Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 574/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.405,31 €

(i.W.: dreitausendvierhundertfünf 31/100 Euro)

nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 26.01.2004 aus 5.714,28 € abzüglich am

28.02.2004 gezahlter 2.059,80 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte

zu je ½. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte ¾. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.


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