Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 669/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,20 €
(i.W. fünfhundertdreiundzwanzig 20/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz ab 23.04.2005 und vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 102,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz ab 26.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger
92 % und die Beklagte 8 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Am 29. November 2003 erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag, eine Inspektion des Pkw’s B , 1,9 TDI, amtliches Kennzeichen ######## durchzuführen. Das Fahrzeug wurde im November 1996 erstmals zugelassen. Die Laufleistung belief sich im November 2003 auf 290.764 km. Im Rahmen der Inspektion erneuerte die Beklagte den Zahnriemen. Am 06.08.2004 bei einer Laufleistung von 303.313 km ließ die Motorleistung nach. Ursache war eine einseitige Abscherung des Zahnriemens und eine Schrägstellung der Einspritzpumpenkonsole. Die Beklagte untersuchte den Schaden am 09. oder 10. August 2004 und baute einen neuen Zahnriemen ein. Sie bot dem Kläger auch den Austausch der Einspritzpumpenkonsole an. Streitig ist, welche Kosten der Kläger übernehmen sollte. Der Kläger lehnte ab und leitete am 19. September 2004 gegen die Beklagte und die Firma I, die im Dezember 2001 den Motor bei einer Laufleistung von 213.362 km ausgetauscht hatte, ein selbständiges Beweisverfahren ein (119 H 155/04, Amtsgericht Dortmund). Die Sachverständige W untersuchte das Fahrzeug am 25. November 2004 und erstattete unter dem 29. November 2004 ein schriftliches Gutachten (Einzelheiten Bl. 6-18 d.A.). Sie stellte fest, dass die abnormale Stellung der Einspritzpumpenkonsole die Scheuerspuren an den Zahnriemen verursacht habe und kalkulierte Reparaturkosten in Höhe von 250,05 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die Beklagte reparierte den Schaden an der Einspritzpumpenkonsole am 10.02.2005. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz, den er wie folgt berechnet:
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Reparaturkosten gemäß Rechnung der Beklagten vom 10.02.2005 (Bl. 20 d.A.) – unstreitig – | 825,13 € |
Rechnung der Firma I vom 10.08.2004 (Bl. 19 d.A.) - unstreitig - | 143,20 € |
Nutzungsentschädigung vom 06.08.2004 bis 10.02.2005 = 188 Tage x 38,00 € - streitig - | 7.144,00 € |
abzüglich am 26.08.2005 zurückgezahlter | 825,13 €. |
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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei der Inspektion den Zahnriemen zu fest eingestellt und dadurch die Schrägstellung der Einspritzpumpenkonsole verursacht. Die Beklagte habe ihm die Reparatur gegen eine Kostenteilung angeboten, wobei sein Anteil 450,00 € habe betragen sollen.
5Der Kläger beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.112,33 € abzüglich bereits am 26.08.2005 gezahlter 825,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 23.04.2005 zu zahlen,
72. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn die nach RVG nicht anrechenbaren Kosten der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 361,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie behauptet, die Konsole sei verschlissen gewesen. Der Zahnriemen sei unter Beachtung der Herstellerhinweise ordnungsgemäß eingebaut worden. Dem Kläger sei angeboten worden, den Schaden zu reparieren, wenn er die Kosten der Konsole in Höhe von 180,00 € übernehme. Dies habe der Kläger abgelehnt.
11Die Akten 119 H 155/04 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
14Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 523,20 € gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 BGB.
15Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag zustande gekommen. Die Wartung eines Fahrzeuges ist als Werkvertrag einzuordnen (Palandt vor § 631, Rn. 26 + 30), auch wenn Ersatzteile geliefert werden.
16Die Werkleistung war fehlerhaft, weil der Zahnriemen zu fest gespannt worden ist und sich dadurch die Einspritzpumpenkonsole verbogen hat. Diese Feststellungen entnimmt das Gericht dem Beweissicherungs-gutachten der Sachverständigen W vom 21.03.2005 (Bl. 42 f d. BA.). Eine andere Ursache, insbesondere ein falscher Einbau des Motors durch die Firma I ist ausgeschlossen. Dafür spricht insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Austausch des Zahnriemens durch die Beklagte und dem Schadenseintritt.
17Ersetzt verlangen kann der Kläger neben der Rechnung der Firma I (Bl. 19 d.A.) in Höhe von 143,20 € einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 380,00 €. Die Reparaturkosten in Höhe von 825,13 € hat die Beklagte dem Kläger bereits erstattet.
18Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw’s, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw’s einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Schadensersatz, nämlich Geldersatz für entgangene Nutzungsmöglichkeit (BGH, NJW 1983, Seite 2140). Voraussetzung ist ein Eingriff in den Gegenstand des Gebrauches. Hier war das Fahrzeug nach dem Austausch des Zahnriemens durch die Beklagte zwar fahrtüchtig. Dem Kläger war aber eine weitere Nutzung nicht zuzumuten, weil eine erneute Schädigung des Zahnriemens durch die falschsitzende Einspritzpumpenkonsole und damit ein kapitaler Motorschaden drohte.
19Der Anspruch beschränkt sich aber auf die für die Reparatur notwendige Zeit und im Falle des Verzuges auf dessen Dauer (Palandt vor § 249, Rn. 24, § 249, Rn. 33, BGH, NJW 1983, 2139, NJW-Spezial 2005, 161). Der geschädigte Kfz-Eigentümer muss innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden, ob der Schaden – hier nur noch die Einspritzpumpenkonsole – durch Reparatur beseitigt werden soll. Der geschädigte Kfz-Eigentümer ist nach § 254 BGB gehalten, den Schaden, der durch den Ausfall des Kraftfahrzeuges entsteht, so klein wie möglich zu halten. Er muss sich so verhalten, als ob ihm kein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüber steht. Der Kläger musste den Schaden – Austausch der Konsole – deshalb kurzfristig reparieren lassen, denn er war verhältnismäßig gering. Nach seinem Vortrag sollte er 400,00 € bis 450,00 € bezahlen. Etwaige Unsicherheiten zum Haftungsgrund darf er nicht auf den Schädiger abwälzen, insbesondere nicht den Ausgang des Beweis-verfahren abwarten, weil der Nutzungsausfall in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Reparaturkosten und dem Wert des Fahrzeuges stand [Palandt, § 254, Rn. 45, OLG Hamm, MDZ 1984, Seite 490, OLG Düsseldorf, ZfS 1993, 339 f (340)].
20Angemessen ist hier eine Frist von maximal 10 Tagen einschließlich der Reparaturzeit (1 Tag) und des Zeitraumes zwischen Schadenseintritt (06.08.2004) und der Prüfung in der Werkstatt der Beklagten (09.08. oder 10.08.2004).
21Die Höhe des Schadens für die entgangene Nutzungsmöglichkeit schätzt das Gericht in Anlehnung an die Tabellen von Sanden und Danner (vgl. Palandt vor § 249, Rn. 23) auf 38,00 € täglich. Ein B ist in die Gruppe E einzuordnen, da das streitgegenständliche Fahrzeug älter als 5 Jahre ist, hat das Gericht den Nutzungsausfall der Gruppe D entnommen, mithin 38,00 €.
22Begründet ist die Klage daher in Höhe von 10 x 38,00 € = 380,00 € + 143,20 € (Rechnung Firma I) = 523,20 €.
23Ersatzfähig sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Höhe des Anspruches errechnet sich wie folgt:
24523,20 € (berechtigte Schadensersatzforderung) + 825,13 € (erstattete Reparaturkosten = 1.348,33 €. Eine Gebühr bei diesem Gegenstandswert beträgt 105,00 € x 1,3 (Geschäftsgebühr Mittelwert Nr. 2400 RVG) x 0,5 (Vorbemerkungen zu 3.100 RVG) = 68,25 € + 20,00 € Postpauschale (7.002 RVG) = 88,25 € + 16 % Umsatzsteuer = 102,37 €).
25Der Zinsausspruch beruht auf § 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 92 Absatz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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