Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 O 163/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Diebstahls am Morgen des 16.02.2004. An diesem Tage reisten die Kläger mit dem Autozug Nr. 1398 in einem Liegewagenabteil auf der Strecke Hamburg – Narbonne.
3Die Kläger behaupten:
4Diebe hätten die mit einer Sicherheitskette verschlossene Abteiltür einen Spalt geöffnet und durch diesen Spalt die Handtasche und ein Portmonee der Kläger entwendet. Dadurch sei ihnen Geld im Wert von insgesamt 5.380,00 € abhanden gekommen. Die Taschen und Geldbörsen hätten sie zurückbekommen. Das Geld sei von den Dieben einem Komplizen aus dem Fenster heraus zugeworfen worden.
5Die Kläger meinen, die Beklagte hätte das Abteil besser gegen Diebstahl sichern müssen. Zwar seien die Fahrgäste durch eine Lautsprecherdurchsage darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Abteiltüren durch Sicherheitsketten zu verschließen seien. Sie meinen, die Sicherheitskette hätte jedenfalls keinen ausreichenden Schutz geboten, da die Tür gleichwohl noch für einen Spalt zu öffnen gewesen sei. Die Beklagte hätte entweder kürzere Ketten verwenden oder für die Möglichkeit des vollständigen Abschließens der Türen sorgen müssen. Damit liege eine Schutzpflichtverletzung der Beklagten vor.
6Im Übrigen habe die Beklagte in einem späteren Schreiben an die Kläger selbst eingeräumt, dass in dieser Nacht Mitarbeiter der französischen Polizei den Zug begleitet hätten, um evtl. Dieben auf die Schliche zu kommen. In dieser Nacht seien auch 3 Diebe verhaftet worden. Die Kläger meinen, aufgrund dieser besonderen Situation hätte die Beklagte ihre Kunden auf eine erhöhte Diebstahlsgefahr hinweisen müssen.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2004 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bestreitet den Anspruch dem Grund und der Höhe nach. Sie meint, eine Pflichtverletzung liege nicht vor, da sie die Abteiltüren durch Sicherheitsketten ausreichend gesichert hätte. Im Übrigen sei es Angelegenheit der Reisenden, auf Wertgegenstände besonders zu achten. Sie bestreitet, dass die Kläger den behaupteten Geldbetrag mit sich geführt haben und ihnen dieser gestohlen wurde. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und beruft sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss für diesen Fall nach dem Beförderungsvertrag.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist unbegründet.
15Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Klägern in der Nacht vom 16.02.2004 tatsächlich Bargeld in der behaupteten Höhe aus dem Liegewagenabteil entwendet worden ist, denn eine Haftung der Beklagten scheidet von vorneherein aus.
16Da die Kläger einen Schaden in Folge Diebstahls geltend machen, scheiden Anspruchsgrundlagen, die einen Schaden der Kläger in Folge unfallbedingter Verletzung einer Person oder Sachbeschädigung voraussetzen, von vornherein aus.
17Wie das Oberlandesgericht Hamm in einem vergleichbaren Fall in einer von den Parteien zitierten Entscheidung vom 01.03.2001 bereits ausgeführt hat, scheidet auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus. Denn die Gefahr, bestohlen oder beraubt zu werden, zählt nicht zu den Gefahren, für welche die Bahn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung einzustehen hat. Denn es handelt sich nicht um eine den Bahnanlagen immanente Gefahr.
18Die Kläger können von der Beklagten auch nicht gem. § 280 BGB aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten Schadenersatz verlangen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten gegenüber den Klägern verletzt hat.
19Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Beklagte keine besondere Aufsichtspflicht hinsichtlich des Handgepäcks der Reisenden obliegt. Insoweit ist in der bereits zitierten Entscheidung des OLG Hamm bereits ausgeführt, dass anders als die Beförderung von aufgegebenem Gepäck die Beförderung des Handgepäcks nicht zum Pflichtenkreis des Betriebsunternehmers gehört. Vielmehr unterliegen diese Gegenstände des Handgepäcks allein der Beaufsichtigung des Reisenden selbst.
20Aufgrund der Verriegelungsmöglichkeit der Abteiltür hat die Beklagte die Kläger ausreichend gegen Diebstahl gesichert. Die Kläger räumen auch ein, dass sie durch eine Lautsprecherdurchsage auf die Verriegelungsmöglichkeit der Abteiltür durch Vorlegen einer Kette hingewiesen worden sind. Unstreitig war diese Kette von außen auch nicht zu entriegeln und damit die Tür nur einen Spalt breit zu öffnen. Darauf mussten die Kläger jedoch nicht besonders hingewiesen werden. Denn es liegt in der Natur einer Verriegelung durch eine Kette und ist erkennbar und allgemein bekannt, dass in diesem Fall eine Tür trotz vorgelegter Kette jedenfalls einen Spalt breit zu öffnen ist. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, ohne besonderen Hinweis der Beklagten, ihre Wertsachen so abzulegen, dass sie durch diesen Spalt nicht zugänglich waren.
21Im Übrigen ist eine absolute Sicherheit gegen Diebstahl nicht zu erreichen. Vielmehr besteht stets die Gefahr, bestohlen zu werden. Insoweit bedurfte es auch nicht einer besonderen Hinweispflicht der Beklagten über eine mögliche Diebstahlsgefahr.
22Damit trifft die Beklagte jedenfalls keine Verantwortung für diesen behaupteten Diebstahl. Ein Anspruch der Kläger scheide damit vor vorneherein aus.
23Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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