Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 339/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200 € festge-setzt.
1
Gründe:
2I.
3Am 14.6.2005 stellte der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Dortmund den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten.
4In dem Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis gab er unter Nr. 36 unter Beifügung einer Bestätigung der O Lebensversicherung AG an, dass eine fondgebundene Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 528,18 € bestehe. Unter Nr. 38 machte er zu der Frage nach Steuererstattungsansprüchen keinerlei Angaben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits die Steuererklärung für das Jahr 2004 beim Finanzamt eingereicht. Er erhielt wenig später eine Steuerrückerstattung in Höhe von 1.090,00 €. Nach Antragstellung kündigte die O Lebensversicherung AG den Versicherungsvertrag und zahlte noch im Juni 2004 einen Betrag in Höhe von 400,00 € an den Schuldner aus.
5Der Schuldner verwendete dieses Zahlungen zur Begleichung offener Rechnungen und der Kfz-Steuer sowie für die Reparatur seines Fahrzeugs.
6Das Insolvenzgericht informierte er zunächst nicht über diese Zahlungseingänge.
7Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 14.7.2005 wurden dem Beteiligten zu 1) die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet.
8Am 21.7.2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Treuhänder.
9Gegenüber dem Beteiligten zu 3) legte der Beteiligte zu 1) offen, dass er eine Leistung der O Lebensversicherung AG und die Steuererstattung erhalten und diese Beträge für sich verwendet habe. Der Beteiligte zu 3) teilte dies mit Bericht vom 10.10.2005 dem Amtsgericht mit.
10Mit Schreiben vom 20.10.2005 wies das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) darauf hin, dass die Aufhebung der Stundung in Betracht käme.
11Der Beteiligte zu 1) teilte darauf hin mit, dass er nicht gewusst habe, dass die Steuererstattung mitteilungspflichtig sei und dass bei Antragstellung nicht klar gewesen sei, ob er überhaupt eine Steuererstattung erhalten werde.
12Durch Beschluss vom 23.2.2003 hob die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die bewilligte Stundung gem. § 4c Nr. 1 InsO auf, weil der Beteiligte zu 1) bei Antragstellung grob fahrlässig unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.
13Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 8.3.2006. Zur Begründung führt er aus, dass der Beschluss formell rechtswidrig sei, da für die Aufhebung der Stundung der Richter und nicht die Rechtspflegerin zuständig gewesen sei. Zudem sei kein Grund für die Aufhebung der Stundung ersichtlich. Für den Beteiligten zu 1) sei mangels besonderer Kenntnisse im Einkommenssteuerrecht nicht erkennbar gewesen, dass er tatsächlich eine Steuererstattung erhalten werde. Er habe die Steuerklärung selbst gefertigt ohne Hilfe eines Steuerberaters oder eines Steuerprogramms. Im Zeitpunkt der Antragstellung seien die Angaben zu der Lebensversicherung auch noch vollständig und richtig gewesen. Im Übrigen könne dem Beteiligten zu 1) auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
14Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. In seinem Nichtabhilfebeschluss weist die Rechtspflegerin des Amtsgerichts darauf hin, dass die Aufhebung der Stundung auch gem. § 4c Nr. 2 InsO gerechtfertigt sei. Die Voraussetzungen für die Stundung hätten nicht vorgelegen, weil der Beteiligte zu 1) die Leistung der Lebensversicherung und die Steuerrückerstattung zur Deckung der Verfahrenskosten, die sich auf ca. 1.200 € belaufen würden, hätte einsetzen müssen.
15II.
16Die gem. § 4d Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
17Die Aufhebung der Stundung ist gem. § 4c Nr. 2 InsO gerechtfertigt.
18Gem. § 4c Nr. 2 InsO kann die Stundung aufgehoben werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Stundung nicht vorgelegen haben. Gem. § 4a InsO können die Verfahrenskosten gestundet werden, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken.
19Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fehlerhafte Entscheidung auf ein Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist, z.B. auf einem Verschweigen von Vermögenswerten beruht (Uhlenbruck, InsO, § 4c Rdn. 3).
20Der Beteiligte zu 1) verfügte hier durch die Leistung der Lebensversicherung und durch die Steuerrückerstattung um zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 1.490,00 €, die zur Insolvenzmasse hätten fließen müssen und mit denen er die voraussichtlichen Verfahrenskosten hätte decken können.
21Unter Berücksichtigung der Treuhändervergütung gem. § 13 InsVV, der Gerichtsgebühren gem. Nr. 2310 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG wäre bei Zugrundelegung einer fiktiven Insolvenzmasse von ca. 2.572 € (1.490,00 zzgl. des von dem Beteiligten zu 3) festgestellten tatsächlichen Massebestandes von 1.081,96 €) von Verfahrenskosten von nicht mehr als 1.200 € auszugehen. Das Vermögen des Beteiligten zu 1) hätte danach zur Deckung der Kosten ausgereicht.
22Dass die von dem Beteiligten zu 1) vereinnahmten Beträge in Höhe von 1.490,00 € tatsächlich nicht mehr vorhanden sind, steht der Aufhebung der Stundung nicht entgegen.
23Der Beteiligte zu 1) muss sich hier nämlich so behandeln lassen, als wenn dieses Vermögen noch vorhanden wäre.
24Ähnlich wie das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO ist auch die Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren darauf ausgerichtet, dass nur der redliche Schuldner in den Genuss der Stundung kommen soll. Die durch § 4c InsO eröffnete Möglichkeit der Aufhebung der Stundung mit den für den Schuldner nachteiligen Rechtsfolgen soll diesen zu einer ordnungsgemäßen Mitwirkung und Förderung des Verfahrens anhalten (Smid, InsO, § 4c Rdn. 1). Ebenso wie im Prozesskostenhilferecht ist deshalb auch die Stundung zu verweigern, wenn der Schuldner sein Vermögen ohne dringende Notwendigkeit vermindert, obwohl er gerade ein kostenträchtiges Verfahren betreibt (AG Duisburg, NZI 2002, 217 m.w.N.). Ein redlicher Schuldner hat daher darauf bedacht zu sein, Rücklagen für die Kosten des Insolvenzverfahrens anzusparen, indem er unnötige Ausgaben vermeidet und zufließendes Vermögen bewahrt (AG Duisburg, NZI 2002, 217 m.w.N.). Ein Schuldner, der pflichtwidrig Vermögen der Insolvenzmasse entzieht, ist deshalb so zu behandeln, als wäre das entzogene Vermögen noch vorhanden.
25Hier hat der Beteiligte zu 1) in Kenntnis des laufenden Insolvenzverfahrens die Zahlungen vereinnahmt und für sich verwendet. Die Ausgaben erfolgten nicht zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Es hat damit sein Vermögen ohne dringende Notwendigkeit auf Kosten der Staatskasse vermindert. Dieser Umstand rechtfertigt die Aufhebung der Stundung.
26Da das Verfahren nach Eröffnung gem. § 18 RPflG nicht dem Richter vorbehalten ist und der Insolvenzrichter hier das Hauptverfahren auch nicht an sich gezogen hat, war die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts für die Entscheidung über die Aufhebung der Stundung im Hauptverfahren zuständig.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I ZPO, 48 GKG.
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