Beschluss vom Landgericht Dortmund - 14 Qs OWi 46/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.02.2005 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.02.2005 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen .
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Gründe:
2Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Unter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12 BRAGO gleichlautenden
4Vorschrift des § 14 RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich
5zutreffend festgesetzt.
6Nach Auffassung des Landgerichts ist nach der Neuregelung des Gesetzes über die
7Vergütungen der Rechtsanwälte bei der Kostenfestsetzung zwar abweichend von der
8früheren Rechtslage durch die nach der Höhe der Geldbuße gestaffelten
9Gebührenrahmen eine gesetzgeberische Bewertung vorgenommen worden, so dass
10- insoweit sind die Ausführungen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren
11zutreffend - die Beurteilung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im
12Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten erfolgen kann, bei denen eine höhere Geldbuße
13als 5.000,- € festgesetzt wird. Gleichwohl ist jedoch nach wie vor innerhalb des
14Gebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der
15Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle
16Ordnungswidrigkeiten. die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden
17können - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen
18Gebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen. Danach ist die
19Fortführung der Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen, wonach bei
20Verkehrsordnungswidrigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine
21Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind, sondern das Honorar angesichts der Art,
22des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist
23geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung
24eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise im unteren Bereich des
25gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln ist, gerechtfertigt.
26Auch wenn die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften den Großteil aller
27Bußgeldverfahren ausmachen, mit denen die Amtsgerichte befasst sind, ist dies für
28die individuelle Gewichtung eines Verfahrens ohne Belang, es erhält dadurch keine
29zusätzliche Bedeutung.
30Zu einer anderen Bewertung kann es führen, wenn im Einzelfall zu der Geldbuße
31weitere Folgen hinzutreten. Auch insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zur
32alten Rechtslage weiterhin Maßstab. Ein höherer Ansatz kann etwa angemessen
33sein, wenn die drohenden Konsequenzen von besonderem Gewicht sind. Dies kann
34insbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots der Fall sein. Aber auch hier
35führt nicht schon allein ein drohendes Fahrverbot grundsätzlich zu einer Herauf-
36setzung der Bedeutung der Sache. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn dies
37tatsächlich wegen der Dauer besondere berufliche Auswirkungen für den Betroffenen
38nach sich zieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen war ein fester Termin für
39die Abgabe des Führerscheins nicht vorgegeben. Zum anderen ist ein berufliches
40Erfordernis auch nicht erkennbar. Soweit vorgetragen worden ist, dass der Betroffene
41als Koch regelmäßig auf Großmärkten in N und E Einkäufe tätigen
42muss, die seine Ehefrau als Restaurantbetreiberin mangels entsprechender
43Sachkenntnisse nicht leisten könne, ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene die
44Einkäufe, die üblicherweise nicht während der Öffnungszeiten eines Restaurants
45erfolgen, nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau vornehmen kann.
46Die festgesetzten Gebühren waren danach angemessen und ausreichend.
47Dass die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 33 IV
48und VIII RVG.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.
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