Beschluss vom Landgericht Dortmund - 14 (I) Qs 80/05
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Gemäß § 68 b letzter Satz StPO ist die Entscheidung unanfechtbar, wobei das Gesetz nicht nach Art der Entscheidung (Beiordnung der Ablehnung) unterscheidet.
4Die Kammer hält deswegen die Beschwerde auch im vorliegenden Fall der eingeschränkten Beiordnung für unzulässig (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 103).
5Die Kammer weist allerdings in der Sache auf Folgendes hin:
6Trotz des sehr engen Wortlauts des Gesetzes "Beiordnung für die Dauer der
7Vernehmung" ist die Kammer der Auffassung, dass nach Sinn und Zweck des
8Opferschutzes für den Fall, dass eine Ladung zur Hauptverhandlung erfolgt, ein vorbereitendes Gespräch von der Beistandschaft mit umfasst ist und auch das Erscheinen des Beistandes mit der Zeugin erforderlich ist, auch wenn im Verlaufe der Hauptverhandlung - etwa durch ein Geständnis des Täters - dann auf eine Vernehmung verzichtet wird.
9Eine andere Handhabung würde dem beabsichtigten Opferschutz nicht gerecht (vgl. LR-Rieß, Nachtrag zu § 68 b StPO Rdnr. 19, KK/Meyer/Gößner, Rdnr. 5 zu & 68 b).
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