Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 929/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.803,91 €
(i.W. vierzehntausendachthundertdrei 91/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins seit dem 03.02.2005 zu zahlen Zug um Zug
gegen Übertragung der wirtschaftlichen Beteiligung
der Kläger an dem geschlossenen Immobilienfonds
I.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 24.12.1994 unterschrieben die Kläger einen formularmäßigen "Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein I womit sie die K Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Firma K) beauftragten, den Beitritt der Kläger zu der vorgenannten Fondsgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 50.000,00 DM erklären. Sie erteilten der Firma K ausdrücklich Vollmacht sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen und das Immobilienvermögen des Fonds als Sicherheit insgesamt zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 46 und 47 d.A. verwiesen. Am 09.01.1995 unterschrieben die Kläger eine weitere Vollmacht für die Firma K (Einzelheiten Bl. 109-115 d.A.). Ihre Unterschriften wurden notariell beglaubigt.
3Die Fondsgesellschaft (im Folgenden: I ) wurde von der I2, Q, T und der K am 10. November 1994 mit dem Zweck gegründet, die Grundstücke S- Weg # und S- Weg # in E zu bebauen und sodann zu vermieten. Zur Realisierung des Gesellschaftszwecks sollten über die Treuhandgesellschaft (Firma K) weitere Gesellschafter beitreten und den Gesellschaftszweck durch ihre Kapitaleinlage fördern.
4Zur Finanzierung eines Teils der Beteiligungssumme schloss die Firma K im Namen der Kläger mit der E-Bank unter dem 21.12.1995 einen schriftlichen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Bl. 116-118 sowie 233-279 d.A.):
5"Darlehenssummen 35.000,00 DM + 3.900,00 DM
6Tilgungsaussetzung gegen Abtretung einer Lebensversicherung
75,25 % Sollzinsen fest für die Zeit vom 30.12.1995 bis 31.03.2001
8bei 90 % Auszahlung
9Darlehensbefristung 30.12.1995 bis 30.06.2016. Sicherung durch Grundschulden in Höhe von 27.000.000,00 DM."
10Beigefügt waren Listen der Anleger, in denen folgende Beträge aufgelistet waren:
11"Brutto-Darlehen, Damnum, Bearbeitungsgebühr, Nettodarlehen, abgesichert durch Lebensversicherung, Zinsen, Gesamtbetrag aller Zahlungen."
12Im September 2000 schlossen die Kläger und die Beklagte, die Rechts-nachfolgerin der E-Bank, einen Vergleich mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Bl. 119-124 d.A.):
13"Erlass der Darlehensforderung durch die Beklagte
14in Höhe von 32,5 %
15"Neue Kapitalforderung" 23.625,00 DM + 2.692,50 DM
165,25 % Zinsen fest für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2010
17anfänglicher effektiver Jahreszins 5,25 %
18Tilgungsaussetzung durch Lebensversicherung
19Sicherung durch eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 27.000.000,00 DM
20Erlass sämtlicher Ansprüche durch die Kläger."
21Die Kläger meinen, der Darlehensvertrag und Vergleich seien unwirksam und begehren die Rückzahlung ihrer Leistungen und Freistellung von allen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft entstehen.
22Sie zahlten 10.557,86 DM Darlehenszinsen an die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin (Einzelheiten Bl. 5 der Klage, Bl. 5 d.A.), 14.250,00 DM an die Firma K, 26.853,04 DM an die Beklagte sowie 14.283,00 DM ./. 12.879,75 DM (Rückkaufswert) = 1.403,25 DM an die Versicherungsgesellschaft (streitig).
23Die Kläger behaupten, beide Parteien seien bei dem Abschluss des Vergleiches von der Wirksamkeit der Darlehensverträge ausgegangen.
24Die Klägerin beantragen,
25- die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 26.374,07 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB-Basiszins sei Rechtshängigkeit zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Übertragung der wirtschaftlichen Beteiligung der Kläger an dem geschlossenen Immobilien-Fonds I,
- ferner die Kläger freizustellen von allen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem genannten I stehen.
Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, bei Abschluss des Darlehensvertrages habe eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen. Die Wirksamkeit des Darlehensvertrages sei Gegenstand der Vergleichsgespräche gewesen.
30Die Klage ist am 28. Dezember 2004 bei dem Landgericht Dortmund eingegangen und der Beklagten am 03.02.2005 zugestellt worden.
31Das Gericht hat eine schriftliche Aussage der Zeugin H eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss in dem Verfahren 3 O 970/04 (Bl. 356 d.A.) und das Schreiben der Zeugin vom 30. September 2005, Bl. 359 + 360 d. A., verwiesen. Wegen des Vortrages der Parteien wird im Übrigen auf den Akteninhalt verwiesen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 14.803,91 €.
34Die Kläger haben unstreitig an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Beklagte von 1996 bis 2001 folgende Darlehenszinsen und Darlehens
35beträge geleistet:
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E: | 16 x 528,56 DM = | 8.456,96 DM |
Beklagte: | 6 x 350,15 DM = | 2.100,90 DM |
Restzahlung | 26.853,04 DM | |
Summe: | 37.410,90 DM |
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Die darüber hinausgehenden streitgegenständlichen Zahlungen (12.250,00 DM + 2.000,-- DM + 1.403,25 DM) erfolgten an die Treuhänderin, die Fa. K, sowie die Lebensversicherungsgesellschaft und nicht an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Kläger können diese Zahlungen daher auch nicht gemäß § 812 Abs. S. 1 BGB von der Beklagten zurück verlangen, denn es fehlt an einer Leistung an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin. Dabei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung des Bereicherungsanspruches nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Soweit der Zuwendende – hier die Kläger – die Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlichen Leistungspflicht erbracht hat – hier Fondsbeitritt, Zeichnungsschein -, kommt daneben wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung kein Anspruch aus einer Bereicherung in sonstiger Weise, die hier im Übrigen nicht gegeben ist, nicht in Betracht (Palandt § 812 R. 43).
38Die Leistung in Höhe von 37.410,90 DM erfolgte ohne Rechtsgrund, denn der Vergleich (nachfolgend A) und der Darlehensvertrag (nachfolgend B) sind unwirksam.
39A
40Die Unwirksamkeit des Vergleiches ergibt sich aus §§ 4 Abs. S. 4 Nr. 1 f, 6 Abs. 1 VerbrKrG. Danach ist ein Verbraucherkreditvertrag nichtig, wenn in der von dem Verbraucher zu unterzeichnenden Erklärung die Angabe der Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, fehlt.
41§ 4 VerbrKrG ist auf den Vergleich anzuwenden. Dies ergibt sich daraus, dass § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG bestimmt, dass § 4 VerbrKrG für gerichtlich oder notariell protokollierte Kreditverträge keine Anwendung findet. Diese Regelung wäre überflüssig und sinnlos, wenn sämtliche Vergleiche, die einen Kreditvertrag enthalten, nicht nach § 4 VerbrKrG formbedürftig wären. Der Vergleich enthält einen Kreditvertrag.
42Ein Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubes oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (§ 1 Abs. 2 VerbrKrG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Parteien haben unter anderem vereinbart, dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen in Höhe von 23.625,-- DM + 2.692,50 DM zu einem Zinssatz in Höhe von 5,25% gewährt (Nr. 7 des Vergleiches). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Stundung, für die das VerbrKrG nicht gelten würde. Gegen eine Stundung (Definition bei Palandt § 271 Rn. 12) spricht, dass der Darlehensvertrag unwirksam ist (dazu unten B) und der Beklagten daher keine fällige Darlehensforderung zustand, die gestundet hätte werden können. Es fehlt zudem an der Unentgeltlichkeit, weil die Kläger verpflichtet waren, für die gesamte Laufzeit 5,25% Zinsen zu zahlen und auf die Rückforderung ihrer bis dahin geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen verzichtet haben.
43Der Vergleichsvertrag enthält unstreitig keine Angaben zu den Kosten der Lebensversicherung. Die Kosten sind nach § 4 Abs. S. 4 Nr. 1 f VerbrKrG anzugeben, weil die Lebensversicherung im "Zusammenhang" mit dem Vergleich abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist insoweit eine enge Verbindung zwischen dem Kredit- und dem Versicherungsvertrag. Diese ist immer dann gegeben, wenn aus der Sicht des Verbrauchers die Zahlungen auf den Ansparvertrag wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen gleichstehen (BGH XI ZR 10/04, XI ZR 330/03, XI ZR 150/03, II ZR 411/02; Hemmerde u. a. in WM 1993, 181 ff). Dies ist vorliegend der Fall, weil nach der Regelung in Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 9 des Vergleiches die Tilgung ausgesetzt wurde und dafür parallel Zahlungen auf die Lebensversicherung geleistet werden sollten, die nach den überein-stimmenden Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vergleiches ganz oder zumindest teilweisen zur Rückzahlung des Nettokredites verwendet werden sollte. Dieses ergibt sich auch aus dem Zeichnungsschein ("Der Auftraggeber wünscht: Tilgung über Kapitallebensversicherung") als auch aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Kläger ("Sie haben folgende Konditionen gewählt: Tilgungsaussetzung gegen Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen"). Die Kapitallebensversicherung diente damit nicht als reines Sicherungsmittel. Unerheblich ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, dass die Kläger das Darlehen bei Fälligkeit auch mit anderen Mitteln hätten tilgen können. Ohne Bedeutung ist danach auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kredit- und des Lebensversicherungsvertrages.
44Festzuhalten bleibt damit, dass in dem Vergleich die in § 4 Abs. S. 4 Nr. 1 f vorgeschriebene Angabe fehlt. Unbeachtlich ist, dass es sich möglicherweise um einen Realkreditvertrag handelt, denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist lediglich § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG (Angabe des Gesamtbetrages) entbehrlich.
45Eine Heilung des nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtigen Vergleiches nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht eingetreten. Die Kläger haben das Darlehen zu keinem Zeitpunkt empfangen oder in Anspruch genommen. Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Fa. K (dazu unten B) führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der – unwirksamen – Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (BGH XI ZR 42/04, XI ZR 272/03). Der Vergleich ist folglich unwirksam.
46Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Gesetzliche Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei schlechthin untragbar wäre. Anzunehmen wäre dies bei Arglist, einer schweren Treuepflichtverletzung oder Existenzgefährdung (Palandt, § 125 Rn. 16 ff). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
47B
48Die Darlehensverträge sind unwirksam, weil die Fa. K die Kläger nicht wirksam vertreten konnte (§ 177 BGB) und zudem die Formalien des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 f VerbrKrG nicht eingehalten wurden.
49Der Treuhandauftrag und die damit verbundene Vollmacht der Fa. K sind wegen Verstoßes gegen Art 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RberG) nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (II ZR 393/02, III ZR 182/00, XI ZR 321/00, 188/02, 289/02, 272/03, 42/04) bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbes oder Fondbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1, § 1 RberG. Eine ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält (Einzelheiten I und II der Vollmacht vom 9.1.1995, Blatt 110 – 115 dA) ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlussvollmacht. Dahinstehen kann, ob der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war, denn Vertragspartner und Treuhänder der Kläger war Die Fa. K, die unstreitig nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung verfügte (BGH XI ZR 42/04). Ohne Bedeutung ist auch die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmachtserklärung, denn im Zeichnungsschein wird auf den in dem Prospekt beigefügten weit-reichenden und unwirksamen Treuhandvertrag nebst Vollmacht verwiesen, so dass der im Zeichnungsschein enthaltenen Erklärung keine eigenständige Bedeutung zukommt (BGH II ZR 393/04).
50Die Vollmacht der Fa. K ist nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Dahinstehen kann der Meinungsstreit (BGH II ZR 393/02 einerseits, BGH XI ZR 272/03, 42/04 andererseits), ob § 172 BGB im vorliegenden Fall anzuwenden ist, denn die Voraussetzungen des § 172 BGB sind nicht erfüllt. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens beim Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung oder das Original der Vollmachtsurkunde vorlag. Eine Ausfertigung kann der Rechtsvorgängerin der Beklagten denknotwendig nicht vorgelegen haben, weil Ausfertigungen nur von notariell beurkundeten Erklärungen und Verträgen nicht aber von notariell beglaubigten Unterschriften – wie vorliegend - gefertigt werden. Dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Originale der notariell beglaubigten Vollmacht oder des Zeichnungsscheins vorlagen, konnte die Beklagte nicht beweisen. Die Kammer hat eine schriftliche Aussage der von der Beklagten benannten, erkrankten Zeugin H eingeholt (Einzelheiten Blatt 355, 356, 359, 360 d. A.). Die Zeugin kann sich wegen des Zeitablaufes nicht mehr zuverlässig erinnern, welche Urkunden ihr vorlagen. Diese Angaben decken sich mit ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht Schöneberg vom 16.10.2003 (Blatt 125 + 126 dA).
51Tatsachen, die die Annahme einer Duldungsvollmacht rechtfertigen (vgl. dazu BGH XI ZR 42/04) sind weder ersichtlich noch dargelegt.
52Festzuhalten bleibt damit, dass die Treuhänderin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und die Darlehensverträge deshalb unwirksam sind. Eine Genehmigung haben die Kläger nicht erklärt. Dahinstehen kann, ob der Vergleich eine stillschweigende oder ausdrückliche Genehmigung enthält, denn der Vergleich ist unwirksam.
53Ein aufrechenbarer Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme aus ungerechtfertigter Bereicherung steht der Beklagten nicht zu. Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Fa. K führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der – unwirksamen – Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (BGH XI ZR 42/04, XI ZR 272/03).
54Die Darlehensverträge sind zudem nach §§ 6, 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 f VerbrKrG nichtig, weil die Darlehensverträge und die anliegenden Listen unstreitig keine Angaben zu den Kosten der Lebensversicherung enthalten. Diese Angaben sind nach dem oben Gesagten notwendig. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht eingetreten, weil die Darlehen nicht an die Kläger ausgezahlt wurden sondern an die Treuhänderin.
55Die oben genannten Leistungen der Kläger an die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin sind daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Kläger können aber nicht alle Leistungen zurückverlangen, weil ihr Bereicherungsanspruch teilweise verjährt ist.
56Der Beginn der Verjährung richtet sich nach Art,. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach dem BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach § 198 BGB a. F. beginnt die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB a. F.) mit der Entstehung des Anspruchs und nach § 201 BGB a. F. die kurze Verjährung (§§ 196, 197 BGB aF) mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entsteht. Der Bereicherungsanspruch unterfällt § 195 BGB a. F. mit Ausnahme geleisteter Zinsen und Kosten. Diese verjähren in 4 Jahren (BGHZ 98, 174 ff, 148, 90 ff). Die im Jahr 1996 gezahlten Zinsen verjährten demnach am 31.12.2000, die im Jahr 1997 gezahlten Zinsen am 31.12.2001, die im Jahr 1998 gezahlten Zinsen am 31.12.2002 und die im Jahr 1999 gezahlten Zinsen am 31.12.2003. Die Verjährung der weiteren Zinsrückzahlungsansprüche wurde durch die Erhebung der vorliegenden Klage, die am 28.12.2004 eingegangen und am 3.2.2005 zugestellt worden ist, nach §§ 204 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt. Dies gilt auch für die Restzahlung. Der Anspruch verjährte nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB frühestens am 31.12.2004.
57Nach § 167 ZPO wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn sie demnächst erfolgt. Die Dauer der Verzögerung ist gleichgültig, wenn sie nicht von den Klägern zu vertreten ist, sondern auf dem Gerichtsablauf beruht. Hat das Verhalten der Kläger zur Verzögerung beigetragen, dann wirkt die Zustellung zurück, wenn sich die Zustellung dadurch nur um 14 Tage verzögert (Palandt, § 204 Rn. 7, Zöller § 167 Rn. 13). Die Kläger haben in der Klageschrift zwar die falsche Anschrift der Beklagten angegeben. Zwischen dem erfolglosen Zustellversuch am 22.1.2005 (Blatt 60 d.A.) und der erfolgreichen Zustellung nach Mitteilung der richtigen Anschrift liegen lediglich 12 Tage, so dass die Zustellung zurückwirkt.
58Die Klage ist daher in Höhe von 2.100,90 DM (Zinszahlungen 2000 und 2001) + 26.853,04 DM (Restzahlung im Jahr 2001) = 28.953,94 DM = 14.803,91 € begründet.
59C
60Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin haben die Kläger nicht.
61Die Kläger können der Beklagten keinerlei Einwendungen im Wege des Einwendungs- bzw. Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten (aA BGH II ZR 407 und 411/02), weil § 9 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Kreditverträge, die durch Grundpfandrechte gesichert werden (Realkredite), nicht anzuwenden ist. Sowohl die Kreditverträge als auch der Vergleich enthalten die Vereinbarung, dass die Kredite durch die im Grundbuch von D Blatt #### eingetragene Grundschuld gesichert werden (Einzelheiten Blatt 116, 233 ff (236), 251 ff (253)). Dies ist ausreichend (BGH XI ZR 201/03, 255/03, 315/03). Die Kammer folgt insoweit auch bei einem finanzierten Fondsbeitritt dem 11. Zivilsenat des BGH, denn ein Realkredit liegt auch dann vor, wenn der Kreditnehmer und Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes übernimmt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG kommt es allein darauf an, ob der Kredit nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Der Wortlaut stellt nicht auf die Bestellung sondern allein auf die Absicherung ab. Für eine unterschiedliche Behandlung eines realkreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossen Immobilienfonds und eines realkreditfinanzierten Grundstücksgeschäftes gibt es keine Rechtfertigung. Der Verbraucherschutz gebietet keine unterschiedliche Behandlung, denn der Verbraucher ist in beiden Fällen gleich schutzbedürftig. Fraglich ist allein die Reichweite, die durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut beschränkt ist. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stimmt im Übrigen mit dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 3 der RL 87/102/EWG (Verbraucherkreditlinie) überein. Darin heiß es wie folgt:
62" (3) Artikel 1a und die Artikel 4 bis 12 finden keine Anwendung auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen, soweit diese nicht bereits aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind."
63Die Verbraucherkreditlinie gebietet mithin keine vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG abweichende, einschränkende Auslegung. Festzuhalten bleibt damit, dass § 9 VerbrKrG nicht anwendbar ist und den Klägern damit kein Einwendungsdurchgriff zusteht.
64Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen ummittelbaren Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung, denn das Risiko einer sachgerechten Verwendung des Kredites trägt der Kreditnehmer. Aufklärungspflichten bestehen nur in wenigen Ausnahmefällen (Palandt, § 280 Rn. 63 ff), die im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch dargelegt sind.
65Die über 14.803,91 € hinausgehende Klage war daher abzuweisen.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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