Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 62/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.435,88 € (LW.:
eintausendvierhundertfünfunddreißig 88/100 Euro) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
30.12.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 97 % und der
Beklagte 3 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus eigenem wie aus abgetretenem Recht
3Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bezüglich der Steuererklärung für das Jahr 1997.
4Die Klägerin und der Zedent K waren Mitglieder der zwischenzeitlich auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem Tod des im April 1995 verstorbenen Herrn H. Der Beklagte, der vormals Steuerberater des Erblassers gewesen war, war neben Herrn L als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er trat auch für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt auf und erstellte insbesondere die "Erklärung Einh. Feststellung 1997", die
5er der Erbengemeinschaft auch unter dem 07.05.1998 in Rechnung stellte (BI. 137
6d.A.) Zum Nachlass gehörte die J in der Schweiz. Ausweislich eines
7Erbschaftssteuerbescheids vom 18.12.1996 (BI. 74 d.A.) betrug der Wert der
8J 4.165.392 DM. Ende 1996 wurde ein Mehrfamilienhaus, das etwa die
9Hälfte des Wertes der J ausmachte, zum Preis von 2.224.000 SFr
10veräußert, was die Testamentsvollstrecker den Erben mit Schreiben vom 14.01.1997
11(BI. 87 d.A.) mitteilten. Ausweislich des Protokolls über die Generalversammlung der
12J vom 15.01.1997 wurde unter "Traktandum 7" (BI. 77 d.A.) die
13Liquidation der AG beschlossen und der Vorsitzende und einzige Verwaltungsrat
14S zu deren Einleitung und Durchführung bevollmächtigt. Im Januar 1997
15wurde ein Teil der Wertpapiere veräußert. Anfang 1997 wurde ein Erlös von
163.074.505 DM an die Kläger des ursprünglich zum Aktenzeichen 128 C 10781/04 vor
17dem Amtsgericht Dortmund geführten Rechtsstreit ausbezahlt. Im Jahr 1999 wurde die J im Handelsregister gelöscht.
18Im April 2000 teilten der Beklagte und der weitere Testamentsvollstrecker L mit, dass der Nachlass auseinandergesetzt sei. In einem an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002 (BI. 86 d.A.) bat der Beklagte um eine Berichtigung der Veranlagung unter der Mitteilung, bei den
19Abwicklungsarbeiten der Erbengemeinschaft sei festgestellt worden, dass eine in der
20Schweiz erfolgte Ausschüttung von Kapitalerträgen im Jahr 1997 in Höhe von
212.657.538 SFr in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung
22unberücksichtigt geblieben seien, da die Bescheinigung der Eidgenössischen
23Steuerverwaltung irrtümlich in der Akte des verstorbenen Erblassers H abgeheftet worden sei. Unter dem 02.04.2002 erteilte das Finanzamt
24Dortmund-Hörde einen abgeänderten Steuerbescheid (BI. 11 f. d.A.).
25In einem wohl an die Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichteten Schreiben vom 11.04.2002 (BI. 9 d.A.) teilten beide Testamentsvollstrecker mit, dass eine Nachmeldung von
26Kapitalerträgen für 1997 in Höhe von 2.657,538 SFr. erforderlich geworden und
27aufgrund dessen ein abgeänderter Bescheid für 1997 ergangen sei. Unter dem
2830.04.2002 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann einen abgeänderten Steuerbescheid für das Jahr 1997 (BI. 13 f. d.A.), nach dem diese eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 18.198,45 € zu leisten hatte.
29Das Finanzamt Dortmund-Hörde hat einen Antrag der Erbengemeinschaft auf Aufhebung des Grundlagenbescheides vom 04.02.2002 abgelehnt. Ein hiergegen gerichteter Einspruch wurde unter dem 21.04.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
30Ausweislich eines seitens der Klägerin als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 in Abschrift zur Akte gelangten Steuerbescheids des Finanzamtes Warendorf für das Jahr 1997 musste der Zedent eine Nachzahlung in Höhe von 73.601,72 € leisten.
31Ausweislich einer in Kopie zur Akte gereichten Abtretungserklärung vom 20.05.2003
32(BI. 174 d.A.) trat der Zedent K unter anderem seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ausweislich eines weiteren als "Abtretungserklärung" überschriebenen und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebenen Schriftstücks vom
3327.12.2004 (BI. 175 d.A.) trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche an die Klägerin ab.
34Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 1997 Fehler unterlaufen seien. Der Beklagte hafte, weil er es unterlassen hat,
35für sie einen Antrag nach § 35 EStG zu stellen, oder zumindest sie auf
36eine solche Möglichkeit hinzuweisen. Dabei hafte der Beklagte auch als Steuerberater der Erbengemeinschaft.
37Sie und den Zedenten träfe kein Mitverschulden,
38weil sie auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gegenüber dem Finanzamt hätten vertrauen dürfen. Die Fehler des Beklagten seien ihr erst Ende 2003 bekannt geworden. Der zunächst ebenfalls erhobene Vorwurf, die Ausschüttung hätte nach § 34 EStG versteuert werden müssen, da sie nicht Kapitalerträge sondern einen
39Liquidationsgewinn (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) für die J betreffe, wird
40ausweislich des Schriftsatzes vom 27.09.2005 (BI. 120 d.A.) nicht aufrechterhalten.
41Als Schadensersatz begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der gegenüber dem
42Finanzamt zu leistenden Verzugszinsen, nämlich 2.594 € aus eigenem und 11.008 €
43aus abgetretenem Recht, Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises
44zur Möglichkeit des § 35 EStG a.F. aus eigenem Recht in Höhe von 8.044,14 € und
45Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises zur Möglichkeit des § 35
46EStG a.F. aus abgetretenem Recht in Höhe eines erstrangigen Teils von 28.355,86€, hilfsweise den aus der abgetreten Forderung verbleibenden Betrag von 8.073,26 €.
47Unstreitig hätte die Klägerin eine im Jahre 1998 erfolgte Steuernachforderung aus
48angelegtem Geld bezahlt, das zu einem Zinssatz von mindestens 3-3,5 % angelegt
49war. Die Klägerin ist aber ausweislieh des Schriftsatzes vom 21.11.2005 bereit, sich
50nach Maßgabe ihrer Ausführungen auf Bl. 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005
51( Bl. 197 d.A.) Zinsen in Höhe von 4,6 % anrechnen lassen.
52Die Klägerin beantragt,
53den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe
54von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2003 zu zahlen.
55Hilfsweise beantragt sie,
56den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft H 50.000 €
57nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
5830.12.2003 zu zahlen.
59Der Beklagte beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Der Beklagte ist der Auffassung, ihm sei keine Pflichtverletzung gegenüber den
62einzelnen Erben vorzuwerfen. Zwischen ihm und den einzelnen Erben habe kein
63eigener Steuerberatungsvertrag bestanden, vielmehr habe jeder Erbe einen eigenen
64Steuerberater gehabt. Soweit die Klägerin ihn als Testamentsvollstrecker in
65Anspruch nehme, könne es nicht zu seinen Lasten gehen, dass er auch Steuerberater sei.
66Er sei als Testamentsvollstrecker nicht bevollmächtigt gewesen, für die
67einzelnen Erben Anträge gem. § 35 EStG a.F. zu stellen. Die AntragsteIlung habe den einzelnen Erben oblegen, da sie einen Teil der Einkommensteuerveranlagung
68darstelle. Auch greife § 35 EStG a.F. vorliegend nicht ein. Der Beklagte bestreitet die
69Forderung des Zedenten mit Nichtwissen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen
70ist er der Ansicht, dass diese nicht erstattungsfähig seien, da die Klägerin und der
71Zedent bereits bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das
72Kalenderjahr 1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe. Schließlich
73erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung,
74Entscheidungsgründe
75Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagte gern. §
762219 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.435,88 € wegen der Zinsen verlangen, die
77sie und der Zedent K infolge der verspäteten Anmeldung des
78Einkommens für 1997 gegenüber dem deutschen Fiskus bezahlen musste.
79Die Aktivlegitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Schäden des Zedenten
80K besteht unstreitig auf Grundlage der Abtretungserklärungen vom
8120.05.2003 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vom 27.12.2004 von
82diesem an die Klägerin. Eine Annahme des Abtretungsangebots vom 27.12.2004
83durch die Klägerin liegt in der Bevollmächtigung ihres Bruders Rechtsanwalt L auch mit der Verfolgung der Ansprüche des Zedenten in ihrem Namen.
84In der verspäteten Anmeldung des Einkommens für 1997 liegt eine Verletzung seiner
85Pflicht als Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft. Der Beklagte schuldete
86gem. § 2216 BGB die ordnungsgemäße Verwaltung der Erbschaft, auch unter
87Berücksichtigung steuerlicher Fragen. Soweit er gegenüber dem Finanzamt
88Erklärungen zum Umfang der erbschaftsbedingten Vermögenszuflüsse abgab, war er
89auch den einzelnen Erben gegenüber verpflichtet, mit besonderer Gewissenhaftigkeit
90und Sorgfalt vorzugehen, da die Angaben unmittelbare Auswirkungen für deren
91individuelle Steuer- und im Verzögerungsfalle auch Zinslast hatten. Insoweit hat der Beklagte durch sein Auftreten für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt
92die Pflicht gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft übernommen,
93Erklärungen zur Veranlagung von Einkommen möglichst frühzeitig abzugeben, und
94schuldete insoweit einen sorgfältigen Umfang mit den hierfür erforderlichen Unterlagen. Diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht rechtzeitig beim Finanzamt Dortmund-Hörde einreichte.
95Dies erfolgte auch schuldhaft. Der Beklagte verstieß durch das
96unzutreffende Abheften der Bescheinigung gegen die ihm insoweit obliegende
97Sorgfalt. Dieser Verstoß ist unstreitig und ergibt sich aus dem seitens des Beklagten an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002.
98Der Klägerin und dem Zedenten ist hierdurch zunächst ein Schaden in Höhe der seitens des Finanzamtes festgesetzten Zinsen entstanden. Dass die in dem
99Bescheid des Finanzamtes Dortmund Hörde vom 30.04.2002 (BI. 13 d.A.) und in dem als Anlage 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
10023.12.2004 zur Akte gereichten Bescheid des Finanzamtes Warendorf vom
10113.09.2002 ausgeworfenen "Zinsen für Einkommensteuer' in Höhe der begehrten
1022.594 € für die Klägerin und von 11.008 € für den Zedenten allein deshalb anfielen, weil die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht frühzeitig beim Finanzamt eingereicht worden sind, steht für das Gericht nicht im Zweifel. Andere
103Umstände, die dazu führen könnten, dass eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten war und hierfür Zinsen anfielen, wurden von keiner Seite vorgetragen. Die Zinsen sind auch der Höhe nach nachvollziehbar. Es handelt sich um Zinsen für mehrere Jahre.
104Die Klägerin muss sich allerdings nach Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO im
105Rahmen der Vorteilsausgleichung 2.280,25 € als den Betrag anrechnen lassen, den
106sie dadurch erspart hat, dass sie die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im
107Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste, und 9.885,87 € als den Betrag anrechnen lassen, den der Zedent dadurch erspart hat, dass er die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste. Unstreitig
108hätte die Klägerin eine entsprechende Einkommensteuernachzahlung im Jahr 1998
109aus einem verzinst angelegten Geldbetrag bezahlt. Unabhängig davon, dass die
110Klägerin eine Verzinsung des angelegten Kapitals mit 3-3,5 % zugestanden hat, ist
111der Schätzung der Vorteilsausgleichung durch das Gericht gem. § 287 ZPO der
112seitens der Klägerin für sie und den Zedenten akzeptierte Zinssatz von 4,6 %
113zugrunde zu legen. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom
11422.11.2005 darauf hingewiesen hat, es sei ein Zinssatz von 3,5 % zugrunde zu
115legen, beruht dies darauf, dass das Gericht übersehen hatte, dass die Klägerin auf
116Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005 die Bereitschaft erklärt hatte, sich für sich
117und den Zedenten einen Zinssatz von 4,6 % anrechnen zu lassen. Bei der
118Schätzung des anzurechnenden Zinsvorteils ist das Gericht von einer Nachzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 12.392,69 € und des Zedenten in Höhe von 53.727,58 € und davon ausgegangen, dass der Einkommensbescheid des Finanzamtes Dortmund bei zutreffendem Verhalten des Beklagten spätestens am 01.06.1998 zugegangen wäre und die Klägerin die Steuerschuld aus dem Bescheid vom 30.04.2002 bis zum 01.06.2002 beglichen hat, dass also Zinseinkünfte für vier Jahre anzurechnen sind.
119Ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin oder des Zedenten ist nicht zu berücksichtigen.
120Da die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung falsch
121abgeheftet und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht mitgeteilt worden war,
122hatten diese auch keine Möglichkeit, schadensmindernd, beispielsweise durch eine
123frühzeitige Anmeldung der Einkünfte beim Finanzamt einzugreifen.
124Soweit der Beklagte den Anspruch auf Erstattung der gegenüber dem Finanzamt
125angefallenen Zinsen in Abrede stellt, weil die Klägerin und der Zedent bereits
126bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das Kalenderjahr
1271997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe, ist dies für das Gericht
128nicht nachvollziehbar. Wenn die Klägerin und der Zedent in einem anderen Rechtsstreit Verzugszinsen hinsichtlich eines anderen gegenüber dem Beklagten bestehenden Anspruchs zugesprochen bekommen, steht dies nicht einer Geltendmachung von seitens der Klägerin und des Zedenten gegenüber dem Finanzamt entrichteten Zinsen als eigenständige Schadensposition entgegen.
129Der Beklagte kann dem Anspruch auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten.
130Die Verjährung für Ansprüche aus Testamentsvollstreckerhaftung betrug nach
131§ 195 BGB a.F. 30 Jahre. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wäre die Verjährung ab
132dem 01.01.2002 nach der kürzeren Frist des § 195 BGB n.F. zu berechnen und
133endete damit mit Ablauf des 31.12.2004. Die Verjährung war vorliegend gem. § 204
134Abs.1 Nr. 1 BGB n.F. ab dem 27.12.2004 gehemmt. Der am 27.12.2004 beim
135Amtsgericht eingegangene Schriftsatz vom 23.12.2004 gilt gem. § 167 ZPO als am
13627.12.2004 als zugestellt, da die Zustellung demnächst erfolgte, nämlich ausweislich
137eines bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (BI. 54 d.A.) am 11.01.2005.
138Dass die Zustellung tatsächlich erst
139nach dem 31.12.2004 erfolgte, muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, da sie
140alles zur Zustellung Erforderliche rechtzeitig getan hat. Insbesondere hatte sie bereits
141ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts (BI. 40 d.A.) mit Einreichung
142des Schriftsatzes weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.368 € einbezahlt. Die
143kurze Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz ist vorliegend nicht einschlägig.
144Im Zweifel ist jede Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, die im weitesten Sinn mit
145der Nachlassverwaltung zu tun hat, seinem Amt und nicht seiner Tätigkeit als
146Steuerberater zuzurechnen (vgl. Bamberger/Roth/Mayer § 2219 BGB Rn. 19
147m.w.N.).
148Weitere Ersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Insbesondere war der
149Beklagte - unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt ein Fall des § 35
150EStG a.F. vorliegt - nicht verpflichtet, für die Klägerin und den Zedenten einen
151Antrag gem. § 35 EStG a.F. zu stellen oder sie auf die Möglichkeit eines solchen
152Antrags hinzuweisen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte es
153gegen Entgelt übernommen hatte, für das Jahr 1997 für die Erbengemeinschaft die
154"Erklärung Einh. Feststellung" abzugeben. Anders als die Abgabe dieser Erklärung
155für die Erbengemeinschaft setzt eine Verpflichtung zur Stellung eines Antrags gem. §
15635 EStG a.F. oder zum Hinweis auf eine insoweit bestehende Möglichkeit eine
157individuelle schuldrechtliche Beziehung zwischen den einzelnen Erben und dem
158Beklagten voraus. Eine solche besteht nicht. Anderes folgt auch nicht aus dem
159seitens der Klägerin vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.1987 (lVa
160ZR 67/86 - NJW 1988,556). Diese Entscheidung behandelt die steuerrechtlichen
161Besonderheiten der oHG, die weder einkommen- noch körperschaftssteuerpflichtig
162und daher auch nicht zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen verpflichtet
163ist. Vielmehr haben die Gesellschafter ihren Gewinnanteil als eigene Einkünfte aus
164Gewerbebetrieb zu versteuern, weshalb sich die Feststellung der Besteuerungsgrundlage
165nicht gegen die oHG, sondern gegen die einzelnen Gesellschafter richtet.
166Der Klägerin ist zuzugeben, dass im vorliegenden Fall eine Parallele insoweit
167besteht, als die Angabe der Geldzuflüsse aus der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt
168zu einer Steuerpflicht der einzelnen Erben geführt hat, wie es sich auch aus dem
169als Teil der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 zur Akte gelangten Bescheid
170des Finanzamtes Dortmund-Hörde zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
171vom 02.04.2002 ergibt. Das führt aber nicht dazu, dass der Beklagte auch die
172Verantwortung für die möglichst günstige steuerrechtliche Behandlung der erbschaftlichen Geldzuflüsse in den jeweils individuell durch die Erben abzugebenden Einkommenssteuererklärungen trug.
173Der steuermindernde Vortrag des einzelnen
174Erbens (z.B. durch das Stellen eines Antrags gem. § 35 EStG a.F.) ist dessen
175ureigene Angelegenheit und von ihm oder seinem Steuerberater, nicht aber von dem
176für die Erbengemeinschaft auch steuerberaterlich tätigen Testamentsvollstrecker
177vorzunehmen.
178Vor diesem Hintergrund kann auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung
179des Beklagten zur Zahlung an die Erbengemeinschaft keinen Erfolg haben. Auch
180dieser würde ein Schuldverhältnis voraussetzen, für dessen Bestehen im Verhältnis
181zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie zwischen dem Zedenten und dem
182Beklagten kein Anhaltspunkt besteht.
183Zinsen kann die Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem
18430.12.2003 verlangen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin wurde durch
185ein Schreiben vom 04.12.2003 unter Fristsetzung und Klageandrohung bis zum
18629.12.2003 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gut 500.000 € aufgefordert, wobei unter anderem auch der Schaden der Klägerin und des Zedenten geltend gemacht wurden.
187Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.
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