Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 47/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages Nr. #######-## bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen der durch die Firma C, Am C2 # #, ##### L und den T, S- Straße ##, ##### H erhobenen Ansprüche aus Anlass des Schadensfalles vom 09.10.2003 zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 50.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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