Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 59/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.02.2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Dortmund (125 C 12625/04) wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Si-
cherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit
in entsprechender Höhe geleistet haben.
1
G r ü n d e :
2Die Beklagten sind Mieter einer 59,67 qm großen Wohnung in einem vier-
3geschossigen Haus, das die LEG im Jahr 1962/1963 im Stadtbezirk I
4Stadtteil X in der H-straße 17 errichtet hatte. Es handelt
5sich um einen ehemals öffentlich geförderten Wohnungsbau. In unmittel-
6barer Nachbarschaft stehen weitere ähnliche Häuser. Die Wohnung der
7Beklagten selbst besteht aus drei Zimmern sowie Küche, Diele und Bad
8und verfügt über eine Zentralheizung sowie einen (sehr) kleinen Balkon,
9deren Ausrichtung zwischen den Parteien streitig ist. Die Wohnung ist mit
10Fenstern mit Aluminiumrahmen ausgestattet. In der Wohnung wurden -
11von den Fenstern abgesehen - seit der Errichtung keine weiteren Moder-
12nisierungsarbeiten durchgeführt. Zwischenzeitlich wurden die Wohnungen
13in Sondereigentum umgewandelt und an diverse Erwerber veräußert.
14Verwalterin der Wohnungen ist die E Gesellschaft mbH.
15Die seit mehr als 15 Monaten unveränderte Miete betrug zuletzt 244,04 €
16netto kalt (= 4,09 €/qm). Mit Schreiben vom 26.05.2004 verlangte die Ver-
17walterin der Eigentumswohnungen unter Vorlage einer Vollmacht der Klä-
18gerin die Zustimmung der Beklagten zu einer monatlichen Nettokaltmiete
19in Höhe von 292,38 € (=4,90 €/qm). In der Begründung des Mieterhö-
20hungsverlangens wird Bezug genommen auf 9 ebenfalls in der H-straße
21gelegene Vergleichswohnungen, in denen die Nettokaltmie-
22te mindestens 6,- €/qm betrage, so dass die zu zahlende Nettokaltmiete
23unter Beachtung der Kappungsgrenze von 20% auf 4,90 €/qm erhöht
24werden könne. Ferner wurde in dem Erhöhungsverlangen auf den qualifi-
25zierten Mietspiegel der Stadt Dortmund vom 01.09.2002 hingewiesen, wo-
26nach die Wohnung in die Baualters- und Modernisierungsklasse 1950-
271969 der Ausstattungsklasse 2 zuzuordnen sei, sodass sich eine im Miet-
28spiegel angegebene Spanne von 3,85 € bis 4,85 € pro qm zuzüglich eines
29Zuschlags in Höhe von 0,05 €/qm aufgrund der vorhandenen Grün- und
30Waldflächen ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Miet-
31erhöhungsverlangen vom 26.05.2Ö04 Bezug genommen (Bl. 8 ff. d.A.).
32Die Beklagten erklärten ihre Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlich
33zu zahlenden Nettokaltmiete bis zu 250,02 € (= 4,19 €/qm) Die Klägerin
34hat ihre am 29.10.2004 erhobene Klage auf Zustimmung zur Mieterhö-
35hung zunächst ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erhoben. Mit
36bei Gericht am 07.01.2005 eingegangenem Schriftsatz teilte sie ihre la-
37dungsfähige Anschrift mit.
38Die Klägerin hat behauptet, die ortsübliche Vergleichsmiete betrage min-
39destens 4,90 €/qm.. Als den Wohnwert erhöhend sei die Lage im Stadtteil
40X anzusehen, der sehr beliebt sei. Dies zeige sich auch darin,
41dass es in dieser Wohnanlage keinen Leerstand gebe. Es handele sich
42um eine ruhige zentrale Lage. Die Häuser seien in gelockerter Bauweise
43angeordnet. Bei dem Blick vom Balkon, der nach Süden ausgerichtet sei,
44habe man den Eindruck, als wohne man "auf dem Land". Der Sachver-
45ständige E2 habe außerhalb eines Prozesses die ortsübliche Ver-
46gleichsmiete mit 5,11 €/qm ermittelt. Eine Expertise der I2 aus Dezem-
47ber 2001 bezeichne X als gute Lage und weise Mieten von
485 ,- € bis 7,- € aus.
49Die Klägerin hat beantragt,
50die Beklagten zu verurteilen einer Erhöhung der Nettomiete für die
51Wohnung H-str. 17 über die bereits erteilte Zustimmung hin-
52aus auf 292,38 € mit Wirkung ab 01.08.2004 zuzustimmen.
53Die Beklagten haben beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Sie haben behauptet, dass die genannten Vergleichswohnung nicht
56vergleichbar seien, da es sich um sanierte Wohnungen handele, bei de-
57nen u.a. eine Badsanierung stattgefunden habe. An der von ihnen gemie-
58teten Wohnung seien aber mit Ausnahme der von ihnen selbst durchge-
59führten Arbeiten keine Wertverbesserungen durchgeführt worden. Nur die
60Fenster mit Holzrahmen seien in den 70er-Jahren durch Fenster mit Alu-
61miniumrahmen ausgetauscht worden. Die Beklagten haben die Ansicht
62vertreten, dass die Wohnung im Hinblick auf die Küche nicht in die Aus-
63stattungsklasse 2 einzuordnen sei, da die Warmwasseraufbereitung in der
64Küche über ein 5 Liter-Kochendwassergerät (Boiler) erfolge. Im Übrigen
65haben sich die Beklagten auf den schlechten Zustand der Wohnung beru-
66fen. Sie haben deshalb die Auffassung vertreten, dass allenfalls der Mit-
67telwert des Dortmunder Mietspiegels zu zahlen sei. Die Beklagten haben
68ferner bestritten, dass der Balkon nach Süden ausgerichtet sei.
69Das Amtsgericht Dortmund hat die Beklagten unter Abweisung der Klage
70im Übrigen mit Urteil vom 15.02.2005 verurteilt, der Erhöhung der Netto-
71miete für die in der H-str. 17 in E im
721. Obergeschoss rechts gelegene Wohnung über die bereits erteilte Zu-
73stimmung zu einer Nettokaltmiete von 250,02 € (zuzüglich Betriebskos-
74tenvorauszahlungen) hinaus auf 259,56 € (= 4,35 €/qm) mit Wirkung vom
7501.08.2004 zuzustimmen. Das Amtsgericht hat dabei unter Zugrundele-
76gung des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Dortmund die ortsübliche
77Vergleichsmiete für die in Rede stehende Wohnung selbst - ohne Einho-
78lung eines Sachverständigengutachtens - ausgehend von dem Median
79der entsprechenden Mietspiegelspanne auf 4,35 €/qm geschätzt. Wegen
80der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung
81Bezug genommen (Bl. 104 ff. d.A.).
82Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit Ihrer rechtzeitig
83eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, dass die ange-
84fochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei und gegen §§ 558a Abs. 2,
85558a Abs. 4, 558d BGB verstoße. Das Amtsgericht habe dem Mittelwert
86(Median) des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Dortmund eine Vermu-
87tungswirkung beigemessen, die diesem Wert nach den genannten Vor-
88schriften nicht zukomme. Aus § 558a Abs. 4 BGB lasse sich eine zwin-
89gende Annahme des Mittelwertes als ortsübliche Vergleichsmiete nicht
90ableiten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich
91nicht der Mietspiegel entscheidend sei, sondern die ortübliche Ver-
92gleichsmiete. Insofern hätte das Amtsgericht den vorgebrachten Angaben
93zu den Vergleichswohnungen, die sich vor Ort und in derselben Wohnan-
94lage befänden, weitaus mehr Bedeutung zumessen müssen. Diese aktuel-
95le Entwicklung müsse einer rückgewandten Betrachtung, wie sie sich aus
96dem Mietspiegel ergebe, vorgehen.
97Zwar stelle das Amtsgericht in den Urteilsgründen zu Recht fest, dass ei-
98nem in dem Mietspiegel angegebenen Mittelwert unter dem Gesichtspunkt
99der Vermutungswirkung keine besondere Bedeutung beikomme, lasse
100dem Median dann aber doch diese Vermutungswirkung zukommen, wenn
101es ausführe, es sei vom Mittelwert auszugehen. Das Amtsgericht habe zu
102der eigentlich gebotenen normativen Einordnung innerhalb der Spanne
103des qualifizierten Mietspiegels lediglich ausgeführt, dass hierzu keine wei-
104teren Angaben vorlägen. Wenn das Amtsgericht dem Mittelwert des Miet-
105spiegelfeldes eine ihm nicht zukommende besondere Bedeutung zuweise,
106ignoriere es, dass auch ein qualifizierter Mietspiegel ausschließlich Rah-
107mengrößen mit Streubreiten der üblichen Entgelte liefere.
108Auch begründe die Tatsachenfeststellung durch das Amtsgericht Dort-
109mund erhebliche Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der
110erhobenen Tatsachen. Das Amtsgericht habe ohne nähere Auseinander-
111setzung mit dem Sachverständigengutachten E2 diesem Gutachten
112die Aussagekraft abgesprochen und sei dem von ihr angebotenen Bewei-
113sen - Einholung eines Sachverständigengutachtens - nicht nachgegan-
114gen. Entscheidend sei nicht der Mietspiegel, sondern die ortübliche Ver-
115gleichsmiete. Dies müsse insbesondere gelten, wenn der qualifizierte
116Mietspiegel nur einen kleinen Teilmarkt abdecke. Wollte man der Ansicht
117des Amtsgerichts folgen, dass ein Sachverständigengutachten bei Vorlie-
118gen eines qualifizierten Mietspiegels nahezu ohne Bedeutung sei, würde
119die gesetzliche Intention des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB konterkariert, der
120gerade vorsehe, dass der Vermieter trotz Vorliegens eines qualifizierten
121Mietspiegels sein Mieterhöhungsverlangen auf ein Sachverständigengut-
122achten stützen könne. Aufgrund der unterbliebenen Einholung eines
123Sachverständigengutachtens sei die Tatsachenermittlung unvollständig.
124Die Klägerin beantragt,
125die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagten zu
126verurteilen, einer Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung H-straße 17, 1.Obergeschoss rechts auf 292,38 €
127[= 4,90 €/qm] mit Wirkung ab dem 01.08.2004 zuzustimmen,
128hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-
129che zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsge-
130richt zurückzuverweisen.
131Die Beklagten beantragen,
132die Berufung zurückzuweisen.
133Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und behaupten, die ge-
134nannten Vergleichswohnungen und die Wohnung in dem Gutachten des
135Sachverständigen E2 seien mit ihrer nicht vergleichbar. Denn die
136Wohnung in dem Gutachten des Sachverständigen E2 sei im Bad
137vollständig modernisiert worden. Teilweise seien auch die Elektroinstalla-
138tionen modernisiert gewesen. Werterhöhend hätten sich nach dem Gut-
139achten auch die nachträglich eingebauten Fenster mit Kunststoffrahmen
140ausgewirkt. Darüber hinaus verfüge ihre Wohnung in der Küche lediglich
141über ein 5-Liter-Kochendwassergerät zur Warmwasserversorgung. Auch
142der vom Amtsgericht angesetzte Grünwertvorteil von 5 Cent pro Quadrat-
143meter sei bedenklich. Darüber hinaus sei die Straße verkehrsmäßig auch
144stark als Umgehungsstraße belastet. Hinzu komme, dass es abends zu
145erheblichem Verkehrslärm komme, da sich das Gebiet in der Einflug-
146schneise des Flughafens E befinde.
147II.
148Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet
1491.
150Die Klägerin ist insbesondere in Höhe der Berufungssumme beschwert.
151Die Beschwer in Verfahren auf Zustimmung zu Mieterhöhungsverlangen
152bestimmt sich - für Vermieter und Mieter gleichermaßen - entsprechend
153§9 ZPO (LG Dortmund, ZMR 2002, 918: Börstinghaus in
154Schmidt/Futterer, MietR, 8. Auflage, §558b Rdn. 154 m.w.N.). Dement-
155sprechend ist die Klägerin hier in Höhe von 1.378,44 € (42 Monate x
15632,82 €/Monat) beschwert.
1572.
158In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene
159Entscheidung jedenfalls nicht auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der
160Klägerin beruht.
161a)
162Der Umstand, dass die Klägerin ihre ladungsfähige Anschrift zunächst
163nicht angegeben und die Angabe erst im laufenden Verfahren erster In-
164stanz nachgeholt hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, da es für
165die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage auf den Schluss der mündlichen
166Verhandlung ankommt. Die Klage auf Zustimmung zum Mieterhöhungs-
167verlangen ist auch rechtzeitig gem. §558b Abs. 2 S. 3 BGB. Nach dieser
168Vorschrift muss die Klage auf Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen
169innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist er-
170hoben werden, wobei die Klagefrist nur bei einer Klage durch den richtigen
171Vermieter unterbrochen wird (Börstinghaus in Schmidt/Futterer, MietR,
1728. Auflage, § 558b Rdn. 85). Auch wenn die Klageerhebung gem. § 261
173ZPO eigentlich die Zustellung der Klage voraussetzt, gilt auch hier §167
174ZPO (Börstinghaus in Schmidt/Futterer, MietR, 8. Auflage, § 558b
175Rdn. 86), wonach die Wirkung der Klagezustellung bereits mit Klageein-
176reichung bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Da
177die Klägerin mit der am 29.10.2004 anhängig gemachten Zustimmungs-
178klage alles unternommen hatte, damit diese zeitnah ordnungsgemäß zu-
179gestellt werden konnte, ist die am 31.10.2004 endende Frist zur Klage
180gewahrt.
181b)
182Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin gem. § 558 BGB ist jedenfalls
183über den vom Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag von 4,35 € pro
184Quadratmeter Wohnfläche nicht begründet.
185aa)
186An der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens bestehen insbesondere
187wegen der Begründung des Erhöhungsverlangens (auch) unter Bezug-
188nahme auf den - qualifizierten - Mietspiegel der Stadt Dortmund vom
18901.09.2002 (§ 558a Abs. 3 BGB) in formeller Hinsicht keine Bedenken,
190§ 558a BGB.
191bb)
192Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht die ortsübli-
193che Vergleichsmiete nicht verfahrensfehlerhaft festgestellt.
194Ist ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen gegeben, so ist an-
195schließend materiell-rechtlich zu überprüfen, ob die konkret von dem Ver-
196mieter geltend gemachte Mieterhöhung tatsächlich berechtigt ist (BGH
197NJW 2005,2074).
198Gem. § 558 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer
199Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn
200die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit
20115 Monaten unverändert ist. Letzteres ist vorliegend unstreitig.
202Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird die ortsübliche Vergleichsmiete gebildet
203aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichba-
204ren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Be-
205schaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vereinbart oder geändert
206worden sind. Das Amtsgericht hat diese ortsübliche Vergleichsmiete fest-
207zustellen und die Wohnung dann innerhalb der Spanne einzuordnen (BGH
208NJW 2005, 2074 m.w.N.).
209Soweit es um die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete geht, sind
210die mindestens drei Wohnungen, die der Vermieter im Mieterhöhungsver-
211langen angegeben hat, kein Beweismittel (Börstinghaus in
212Schmidt/Futterer, MietR, 8. Auflage, § 558a Rdn .151). Es muss insoweit
213klar unterschieden werden zwischen der Begründung des Mieterhöhungs-
214verlangens und der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Letzte-
215re muss das Gericht unter Ausschöpfung aller zivilprozessual zulässigen
216Beweismittel ermitteln. Eine Beschränkung auf die vom Vermieter im Er-
217höhungsverlangen genannten Begründungsmittel findet nicht statt
218(Börstinghaus in Schmidt/Futterer, MietR, 8. Auflage, § 558a Rdn. 151
219m.w.N.; § 558b Rdn. 98). Es ist auch dogmatisch unrichtig, die für die
220Vergleichswohnungen gezahlten Mieten mit dem Begriff der ortsüblichen
221Vergleichsmiete gleichzusetzen (Börstinghaus in Schmidt/Futterer, MietR,
2228. Auflage, § 558a Rdn. 151). ). Daran ändert nach Ansicht der Kammer
223auch der Umstand nichts, dass sich die von der Klägerin genannten
2249 Vergleichswohnung allesamt in der gleichen Straße befinden wie die
225streitgegenständliche Wohnung. Die Feststellung der ortsüblichen Ver-
226gleichsmiete ist vor allem eine empirische Tatsachenfeststellung
227(Börstinghaus in Schmidt/Futterer. MietR, 8. Auflage, § 558a Rdn. 151).
228Mit den ortsüblichen Entgelten hebt das Gesetz nicht auf einen punktuel-
229len Wert innerhalb des Mietenspektrums ab, sondern auf eine durch die
230Streubreite der üblichen Mietentgelte bestimmte Rahmengröße. Dieser
231Rahmen gruppiert sich um einen bestimmten Mittelwert (Börstinghaus in
232Schmidt/Futterer, MietR. 8. Auflage, § 558 Rdn. 53).
233Das Amtsgericht ist zu Recht zunächst davon ausgegangen, dass
234hinsichtlich der Spannenwerte des Dortmunder Mietspiegels vom
23501.09.2002 gem. §558d Abs. 3 BGB die Vermutungswirkung des
236§ 292 ZPO eingreift. Gem. § 558d Abs. 3 BGB wird - widerlegbar -
237vermutet, dass die in einem qualifizierten Mietspiegel enthaltenen Entgelte
238die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben, wenn die Vorschrift des Ab-
239satzes 2 eingehalten ist.
240Zwischen den Parteien war es in erster Instanz unstreitig, dass es sich bei
241dem Dortmunder Mietspiegel vom 01.09.2002 um einen qualifizierten
242Mietspiegel handelt, der den Anforderungen des § 558d Abs. 2 BGB ge-
243nügt. Soweit die Klägerin mit der Berufung offensichtlich in Zweifel zieht,
244dass die Erstellung des Dortmunder Mietspiegels nach anerkannten
245wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgt ist, ist dies gem. § 531 Abs. 2
246ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, im Übrigen auch nicht hinreichend
247substantiiert vorgetragen.
248Das Amtsgericht hat die in Rede stehende Wohnung zu Recht in die
249Baualters- und Modernisierungsklasse 3 (1950-1969) und in die
250Ausstattungsklasse 2 eingeordnet. Das Gebäude, in dem die Wohnung
251liegt, wurde unstreitig im Jahr 1962/1963 errichtet. Für Wohnungen, die
252bis zum 31.12.1969 errichtet worden sind, sieht der Dortmunder Miet-
253spiegel für bestimmte, nachträglich vom Vermieter vorgenommene, nä-
254her bezeichnete Modernisierungsmaßnahmen die Vergabe von Punkten
255vor, wonach bei Erreichen einer (Mindest-)Punktzahl von 19 Punkten die
256Einordnung in die Baualtersklasse 4 (1950-1969 modernisiert) erfolgen
257kann. In der Wohnung der Beklagten sind jedoch keine Modernisie-
258rungsmaßnahmen durchgeführt worden, die die Einordnung in diese
259Baualtersklasse 4 rechtfertigen. Es sind allein Fenster mit Holzrahmen
260gegen solche mit einem Rahmen aus Aluminium ausgetauscht worden.
261Der bloße Austausch von Fenstern stellt jedoch keine nach dem Dort-
262munder Mietspiegel zu berücksichtigende Modernisierungsmaßnahme
263dar. Da die Wohnung über einen - wenn auch kleinen - Balkon verfügt,
264ist sie nach dem Dortmunder Mietspiegel in die Ausstattungsklasse 2
265einzuordnen. Letztlich begehrt die Klägerin mit der Berufung auch keine
266andere Einordnung der Wohnung innerhalb des Dortmunder Mietspie-
267gels,
268Für die in Rede stehende Wohnung (Baualters- und Modernisierungs-
269klasse 3 und Ausstattungsklasse 2) gibt der Dortmunder Mietspiegel
270eine Spannbreite von 3,85 €/qm bis 4,85 €/qm an. Der von der Klägerin
271verlangte Mietzins von 4,90 €/qm setzt sich zusammen aus dem obers-
272ten Wert dieser Spanne sowie einem Zuschlag von 0,05 €/qm für die
273Lage der Wohnung (Größere Grünflächen mit Erholungswert - größere
274Gärten bzw. parkähnliche Grünanlagen oder Wald - in der Nähe des
275Gebäudes (bis zu 200m Entfernung)).
276Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG
277München l (NZM 2003, 974) der Ansicht ist, sie könne bei Anwendung
278des Mietspiegels an jedem Fall die maximale Spanne nach oben ausnut-
279zen, so dass es offensichtlich für die materielle Berechtigung der Miet-
280erhöhung bereits ausreichen soll, dass sich das Erhöhungsverlangen
281überhaupt im Rahmen des Mietspiegels hält, greift dies nach der jüngs-
282ten Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 2074) nicht durch. Die Fest-
283stellung, ob die verlangte Miete die ortsübliche Miete übersteigt, erfor-
284dert im Prozess eine konkrete Feststellung der ortsüblichen Vergleichs-
285miete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete. Diese kann schon deshalb
286nicht in jedem Fall mit dem höchsten Wert der Mietspiegelspanne über-
287einstimmen, weil die Ausweisung von Mietzinsspannen im Mietspiegel
288sonst jegliche Funktion verlieren würde (BGH NJW 2005, 2074 m.w.N.).
289Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH (aaO.) unterliegt es
290grundsätzlich auch keinen Bedenken, die konkrete ortsübliche Ver-
291gleichsmiete innerhalb der Mietspiegelspanne durch Schätzung gem.
292§ 287 ZPO zu ermitteln. Dabei ist - entgegen der Ansicht der Berufung
293- auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Sachverhalt
294nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vollständig
295aufgeklärt hat (§ 286 ZPO), da die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2,
296Abs. 1 S. 2 ZPO vorlagen. Insoweit weist der BGH (NJW 2005, 2074) zu
297Recht darauf hin, dass eine Ermittlung der nach § 558 BGB ortsüblichen
298Vergleichsmiete innerhalb der im einschlägigen Mietspiegel vorgegebe-
299nen Spanne durch Sachverständigengutachten gem. §§ 286 Abs. 1,
300144 Abs. 1, 402 ff. ZPO mit Schwierigkelten und einem Kostenaufwand
301verbunden ist, der zu der Höhe der geltend gemachten Mieterhöhung -
302in dem vom BGH entschiedenen Fall waren es 0,50 €/qm - unter Be-
303rücksichtigung der als Schätzgrundlage vorhandenen Orientierungshilfe
304außer Verhältnis steht. Ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen
305der Gutachtenerstellung nach Besichtigung der zu begutachtenden
306Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete durch eine ausreichend gro-
307ße, repräsentative Stichprobe vergleichbarer Wohnungen ermitteln
308müsste, würde einen erheblichen Aufwand verursachen, der nur dazu
309diente, die Wohnung in die Mietspiegelspanne von 3,85 €/qm bis
3104,90 €/qm einzuordnen. Ein solcher Aufwand ist nach der Rechtspre-
311chung des BGH (NJW 2005, 2074) jedenfalls dann nicht gerechtfertigt,
312wenn zusätzlich zu dem qualifizierten Mietspiegel, der nach anerkann-
313ten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder
314von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist
315(§ 558d Abs. 1 BGB), eine Orientierungshilfe für die Spanneneinord-
316nung zur Verfügung steht. Orientierungshilfe ist nach Ziffer 6 des Dort-
317munder Mietsplegels der sogenannte Median, bei dem es sich nicht um
318den arithmetischen Mittelwert der Spanne, sondern um einen Mittelwert
319innerhalb der Spanne entsprechend der größten Anzahl der Mieten han-
320delt.
321Auch wenn diesem Mittelwert unter dem Gesichtspunkt der Vermutungs-
322wirkung keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Börstinghaus in
323Schmidt/Futterer. MietR, 8. Auflage, § 558c Rdn .113), so ist er doch der
324innerhalb der Spanne am häufigsten verlangte - ortsübliche - Mietzins.
325Insoweit handelt es sich gerade um den Mietzins, bei dem die In Betracht
326kommenden Wohnwertmerkmale (Ausstattung, Beschaffenheit und Lage)
327als durchschnittlich anzusehen sind. Der im oberen Bereich des zulässi-
328gen Rahmens liegende Mietzins kann aber nur verlangt werden, wenn
329diese Vergleichsmerkmale als überdurchschnittlich eingeordnet werden
330können (LG Dortmund. ZMR 2002, 918). Diese Umstände sind von der
331Klägerin als Vermieterin darzulegen und ggfs. zu beweisen. Angesichts
332des Umstandes, dass sich die streitgegenständliche Wohnung nur deswe-
333gen in die Ausstattungsklasse 2 einordnen ließ, weil sie über einen Balkon
334verfügt, ist die Ausstattung der Wohnung - insbesondere auch, weil die
335Warmwasseraufbereitung in der Küche nur über ein
3365 l - Kochendwassergerät erfolgt - als unterdurchschnittlich anzusehen.
337Dies wird nach Ansicht der Kammer auch nicht durch die von der Klägerin
338geltend gemachten Lagevorteile (Stadtteil X, man fühle sich
339wie in der freien Natur) und den nach ihrer Behauptung nach Süden aus-
340gerichteten Balkon kompensiert. Hier führt die angefochtene Entscheidung
341zu Recht aus, dass eine Lage der Mietwohnung im Stadtteil X
342sicherlich als über dem Durchschnitt liegend angesehen werden kann,
343allerdings ist - worauf das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hinweist - auch
344zu berücksichtigen, dass es sich um eine ehemalige Sozialwohnung im
345sozialen Wohnungsbau mit dem üblichen einfachen Standard handelt.
346Das Amtsgericht war zum Beleg dieses Standards auch nicht gehindert,
347auf die Angaben des von der Klägerin selbst zur Akte gereichten Gutach-
348tens des Sachverständigen Döring zurückzugreifen, da die Klägerin gera-
349de behauptet hat, die dort beschriebene Wohnung sei mit der Wohnung
350der Beklagten vergleichbar. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht
351diesem Gutachten, das die Ortsüblichkeit der Vergleichsmiete im Übrigen
352mit 5,11 €/qm angibt, im Ergebnis nicht folgt, weil es den qualifizierten
353Mietspiegel zu Recht für aussagekräftiger hält.
354Es kann auch offen bleiben, ob für die Feststellung der Ortsüblichkeit der
355Vergleichsmiete ab dem 01.09.2004 der zu diesem Zeitpunkt unter Be-
356rücksichtigung der Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung
357aller privaten Haushalte angepasste Mietspiegel der Stadt Dortmund hätte herangezogen werden müssen, der für die in Rede stehende Wohnung
358eine Mietzinsspanne von 3,94 €/qm bis zu 4,96 €/qm bei einem Median
359von 4,40 €/qm aufweist. Denn aufgrund der dargestellten, durchschnittli-
360chen Anforderungen nicht genügenden Ausstattung der Wohnung er-
361scheint der Kammer der in erster Instanz zuerkannte Mietzins von
3624,35 €/qm mehr als angemessen.
363cc)
364Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ü-
365ber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO n.F. i.V.m.
366§ 711 ZPO.
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Referenzen
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