Urteil vom Landgericht Dortmund - 22 O 146/05
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.11.2005 (Geschäftsnummer: 05-2114672-29N) wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid und die Vollstreckung aus diesem Urteil dürfen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages erfolgen.
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T a t b e s t a n d
2 3Der Ehemann der Klägerin, Herr P, pachtete von der Klägerin Räumlichkeiten in der P-Straße in I3 zum Betrieb der Gaststätte "C". Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages vom 19./27.11.2002 wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 13.01.2006, Bl. 23 ff. der Akte, Bezug genommen. Die Beklagte übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Pächter P aus dem Pachtvertrag. Wegen der Einzelheiten der Bürgschaftsurkunde wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 13.01.2006, Bl. 36 der Akte, Bezug genommen. Die Beklagte war zu dieser Zeit bereits Mutter zweier schulpflichtiger minderjähriger Kinder.
4Sie behauptet, sie sei 2002 lediglich Hausfrau ohne eigenes Einkommen gewesen. Sie sei aus emotionaler Bindung zu ihrem Ehemann gezwungen gewesen, zu unterschreiben.
5Jedenfalls nach 2002 arbeitete die Beklagte, soweit es die Kinderbetreuung zuließ, in der Gastwirtschaft mit. Ihr Ehemann zahlte ab April 2004 die monatlich zu entrichtenden Pachten á 2.041,60 € nicht mehr. Mit Schreiben vom 14.07.2005 sprach die Klägerin die fristlose Kündigung des Pachtvertrages wegen der Rückstände aus. Die Klageforderung, der Höhe nach unstreitig, setzt sich wie folgt zusammen:
6- 17 rückständige Pachten á 2.041,60 € (April 2004 bis August 2005) = 34.707,20 €.
- Nebenkosten für die Abrechnungsperiode 2003 in Höhe von 320,96 €.
- Rückstand für März 2004 in Höhe von 1.831,92 €.
- Pachtrückstand aus November 2003 in Höhe von 1.200,60 €.
Wegen der vorstehenden Beträge nebst Zinsen ist gegen die Beklagte am 11.11.2005 vom Amtsgericht Hagen ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Gegen den ihr am 15.11.2005 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat sie am 17.11.2005 Einspruch eingelegt.
8Die Klägerin beantragt,
9den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.11.2005 aufrechtzuerhalten.
10Die Beklagte beantragt, zugleich widerklagend,
11den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte beruft sich auf die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages wegen Sittenwidrigkeit.
13Die Kammer hat die Verfahren 22 O 146/05 und 6 O 5/06 Landgericht Dortmund gemäß § 147 ZPO verbunden. In dem Verfahren 6 O 5/06 hat die Beklagte ebenfalls in der Hauptsache beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zuvor hatte sie dort beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid einstweilen einzustellen. Hierzu hatte sie vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung vorliegen würden, wobei offenbar verkannt wurde, dass gegen den Vollstreckungsbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt worden war.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15 16Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.
17I.
18Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Pachtvertrag, für die Zeit nach der Kündigung aus § 546 a I BGB, i.V.m. § 765 BGB zu. Der Anspruch ist der Höhe nach unstreitig. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
19II.
20Der Bürgschaftsvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich auch dann nicht, wenn man für den vorliegenden Fall der Bürgschaft zu zukünftig entstehenden Pachtzinsforderungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften zu Darlehensansprüchen heranzieht (Dagegen: LG Hamburg ZMR 2003, 841 f.; bejahend für Bürgschaften für bereits aufgelaufene Mietschulden OLG Nürnberg Grundeigentum 2005, 613). Generell sieht die Rechtsprechung eine Bürgschaft gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig an, wenn die aus
21emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner handelnde Bürgin finanziell krass überfordert wird und die Bürgschaft sich aus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos erweist. Insoweit besteht eine Vermutung: Die Bürgin ist krass überfordert, falls die Verbindlichkeit, für die sie einstehen soll, so hoch ist, dass bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, dass sie im Falle einer Verwirklichung des Risikos die Forderung des Gläubigers zu wesentlichen Teilen tilgen kann. Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschuld jedenfalls dann auszugehen, falls die Bürgin nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH NJW 2000, 1182). In solchen Fällen besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sich der Ehegatte bei der Übernahme der Bürgschaft nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Bindung sittlicher anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2001, 815). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die einem Familienbetrieb dienende Kreditgewährung den Wünschen und Interessen beider Ehepartner entspricht, auch wenn der Betrieb nur einem Ehepartner allein gehört. Da aus einem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes auch der andere Ehegatte Nutzen ziehen kann, darf eine Bank davon ausgehen, dass auch dieser Ehegatte an der Einräumung und Verlängerung des Kredites unmittelbar interessiert ist. Da die Ehe ihrer Bestimmung nach auch eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Partner umfasst, ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn eine Bank auch eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen und Vermögen in die Haftung für Verbindlichkeiten aus Investitionen mit einbezieht, die dem Familieneinkommen zugute kommen sollen (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 639 m.w.N.).
22Hieran gemessen kann von einer krassen Überforderung der Beklagten nicht gesprochen werden. Nach dem Vortrag der Beklagten sollte durch den Betrieb der Gaststätte der Familienunterhalt alleinig bestritten werden. Sie hatte mithin ein unmittelbares Interesse an dem Zustandekommen des Pachtvertrages und an dem Erfolg der Gaststätte, was auch durch die von ihr eingeräumte Mitarbeit dokumentiert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich nicht in eine unüberschaubare finanzielle Haftung begab. Denn das Pachtverhältnis begann im Jahr 2002, spätestens zum 01.01.2003, und endete bereits am 31.10.2005. Da die Fortsetzung des Pachtverhältnisses einer erneuten schriftlichen Vereinbarung bedurfte (vgl. § 3 Ziffer 3 des Pachtvertrages), hatte die Beklagte eine Inanspruchnahme nur für Ansprüche aus einem begrenzten zeitlichen Rahmen zu besorgen. Sie selbst hatte es in der Hand, jedenfalls im weiteren Verlauf, durch ihre Mitarbeit zum wirtschaftlichen Gelingen des Gaststättenbetriebes beizutragen, wenn auch nach ihrem Vortrag gegebenenfalls nur in geringerem zeitlichen Umfang aufgrund ihrer Tätigkeit als Hausfrau. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beklagte in sittenwidriger Weise veranlasst wurde, eine wirtschaftlich sinnlose und ruinöse Verpflichtung einzugehen.
23Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
24Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
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