Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 30/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.12.2004 (132 C 8538/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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