Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 301/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme
der Kosten des Nebenintervenienten, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger erwarben Mitte der 50er Jahre das Hausgrundstück G1, welches von ihnen bewohnt wird.
3Am 15.10.1993 schlossen sie mit ihrer Tochter, H, geb. M,
4vor dem Notar T in E einen Grundstücksübertragungsvertrag (Urkundenrolle Nr. ###/1993). Gegenstand des
5Vertrages war die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen
6Hausgrundstück unentgeltlich und im Wege der vorweggenommenen
7Erbfolge an die Tochter.
8Im Rahmen des notariellen Vertrages vereinbarten die Parteien, dass sich
9der Übertragsnehmer, die Tochter, verpflichtet, das Wohngrundstück zu
10Lebzeiten der Übertragsgeber, der Kläger, nicht ohne deren Zustimmung
11zu veräußern, zu belasten und baulich zu verändern. Ferner vereinbarten
12die Vertragsparteien, dass dann, wenn der Übertragsnehmer dieser übernommenen
13Verpflichtung nicht nachkommt, die Übertragsgeber berechtigt
14sind, von dem Übertragsnehmer die Rückübertragung des Eigentums an
15dem Wohngrundstück zu verlangen. Darüber hinaus regelten die Vertragsparteien,
16dass die Übertragsgeber, die Kläger, zu ihren Lebzeiten
17berechtigt sind, die Rückübertragung des vorstehend näher bezeichneten
18Grundstücks im Wege des Widerrufs zu verlangen, wenn der Übertragsnehmer
19vor dem Übertragsgeber bzw. dem längst lebenden der Übertragsgeber
20verstirbt.
21Im Übrigen trafen die Vertragspartner im Rahmen des Überlassungsvertrages
22folgende Vereinbarung:
23".....
24Zur Absicherung dieser Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber
25nach Ausübung des Rückforderungs- bzw. Widerrufsrechtes an dem vorstehend
26näher bezeichneten Grundstück bewilligt der Übertragsnehmer
27und beantragen die Übertragsgeber die Eintragung einer Auflassungsvormerkung
28für die Übertragsgeber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB im
29Grundbuch und zwar im Rang hinter dem noch nachstehend vereinbarten
30Wohnrecht und mit der weiteren Maßgabe, dass der Anspruch nach dem
31Tod eines der Übertragsgeber dem Überlebenden allein zustehen soll.
32…….."
33Des weiteren erklärten die Vertragspartner unter § 4 des Vertrages die
34Auflassung.
35Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte
36Ablichtung des notariellen Vertrages vom 15.10.1993 (BI. 7 ff d.A.)
37Bezug genommen.
38Die Tochter der Kläger wurde schließlich am 26.11.1993 als Eigentümerin
39im Grundbuch eingetragen.
40In Abteilung II laufende Nr. 4 wurde ferner eine Auflassungsvormerkung
41für die Kläger als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB unter Bezugnahme
42auf die Bewilligung vom 15.10.1993 eingetragen.
43Am 05.05.1998 schlossen die Kläger und ihre Tochter vor dem Notar
44T einen Ergänzungsvertrag zum Übertragungsvertrag
45vom 15.10.1993 (Urkundenrolle Nr. ###/1998). In diesem trafen die Parteien
46des Vertrages folgende Regelung:
47"....
48die Erschienenen zu 1) und 2) - nachfolgend Übertragsgeber (hier Kläger)
49genannt - sind ferner als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB zu
50ihren Lebzeiten berechtigt, die Rückübertragung bzw. Übertragung des
51vorstehend näher bezeichneten Grundstücks der Erschienenen zu 3)
52- nachfolgend Übertragsnehmer genannt - zu verlangen, wenn die Ehe
53des Übertragsnehmers rechtskräftig geschieden wird oder wenn über
54das Vermögen des Übertragsnehmers das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren
55eröffnet und nicht innerhalb von 4 Wochen wieder eingestellt
56wird oder die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück
57betrieben wird.
58Das Rückübertragungs- bzw. Übertragungsrecht kann nur schriftlich und
59nur innerhalb von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden, in
60dem der Übertragsgeber von den Tatsachen Kenntnis erhält, die ihn zur
61Geltendmachung des Anspruchs berechtigen.
62Die bereits im Grundbuch von E, Blatt ##### in Abteilung II zu
63Gunsten der Erschienenen zu 1) und 2) eingetragene Rückauflassungsvormerkung
64dient auch zur Sicherung der Rückauflassungsansprüche der
65Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungsrechts aufgrund der
66vorstehend getroffenen Vereinbarung. Des weiteren bleiben die sonstigen
67Vereinbarungen des Grundstücksübertragungsvertrages vom 15.10.1993
68- Urkundennr. ###/93 - des amtierenden Notars unverändert aufrechterhalten.
69"……
70Wegen der weiteren Einzelheiten der Ergänzungsvereinbarung wird auf
71BI. 13 ff d.A. Bezug genommen.
72Der Notar T überreichte unter dem 05.05.1998 die erste Ausfertigung
73der notariellen Vereinbarung der Vertragspartner dem Grundbuchamt
74E zu den dortigen Grundakten. Daraufhin nahm der zuständige
75Rechtspfleger eine handschriftliche Ergänzung indem bereits unter
76dem 29.10.1993 überreichten Grundstücksübertragungsvertrages vor. Insoweit
77vermerkte über dem Absatz, in dem es heißt "Sollte der Übertragsnehmer
78dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen, sind die
79Übertragsgeber berechtigt, die Rückübertragung des Eigentums an dem
80Wohnungsgrundstück zu verlangen", über dem Wort Rückübertragung .s,
81auch Ergänzungserklärung vom 05.05.1998, Urkundennr. ####/98, Notar
82T".
83Wegen der Einzelheiten der Ergänzung wird insoweit auf BI. 13 der
84Grundakten, Blatt #####, Amtsgericht Dortmund, Bezug genommen.
85Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 09.06.2005 (258 in
8686/04) wurde über das Vermögen der Tochter der Kläger das Insolvenzverfahren
87eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beklagte bestellt.
88Bereits am 22.07.2004 war zu Lasten der Tochter der Kläger in Abteilung
89III laufende Nr. 5 des Grundbuchs von E, Blatt ##### ein allgemeines
90Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 InsO eingetragen worden.
91Am 14.06.2005 erfolgte sodann in Abteilung III laufende Nr. 6 die Eintragung,
92dass über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren
93eröffnet worden ist.
94Mit Schreiben vom 29.06.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten der
95Kläger die Beklagte auf, das streitgegenständliche Grundstück an die Kläger
96zurück zu übertragen. Hierzu erklärte sich die Beklagte jedoch nur gegen
97Zahlung eines Betrages in fünfstelliger Hölle bereit, was von der Klägerseite
98zurückgewiesen wurde.
99Mit Schreiben vom 26.07.2005 erklärten die Prozessbevollmächtigten gegenüber
100der Tochter der Klägerin den Widerruf der Übertragung des
101Grundstücks und verlangten die Rückübertragung.
102Von der Insolvenzverwalterin wurde eine Rückübertragung mit der Begründung
103abgelehnt, dass die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung,
104welche sich auf die Bewilligung vom 15.10.1993 beziehe,
105nicht etwaige Rückauflassungsansprüche aus der Urkunde des Notars
106vom 05.05.1998 sichere.
107Die Kläger haben dem beurkundenden Notar T in diesem
108Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.08.2005 den Streit verkündet. Der
109Streitverkündungsschriftsatz ist diesem am 27.01.2006 zugestellt worden.
110Mit Schreiben vom 30.01.2006 hat er den Beitritt auf Seiten der Kläger
111erklärt.
112Die Kläger und der Streitverkündete sind der Auffassung, die Beklagte sei
113zur Rückauflassung des Grundstücks verpflichtet, da dieser Anspruch
114insolvenzfest sei. Denn er sei durch eine Vormerkung gesichert worden,
115so dass die Beklagte gemäß § 106 InsO zur Erfüllung verpflichtet sei. Insoweit
116meinen die Kläger und der Streitverkündete unter Hinweis auf die
117Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999 (AZ: V ZR
118432/98), dass die am 26.11.1993 eingetragene Auflassungsvormerkung
119auch den Rückübertragungsanspruch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichere. Eine weiteren Eintragung ins Grundbuch habe es
120insoweit nicht bedurft, da der Rückübereignungsanspruch keine Änderung
121erfahren habe.
122Die Kläger und der Streitverkündete beantragen,
1231) das Grundstück G1,
124eingetragen im Grundbuch von E,
125Blatt ##### zu je hälftigem Miteigentum an die
126Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch
127zu bewilligen,
1282) die Löschung der in Abteilung II aufgrund des
129Insolvenzverfahrens eingetragenen Verfügungsbeschränkung
130zu bewilligen.
131Die Beklagte beantragt,
132die Klage abzuweisen.
133Sie ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Auflassung bestehe nicht,
134da der Rückauflassungsanspruch im Falle der Insolvenz nicht durch die
135eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert sei. Dies deshalb nicht,
136weil die im Grundbuch in Abteilung II laufende Nr. 4 eingetragene Rückauflassungsvormerkung
137lediglich auf die Bewilligung im notariellen Vertrag
138vom 15.10.1993 Bezug nehme. Gegenstand der Bewilligung seien danach
139nur die im notariellen Vertrag vom 15.10.1993 eingetragenen Rückübertragungsansprüche gewesen. Die in der Urkunde vom 05.05.1998 zusätzlich vereinbarten Rückübertragungsansprüche seien damit nicht mehr
140wirksam in den Sicherungsumfang der ursprünglichen Vormerkung einbezogen
141worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung
142der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
143vom 26.11.1999. Denn vorliegend sei durch den Vertrag vom
14405.05.1998 der Rückübertragungsanspruch letztlich erweitert worden.
145Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
146Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
147Die Grundbuchakte des Amtsgerichts Dortmund zu Blatt ##### ist beigezogen
148worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
149Entscheidungsgründe
150Die zulässige Klage ist unbegründet.
151Den Klägern gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erklärung der
152Auflassung zu. Sie können von der Beklagten keine Rückübertragung des
153Hausgrundstücks aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
154das Vermögen ihrer Tochter verlangen. Zwar haben die Parteien des Übertragungsvertrages mit der Ergänzungsurkunde vom 05.05.1998 vereinbart,
155dass den Klägern für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
156über das Vermögen ihrer Tochter ein Anspruch auf Rückübertragung
157zustehen soll. Insoweit haben sie auch mit Schreiben vom 26.07.2005 gegenüber
158ihrer Tochter den Widerruf erklärt und bereits mit Schreiben vom
15929.06.2005 von der Insolvenzverwalterin die Rückübertragung des Grundstücks
160verlangt. Die Insolvenzverwalterin ist jedoch nicht gemäß § 106
161InsO verpflichtet, die Kläger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Nach
162dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen zur Sicherung eines Anspruchs
163auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des
164Schuldners oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts
165oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung eingetragen ist,
166der Gläubiger dieses Anspruchs auf sein Verlangen aus der Insolvenzmasse
167zu befriedigen.
168Vorliegend ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kläger eingetragen worden; und zwar
169am 26.11.1993 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 15.10.1993.
170Danach bestand zu Gunsten der Kläger ein künftiger und bedingter Anspruch
171auf Rückübertragung des Eigentums an dem von ihnen auf die
172Tochter übertragenen Grundstück. Dieser Rückübertragungsanspruch ist
173für den Fall, dass die Tochter ohne Zustimmung der Kläger das Grundstück
174belastet, veräußert oder dinglich verändert, begründet worden. Dieser
175schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung ist durch die
176eingetragene Vormerkung gesichert worden, § 883 BGB. Insoweit ist auch
177eine Insolvenzfestigkeit des Rückübertragungsanspruchs für die im Vertrag
178vom 15.10.1998 genannten Fälle erreicht worden. Vorliegend verlangen
179die Kläger jedoch die Rückübereignung aufgrund des Eintritts der Insolvenz
180über das Vermögen der Tochter. Diesbezüglich war von den Vertragsparteien
181des ursprünglichen Übertragungsvertrages am 05.05.1998
182eine notarielle Ergänzungsurkunde errichtet worden, wonach den Klägern
183auch für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
184der Tochter das Recht zustehen soll, die Rückübertragung zu verlangen.
185Der für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehene
186Anspruch auf Rückübertragung ist jedoch nicht insolvenzfest, so dass
187nicht gemäß § 106 InsO Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt
188werden kann. Da eine weitere Bedingung, bei deren Eintritt die Rückübertragung
189verlangt werden kann, vereinbart worden ist, hat der durch die
190Vormerkung gesicherte Anspruch eine Änderung erfahren. Die Hinzufügung
191einer Bedingung stellt eine Änderung bzw. Erweiterung des vorgemerkten
192Anspruchs dar (vgl. MüKo-Wacke, 4. Aufl., § 877 Rdziff. 3 und 4).
193Da durch die Vormerkung eine Sicherung des Anspruchs nur in dem vorgemerkten
194Umfang erfolgt, bedurfte es einer entsprechende Eintragung im
195Grundbuch, um hinsichtlich des geänderten Anspruchs den Vormerkungsschutz
196zu gewährleisten. Vorliegend haben die Parteien des Übertragungsvertrages
197in der Ergänzungsurkunde lediglich vereinbart, dass die
198bereits eingetragene Auflassungsvormerkung auch zur Sicherung der mit
199der Ergänzungsurkunde begründeten Rückauflassungsansprüche nach
200Ausübung des Rückforderungsrechtes dienen solle. Eine Eintragung die-
201ses erweiterten Anspruchs ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Einer Eintragung
202bedurfte es jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung
203des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999. Nach dieser Entscheidung kann
204eine erloschene Auflassungsvormerkung durch eine erneute Bewilligung
205ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur
206Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwandt werden
207kann. Nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs bedarf es keiner
208erneuten Eintragung, wenn die bereits vorhandene Eintragung und die
209nachträgliche Bewilligung einander entsprechen. Insoweit sei es ausreichend,
210dass Eintragung und nachträgliche Bewilligung der Vormerkung
211den gleichen sicherungsfähigen auf dingliche Rechtsänderung gerichteten
212Anspruch betreffen. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die Auffassung
213vertreten, es habe vorliegend keiner weiteren Eintragung bedurft, da
214eine Identität des Schuldners und des Gläubigers sowie des Anspruchsziels,
215nämlich der Übereignung des Grundstücks gegeben sei. Insoweit ist
216es zutreffend, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs entscheidend
217darauf abgestellt wurde, dass inhaltlich identische Übereignungsansprüche
218gesichert wurden. Dabei ist jedoch ergänzend ausgeführt
219worden, dass von einer Weitersicherung der Vormerkung deswegen auszugehen
220sei, weil eine Erweiterung des Eigentumsverschaffungsanspruchs
221durch den Abschluss des späteren Vertrages nicht erfolgt sei. Lediglich
222die Kaufmodalitäten, insbesondere die Höhe des Kaufpreises sowie
223eine zuvor bestehende Fertigstellungsverpflichtung der Verkäuferin
224seien geändert worden, was jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung
225des Übereignungsanspruchs geführt habe, da die vorgenommenen Modifizierungen
226sich nur auf die von der Vormerkung nicht umfassten weiteren
227Ansprüche bezogen habe. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch die Ergänzungsurkunde eine weitere alternative Bedingung vereinbart worden,
228bei deren Eintritt den Klägern ein Anspruch auf Rückübereignung des
229Hausgrundstücks zustehen soll. Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht
230um einen von der Vormerkung nicht umfassten Anspruch. Denn im Eintra-
231gungsvermerk vom 26.11.1993 ist auf die Bewilligung vom 15.10.1993
232Bezug genommen worden. Dieser Bezugnahme bedurfte es auch, um den
233zu sichernden Anspruch näher zu bezeichnen (§ 885 Abs. 2 BGB). Aus
234dieser Bezugnahme ergibt sich, dass ein Rückübereignungsanspruch für
235den Fall, dass die Kläger die Rückübertragung wegen abredewidriger Belastung,
236Veräußerung oder baulicher Veränderung verlangen, besteht.
237Durch die Vereinbarung weiterer alternativer Bedingungen hat dieser vorgemerkte
238Anspruch eine Änderung bzw. Erweiterung erfahren. Um auch
239insoweit den Vormerkungsschutz zu erreichen, hätte es einer Eintragung
240im Grundbuch bedurft.
241Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des
242Umstandes, dass ein Anspruch, der durch verschiedene Vorgänge ausgelöst
243werden kann, durch eine Vormerkung gesichert werden kann und
244nicht mehrerer Vormerkungen bedarf.
245Ferner ist der Vormerkungsschutz für den geänderten Anspruch auch
246nicht deshalb gewährleistet, weil durch das Grundbuchamt in dem zu den
247Akten gereichten notariellen Vertrag vom 15.10.1993 unter dem Begriff
248"Rückübertragung" vermerkt worden ist "siehe auch Ergänzungserklärung
249vom 05.05.1998". Diese Ergänzung ersetzt nicht die Eintragung im Grundbuch,
250welche erforderlich ist, um den Vormerkungsschutz zu erreichen.
251Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.
252Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709
253ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.