Beschluss vom Landgericht Dortmund - 2 T 1/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den das Verfahren nach § 495a ZPO anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.11.2005 wird
auf Kosten des Klägers nach einem Beschwerdewert von bis 600,00 € zurück-gewiesen.
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G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger, der bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung genommen hat, begehrt mit seiner am 17.05.2005 erhobenen Klage Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Aufwendungen aus einem Haftpflichtschadensereignis vom 28.01.2004 bis zu einem Betrag von 2.500,00 € erstattet zu verlangen.
4Die Beklagte regulierte als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Klägers Ansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall vom 28.01.2004 abschließend mit einem Betrag von 526,91 €. Dieser Betrag ist Gegenstand der in dem Verfahren umgekehrten Rubrums 107 C 7791/05 (AG Dortmund) erhobenen Zahlungsklage der Beklagten, mit der die Beklagte gegen den Kläger wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 6 KfzPflVV i. V. m. § 7 V AKB Regress nimmt und hierzu behauptet, der Kläger habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Mit Schreiben vom 25.10.2004 hatte die Beklagte – unter Verweisung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG – ihre Leistungsfreiheit aus dem Unfallereignis eingewandt und angekündigt, nach Regulierung des Schadens gegenüber dem Geschädigten Regressansprüche bis zur in den AKB vereinbarten Höchstsumme von 2.500,00 € geltend zu machen.
5Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert nach dem Betrag der drohenden Inanspruchnahme des Klägers unter Abzug von 20 % wegen der begehrten Feststellung festgesetzt und das Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 495a ZPO angeordnet.
6Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er im Hinblick auf die Berufung der Beklagten auf die in ihren AKB bedungenen Höchstsumme die Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 495a ZPO rügt.
7II.
8Die Beschwerde ist, weil unstatthaft, unzulässig.
9Gem. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte statt, soweit dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernden Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
10Beide genannten Voraussetzungen liegen nicht vor, was für die fehlende Bestimmung der Anfechtbarkeit einer Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO wegen des Schweigens des Gesetzgebers aus der Vorschrift selbst folgt. Mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO und einer damit zusammenhängenden Festsetzung des Streitwerts weist das nach dieser Vorschrift verfahrende Gericht auch kein das Verfahren betreffendes Gesuch einer Partei zurück, was man nach Dafürhalten der Kammer überhaupt nur dann annehmen könnte, wenn eine Partei bereits vor Anordnung durch das Amtsgericht diesem Verfahren widersprochen hätte. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts München I (MDR 2001, 713 = NJW-RR 2002, 425) vermag die Kammer nicht zu folgen. Soweit das Landgericht München I a. a. O. ausführt, die Streitwertfestsetzung für § 495a ZPO habe eine besondere und weitreichende Wirkung, da von ihr das anzuwendende Verfahrensrecht abhängig sei und die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Ermessen des Gerichts überlassen werde, mag dies zutreffen. Hieraus folgt aber – ungeachtet der geübten grundsätzlichen Kritik an diesem Verfahren, deren Beachtung oder Nichtbeachtung allein dem Gesetzgeber obliegt – nicht zugleich, dass eine vom Gesetz nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen derartige Entscheidungen eröffnet werden müsste, was auch dem Sinn und Zweck der mit § 495a ZPO angestrebten Verfahrensvereinfachung und –erleichterung widersprechen würde.
11Die Partei wird durch die fehlende Anfechtungsmöglichkeit der Anordnung des Verfahrens als solchem auch nicht unbillig belastet, da es ihr unbenommen bleibt, eine ihr nachteilhafte im Verfahren nach § 495a ZPO ergehende Entscheidung mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzugreifen, sofern sie der Auffassung ist, dass der Wert des Be-
12schwerdegegenstands über der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Grenze liegt. Für die Frage, ob die Erwachsenheitssumme erreicht ist, ist allein die Beurteilung des Berufungsgerichts maßgeblich, das an eine Streitwertfestsetzung des erstinstanzlich erkennenden Gerichts nicht gebunden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 837; Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 511 Rn. 20a).
13Eine Anfechtungsmöglichkeit für den Kläger folgt schließlich nicht aus § 68 GKG, da hiernach eine Beschwerde nur gegen einen den Streitwert festsetzenden Beschluss stattfindet, sofern es sich gem. § 63 Abs. 2 GKG um eine Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens handelt.
14Die Beschwerde des Klägers hat aber auch in der Sache keinen Erfolg.
15Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde ersichtlich allein gegen die Festsetzung eines Streitwertes unterhalb der in § 495a ZPO genannten Grenze von 600,00 €. Hieran gemessen erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts als zutreffend, da die – durch die Erhebung der Klage der Beklagten in dem Verfahren umgekehrten Rubrums mittlerweile unzulässige – Klage des Klägers das kontradiktorische Gegenteil der Regressklage ist, deren Abwehr der Kläger (auch) mit seiner negativen Feststellungsklage verfolgt.
16Die Beklagte berühmt sich nach abschließender Regulierung des Haftpflichtschadens ersichtlich nur der mit der Zahlungsklage geltend gemachten Ansprüche. Soweit der Kläger sich zur Begründung seines vermeintlich weitergehenden Feststellungsbegehrens auf die Angabe der in den AKB der Beklagten bedungenen Höchstsumme durch die Beklagte stützt, handelt es sich bei dem diesbezüglichen Hinweis der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25.10.2004 erkennbar um die abstrakte bedingungsgemäße Höchstgrenze des Regressanspruchs, die für das Interesse des Klägers nicht von entscheidender Bedeutung ist. Hiernach wäre der Streitwert für die Feststellungsklage mit 526,91 €, also auf bis 600,00 €, zu bemessen, da der Streitwert für die negative Feststellungsklage nach dem Gesamtwert der aus dem Rechtsverhältnis hergeleiteten Forderung zu bemessen ist (vgl. Greger, in: Zöller, a. a. O., § 256 Rn. 30).
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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