Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 574/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.405,31 €
(i.W.: dreitausendvierhundertfünf 31/100 Euro)
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 26.01.2004 aus 5.714,28 € abzüglich am
28.02.2004 gezahlter 2.059,80 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte
zu je ½. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte ¾. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Darlehnsnehmer bei der D-Bank. Mit dieser schloss er drei Kreditverträge (vom 15.08.2001, 18.03.2002 und 31.07.2002), wobei Anlass für die zeitlich nachfolgenden Kreditverträge jeweils die Aufstockung des zunächst genommenen Kredites war. Bei jeder Antragstellung wurde auch eine Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: AUZ) bei der Beklagten beantragt und angenommen. Streitgegenständlich ist vorliegend lediglich die AUZ, die anlässlich des Kreditvertrages vom 18.03.2002 bei der Beklagten genommen wurde. Der Kläger war als Berufskraftfahrer beim Klinikum E beschäftigt. Die monatliche Tilgungsrate hinsichtlich des Kredites betrug 514,95 €.
3In dem Merkblatt "Verbraucherinformation und Regelungen zur Kreditlebensversicherung mit fallender Versicherungssumme" ist die Arbeitsunfähigkeit unter Punkt B 3.2.2. b) wie folgt definiert:
4"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die erste versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, die konkret im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit weiter auszuüben. Dies gilt allerdings nur solange, wie die erste versicherte Person diesen Arbeitsplatz noch inne hat und/oder medizinisch begründete Aussicht besteht, dass sie nach Genesung auf diesen konkreten Arbeitsplatz zurückzukehren vermag. Hat die erste versicherte Person den bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konkret innegehabten Arbeitsplatz verloren oder besteht nach medizinischer Beurteilung keine begründete Aussicht mehr, dass sie auf diesen nach Genesung wird zurückkehren können, liegt Arbeitsunfähigkeit von diesem Zeitpunkt an nur noch vor, wenn die erste versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, allgemein eine ihr zumutbare berufliche Tätigkeit auszuüben."
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Merkblattes wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 f d. A.) Bezug genommen.
6Der Kläger hat zunächst Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfällen für den Zeitraum vom 18.07.2002 bis 03.08.2003 durchgehend geltend gemacht.
7Die Beklagte hat während des Rechtsstreites am 28.02.2004 2.059,80 € an den Kläger gezahlt.
8Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum ist unstreitig geworden, dass der Kläger vom 18.07.2002 bis (jedenfalls) 03.08.2003 durchgehend arbeitsunfähig war.
9Der Kläger hat zunächst beantragt,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.574,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
122.
13festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsrente für die Dauer der bestehenden Arbeitsunfähigkeit über Dezember 2003 hinaus zu zahlen.
14Der Kläger hat unter Klagerücknahme im Übrigen sodann beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.714,28 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Der Kläger beantragt nunmehr noch,
17die Beklagte zu verurteilen, an die D-Bank, L-str., N zur Darlehensnummer ########## einen Betrag in Höhe von 3.654,48 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 5.714,28 € abzüglich am 28.02.2004 gezahlter 2.059,80 € zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie meint, es komme nach dem Bedingungswerk nur auf die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an, da ihm nach dem im Rechtsstreit eingeholten Gutachten seit Juli 2002 jede berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer verwehrt sei. Die unstreitig von dem Kläger später übernommene Tätigkeit als Kommissionierer hätte der Kläger bereits im Juli 2002 übernehmen können.
21Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.08.2002 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, in dessen Folge die Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig wurde, wird auf das Gutachten L vom 14.12.2004 Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die zulässige Klage ist im erkannten Umfange begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
24I.
25Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu. Er war im Zeitraum vom 18.07.2002 bis zum 03.08.2003 unstreitig arbeitsunfähig. Etwa anderes folgt vorliegend nicht aus Punkt B 3.2.2.b) Satz 3 des Bedingungswerkes.
261)
27Denn eine rückwirkende Beurteilung, also eine rückschauende Bewertung der fehlenden Aussicht, auf den Arbeitsplatz nach Genesung zurückkehren zu können, kommt nach Punkt B 3.2.2.b) des Bedingungswerkes nicht in Betracht. Die Wendung "nach medizinischer Beurteilung" ist unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) mit der Folge, dass diese Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders, hier also der Beklagten als Versicherer gehen. Die Klausel kann bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass eine rückwirkende Feststellung der fehlenden Aussicht, auf den Arbeitsplatz zurückkehren zu können, nicht möglich ist (vgl. zu der Parallelproblematik in der Krankenhaustagegeldversicherung die herrschende Meinung zu der Wendung "nach medizinischem Befund" OLG Saarbrücken RuS 2005, 515 (517); OLG Karlsruhe RuS 2005, 470 (471); Beckmann/Matusche– Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 45 Rdnr. 44, jeweils m. w. N. (auch zu der Gegenauffassung)]. Vorliegend wird ein Verständnis der Klausel in dem Sinn, dass eine fehlende Aussicht, auf den Arbeitsplatz zurückkehren zu können, nicht rückwirkend festgestellt werden kann, durch die Wendung "von diesem Zeitpunkt an" noch gefördert, weil sie jedenfalls auch auf die Voraussetzung "nach medizinischer Beurteilung" bezogen werden kann.
282)
29Da eine medizinische Beurteilung, die – gegebenenfalls auch nur sinngemäß – aussagt, dass keine begründete Aussicht mehr besteht, dass der Kläger auf seinen Arbeitsplatz als Berufskraftfahrer wird zurückkehren können für die Zeit vor dem 03.08.2003 nicht existiert, verbleibt es bei der Annahme der Arbeitsunfähigkeit gemäß Punkt B 3.2.2.b) Satz 1 des Bedingungswerkes. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass auch das – im Rechtsstreit zu der Frage der Arbeitsunfähigkeit eingeholte – Gutachten sich lediglich zu dem Zeitraum der Berufsunfähigkeit "bis heute" erklärt (Seite 19 des Gutachtens). Die erforderliche Prognose, der Kläger werde auf seinen Arbeitsplatz nicht zurückkehren können, trifft der Gutachter nicht. Sie könnte allenfalls – was nicht ausreicht – im Wege der Interpretation aus dem Gutachten gewonnen werden (vgl. zu der Parallelproblematik in der Krankenhaustagegeldversicherung: OLG Karlsruhe, a.a.O., Seite 471; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 15 MB/KT Rdnr. 27; Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 45, Rdnr. 44.
30III.
31Für den Inhalt des Anspruchs gilt Folgendes:
321.
33Nach Punkt B 3.2.2.c) des Bedingungswerkes entstand der Anspruch auf Zahlung der Arbeitsunfähigkeitsrente erstmalig zum 15.09.2002. Denn zu diesem Tag lag erstmals bei Fälligkeit einer planmäßigen Tilgungsrate seit mindestens einem Monat Arbeitsunfähigkeit vor. Die Tilgungsraten waren nach dem Inhalt des Darlehensvertrages jeweils zum 15. eines Monats fällig.
342.
35Danach ergibt sich der Anspruch des Klägers rechnerisch wie folgt:
36a) für die Zeit vom 15.09.2002 – 14.07.2003
37(10 Monate) = 5.149,50 €
38b) für die Zeit vom 15.07.2003 – 03.08.2003
39(19/31 Monat) = 315,61 €
405.465,11 €
41bereits gezahlt ./. 2.059,80 €
423.405,31 €
433)
44Die Zahlung hat nach Punkt B 1.1. des Bedingungswerkes auf das Kreditkonto des Kreditgebers zu erfolgen. Hiervon ist eine Ausnahme nicht deswegen geboten, weil der Versicherungsnehmer die Raten an den Kreditgeber weiter gezahlt hat. Die Regelung verfolgt ersichtlich den Zweck, die Fortzahlung der Darlehensraten an den Kreditgeber sicherzustellen. Die Überprüfung, ob Raten tatsächlich weiter gezahlt wurden, kann nicht der Beklagten überbürdet werden. Hierdurch wird der Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt, da ihm bei Überzahlung gegen den Kreditgeber ein Anspruch aus § 812 BGB zusteht.
45Dem Kläger stehen ferner Zinsen ab Rechtshängigkeit zu.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 269 ZPO.
47Die Kammer hat dem Umstand, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 2.
48vor der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zurückgenommen worden ist, durch Trennung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten Rechnung getragen. Denn die Teilrücknahme wirkte sich auf die Höhe der Gerichtskosten nicht mindernd aus, während die außergerichtlichen Kosten auf Seiten der Beklagten nur nach dem nach teilweiser Klagerücknahme maßgeblichen Streitwert entstanden sind. Wegen des nach Teilrücknahme noch im Streit befindlichen Anspruches hat die Kammer die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91, 92 II ZPO der Beklagten auferlegt. Dabei war ein zu berücksichtigendes Teilunterliegen nicht deshalb veranlasst, weil der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst und nicht an die D-Bank beantragt hatte. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war ein Teilunterliegen nicht anzunehmen, zumal der Kläger unstreitig die Darlehensraten an die D-Bank weiter entrichtet hatte.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen
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