Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 176/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Rückabwicklung eines Darlehnsvertrages von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der F.
3Die Klägerin schloss unter dem 17.12.1996/10.01.1997 einen Darlehnsvertrag mit der F über einen Betrag in Höhe von 105.820,- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 120 f d. A. verwiesen.
4Am 19.12.1996 beurkundete der Notar C aus X den Eintritt der Klägerin in die X3 mit 3 Anteilen im Werte von insgesamt 91.950,- DM (Bl. 80 f d. A.).
5Die Klägerin verpfändete ihren Geschäftsanteil mit Vertrag vom 17.12.1997 an die F ebenso Mietansprüche und ihren Anteil am Auseinandersetzungsguthaben (Bl. 135 d. A.).
6Bereits im Jahre 1997 war Konkursantrag hinsichtlich des Vermögens der Fa. X2 aus T gestellt worden. Diese hatte eine Mietgarantie auch für das zum X3 gehörende Immobilienprojekt abgegeben. Laut Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.02.2001 in der Strafsache gegen M (Geschäftsführer der X2) u. a. war die X2 spätestens seit dem 14.11.1996 zahlungsunfähig (Bl. 180 d. A.).
7Am 20.07.2001 übertrug die F sämtliche Verpflichtungen und Rechte aus dem Darlehnsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz auf die Beklagte. Diese bot der Klägerin Ende 2001 eine Prolongation zu einem Zinssatz von 9 % an. Die Klägerin führte das Darlehen durch Umschuldung im November 2003 zurück. Mit Schreiben vom 07.01.2005 bot die Klägerin der Beklagten die Fondsanteile an und verlangte Anerkennung ihrer Schadensersatzansprüche.
8Die Klägerin behauptet, der X2 habe die Zahlungsunfähigkeit seit Mitte/Ende Juni 1996 gedroht, nachdem sich die Verpflichtungen auf ca. 10.000.000,- DM addiert hätten. Sie meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gestützt auf § 9 VerbrKrG zu, weil es sich um verbundene Geschäfte gehandelt habe. Die Klägerin könne als Anlegerin der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die sie gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Initiatoren und sonstigen Prospektherausgeber hätte. Gründungsgesellschafter sei der Verurteilte Geschäftsführer der X2 T gewesen. Diese hafte wegen unterlassener Aufklärung. Irreführung der Fondsanleger habe bestanden hinsichtlich der Höhe der Innenprovisionen. Ferner seien die Gesellschafter nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Mietgarantie nahezu wertlos gewesen seien. Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch in Höhe der Zinszahlungen von 19.166,33 € zu. Ergänzend verlangt sie die im November 2003 zurückgeführte Darlehnssumme heraus in Höhe von 54.053,78 €.
9Die Klägerin beantragt,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche, die der Klägerin aus dem Beitritt zur GbR gegen M, Bankdirektor a.D. aus T, zustehen sowie Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung von 3 Anteilen im Nennwert von je DM 30.650,00 an der X3 (X3) 73.220,11 € zu zahlen
12nebst Zinsen in Höhe von 6,25 % p.a. aus
13je € 112,80 seit dem 31.01.1997 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.06.1997,
14aus € 281,53 seit dem 31.07.1997 und
15aus je € 204,84 seit dem 31.08.1997 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31.12.2001
16sowie Zinsen in Höhe von 9 % p.a. aus
17je € 330,40 seit dem 31.01.2002 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2003
18sowie Zinsen in Höhe von 8,5 % p.a. aus
19je € 307,88 seit dem 31.05.2003, dem 30.06.2003 und dem 31.07.2003
20sowie Zinsen in Höhe von 8 % p.a. aus
21je € 285,36 seit dem 31.08.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.11.2003
22und einem Betrag in Höhe von 54.053,78 € seit dem 01.12.2003,
232.
24festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Abtretungsangebote zu Ziffer 1. im Verzug befindet.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen,
27hilfsweise Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus der Beteiligung und auf Übertragung der
28Beteiligung sowie auf Übertragung aller Ansprüche gegen Vermittler und Initiatoren.
29Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und Verwirkung. Sie meint, Schadensersatzansprüche könnten im Übrigen nicht geltend gemacht werden, weil eine Aufklärungspflichtverletzung nicht bestanden habe. Prospekthaftungsansprüche verjähren drei Jahre nach dem Beitritt. Diese drei Jahre seien im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen gewesen. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass sich die Klägerin als Ärztin Steuervorteile anrechnen lassen müsse.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32Die Klage ist wegen Verjährung und Verwirkung der Ansprüche der Klägerin unbegründet.
33Es kann dahinstehen, ob der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG gegen die Beklagte zustehen. Jedenfalls sind evtl. Schadensersatzansprüche verjährt.
34Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Gründungsmitglieder wegen arglistiger Täuschung, welche die Klägerin der Beklagten im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhält, verjähren in drei Jahren seit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach § 195 BGB n. F..
35Der Anspruch auf Schadensersatz begann nach altem Recht mit der Entstehung des Schadens (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB 60. Auflage § 198 Randziffer 9). Der Schaden ist nach Darstellung der Klägerin selbst bereits mit Abschluss des Vertrages zum Eintritt in die X3 entstanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit dem 14.11.1996 laut Strafurteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.02.2001 (Bl. 181 d. A.), war die X2 zahlungsunfähig. Da die WGS auch Gründungsmitglied der X3 und damit Hauptgesellschafterin war, und zudem Mietgarantien abgegeben hatte, war damit auch die X3 (X3) gefährdet. Nach altem Recht hatte jedoch der Schadensersatzanspruch der Klägerin eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F..
36Mit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab 01.01.2002 gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die kürzere Frist, wenn die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer ist als nach dem bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Die kürzere Frist wird vom 01.01.2002 an berechnet. Das gilt im vorliegenden Fall. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese lief am 31.12.2004 ab. Ein Hemmungstatbestand ist nicht eingetreten. Gehemmt wird der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Ziffer 3 durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Der Mahnbescheid ist am 24.02.2005 der Beklagten zugestellt. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 167 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt ist. Vorliegend ist der Antrag beim zuständigen Gericht, nämlich dem Amtsgericht Hünfeld erst am 19.01.2005 eingegangen. Damit ist Verjährung eingetreten. Eine Rückwirkung auf die Antragsstellung beim Amtsgericht Hagen vom 29.12.2004 kann nicht erfolgen, weil das Amtsgericht Hagen nach § 689 Abs. 2 ZPO unzuständig war. Der Mahnbescheid ist ausschließlich bei dem Gericht einzureichen, bei welchem der Antragsteller, also hier die Klägerin ihren Wohnsitz hat. Der Wohnsitz der Klägerin ist in X, damit ist das Amtsgericht Hünfeld ausschließlich zuständig. Ferner kommen noch Verzögerungen wegen Monierungen durch das Amtsgericht Hünfeld in Betracht. Diese hat die Klägerin zu vertreten. Im Ergebnis ist eine rechtzeitige Hemmung noch vor dem Ablauf des Dezember 2004 nicht eingetreten. Der Anspruch ist verjährt. Darüber hinaus ist der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz auch verwirkt.
37Verwirkung liegt dann vor, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH 43, 292).
38Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Vorliegend hat die Klägerin die Raten stets und regelmäßig gezahlt, sie hat auch weiter gezahlt nach Angebot der Prolongation zu einem Zinssatz von 9 % und schließlich sogar das Darlehen durch Umschuldung im November 2003 zurückgeführt. Daraus konnte die Beklagte nur den Schluss ziehen, dass die Klägerin an dem Vertrage festhalten wollte. Die Kammer stützt sich insoweit auch auf die Entscheidung des OLG Bamberg in WM 2005, 593 f.).
39Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
40Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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