Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 164/05 AktG

Tenor

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Eine Erstattung von außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 € festgesetzt.


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