosten seien vermeidbar, wenn die Arbeiten, welche die Aushilfskräfte erledigen, von der Beteiligten zu 1) selbst erledigt würden. Die Beendigung der Anstellungsverträge von Aushilfskräften sei ohne Schwierigkeiten möglich, da es sich um geringfügig Beschäftigte handeln dürfte. Zudem habe die Frage weiterer Beschäftigter auf das Gehalt der Beteiligten zu 1) Auswirkungen.
11Mit Schriftsatz vom 16.03.2005 hat die Beteiligte zu 1) erklärt, dass sich ihre Arbeitszeit wegen Auftragsrückgangs von ca. 40 Wochenstunden auf 20-25 Wochenstunden vermindert habe und sie darauf mit einer adäquaten Anpassung ihres Einkommens an die Beschäftigungssituation im Sinne der GmbH einverstanden gewesen sei.
12II.
13Die zulässige Beschwerde vom 23.02.2005 führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 17.02.2005.
14Die Voraussetzungen der Haftanordnung liegen nicht mehr vor.
15Die Anordnung der Haft gemäß § 98 II Nr. 1 InsO dient der Erzwingung der vom Schuldner verweigerten Auskunft und Mitwirkung und verfolgt insoweit ähnliche Zwecke wie die zur Einzelzwangsvollstreckung geltenden Regelungen §§ 901, 888 I ZPO (vgl. Münchener Kommentar-InsO/Passauer, § 98 Rn. 1). Diese Zwangsmaßnahme setzt ein konkretes Auskunfts- und Mitwirkungsbegehren voraus, dem der Schuldner nicht Folge geleistet hat. Sobald der Schuldner die von ihm verlangte Auskunft vollständig erteilt hat, entfallen die Voraussetzungen für die Haft. Der Haftbefehl ist dann nach § 98 III 2 InsO von Amts wegen aufzuheben (BGH ZIP 2005, 722 ff.). Da es um die Erzwingung konkreter Handlungen geht, muss für den Schuldner und außenstehende Dritte unmissverständlich und eindeutig festgestellt werden, was genau vom Schuldner verlangt wird und womit dieser den Vollzug der Haft vermeiden kann (BGH ZIP 2005, 722 ff.).
16Nach der Begründung des die Haft anordnenden Beschlusses vom 17.02.2005 bezog sich das konkrete Auskunftsbegehren vorliegend auf die Fragen:
17"Wie setzt sich der Posten ‚sonstige Kosten’ in der BWA per 31.12.2004 zusammen?" und "Werden Aushilfskräfte beschäftigt?"
18Hinsichtlich dieser verlangten Auskunftspflichten ist die Anordnung der Haft unbegründet.
19Die Frage nach der Zusammensetzung des Postens "sonstige Kosten" der BWA der T sollte dazu dienen, aufzudecken, ob in dem Posten Zuwendungen an die Beteiligte zu 1) enthalten sind. Dazu erteilte die Beteiligte im Beschwerdeverfahren Auskunft. Mit Schriftsatz vom 23.02.2005 hat die Beteiligte zu 1) ausgeführt, dass sie dazu verpflichtet sei, über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen. Der Beteiligte zu 2) und das Gericht könnten deshalb vollständige Auskunft über die Vermutung erhalten, ob sich hinter dem Posten "sonstige Kosten" Zuwendungen an die Beteiligte zu 1) durch dieT verbergen. Dazu hat sie erklärt, dass sie keine weiteren Einkünfte beziehe. Damit hat die Beteiligte zu 1) Auskunft dahingehend erteilt, dass sich in dem Posten "sonstige Kosten" keine Zuwendungen an sie verbargen. Die Auskunftspflicht hinsichtlich dieser Frage hat sich deshalb zwischenzeitlich erledigt.
20Bezüglich der Frage, ob in der T Aushilfskräfte beschäftigt sind, hat die Beteiligte zu 1) ebenfalls Auskunft erteilt. Über die erteilte Auskunft hinaus bestand von vornherein keine Auskunftspflicht. Gemäß § 97 I 1 InsO ist der Schuldner im Insolvenzverfahren verpflichtet über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Auskunft kann daher grundsätzlich zu sämtlichen Vorgängen verlangt werden, die in irgendeinem Bezug zu dem Insolvenzverfahren stehen (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 97 Rn. 6). Der Schuldner ist daher im Insolvenzverfahren verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der Insolvenzmasse erforderlich sind (BGH ZIP 2005, 722 ff.).
21Soweit die Frage darauf abzielt, festzustellen, wie die Verringerung der Arbeitszeit der Beteiligten zu 1) von einer Vollzeitbeschäftigung auf, wie von ihr angegeben, 20-25 Wochenstunden durch die T kompensiert worden sei, hat die Beteiligte zu 1) dazu Auskunft erteilt. Mit Schriftsatz vom 16.03.2005 hat die Beteiligte zu 1) erklärt, dass sich ihre Arbeitszeit wegen Auftragsrückgangs von ca. 40 Wochenstunden auf 20-25 Wochenstunden vermindert habe. Die Frage der Anzahl von Aushilfskräften im Unternehmen, in dem die Beteiligte zu 1) Geschäftsführerin war, steht darüber hinausgehend nicht im Bezug zum Insolvenzverfahren. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die das Verfahren selbst betrifft oder zur Ermittlung der Insolvenzmasse erforderlich ist. Zwar ist es richtig, dass die Beschäftigung von Aushilfskräften dazu führen würde, dass auf Seiten der T Kosten entstünden und diese Kosten vermeidbar wären, wenn Arbeiten, welche die Aushilfskräfte erledigen, von der Beteiligten zu 1) selbst erledigt würden. Dies sind allerdings Fragen, welche die Organisation der Arbeitgeberin und nicht die Arbeit oder das Einkommen der Beteiligten zu 1) betreffen. Die Auskunftspflicht nach § 97 InsO bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der T , welche lediglich Dritte in diesen Verfahren ist, sondern auf die der Beteiligten zu 1).
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