Urteil vom Landgericht Dortmund - 18 O 96/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

in Werbebroschüren und/oder auf sonstige Weise wörtlich oder sinngemäß mit der Aussage zu werben:

a) So stellen wir sicher, dass Sie in jedem Fall Ihren Spezialisten

unter den K-Annwälten finden.

und/oder

b) Zur Lösung Ihres Rechtsproblems stehen unsere Spezialisten

bundesweit in ständigem Kontakt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteils ist gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.