Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 391/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug
gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der
Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR
T,
G-Str. 38, T2 und Abtretung der
Schadensersatzansprüche gegen die X Wohnungs-
baugesellschaft mbH und Herrn M
einen Betrag in Höhe von 10.005,73 € (i.W. zehntausend-
fünf 73/100 Euro) nebst Zinsen ab 30.08.2005 zu zahlen
sowie die Rechte aus der Lebensversicherung der B Lebensversicherungs AG Nr. ################
an den Kläger rückabzutreten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche aus
dem Darlehensvertrag Nr. 439 681 308 gegen den Kläger hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Im August 1995 gründeten M und die X Wohnungsbaugesellschaft mbH die "T ", im Folgenden "T". Zweck der Gesellschaft war der Erwerb, die Bebauung und Vermietung der Grundstücke I-straße in T2 und L-Straße in C.
3Unter dem 14.12.1995 unterschrieb der Kläger einen formularmäßigen Beitrittsantrag (Einzelheiten Anlage K 1, Bl. 63 d.A.). Die Beteiligungssumme betrug 30.650,00 DM. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.12.1995 (Einzelheiten Anlage K 6, Bl. 78-84 d.A.) trat der Kläger der Fondsgesellschaft mit einer Kapitalbeteiligung in Höhe von 30.650,00 DM bei.
4Unter dem 18.12.1995 schlossen der Kläger und die Volksbank F einen formularmäßigen Darlehensvertrag u. a. mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Anlagen K 3 bis K 5, Bl. 65-77 d.A.).
5Darlehenssumme: 35.240,00 DM
6Verwendungszweck: Erwerbanteil ... T
7Verzinsung: 6,75 % festgeschrieben bis 30.09.2000
8Auszahlung: 92 % auf Konto des Treuhänders
9Sicherheiten: Verpfändung Fondsanteile, Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung bei B Lebensversicherung
10Information über das Recht zum Widerruf
11"... Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
12Im Falle des Widerrufs kommen auch die mit dem Darlehen zu finanzierenden verbunden Geschäfte (hier: Erwerb des GdbR-Anteils nicht wirksam zu stande ...")
13Im Jahr 1997 geriet die Firma X-Wohnungsbaugesellschaft mbH, die eine Mietgarantie übernommen hatte, in Vermögensverfall. Unter dem 11.09.2000/10.10.2000 schlossen der Kläger und die Volksbank F einen weiteren formularmäßigen Darlehensvertrag (Einzelheiten Anlage K 8, Bl. 87-91 d.A.) u. a. mit folgenden Konditionen:
14Darlehenssumme: 35.340,00 DM
15Verwendungszweck: "Prolongation ursprünglicher Erwerbanteil ... Fonds-Nr. 38".
16Mit der vorliegenden Klage erklärt der Kläger den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und begehrt die Rückgewähr seiner streitigen Leistungen (Einzelheiten Bl. 51+52 d.A.) und der abgetretenen Lebens-versicherung. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Volksbank F.
17Der Kläger behauptet, der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag seien in einer Haustürsituation vermittelt worden. Die Zeugin G2 habe ihn Anfang/Mitte Dezember 1995 angerufen, um ihn Steuersparmöglichkeiten vorzustellen. Am 14.12.1995 habe daraufhin ein Gespräch in seiner Wohnung stattgefunden. Die Zeugin G2 habe im Verlauf des Gespräches den Fondsanteil und die Finanzierung angeboten und die monatliche Belastung anhand einer Musterberechnung mit 98,00 DM beziffert. Sie habe den Fondserwerb als risikolose Sparanlage und Altersvorsorge mit hoher Rendite empfohlen. Den Darlehensvertrag habe die Zeugin G2 vor dem Notartermin in seine Wohnung gebracht, wo er ihn unterschrieben habe.
18Der Kläger beantragt,
19- die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR T, G-Straße 38, T2 und Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die X-Wohnungsbau-Gesell-schaft mbH und Herrn M einen Betrag in Höhe von 10.005,73 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Rechte aus den Lebensversicherungen der B Lebensversicherungs-AG Nr. ################# an ihn rückabzutreten,
- festzustellen, dass die Beklagte keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. 439681308 gegen ihn hat.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und Verwirkung. Sie bestreitet die Haustürsituation und deren Kausalität.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.04.2006 Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Klage ist begründet.
26Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Zahlungen auf das Darlehen der Beklagten und Rückübertragung der Ansprüche aus der im Tenor genannten Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Initiatoren der Fondsgesellschaft und seines Gesellschaftsanteils an der Fondsgesellschaft T.
27Der Darlehensvertrag Nr. 439681308 vom 18.12.1995 zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist unwirksam. Der Kläger hat seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung mit der vorliegenden Klage wirksam nach § 1 Absatz 1 HausTWiG (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Absatz 1 Satz 1 BGB) widerrufen.
28Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf den Darlehensvertrag anwendbar. Insbesondere ist Anwendung des Gesetzes nicht gemäß § 5 Absatz 2 HausTWiG ausgeschlossen. Danach ist zwar das Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich auf den Verbraucherkreditvertrag nicht anzuwenden. Der Wortlaut dieser Norm berücksichtigt aber nicht, dass mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1995 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen umgesetzt worden ist. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfte-Richtlinie durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit nicht dahin begrenzt wird, dass ihr Schutz nicht auf Realkreditverträge gilt. Daraufhin hat der Bundesgerichtshof die Regelung des § 5 Absatz 2 HausTWiG richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Kreditverträge anwendbar sind, selbst wenn das Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG ausgeschlossen oder erloschen ist [BGHZ 150, 284, BGHZ 152, 331 (334 ff.), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01].
29Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz liegen vor.
30Bei dem verzinslichen Darlehen handelt es sich um ein entgeltliches Geschäft im Sinne des § 1 HausTWiG (BGH, II ZR 395/01).
31Zum Abschluss des Darlehensvertrages wurde der Kläger durch Verhand-lungen in seiner Privatwohnung im Sinne des § 1 Absatz 1 HausTWiG bestimmt. "Verhandlungen" im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWiG beginnen nicht erst dann, wenn es um Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht. Der Begriff umfasst vielmehr schon jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede Anbieter initiierte Kontaktaufnahme, die auf einen späteren Vertragsschluss abzielt. § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWiG kann schon dann eingreifen, wenn bei dem Gespräch am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird, der Geschäftsabschluss aber erst dort erfolgt. § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWiG setzt lediglich voraus, dass der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Mitursächlichkeit ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen. Es genügt, dass sie einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWiG unter Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH NJW 1996, 926 ff., NJW RR 2005, 180 ff, Hamm, NJOZ 2003, 368 ff., Palandt, 58. Auflage, § 1 HausTWiG, Rn. 5).
32Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin G2 steht zweifelsfrei fest, dass die Zeugin den Kläger am 14.12.1995 (Datum auf dem Eintrittsantrag und der Selbstauskunft) in seiner Privatwohnung aufsuchte und für den Erwerb des Fondsanteils war. Wenn die Zeugin den Kläger nicht in seiner Wohnung aufgesucht hätte und für den Fondsbeitritt geworben hätte, dann wäre der Kläger, der den Fonds zuvor nicht kannte (dies entnimmt das Gericht den glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 BGB), auch nicht beigetreten und hätte im Dezember 1995 auch keinen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen. Es steht zudem zweifelsfrei fest, dass auch der Darlehensvertrag von dem Kläger in seiner Privatwohnung am 18.12.1995 unterschrieben worden ist. Dies entnimmt das Gericht den glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO. Das Gericht hatte keinerlei Zweifel an der Wahrheit der Aussage der Zeugin und den Angaben des Klägers. Ihre Angaben waren detailreich und in sich schlüssig. Objektive Umstände, die gegen die Wahrheit der Angaben der Zeugin und des Klägers sprechen könnten waren weder erkennbar noch dargelegt.
33Eine Zurechnung der Haustürsituation entsprechend § 123 Absatz 2 BGB ist nicht erforderlich. Das Haustürwiderrufsgesetz ist bereits dann anwendbar, wenn der Abschluss bzw. die Anbahnung eines Vertrages in einer objektiven Haustürsituation im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWiG erfolgte. Nach der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 85/577 sind Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist und häufig keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebotes mit anderen Angeboten zu vergleichen. Deshalb sollte dem Verbraucher nach der fünften Begründungserwägung dieser Richtlinie das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken. Folglich steht das in der Richtlinie 85/577 vorgesehene Rücktrittsrecht dem Verbraucher schon dann zu, wenn der objektive Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfüllt ist. Ein bestimmtes Verhalten des Gewerbetreibenden ist dagegen nicht erforderlich (Urteile des EuGH vom 22.04.1999 in der Rechtssache C-423/97, Rn. 42 und 43, und vom 25.10.2005 in der Rechtssache C-229/04, Rn. 42 bis 45).
34Der Kläger konnte den Widerruf unbefristet erklären und hat dies mit der vorliegenden Klage vom 15.06.2005 auch getan. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die 1-wöchige Widerrufsfrist des § 1 Absatz 1 HausTWiG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 HausTWiG nicht zu laufen begonnen.
35Das von dem Kläger unterzeichnete Darlehensformular vom 18.12.1995 (Anlage K 3) enthielt eine Belehrung im Sinne des § 7 VerbrKrG und die zusätzliche Erklärung, dass nach Auszahlung des Darlehens ein Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer nicht binnen 2 Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder Auszahlung des Darlehens das Darlehen zurückzahlt. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Haustürwiderrufsgesetzes, weil sie eine "andere Erklärung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 3 HausTWiG enthält. Das gilt auch dann, wenn eine Belehrung nach dem HausTWiG nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Absatz 2 HausTWiG unterblieben war [BGH NJW 2003, 424 ff (425)].
36Unbeachtlich ist, dass der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten im September/Oktober 2000 einen weiteren Darlehensvertrag abgeschlossen haben, denn dieser Vertrag diente ausschließlich der Prolongation des Vertrages aus dem Jahre 1995, dessen Zinsfestschreibung im September 2000 endete. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vertragsurkunde vom 11.09./10.10.2000 (Anlage K 8, Bl. 87-91 d.A.), denn darin ist folgender Verwendungszweck genannt:
37"Prolongation ursprünglich Erwerbanteil T."
38Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufes sind die Vertragspartner gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 HausTWiG (jetzt: §§ 346 Absatz 1, 357 Absatz 1 Satz BGB) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Danach hat die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung des Fonds-Anteils und seiner Ansprüche gegen die Fonds-Initiatoren die von ihm gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihm die Rechte aus der Lebensversicherung zurück zu übertragen [BGHZ 152, 331 ff. (336), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01]. Der Kläger hat an die Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Zeitraum 1996 bis Juni 2005 insgesamt 11.265,63 € gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seite 20 der Klagebegründung Bezug genommen. Soweit die Beklagte die Leistungen mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Vortrag nach § 138 Absatz 4 ZPO unzulässig, weil es sich um Tatsachen ihrer eigenen bzw. der Wahrnehmung ihrer Rechtsvorgängerin handelt. Abzuziehen sind die Mietausschüttungen, die der Kläger von der Fondsgesellschaft erhalten hat. Dass dem Kläger mehr als die von ihm zugestandenen 1.260,00 € zugeflossen sind, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 11.265,73 € ./. 1.260,00 € = 10.005,73 €. Die Abtretung der Lebensversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus der Anlage K 4 (Bl. 73+74 d.A.).
39Eventuelle Steuervorteile des Klägers sind bei der Rückabwicklung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 HausTWiG nicht zu berücksichtigen. Insoweit spielen nur die Leistungen eine Rolle, die im Verhältnis der an dem Verbundgeschäft beteiligten geflossen sind. Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht (BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 385/02).
40Die Beklagte kann dem Kläger auch keine Ansprüche, die ihr möglicherweise gegen die Fondsgesellschaft zustehen, entgegenhalten, denn die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind bei der vorliegenden Fallkonstellation – Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz – allenfalls eingeschränkt anwendbar. Die wechselseitigen Rechte richten sich nach den § 3 HausTWiG und § 9 VerbrKrG.
41Eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des Nettokreditbetrages gemäß § 3 Absatz 1 HausTWiG besteht ebenfalls nicht, so dass auch der Feststellungsantrag begründet ist. Welches die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber zurück zu gewährende Leistung im Sinne des § 3 Absatz 1 HausTWiG ist, ist u. a. davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen und dem damit finanzierten Geschäft um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt [BGHZ 152, 331 ff. (336 ff.), BGHZ 133, 254 ff. (259 ff.), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01]. Im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG führt der Widerruf des Darlehensvertrages auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäftes. Dieses Wirkungserstreckung gilt wegen des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes in gleicher Weise auch für einen Widerruf nach diesem Gesetz.
42Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag und der Vertrag über den Fondsbeitritt des Klägers stellen zusammen ein verbundenes Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG dar. Zwar ist der Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Kaufvertrag zu qualifizieren. Doch sieht § 9 Absatz 4 VerbrKrG eine entsprechende Anwendung vor, wenn mit dem Kredit das Entgelt einer anderen Leistung als die Lieferung einer Sache beglichen werden soll. Dazu zählt auch die Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, die wegen des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem auf entgeltliche Leistung gerichteten Geschäft gleichzustellen ist (Palandt, 59. Auflage, § 9 VerbrKrG, Rn. 2, BGH NJW 2003, 2821, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).
43Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 VerbrKrG sind vorliegend erfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Beide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Kreditgeber und der Vertragspartner des Verbrauchers aus dem anderen Geschäft zusammenwirken, wobei es genügt, dass beide Verträge aufeinander Bezug nehmen (Palandt, 59. Auflage, § 9 VerbrKrG, Rn. 4 ff.). Im Darlehensformular der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird ausdrücklich als Zweck des Darlehens die Finanzierung des Fondsbeitritts genannt. Auch aus der Sicht des Klägers handelte es sich um einen einheitlichen Vorgang. Dies ergibt sich aus der zeitlichen Nähe zwischen der Unterzeichnung des Eintritts-antrages, der Selbstauskunft und des Darlehensvertrages.
44Schließlich wird nach § 9 Absatz 1 Satz 2 VerbrKrG die wirtschaftliche Einheit unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient, was im Fall des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds der Mitwirkung der Fondsgesellschaft entspricht. Von einer Mitwirkung der Fondsgesellschaft ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Gesellschaftsbeitritts ersucht, sondern deshalb weil der Vertriebsbeauftragte des Fondsbetreibers dem Interessenten zugleich mit dem Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vor-gelegt hat, dass sich zuvor dem Fondsvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärte hatte. Dies war vorliegend der Fall. Sämtliche Kreditformulare sind dem Kläger von der Zeugin G2 zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt unmittelbar an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin gewandt.
45Da es sich nach dem oben Gesagten um ein verbundenes Geschäft handelt, kann die Beklagte von dem Kläger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen. Dies gebietet auch der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsbestimmung, da diese dem Verbraucher die Möglichkeit geben soll, die Entscheidung über das Fortbestehen des Vertrages frei von finanziellen Zwängen zu treffen (BGH NJW 1996, 3414). Bei einem finanzierten Haustürgeschäft kann dieser Schutzzweck des Widerrufes nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäftes durchsetzbar ist (BGH NJW 1996, 3414). Die Beklagte muss daher die Darlehensvaluta von der Fondsgesellschaft zurückverlangen, der Kläger muss zu diesem Zweck nur seine Fondsanteile an die Beklagte abtreten (BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).
46Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 3 HausTWiG entstand erst mit dem Widerruf. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann also die Verjährung beginnen, mithin im Jahr 2005.
47Die Klage ist mithin begründet.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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