Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 268/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den Kläger von der gegen ihn gerichteten Forderung

des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 5.110,55 € ( i. W.

fünftausendeinhundertzehn 55/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 aus

dem zweiten Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal , AZ:

1 O 262/04, freizustellen,

2. den Kläger von der Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen in

Höhe von 401,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2005, aus dem Kostenfestsetzungs-

beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 28.02.2005, AZ: 1 O 262/04,

freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.511,91 €

die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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