Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 349/05

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lieferverträgen über das Internet, insbesondere über die Verkaufsplattform ebay, gegenüber privaten Letztverbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und / oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Klausel zu berufen:

„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden,„

wenn dies im Zusammenhang mit einem Kauf gegen Höchstgebot geschieht.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € (in Worten: einhundertneunundachtzig Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Kostenausspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.