Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 669/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,20 €

(i.W. fünfhundertdreiundzwanzig 20/100 Euro) nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz ab 23.04.2005 und vorgerichtliche Kosten in

Höhe von 102,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab 26.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger

92 % und die Beklagte 8 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die

andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2
3
4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.