Urteil vom Landgericht Dortmund - 22 O 146/05

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.11.2005 (Geschäftsnummer: 05-2114672-29N) wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid und die Vollstreckung aus diesem Urteil dürfen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages erfolgen.


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