Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 928/04
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus den nachfolgend
genannten Darlehen
a) Darlehen 1: 26.775,00 DM (Anschaffungs- und Her-
stellungskosten) = 13.689,84 € und
b) Darlehen 2: 2.983,50 DM (Neben- und Werbungs-
kosten) = 1.525,44 €
wegen Nichtigkeit der Darlehensverträge einschließlich der
Vergleichsverträge keine Zahlungsansprüche aus Haupt-
forderung, Zinsen und Nebenkosten gegen den Kläger
geltend machen kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 5.063,83 € (i.W. fünftausenddreiund-
sechzig 83/100 Euro) zu zahlen,
b) an den Kläger die zur Sicherung der im Antrag zu 1.
genannten „Darlehen“ abgetrenenen gegenwärtigen und
zukünftigen Rechte aus der Lebensversicherung unter
Einschluss etwaiger damit verbundenen Rechte im Falle
eines Unfalls, Berufsunfähigkeit und Invalidität beim
H Konzern, LV-Nr.:#######, einschließlich aller
Dividenden und Gutschriften an den Kläger zurück abzu-
treten,
Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der ihm gehörenden
Fondsanteile an dem I, eingetragen im
Grundbuch von L, Blatt ####, sowie Zug um Zug gegen
Abtretung aller Ansprüche gegen die Fondsverantwortlichen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10
und die Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch
nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des bei-
zutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 20.06.1994 unterschrieb der Kläger einen formularmäßigen "Auftrag und Vollmacht ( I2 (im Folgenden: I2 ) womit er die K Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Firma K) beauftragte, den Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 90.000,00 DM zu erklären. Er erteilte der Firma K ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen und das Immobilienvermögen des Fonds als Sicherheit insgesamt zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5, Bl. 84 d.A. und B 2, Bl. 272 und 273 d.A., verwiesen. Am 07.07.1994 unterschrieb der Kläger eine weitere Vollmacht für die Firma K (Einzelheiten Bl. 274 bis 281 d.A.). Die Unterschrift wurde notariell beglaubigt.
3Der I2 wurde von der I3, der T sowie Q und T2, mit dem Zweck gegründet, in der I Straße ## ein Büro- und Geschäftshaus in M zu errichten, was sodann vermietet und verwaltet werden sollte. Zur Realisierung des Gesellschaftszwecks sollten über eine Treuhandgesellschaft, die Firma K, weitere Gesellschafter beitreten und den Gesellschaftszweck durch ihre Kapitaleinlage fördern.
4Zur Finanzierung eines Teils der Beteiligungssumme schloss die Firma K namens des Klägers mit der E Bank unter dem 21.12.1995 einen schriftlichen Darlehensvertrag u.a. mit folgenden Konditionen:
5Darlehenssummen: 63.000,00 DM + 7.020,00 DM
6Tilgungsaussetzung gegen Abtretung einer Lebensversicherung
7(Einzelheiten K 9, Bl. 94 und 95 d.A.)
85,25 % Sollzinsen fest für die Zeit vom 30.12.1995 bis 31.03.2001
9Auszahlung: 90 %
10Darlehensbefristung: 30.12.1995 bis 30.06.2016
11Sicherung durch eine Grundschuld in Höhe von 37.500.000,00 DM
12an dem Grundstück der Fondsgesellschaft.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der E Bank vom 21.02.1996 (Anlage B 4, Bl. 282 bis 284 d.A.) und auf die Anlage B 12 (Bl. 452 bis 465 d.A.) verwiesen.
14Beigefügt waren Listen der Anleger, in denen folgende Beträge aufgelistet wurden:
15Bruttodarlehen,
16Damnum,
17Bearbeitungsgebühr,
18Nettodarlehen, abgesichert durch Lebensversicherung,
19Zinsen,
20Gesamtbetrag aller Zahlungen.
21Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 297 bis 307 d.A. verwiesen.
22Im September 2000 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vergleich u.a. mit folgenden Konditionen:
23Erlass der Darlehensforderung durch die Beklagte in Höhe
24von 42,5 %,
25"Neue Kapitalforderung" 36.225,00 DM + 4.036,50 DM,
265,25 % Zinsen fest für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2010,
27Tilgungsaussetzung durch Lebensversicherung,
28Sicherung durch bestehende Grundschulden,
29Erlass sämtlicher Forderungen durch den Kläger.
30Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E Bank.
31Der Kläger meint, der Darlehensvertrag und der Vergleich seien unwirksam und begehrt deshalb und im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung seiner Leistungen und die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr zustehen. Er zahlte:
3218.900,00 DM (Barkapital) + 4.500,00 DM (Durchführungsgebühr) =
3323.400,00 DM = 11.964,23 € an die Treuhänderin,
345.063,83 € Zinsen an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin
35(Einzelheiten Anlage K 12, Bl. 108 d.A.).
36Die Ausschüttungen des Fonds erhielt die Beklagte bzw. deren
37Rechtsvorgängerin.
38Der Kläger beantragt,
391. festzustellen, dass die Beklagte aus den nachfolgend
40genannten "Darlehen"
41a) Darlehen 1: 26.775,00 DM (Anschaffungs- und Her-
42stellungskosten) = 13.689,84 € und
43b) Darlehen 2: 2.983,50 DM (Neben- und Werbungs-
44kosten) = 1.525,44 €
45wegen Nichtigkeit der Darlehensverträge einschließlich der
46Vergleichsverträge keine Zahlungsansprüche aus Haupt-
47forderung, Zinsen und Nebenkosten gegen den Kläger
48geltend machen kann.
492. Die Beklagte zu verurteilen,
50a) an ihn 9.028,06 € zu zahlen,
51Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der ihm gehörenden Fondsanteile an dem I, eingetragen im Grundbuch von L, Blatt ####, Zug um Zug gegen
52Abtretung aller Ansprüche gegen die Fondsverantwortlichen, wobei sich der im Antrag zu 2. genannte Betrag wie
53folgt zusammensetzt::
54 55aa) Rückzahlung der geleisteten Bareinlage von
5618.900,00 DM = 9.663,42 € (Eigenkapital) und
574.500,00 DM = 2.300,81 € (Agio = insgesamt
5811.964,23 €) nebst
59bb) bisher gezahlter Zinsen auf die Darlehensverträge
60Nr. 1 und 2 von zusammen 5.063,83 € in der Zeit
61vom 01.01.1996 bis 31.12.2004,
62cc) abzüglich der erzielten Steuervorteile in der Zeit
63von 1996 bis 2003 in Höhe von jährlich geschätzt
641.000,00 € p.A. = 8 Jahre = 8.000,00 €,
65dd) abzüglich der Ausschüttungen des I in der Zeit von 1996 bis 2003 – bereits bei den
66Zinszahlungen berücksichtigt.
673. Die Beklagte zu verurteilen,
68an den Kläger die zur Sicherung der im Antrag zu 1.
69genannten "Darlehen" abgetrenenen gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus der Lebensversicherung unter Einschluss etwaiger damit verbundener Rechte im Falle eines Unfalls, Berufsunfähigkeit und Invalidität beim H Konzern, LV-Nr.: ######, einschließlich aller Dividenden und Gutschriften an den Kläger zurück abzutreten.
70 71Die Beklagte beantragt,
72die Klage abzuweisen.
73Sie behauptet, bei Abschluss des Darlehensvertrages habe eine Ausfertigung/das Original der Vollmachten vorgelegen. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages sei Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die wechselseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
75Die Kammer hat in anderen Verfahren eine schriftliche Aussage der Zeugin H2 eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss der Kammer in dem Verfahren 3 O 970/04 (Bl. 338 u. 339 d.A.) sowie auf das Schreiben der Zeugin vom 30.09.2005 (Bl. 344 bis 346 d.A.) verwiesen.
76E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
77Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
78Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 5.063,83 € sowie auf Rückübertragung der Rechte und Ansprüche gegen den H Konzern aus der abgetretenen Lebensversicherung.
79Der Kläger hat unstreitig an die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin Darlehenszinsen in Höhe von 5.063,83 € gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 12 (Bl. 108 d.A.) Bezug genommen.
80Die darüber hinausgehenden streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 18.900,00 DM und 4.500,00 DM erfolgten an die Treuhänderin, die Firma K und nicht an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin. Der Kläger kann diese Zahlungen daher auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB von der Beklagten zurückverlangen, denn es fehlt an einer Leistung an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin. Dabei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Soweit der Zuwendende – hier der Kläger – die Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlichen Leistungspflicht erbracht hat – hier Fondsbeitritt gemäß Zeichnungsschein -, kommt daneben wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung kein Anspruch aus einer Bereicherung in sonstiger Weise, die hier im Übrigen nicht gegeben ist, in Betracht (Palandt, § 812 Rn. 43).
81Die Leistung in Höhe von 5.063,83 € sowie die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung erfolgten ohne Rechtsgrund, denn der Vergleich (nachfolgend A) und der Darlehensvertrag (nachfolgend B) sind unwirksam.
82A.
83Die Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich aus §§ 4 Abs. 1 S 4 Nr. 1 f und 6 Abs. 1 VerbrKrG. Danach ist ein Verbraucherkreditvertrag nichtig, wenn in der von dem Verbraucher zu unterzeichnenden Erklärung die Angabe der Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, fehlt.
84§ 4 VerbrKrG ist auf den Vergleich anzuwenden. Dies ergibt sich daraus, dass § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG bestimmt, dass § 4 VerbrKrG für gerichtlich oder notariell protokollierte Kreditverträge keine Anwendung findet. Diese Regelung wäre überflüssig und sinnlos, wenn sämtliche Vergleiche, die einen Kreditvertrag enthalten, nicht nach § 4 VerbrKrG formbedürftig wären. Der Vergleich enthält einen Kreditvertrag.
85Ein Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubes oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt
86oder zu gewähren verspricht (§ 1 Abs. 2 VerbrKrG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Parteien haben u.a. vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 36.225,00 DM + 4.036,50 DM zu einem Zinssatz in Höhe von 5,25 % gewährt (Nr. 7 des Vergleichs). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Stundung, für die das Verbraucherkreditgesetz nicht gelten würde. Gegen eine Stundung (zur Definition vgl. Palandt, § 271 Rn. 12) spricht, dass der Darlehensvertrag unwirksam ist (dazu unten B.) und der Beklagten daher keine fällige Darlehensforderung zustand, die gestundet hätte werden können. Es fehlt zudem an der Unentgeltlichkeit, weil der Kläger verpflichtet war, für die gesamte Laufzeit 5,25 % Zinsen zu zahlen und auf die Rückforderung seiner bis dahin geleisteten Zins- und Tilgungsraten verzichtete.
87Der Vergleichsvertrag enthält unstreitig keine Angaben zu den Kosten der Lebensversicherung. Diese Kosten sind nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 f VerbrKrG anzugeben, weil die Lebensversicherung im "Zusammenhang" mit dem Vergleich abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist insoweit eine enge Verbindung zwischen dem Kredit- und dem Versicherungsvertrag. Diese ist immer dann gegeben, wenn aus der maßgebenden Sicht des Verbrauchers die Zahlungen auf den Ansparvertrag wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen gleich stehen (BGH XI ZR 10/04, XI ZR 330/03, XI ZR 150/03, II ZR 411/02; Hemmerde u.a. in WM 1993, 181 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, weil nach der Regelung in Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 9 des Vergleichs die Tilgung ausgesetzt wurde und dafür parallel Zahlungen auf die Lebensversicherung geleistet werden sollten, die nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vergleichs ganz oder zumindest teilweise zur Rückzahlung des Nettokredites verwendet werden sollte. Dies ergibt sich auch aus dem Zeichnungsschein ("Der Auftraggeber wünscht: Tilgung über Lebensversicherung") und aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger ("Sie haben folgende Konditionen gewählt: Tilgungsaussetzung gegen Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen"). Die Kapitallebensversicherung diente damit nicht als reines Sicherungsmittel. Unerheblich ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Kläger das Darlehen bei Fälligkeit auch mit anderen Mitteln hätte tilgen können. Ohne Bedeutung ist danach auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kredit- und des Lebensversicherungsvertrages.
88Festzuhalten bleibt damit, dass in dem Vergleich die in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 f VerbrKrG vorgeschriebene Angabe fehlt. Unbeachtlich ist, dass es sich möglicherweise um einen Realkreditvertrag handelt, denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist lediglich § 4 Abs. 1 S 4 Nr. 1 b VerbrKrG (Angabe des Gesamtbetrages) entbehrlich.
89Eine Heilung des nichtigen Vergleichs nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht eingetreten. Der Kläger hat das Darlehen zu keinem Zeitpunkt empfangen oder in Anspruch genommen. Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Firma K (dazu unten B.) führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der – unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (BGH, XI ZR 42/04, XI ZR 272/03). Der Vergleich ist folglich unwirksam.
90Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Gesetzliche Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei – hier die Beklagte – schlechthin untragbar wäre. Anzunehmen wäre dies bei Arglist, einer schweren Treuepflichtverletzung durch den Kläger oder Existenzgefährdung (Palandt, § 125 Rn. 16 ff.). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
91B.
92Die im Namen des Klägers von der Firma K geschlossenen Darlehensverträge sind unwirksam, weil die Firma K den Kläger nicht wirksam vertreten konnte (§ 177 BGB) und zudem die Formalien des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 f VerbrKrG nicht eingehalten wurden.
93Der Treuhandauftrag und die damit verbundene Vollmacht der Firma K sind wegen eines Verstoßes gegen Art. 1, § 1 Rechtsberatungsgesetz (im Folgenden RberG) nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02, III ZR 182/00, XI ZR 321/00, 188/02, 289/02, 272/03 und 42/04) bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbes oder eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1, § 1 RberG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält (Einzelheiten I und II der Vollmacht vom 09.01.1995, Bl. 110 bis 115 d.A.), ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlussvollmacht. Dahinstehen kann, ob der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war, denn Vertragspartner und Treuhänder des Klägers war die Firma Dr. Jehl, die unstreitig nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügte (BGH, XI ZR 42/02). Ohne Bedeutung ist auch die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmachtserklärung, denn im Zeichnungsschein wird auf den in dem Prospekt beigefügten weitreichenden und unwirksamen Treuhandvertrag nebst Vollmacht verwiesen, so dass der im Zeichnungsschein enthaltenen Erklärung keine eigenständige Bedeutung zukommt (BGH, II ZR 393/04).
94Die Vollmacht der Firma K ist nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Dahin stehen kann der Meinungsstreit (BGH, II ZR 393/02 einerseits BGH, XI ZR 272/03 und 42/04 andererseits), ob § 172 BGB im vorliegenden Fall anzuwenden ist, denn die Voraussetzungen des § 172 BGB sind nicht erfüllt. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens beim Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung oder das Original der Vollmachtsurkunde/Urkunden vorlag. Eine Ausfertigung kann der Rechtsvorgängerin der Beklagten denknotwendig nicht vorgelegen haben, weil Ausfertigungen nur von notariell beurkundeten Erklärungen und Verträgen, nicht aber von notariell beglaubigten Unterschriften – wie vorliegend – gefertigt werden. Dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Originale der notariell beglaubigten Vollmacht oder des Zeichnungsscheins vorlagen, konnte die Beklagte nicht beweisen. Die Kammer hat eine schriftliche Aussage der von der Beklagten benannten, erkrankten Zeugin H2 eingeholt. Die Zeugin kann sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr zuverlässig erinnern, welche Urkunden ihr vorlagen. Diese Angaben decken sich mit ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht Schöneberg vom 16.10.2003.
95Tatsachen, die die Annahme einer Duldungsvollmacht rechtfertigen (vgl. dazu nur BGH, XI ZR 42/04) sind weder ersichtlich noch dargelegt.
96Festzuhalten bleibt damit, dass die Treuhänderin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und die Darlehensverträge deshalb unwirksam sind. Eine Genehmigung hat der Kläger nicht erklärt. Dahinstehen kann, ob der Vergleich eine stillschweigende oder ausdrückliche Genehmigung enthält, denn er ist nach dem oben Gesagten unwirksam. Die Unwirksamkeit beschränkt sich auf alle Bestandteile (§ 139 BGB).
97Ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme aus ungerechtfertigter Bereicherung steht der Beklagten im Gegenzug nicht zu. Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Firma K führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen – Anweisung der Treuhänderin nicht an den Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (BGH, XI ZR 42/04 und 272/03).
98Die Darlehensverträge sind zudem nach §§ 6, 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 f VerbrKrG unwirksam, weil die Darlehensverträge und die anliegenden Listen unstreitig keine Angaben zu den Kosten der Lebensversicherung enthielten. Diese Angaben sind nach dem oben Gesagten notwendig. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht eingetreten, weil die Darlehen nicht an den Kläger ausgezahlt wurden, sondern an die Treuhänderin.
99Die oben genannten Leistungen des Klägers an die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin sind daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger kann sie zurückfordern.
100C.
101Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger hat der Kläger nicht. Der Kläger kann der Beklagten keinerlei Einwendungen im Wege des Einwendungs- und/oder Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten (a.A. BGH, II ZR 407/02, 411/02), weil § 9 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Kreditverträge, die durch ein Grundpfandrecht gesichert werden (Realkredite), nicht anzuwenden ist. Sowohl die Kreditverträge als auch der Vergleich enthalten die Vereinbarung, dass die Kredite durch die im Grundbuch eingetragene Grundschuld gesichert werden. Dies ist ausreichend (BGH, XI ZR 201/03, 255/03 und 315/03). Die Kammer folgt insoweit auch bei einem finanzierten Fondsbeitritt der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, denn ein Realkreditvertrag liegt auch dann vor, wenn der Kreditnehmer und Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein Bestehendes übernimmt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG kommt es allein darauf an, ob der Kredit nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Der Wortlaut stellt nicht auf die Bestellung, sondern allein auf die Absicherung ab. Für eine unterschiedliche Behandlung eines realkreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds und eines realkreditfinanzierten Grundstücksgeschäftes gibt es keine Rechtfertigung. Der Verbraucherschutz gebietet keine unterschiedliche Behandlung, denn der Verbraucher ist in beiden Fällen gleich schutzbedürftig. Fraglich ist allein die Reichweite, die durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut beschränkt ist. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stimmt im Übrigen mit dem Wortlaut des Art. 2, Abs. 3 RL 87/102/EWG (Verbraucherkreditlinie) überein. Darin heißt es wie folgt:
102"(3) Art. 1 a und die Art. 4 bis 12 finden keine Anwendung auf durch
103Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen,
104soweit diese nicht bereits aufgrund von Abs. 1 a des vorliegenden
105Artikels vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen
106sind."
107Die Verbraucherkreditlinie gebietet mithin keine vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG abweichende, einschränkende Auslegung. Festzuhalten bleibt damit, dass § 9 VerbrKrG nicht anwendbar ist und dem Kläger damit kein Einwendungsdurchgriff zusteht.
108Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung, denn das Risiko einer sachgerechten Verwendung des Kredites trägt der Kreditnehmer. Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft wenn überhaupt, dann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Allenfalls ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an dem Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Palandt, § 280 Rn. 63 ff., BGH, XI ZR 188/02 m.w.N.). Die Ausnahmetatbestände sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
109Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Diese sind weder ersichtlich noch dargetan.
110Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben auch nicht die Kreditgeberrolle überschritten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objektes gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Allein die Angabe der Kontoverbindung der Treuhänderin im Zeichnungsschein reicht dafür bei weitem nicht aus.
111Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin muss sich schließlich auch nicht ein eventuelles Fehlverhalten der Vermittler, welches dahinstehen kann, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht einschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Objektes betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (BGH, XI ZR 188/02 m.w.N.).
112Die über den Tenor des Urteils hinausgehende Klage war daher abzuweisen.
113Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO
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