Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 88/05
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 24.8 2003 in Verzug be-finden mit der Annahme des Übereignungsanspruches der Kläger gerichtet auf Auflassung eines Miteigentumsanteils von 43/10.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 3052 qm verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 14.Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. ###, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hamburg Blatt ####.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Rückabwicklung des zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 unter dem 30.6.1998, Konto-Nr.: #########101 geschlossenen Vorausdarlehensvertrag und Übereignung der vorbezeichneten Eigentumswohnung an die Beklagten entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 30,6%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 69,4 %.
Dieses Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2 3Die Kläger begehren mit vorliegender – am 4.1.2005 bei Gericht eingegangener - Klage Freistellung von einer eingegangenen Darlehensverbindlichkeit und Rückzahlung hierauf geleisteter Beträge, im Kern aber Rückabwicklung eines von der Beklagtenseite finanzierten Kaufs einer im Strukturvertrieb an sie veräußerten Eigentumswohnung.
4Mit der Klage umgekehrten Rubrums, die seitens der Beklagtenseite Ende 2005 hier zunächst in einem selbstständig Verfahren erhoben wurde und die nach Verbindung der Verfahren nunmehr als Widerklage geführt wird, begehrt diese im wesentlichen Feststellung der Wirksamkeit der mit ihr abgeschlossen Finanzierungsvereinbarung sowie hilfsweise Feststellung der fortbestehenden Besicherung ihrer Rückzahlungsansprüche durch eine notarielle Urkunde, in der sich die Klägerseite der sofortige Zwangsvollstreckung anlässlich der seinerzeitigen Darlehensgewährung unterworfen hatte.
5Vermittelt wurden sowohl der Verkauf der Wohnung wie die Finanzierung – wie in zahlreichen weiteren Fällen, die vor der hiesigen Kammer anhängig waren bzw. noch sind - durch die Firmengruppe I und C. Diese vertrieb seinerzeit die Eigentumswohnungen zumeist – so auch im vorliegenden Fall - zugleich mit einer darauf abgestimmten Vollfinanzierung sowohl der Erwerbs- wie der Abschluss- und Vertragsnebenkosten. Jene hatte den Verkaufs- bzw. Vermittlungsauftrag hinsichtlich der abzusetzenden Wohnung durch die jeweilig als Verkäufer fungierenden Unternehmen – hier den Auftrag der B – als auch waren ihr die zur Finanzierung des Immobilienerwerbs benötigten Finanzdienstprodukte der beiden Beklagten in Gestalt der zu vermittelnden Bauspar– bzw. Darlehensverträgen an die Hand gegeben. Bei ihrer Geschäftstätigkeit bediente sich I und C teils eigener Mitarbeiter, teils schaltete sie selbstständige Strukturvertriebe ein, die ihrerseits häufig noch mit Untervermittler tätig wurden, die dann die Gespräche mit den Kunden tatsächlich führten. Die Beklagten selbst traten mit den
6die Immobilie erwerbenden Darlehnsnehmern bzw. den im Rahmen der Finanzierung um den Abschluss von Bausparverträgen Nachsuchenden nicht in Kontakt.
7Derart vermittelten seit 1989 so die Fa. I & C – zunächst unter dieser Firmierung- und die von ihr später gegründeten Firmen J und C2 den Verkauf von mehr als 8000 Eigentumswohnungen und deren Finanzierungen durch Bausparverträge und Vorausdarlehen. Die Beklagte zu 1 hatte mit den Firmen I & C und C2 Agenturverträge bezüglich der Vermittlung von Bausparverträgen geschlossen. Die Beklagte zu 1 gewährte der I & C zudem seit 1995 in erheblichem Umfang Kredite, um deren Liquidität zu sichern (Einzelheiten Rn. 38 bis 48 der Stellungnahme der Q).
8Die B (im Folgenden B) war Eigentümerin von mehr als 8.000 vermieteten Eigentumswohnungen. Sie hatte diese Wohnungen von der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Neue Heimat übernommen und beabsichtigte, die Wohnungen zu veräußern. Die Bewirtschaffung der Wohnungen war wegen der überwiegend nicht auf dem Marktniveau liegenden Mieten und des aufgrund gestiegener Zinsen hohen Kapitaldienstes nicht kostendeckend. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Wohnungen war überdies auch durch vom Erwerber zu übernehmende besondere Mieterschutzkonditionen beeinträchtigt. So war nicht nur das Recht zur Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen sondern bestand ein besonderer Schutz der Mieter vor – an sich gesetzlich zulässiger- Mieterhöhungen nach (Luxus)sanierung (Einzelheiten § 9 und 10 des Kaufvertrages, Anlage A6). Gerade letzteres setzte einer künftigen Ertragssteigerung enge Grenzen.
9An der B war die Beklagte zu 1) mit 12,85% (vor 1994 sogar mit 30%) beteiligt. B2 war seit 1993 bis 31.3.2001 Vorstandsmitglied der Beklagten –hier zeichnete er neben dem Prokuristen Q2 als Finanzvorstand verantwortlich- und Aufsichtsratsmitglied der B –dort war er Mitglied des Investitionsausschusses. Zuvor – nämlich auch bereits seit 1989 - war er bei der Beklagten zu 1) als Direktor tätig. Der Vertrieb der Eigentumswohnungen erfolgte unter anderem durch die Fa. I & C. Die Geschäftsbeziehung zwischen der B und der I & C hatte die Beklagte zu 1) vermittelt. Mit der I &C
10arbeitete die Beklagte zu 1) überdies schon seit ihrer Gründung 1989; die Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern I und C ging darüber hinaus noch in die Zeit zurück, als sie in vergleichbarer Weise sie später bereits an der Platzierung von Immobilien etc. für die Unternehmensgruppe L tätig waren.
11Über den Umfang und Bedeutung der Vertriebsorganisation der Herren I und C für die B und die Bekl. zu 1 verhält sich eine Aktennotiz des damaligen Vorstandsmitglieds T vom 24.November 1989 in dem dieser folgendes festhält:
12I und C sind mittlerweile der größte Vertriebspartner der Fa. B, was aufgrund der C3-Beteiligung an der B von größtem geschäftspolitischen Interesse ist" (Prüfbericht E S.11) – Bl. 897 d. A. und Anlage 4 I Nr. 3 selbst (Bl. 792 d. A)).
13Der bei der Beklagten zu 1) tätige Herr B2 war nicht erst ab 1993 in Funktion als Finanzvorstand, sondern bereits zuvor als Direktor u.a. auch mit der Vertriebstätigkeit der I und C sowie deren Einbeziehung in die Vermarktung der B-Wohnungen und Finanzdienstleistungen der Bekl. zu 1) befasst. So war auch er selbst Teilnehmer des Gesprächs, über dass sich die obengenannte Aktennotiz vom 24.11.1989 verhält.
14In einer von diesem bereits am 26.Januar 1990 verfassten Aktennotiz ergibt sich, dass er unter Hinweis auf die Aktionärsstellung der Bekl. zu 1)
15"nachdrücklich auf den Vorstand der B eingewirkt habe, um diesen zu veranlassen, den Herren I und C noch mehr Wohnungen zum Vertrieb anzubieten" (Prüfbericht E S.11 m.w.n. (Bl. 897d A)).
16Am 28.3.1996 fand eine Besprechung zwischen den Vorständen U und E2 der Fa. B und den Geschäftsführern der "I & C Gruppe" statt an der auch B2 teilnahm.
17In dem von B2 unterschriebenen "Ergebnisprotokoll" heißt es unter anderem (Prüfbericht E, Anlage 4.2.Nr.5 ( Bl. 899 d. A.):
18"Er (B2) stellt klar, dass die B hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe erstklassig vertreibt und einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach Durchführung des Kaufes bietet. Was ganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man sich stets mit besonderem Engagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3 finanzierten Wohnungen sind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe die Wohnungen unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen Interesse, über Abwicklungen zu verfügen, die keinerlei "Rauch" in der Öffentlichkeit aufsteigen ließen.
19Er hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B wechselseitig stets voneinander profitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung an der B nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das Bausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.
20.......
21Zu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U aus, dass I & C freilich den maximalen Preis anstrebe. Die B muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis danach ausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B annehmen, man habe sich verschätzt, oder "sie nehmen dem Kunden zuviel ab". Wir kalkulieren für die B ein möglichst großes Stück aus dem Kuchen.
22Nach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B I & C nicht verstehen kann und erinnert daran, dass der Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist sondern erst im Beratungsgespräch gemacht werden muss... ... Die konkurrierenden Vertriebe bringen ein anderes, nicht beliebig vermehrbares Kleintel, welches am Markt schon existiert. Dieses Klientel kauft jedoch nicht alles. I & C verkauft aber alles wie z. B. Emden und Nordenham, weil auch für solche Objekte ein Markt geschaffen wird, den die anderen Vertriebe nicht zu schaffen in der Lage sind
23....
24Die Herren U und E2 erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit der 30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls leidet das B-Produkt darunter. ......"
25Über die Frage der von Verkäuferseite bezogenen Provisionen und deren Offenlegung gegenüber den jeweiligen Erwerbern, die von der I und C -Gruppe neben den (gleichfalls finanzierten) Beträgen erhielt, die die Erwerber an Provisionen zu tragen und die ihnen gegenüber im Objekt- und Finanzierungsauftrag und / oder in der "Zahlungsanweisung an den Notar" offengelegt wurden, verhält sich ein eine Passage im Schreiben des Finanzvorstands B2 an den Gesellschafter I vom 8.1.1998. Wörtlich heißt es dort (Anlage R 16):
26...Angesichts der immer enger werdenden Spielräume im Bereich der Finanzierung einerseits, aber auch aufgrund der ….offenbar nun der BGH mit der Frage beschäftigt ist, ob interne Provisionen ausgewiesen werden müssen oder nicht. Sollte das Urteil für ein Ausweis "ausgehen" müssen für unsere Zusammenarbeit dann schon Lösungen erdacht werden, wie verfahren werden kann. Sie wissen ja, Bausparkassen dürfen keine Provisionen finanzieren."
27Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gestalteten sich vorliegend wie folgt:
28Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 23.6.1998 (Anlage A 5) bot die B den Klägern die im Grundbuch von Hamburg Blatt #### eingetragene Eigentumswohnung Nr. ### des Aufteilungsplanes (K-Str. ##, 14.Obergeschoss, 33,50 qm) zu einem Kaufpreis in Höhe von 118188,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24.Juni 1998 an (Anlage A6). Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger und die Beklagte zu 1), auch handelnd im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2), unter dem 30.6. 1998 / 2.7.1998 – die Kläger unterzeichneten unter dem letztgenannten Datum - einen schriftlichen Darlehensvertrag (Anlagen A7 und D8, Blatt 253 – 260) unter anderem mit folgendem Inhalt:
29"Vorausdarlehen 149.000,- DM, Zinssatz nominal 4,80 %, anfängl. effekt. Jahreszins 6,64%, Zins fest für Jahre 5, Disagio 10.430,- DM, Nettokredit 138.570,- DM,
30Zur Verzinsung hat der Darlehensnehmer monatlich zu zahlen: 596,00 DM
31......
32Während der Dauer der Zinsfestschreibung wird das Vorausdarlehen nicht getilgt.
33Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge erfolgen:
34#######101 75.000,- DM
35-102 74.000,- DM
36Die monatliche Sparrate beträgt:
371. – 3. Jahr 112,50 DM
384. – 6. Jahr 157,50 DM
397. – 9. Jahr 217,50 DM
40ab dem 10. Jahr 277,50 DM.
41Bei mehreren Bausparverträgen wird vom Bausparer zunächst der erste Vertrag mit den angegebenen Sparraten bespart. ...Nach dessen Zuteilung gemäß ABB werden nacheinander die weiteren Bausparverträge bespart....
42......
43Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
44Guthaben aus dem/den vorfinanzierten Bausparvertrag/verträgen
45Grundschuldeintragung zugunsten der C3 Bausparkasse AG über 149.000,- DM ....
46.......
47Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (...) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn
48......
49Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf......"
50Die Kläger unterschrieben eine Widerrufsbelehrung (Blatt 261) in der es unter anderem heißt:
51"Habe ich das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt wird."
52Mit den Darlehensunterlagen wurden auch die " Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge(ABB) Tarif 1" der Beklagten zu 1 übergeben, auf deren Geltung im Darlehensvertrag an diversen Stellen Bezug genommen wird.
53Dessen § 16 "Beleihungswert" lautet:
54- Der bei der Beleihung zugrunde gelegte Wert (Beleihungswert) wird von der Bausparkasse unter Berücksichtigung ihres Sicherungsinteresses, in der Regel aufgrund einer Schätzung durch einen von ihr zu bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihrem Hause kommen kann, festgesetzt. Bei der Schätzung sind der Dauerertragswert des Pfandobjektes sowie die angemessenen Bau- und Bodenkosten zu berücksichtigen.
- Der Beleihungswert des Pfandobjektes darf den Verkehrswert nicht übersteigen.
- Das Bauspardarlehn darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen Belastungen 80 von Hundert des Beleihungswertes nicht übersteigen.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8.7.1998 (Urkundenrolle 1736/98 Notar T3, Anlagen A 9) bestellte die B der Beklagten zu 1) eine Grundschuld in Höhe von 149.000,- DM. Die Kläger übernahmen die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Sie wiesen die Beklagte zu 2) an das Darlehen auf das Notaranderkonto zu überweisen; dies wurde entsprechend dann weisungsgemäß auch vollzogen.
56Sämtliche Verträge wurden durch Herrn T2 angebahnt. Er führte die Verhandlungen mit den Klägern. Einen persönlichen Kontakt zwischen den Klägern und den Beklagten gab es nicht. Der Ort und Inhalt der Vertragsverhandlungen sind streitig.
57Die Kläger unterschrieben folgende formularmäßigen Urkunden:
58unter dem 2.6.1998
59Selbstauskunft (Anlage K 5, Blatt 1041)
60unter dem 5.6.1998
61-Risikohinweise (Anlage K6, Blatt 1055)
62Darlehensantrag und Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen (Anlage A3, Anlage B 13 Muster),
63-Besuchsbericht (Anlage K7 Blatt 1056), unter anderem mit folgendem Inhalt: "…..mtl. Aufwand vor Steuern 346,-- DM…" ; hier existiert jedoch auch ein weiterer vom 2.7.98 : .....347‚-DM (Bl. 251 d.A.):
64Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage A4- fehlt hier),
65Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlage B10 und R18 (Muster)) an J und C2 unter anderem mit folgendem Inhalt:
66"Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden. ...
67- Kaufpreis .....
- Grunderwerbsteuer 2% .....
- Notar- und Gerichtskosten .....
- Finanz.-Verm. Gebühr .....
- Courtage 3,45% ....
6. Abschlussgebühr 1,6%......"
69Vorliegend wurden die einzelnen Zahlungen in einer gleichfalls unter Datum vom 5.6.06 unterzeichneten Zahlungsanweisung an das Notariat T3 festgelegt (Anlage K 10 (Bl. 1347):
701. Kaufpreis B 118188,...
712. Grunderwerbsteuer 3,5% Finanzamt 4137,-
723. Notar- und Gerichtskosten Notar und Gericht 3605,-
734. Finanz.-Verm. Gebühr C2 2980,- .....
74- Courtage 5,8 % J 6855,-.
- Abschlussgebühr wird von C3 Bspk einbeh. 2384,-
138149.-...."
76-unter dem 18.6.1998
77-Besuchsprotokoll (D7 ( 252 d.A.))
78Die Beklagte zu 1 nahm die Bausparanträge der Kläger vom 5./ 18.6.1998 (Anlage A3) an (Anlage A8) und die Beklagte zu 2 zahlte – wie bereits erwähnt - die Darlehenssumme auf das Notaranderkonto. Davon wurde nicht nur der Kaufpreisanspruch der B bedient, sondern – entsprechend der unterschriebenen Anweisung von 5.6.1998 sowie der § 2 des notariellen Kaufvertragsangebots erfolgten Anweisung - die Provisionen an die Vermittler etc entsprechend obiger Zahlungsanweisung ausgekehrt.
79 80Im Jahr 2003 schlossen die Parteien eine im einzelnen unbekannte Prolongationsvereinbarung.
81Die Unternehmen der I und C-Gruppe (die I & C, die M, die I2, die C2, die J und die J2) fielen nach am 14.7. bzw. 13.9.2000 gestellten Eigenanträgen in Insolvenz. Herr B2 schied 2001 bei der Beklagten aus.
82Mit Anwaltsschreiben vom 29.8 2002 erklärten die Kläger den Widerruf und setzten Erklärungsfrist bis 19.9.2002 (Anlage K3 Blatt 1050,1051). Ein weiterer Widerruf erfolgte unter Datum vom 23.7.2003.
83Die Beklagte zu 2) trat unter dem 12.12.2005 alle Ansprüche aus dem Darlehenverhältnis einschließlich sämtlicher Sicherheiten (Einzelheiten Blatt 1052 d.A.) an die Beklagte zu 1 ab). Inwieweit im Innenverhältnis zwischen den Beklagten eine Freistellungszusage der Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) für den Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung bestand, bzw. deren rechtliche Wirksamkeit hat die Kammer nicht näher beleuchtet.
84Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Schadensersatz wegen beklagtenseitig zu vertretenden Verschuldens im Rahmen des Vertragsabschlusses und begehren die Rückabwicklung der Verträge.
85Ihren Schaden berechnen sie wie folgt:
86Mit dem Hauptantrag zu 1)
87streitige Darlehenszinsen in Höhe von 421,54 € x 76 Monate (Juli 1998 – Oktober 2004) = 32037,28 €
88hilfsweise: Disagio (5332,77 €) sowie Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (die Kläger behaupten 40987,35 €
89(Einzelheiten Blatt 59,60. d. A.).
90Die Kläger – der seinerzeit 36 jährige Kläger war Arbeiter und Unterhaltsverpflichteter seiner Ehefrau und zweier damals 1 und 8 jährigen Kinder mit einen Nettofamilieneinkommen von 3200 DM - behaupten, T2 habe sie im Juni 1998 angerufen und gefragt, ob sie Interesse an Steuerersparnissen hätten. Es sei ein Termin in ihrer Privatwohnung vereinbart worden. T2 habe sie dort aufgesucht und die Vorzüge des Erwerbes der vermieteten Eigentumswohnung (Steuerersparnis, steigende Mieten, Sicherheit, Altersvorsorge) herausgestellt. Er habe das Finanzierungsmodell der Beklagten als festen Bestandteil des Kapitalanlagekonzepts angepriesen und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten wegen des Steuersparmodells und der Vollfinanzierung aller Kosten als ungeeignet ausgeschlossen. Er habe erklärt, dass die Finanzierung den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger am besten entspreche. Das Finanzierungskonzept sei gut durchdacht und nach allen Seiten abgesichert. Die Finanzierung trage sich durch die Mieteinnahmen und Steuervorteile. Es sei nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 347 DM vor Steuern einzusetzen und im Rentenalter sei eine zusätzliche Rente in Form der Mieteinnahmen zu erzielen. Die im Beratungsgespräch angesetzten Mieterträge seien völlig übersetzt und nicht nachhaltig erzielbar gewesen. Tatsächlich betrage die tatsächlich erzielbare Miete lediglich 5,55 DM je m² (laut Mietspiegel) abzüglich 30% Bewirtschaftungskosten und 15% Mietausfallwagnis = 3,88 DM je m² (Blatt 63,64), die Unterdeckung der Liquidität 1.275,27 € monatlich (Blatt 68, 69) und die Differenz von Aufwand, Steuerersparnis und Mietertrag 955,09-- DM (Blatt 391,392). Derzeit beliefen sich ihre Zahlungen auf 450,85 €. Zudem habe Schib den Eindruck vermittelt, die C3 finanziere alle Erwerbsvorgänge des Objektes und habe den Wert der Immobilie geprüft. Die Werthaltigkeit sei damit sicher. Alle oben genannten Urkunden und der Darlehensvertrag seien in der Privatwohnung unterschrieben worden.
91Die Kläger meinen, die Beklagten hätten Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt, weil sie nicht über
921. die Vor- und Nachteile der Ausgestaltung der Finanzierung einschließlich Disagio (5332,77 €) insbesondere die Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (die Kläger behaupten 40987,35 €), die Laufzeit der Finanzierung (die Kläger behaupten bis zu 35 Jahre), den vom Regelbausparbeitrag abweichenden, geringeren anfänglichen Bausparbeitrag, den Anstieg der monatlichen Belastungen, die Tilgungsaussetzung, die steuerlichen Auswirkungen, die lebenslange Verschuldung sowie
932. die objektbezogenen Risiken insbesondere des Mietpools und dessen Verbindlichkeiten (Auszahlung überhöht kalkulierter Mieteinnahmen), der Liquiditätsunterdeckung, den tatsächlichen Verkehrswert (die Kläger behaupten 22890,99 €, Blatt 119 – 125) mit einer daraus folgenden Überteuerung von 163,98 %- Bl. 125 d.A.) und die Innenprovisionen (die Kläger behaupten 20% - 40%; Einzelheiten Bl. 126 ff) hingewiesen worden seien, und
943. die Beklagte zu 1) den Beleihungswert nach dem streitigen Vortrag der Kläger allein entsprechend der Höhe der Gesamtaufwendungen (Finanzbedarf) unter Missachtung der üblichen Bewertungsfaktoren (Nettomiete, Bodenrichtwert, Miteigentumsanteil, Gesamtnutzungsdauer, Vervielfältiger) und entgegen § 16 der ABB (Anlage B17) viel zu hoch angesetzt habe.
95Sie behaupten, sie hätten den Kauf- und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen, wenn die Beklagten ihren Aufklärungspflichten nachgekommen wären. In hätten sie davon Abstand genommen, hätten sie um die vom Verkäufer an die Vermittler gezahlte (Innen-)Provision gewusst.
96Die Kläger haben zunächst beantragt,
971.
98die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 32.037,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.08.2003 zu zahlen.
992.
100Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 30.06.1998, Konto-Nr.: ########101 freizustellen.
1013.
102Es wird festgestellt, dass aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2) gegenüber den Klägern bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 43/10.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 3052 qm verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 14. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. ###, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtes Hamburg Blatt #### an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
1034.
104es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 24.08.2003 in Verzug befinden.
1055.
106Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ########101 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.
1076.
108Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.
1097.
110Es wird festgestellt, dass die Kläger keine weiteren Zahlungen an die Beklagte zu 1 aus dem Darlehensvertrag vom 30.06.1998 zu leisten hat und der Beklagten zu 1 hieraus keinerlei Rechte mehr zustehen.
1118.
112Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6
113a)
114werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 46.320,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
115b)
116Wird die Beklagte zu 2 verurteilt, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 30.06.1998, Konto-Nr.: ########101 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.
117 118Die Anträge zu 5 und zu 7 haben sie mit Zustimmung der Beklagten im Termin am 5.9.2006 zurückgenommen, die Klageanträge im übrigen aber aufrechterhalten.
119 120Die Beklagten beantragen,
121die Klage abzuweisen.
122Mit der mit Schriftsatz vom erhobenen Widerklage, welche bis zum Verbindungsbeschluss der Kammer vom zunächst unter dem Verfahren 21 O 585/05 geführt wurde, beantragt die Beklagte zu 1),
1231.
124es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten und der Landesbank Baden-Württemberg (vormals L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 30.06./02.07.1998 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.
1252.
126Hilfsweise:
127Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HwiG a. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars T3 vom 08.07.1998, UR-Nr. ####/1998,
128- Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterverwerfung - gegenüber den Beklagten zu betreiben.
1293.
130Höchst hilfsweise:
131Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 70.849,72 € (Nettokreditbetrag) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
132Die Beklagten behaupten, die Vertragsverhandlungen hätten in den Geschäftsräumen des Vermittlers stattgefunden. Sie meinen, sie treffe keine Aufklärungspflichten über das Risiko der Verwendung des Darlehens. Auch seien sie ihre Auskunfts- und Aufklärungspflichten über die Finanzierung und den Immobilienmarkt durch die Risikohinweise und den Inhalt des Darlehensvertrages erfüllt.
133Die Beleihungswertermittlung sei zutreffend und allein in ihrem Interesse, nicht im Interesse der Kläger erfolgt.
134Hierzu berufen sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Aus dieser ergebe sich insbesondere, dass sich weder aus § 16 ihrer Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), noch aus den Bestimmungen des Bausparkassengesetzes (etwa § 7 VII BauspkG) eine Haftung ableiten lasse, da diesen Normen kein drittschützender Charakter zukomme.
135Es sei insbesondere allein Sache des Käufers, wenn er an die finanzierende Bank mit dem Antrag auf Kreditgewährung herantrete, sich selbst Gewissheit über die Werthaltigkeit des Objektes zu kümmern. Insbesondere in Fällen, in denen Sie über einen Vermittler an sie herantrete dürfe sie darauf vertrauen, dass dem Beratungsbedarf des Darlehnsnehmers bereits durch diesen Rechnung getragen worden sei. Dies entspreche der ständigen Pflichtenkreisrechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach sei die Beklagte als Kreditgeberin grundsätzlich nicht verpflichtet, auf das Risiko der geplanten Anlage hinzuweisen. Auch seien weder der Verkäufer des finanzierten Objekts noch der sowohl die Immobilienanlage wie auch den Kredit vermittelnde Vermittler nicht Hilfspersonen, deren Wissen sie sich über 166 BGB und dessen Handeln sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Soweit durch die Rechtsprechung im wesentlichen 4 Fallgestaltungen herausgebildet habe, in denen ausnahmsweise eine Haftung des Kreditgebers wegen erfolgten bzw. unterbliebenen Erklärungen des Vermittlers zu bejahen sei, sei weder eine der dortigen Konstellationen gegeben, noch gebe der vorliegende Fall Anlass, diesen den dortigen Fallgestaltungen gleichzusetzen.
136Insbesondere sei anerkannt, dass sie als finanzierende Bank selbst im Falle der Kenntnis eines Missverhältnisses zwischen Erwerbspreis und Wert der Anlage generell keine Aufklärungspflicht treffe, es sei denn die Grenze einer bereits sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers sei überschritten. Letzteres sei hier jedoch bei weitem nicht der Fall gewesen. Unter näherer Darlegung im Einzelnen wendet sie sich gegen den ihrer Ansicht sowohl schon gänzlich unzutreffenden Ansatz der klägerseits angewandten Bewertungsmethode, mit der dort eine den Verkehrswert um mehr als 80% übersteigende und daher sittenwidrige- Überteuerung abgeleitet wird (das Ertragswertverfahren) sowie gegen die dabei aus ihrer Sicht völlig willkürlichen Mietzinsansätze. Als Beleg für die jeweils deutlich unterhalb der Grenze der Sittenwidrigkeit liegende Wertdifferenz im Falle des durch sie finanzierten Verkaufs von Wohnungen aus dem Bestand der B an und beruft sie sich darauf, dass sich selbst rückblickend eine aufklärungspflichtige Überteuerung nicht begründen lasse. So hätten im Nachhinein in anderen Verfahren oder anlässlich von Verwertungsfällen für vergleichbarer Objekte eingeholte Gutachten gezeigt, dass jeweils kein relevantes Übersteigen der tatsächlichen Verkehrswerte durch den vereinbarten Kaufpreis vorgelegen habe. Auch zeige sich dies durch einen Blick in die seinerzeitig existenten Tabellenwerke über Vergleichsmieten bzw. zu den im Handel mit vergleichbaren Eigentumswohnungen erzielbaren Quadratmeterpreisen des Rings deutscher Makler. Hier belege sogar konkret ein eine im gleichen Objekt belegene Wohnung und dessen gerichtliche Bewertung die Richtigkeit ihres Vorbringens (Bl. 267 ff,280 d. A.).
137 138Nach der Rechtsprechung sei sie insbesondere auch nicht verpflichtet eine ihr bekannte "verdeckte" Innenprovision zu offenbaren. Eine solche Pflicht begründe sich nur, wenn insgesamt eine die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreitende Übervorteilung für sie offenbar geworden sei. Insoweit sei dies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 (WM 2006,1194-1202) nochmals so bekräftigt worden. (Einzelheiten Bl. 1272 ff. der Akten).
139Sei überdies schon ein Verkäufer nicht verpflichtet, seine Preisgestaltung offen zu legen, und sei dies auch der Vermittler ungefragt nicht, so treffe sie selbst als lediglich mit der Darlehensvergabe Befasste erst recht keine weitergehende Verpflichtung.
140Dies gelte gleichfalls für eine im Einzelfall zur Senkung des im Darlehensvertrag ausgewiesenen Zinssatzes gewährte, nicht offengelegte Zinssubventionierung. Eine solche Vorgehensweise sei im Geschäftsleben verkehrsüblich und begründe gleichfalls allein keine Aufklärungspflicht oder gar eine Haftung wegen Überschreitens ihrer Kreditgeberrolle.
141Im Übrigen scheide eine vertragliche Haftung aus; es greife die ihrerseits ausdrücklich erhobene Einrede der Verjährung (Bl. 243 d. A.).
142Die Beklagte bestreitet die Haustürsituation und deren Kausalität. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufes erklärt sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsvergütung und Kapitalrückzahlung.
143Der Anspruch auf Rückzahlung bestehe überdies jedenfalls nicht in der begehrten Höhe. Sie bestreitet die Höhe der in die Berechnung eingestellten Zinszahlungen unter Hinweis auf die vertraglich ausbedungenen Zinsen, die allenfalls sich auf 303,71 € beliefen (Bl.239). Darüber hinaus mindere sich der Rückzahlungsbetrag nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht nur um die vereinnahmten Mieten sondern auch um die gezogenen Steuervorteile.
144Zinsen hierauf könne die Klägerin - ungeachtet ihre aufrechenbaren Gegenansprüche - bis zur gesetzlichen Neuregelung nur in Höhe des ursprünglichen gesetzlichen Zinssatzes von 4 % beanspruchen.
145Der von der C3 Ende 2005 erhobenen Feststellungsklage sei angesichts der Rechtsunsicherheit hinsichtlich einer möglichen Verjährung möglicher Ansprüche auf Nutzungsvergütung für das überlassene Kapital ein Feststellungsinteresse nicht abzusprechen. Überdies ergebe sich ein Feststellungsinteresse für die hilfsweise gestellten Anträge auch aus ihrem berechtigten Interesse, ob der Wirkungen der klägerseits ausgesprochenen Widerrufs - bzw. der Kündigung des Darlehns - ihre Kapitalnutzungs- bzw. Rückerstattungsansprüche, die Frage der fortbestehenden Besicherung durch die vertraglich gestellte dingliche Sicherheit bereits im hier zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit – und nicht erst im Vollstreckungsverfahren nach erneutem Rechtsstreit (Klage nach 767 ZPO) geklärt zu wissen.
146Die Kläger beantragen,
147die Widerklage abzuweisen.
148Sie sind der Ansicht, unabhängig der sich aus ihrem Klagevorbringen ergebenden materiellen Unbegründetheit der durch die Beklagte zunächst in einem selbstständigen Verfahren erhobenen Klage, die nach Verbindung der Kammer zur Widerklage geworden ist, sei diese bereits als unzulässig abzuweisen. Für die gestellten Anträge fehle es sämtlich an dem dafür erforderlichen Feststellungsinteresse.
149Für den Zahlungsantrag sei ein solches Interesse dies auch deshalb zu verneinen, weil beklagtenseits bereits hilfsweise gegenüber dem auf Rückzahlung geleisteter Zinsen erhobenen Begehren die Aufrechnung erklärt worden sei. Zudem müsse sich die Beklagte darauf verweisen lassen, sie habe durch unterlassene Aufforderung an die Kläger, den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu erklären, eine nahe liegende billigere und einfachere Alternative zur Klage ungenutzt gelassen.
150Die Kammer hat mit Hinweis und Auflagenbeschluss vom 16.6.2006 die Parteien auf die Sach- und Rechtslage sowie die fehlende Substantiierung der behaupteten klägerseits behaupteten Zahlungen sowie des geltend gemachten Schadensersatzanspruches hingewiesen und unter dezidierter Fristsetzung Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses selbst (Bl. 1199 - 1207 d.A.)
151Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf im Termin abgegebenen mündlichen Erklärungen sowie den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
152Des weiteren wird auf die Erklärungen der im Termin persönlich gehörten Parteien sowie die Hinweise der Kammer verwiesen, wie sie sich aus dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5.9.2006 sowie die hierauf kläger- und beklagtenseits abgegebenen Erklärungen (Bl. 1487 ff . d. A.) ergeben.
153 154Entscheidungsgründe
155Die Klage ist aus nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, die zulässige Widerklage hingegen unbegründet.
156I.
157Die Beklagten sind den Klägern gegenüber dem Grunde nach sowohl aus culpa in contrahendo, wie auch aus Delikt (§§ 826,830, bzw. die Bekl. zu 1 auch aus 823 II BGB in. V. m. §§ 263, 25, 27 StGB) schadensersatzpflichtig und schulden demnach grundsätzlich - wie von Klägerseite mit vorliegender Klage in erster Linie begehrt - Freistellung von allen Darlehenslasten, und Rückzahlung der auf das Darlehn gezahlten Beträge.
158Die Klage scheitert auch dem Grunde nach – jedenfalls hinsichtlich des Anspruchs aus §§ 826, 823 II, 830 BGB - nicht an der erhobenen Verjährungseinrede. Gleichwohl war der mit dem Antrag zu 1) verfolgte Zahlungsanspruch vorliegend als unbegründet abzuweisen, da die Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises und Fristsetzungen selbst im Termin keinerlei Zahlungsbeträge hinsichtlich von ihnen geleisteter Zahlungen vorgetragen haben, die als substantiiert zu bewerten sind; andere Zahlungsansprüche bestehen daneben nicht (dazu im Folgenden Ziffer 1a und b).
159Der Freistellungsanspruch aus dem Antrag zu 2) war ob der erfolgten Abtretung der Rechte seitens der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) als unbegründet, der negative Feststellungsantrag zu 3) nach der beklagtenseits erhobenen Widerklage ob des dort auf positive Feststellung gerichteten Feststellungsantrags als unzulässig abzuweisen. Dies gilt, obschon das Begehren in der Sache begründet war, was dann auch zur Abweisung des Widerklagehauptantrages führt (dazu im Folgenden Ziffer 2 a und b).
160Die – nach Rücknahme der Anträge zu 5) und 7) – gestellten Feststellungsanträge zu 4) und zu 6) sind begründet, sodass die Beklagten insoweit antragsgemäß zu verurteilen waren (dazu im Folgenden unter 3a und b); für die Bescheidung der Hilfsanträge ist ob des Ergebnisses in der Hauptsache kein Raum (dazu im Folgenden unter 4).
161Die Widerklage war sowohl im Haupt- wie in den zum Spruch gestellten Hilfsanträgen als unbegründet abzuweisen (dazu im Folgenden unter 5).
1621) Schadensersatzanspruch der Kläger gerichtet auf Rückabwicklung des Darlehns
163a)
164Die beklagte C3 (Bekl. zu 1)) – wie auch die von dieser als Vorausdarlehensgeberin vertretene Beklagte zu 2) – schulden als Schadensersatzpflichtige den Klägern gesamtschuldnerisch, sie so zu stellen, als wäre der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen.
165Von daher schulden sie ihnen dem Grunde nach auch Rückerstattung sämtlicher auf den Darlehensvertrag geleisteten und mit dem Antrag zu 1) begehrten Zahlungen. Dies waren hier lediglich die auf die Zinsforderungen - unter Abzug der unmittelbar an die Darlehensgeberin geflossenen Mietzahlungen - geleisteten Zahlungen, da unstreitig auf das Vorausdarlehen keine Tilgungsleistungen erbracht wurden, und die Zahlungen auf die – ungekündigten - Bausparverträge nach erfolgter Klagerücknahme nicht streitgegenständig sind.
166Dabei ist hier ohne Bedeutung, ob Ansprüche auch gestützt auf die Grundsätze der Culpa in Contrahendo (c. i. c.) -jetzt § 311 BGB- zuzusprechen sind oder die Beklagten nur deliktisch aus §§ 826, 823 II, 830 BGB haften, da hinsichtlich der erstgenannten Anspruchsgrundlage die erhobene Verjährungseinrede ob der erst im Jahre 2005 erhobenen Klage durchgreift.
167Die C3 haftet dem Grunde nach auf Schadensersatz vorliegend aus §§ 826, 830 BGB während eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss letztlich scheitert. Es gelten nach Art 229 § 5 EGBGB die Gesetze (BGB, HWiG, VerbrKG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, weil die streitgegenständlichen Schuldverhältnisse vorher entstanden sind, nämlich 1998. Weil die Klage erst am 4. Februar 2005 eingegangen ist, und die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Auskunftspflichten am 31.12.2004 ablief, ist zwar ein C.i.C. – Anspruch an sich tatbestandlich gegeben aber nach Auffassung der Kammer verjährt. Der Wortlaut der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 EGBGB ist absolut eindeutig. Danach richtet sich der Verjährungsbeginn nach dem BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001 (Art. 229 § 6 Abs. 1 S.2 EGBGB) mithin nach § 198 BGB a. F. Danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs hier also im Jahr 1998 mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge (Palandt –Heinrichs, 61. Aufl., § 198 Rn 1 und 11), denn es gilt der Grundsatz der Schadenseinheit. Die
168Dauer der Verjährungsfrist regelt Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach wird die kürzere Verjährungsfrist von dem 1.1.2002 an berechnet, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach dem BGB in der alten Fassung. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der alten Fassung beträgt 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.) und nach dem BGB in der geltenden Fassung 3 Jahre (§ 195 BGB).
169Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit den Entscheidungen des OLG Hamm vom 6.3.06 22 U 240/05 und vom 11.6.06 –5 U 215/05 (so ebenfalls OLG Celle Beschl. vom 24.5.06 3 U 246/05, OLG Karlsruhe Beschl. v. 19.12.05 1 U 206/05); a.A. allerdings alle namhaften Kommentare (Palandt - Sprau Art 229 § 6 Rn 6, Münchener Kommentar Art 229 § 6 EGBGB Rn 12) sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (6 U 92/05), Braunschweig (3 U 21/03), Dresden (8 U 560/05), Bamberg 4 U 148/05 und Bremen (2 U20/02), die den Lauf der Frist erst mit Kenntnis beginnen lassen wollen.
170Es besteht jedoch jedenfalls ein unverjährter deliktischer Anspruch aus § 826 + 823 II BGB. Denn die Beklagten haben jedenfalls keine Tatsachen vorgetragen, die Kenntnis binnen für einen Zeitpunkt begründen könnte, der weiter als 3 Jahre vor Klageerhebung liegt; Beweislast für die Kenntnis vor dem 1.1.2002 trifft die Beklagten (Palandt - Heinrichs § 199 Rn 46, Vor 194 Rn 23).
171Die Beklagten sind daher zur Rückzahlung der an sie im Rahmen der ihr in Abwicklung des geschlossenen Darlehensvertrages zugeflossenen Gelder verpflichtet, seien sie ihr unmittelbar im Wege von Zinszahlungen der Kläger oder auf deren Weisung mittelbar über den Mietpool als an sie geflossene Mieteinnahmen zugeflossen; hinsichtlich letztgenannter Zahlungen greifen allerdings - wie noch aufzuzeigen sein- die Grundsätze der Vorteilsausgleichung.
172Im Einzelnen begründet sich dies wie folgt:
173Die hier zu bejahende Haftung aus § 826 BGB und 823 II BGB in Verbindung mit §§ 263, 27, 25 StGB setzt lediglich voraus, dass die Bekl. zu 1) zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung die Täuschung der Kläger und die dadurch bedingte Schädigung vorausgesehen und gewollt, oder mag sie ihn auch nicht gewünscht haben, so doch billigend in kauf genommen hat (vgl. Palandt – Sprau § 826 Rdnr 9 m. w. N.). Erforderlich ist somit nicht einmal ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit. Ausreichend ist bedingter Vorsatz, wobei dieser schon zu bejahen ist, wenn sie in Kenntnis der wesentlichen Umstände und der naheliegenden starken Gefährdung des Rechtsgut untätig geblieben ist. Dabei begründet ein Verhalten, dass als arglistiges Verschweigen im Sinne des § 123 BGB zu bewerten ist, zugleich Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB (vgl. Palandt - Sprau § 826 Rdnr. 15 i.V.m. Palandt - Heinrichs § 123 BGB Rdnr. 26).
174Die beklagte Bausparkasse hat gegen die ihr im Rahmen des Vertragsschlusses obliegenden Pflichten in schadenersatzbegründender Weise verstoßen. Hier bestand für sie eine Verpflichtung zur ungefragten Aufklärung gegenüber den Klägern aus § 242 BGB. Ob der hier bestehenden - die vorliegende Fallgestaltung von sonstigen Kreditvergaben deutlich abhebenden - Umstände bestand eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Einschreiten gegenüber dem von ihr eingeschalten Strukturvertrieb zur Verhinderung fortgesetzter Irreführung der Anleger oder / und jedenfalls zur eigenständigen ungefragten Aufklärung der Kunden vor Entgegennahme deren Unterschriften unter den Darlehensvertrag. Diese Pflicht traf sie ob der für sie ersichtlichen arglistigen Täuschung der Anleger über die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie hatte nämlich insbesondere Kenntnis davon, dass die bei ihr den Immobilienkauf finanzierenden Erwerber durch den in der Anlage "Zahlungsanweisung an den Notar" bzw. im "Objekt und Finanzierungsauftrag" als "an den Verkäufer abzuführend" ausgewiesenen Kaufpreis über dessen Funktion seitens des Vertriebs getäuscht werden sollten und worden sind. Den Erwerbern ist so ist in der Beklagtenseite zurechenbarer Weise der Wahrheit zuwider suggeriert worden, der im Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis entspreche in etwa dem Verkehrswert der erworbenen Eigentumswohnung. Tatsächlich jedoch entsprach dies schon deshalb nicht den Tatsachen, weil in dem Betrag in erheblichem Umfang nicht offengelegte Innenprovision enthalten war. Diese ist von der hiesigen Verkäuferin – der B - dem Strukturvertrieb, der I und C Gruppe, aus dem Kauferlös nicht nur vereinbarungsgemäß gezahlt sondern zuvor in die Bestimmung des dem Erwerber abverlangten Betrags "eingepreist" worden. Dies allein schon stellt aus Sicht der Kammer angesichts der noch aufzuzeigenden besonderen Umstände hier sowohl eine haftungsbegründende Pflichtverletzung im Rahmen eines Anspruchs aus c. i. c. wie auch eine die Haftung aus §§ 826 und 823 II BGB begründende Aufklärungsverpflichtung dar. Dies gilt auch unabhängig davon, ob dadurch bereits die 80 %-Grenze überschritten wurde, bei deren Überschreitung der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bislang schon eine haftungsbegründende Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts bejaht hat. Wäre solches – wie hier klägerseits kummulativ zur Begründung der Klage angeführt – zudem gleichfalls der Fall, so begründete dies eine Haftung lediglich unter einem weiteren Ansatz. Der dafür erforderlichen Einholung eines Wertgutachtens zur erworbenen Eigentumswohnung bedarf es hier jedoch nicht; da die Haftung bereits ob der arglistigen Täuschung hinsichtlich der nicht aufgedeckten gezahlten Verkäufer-(innen) provision gegeben ist.
175Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung sieht die Kammer somit allein schon in der hier vorgenommenen Verschleierung der Innenprovision und deren unterbliebenen Aufdeckung gegenüber den Erwerbern durch die finanzierende Beklagte.
176Im Wissen um die im Kaufpreis enthaltene – jede normale Verkäuferprovision beim Immobilienerwerb zwischen Privatleuten weit übersteigende - Innenprovision von deutlich oberhalb 15 % waren nicht nur dem eingeschalteten Strukturvertrieb – der I und C-gruppe –selbst sondern auch dem damaligen Finanzvorstand der Beklagten zu 1) B2 die Täuschung der Kunden bekannt. Sie waren sich ihrer Pflicht zur Offenlegung ebenso bewusst, wie sie die als Folge ihres Verschweigens verursachte Fehlvorstellung und dadurch verursachte Schädigung der Anleger erkannten und in Kauf nahmen.
177Hier wusste die Beklagte ob des ihr über § 31 BGB zurechenbaren Wissens des Herrn B2, dass nur nicht eine Innenprovision von oberhalb 15 % aus dem Kaufpreis gezahlt wurde. Vielmehr wusste jener hier ob des Zeitpunktes des vorliegenden Vertragsabschlusses im Jahre 1998 von mindestens 20 % gezahlter Innenprovision.
178Nach sicherer Überzeugung der Kammer hat B2 dabei ebenso wenig wie die Verantwortlichen des Strukturvertrieb etwa darauf vertraut, in Verfolgung eines erlaubten Interesses so handeln zu dürfen (dann keine Haftung: vgl. BGH ZiP 1999 / 2158).
179aa)
180Dabei verkennt die Kammer nicht dass nach der früheren – insbesondere der zur Zeit des Abschlusses des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages - veröffentlichten Rechtsprechung den Darlehnsgeber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dem Darlehnsnehmer gegenüber Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten treffen, die nicht das Darlehensverhältnis selbst betreffen, sondern sich auf die mit dem erstrebten Kredit beabsichtigten Anlage bzw. auf das Anlageobjekt beziehen. Nach der sogenannten Pflichtenkreisrechtsprechung des Bundesgerichtshofes – auf die sich die Beklagtenseite auch im Ansatz zutreffend berufen hat- sind grundsätzlich weder der Verkäufer des Objekts – hier die B – noch der Vermittler im allgemeinen Erfüllungsgehilfen der Darlehnsgeberin, sodass deren Handeln ihr ebenso wenig nach 278 BGB wie deren Wissen nach 166 BGB zugerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn selbstständige Vermittler – wie hier- sowohl den Erwerb des Objektes selbst wie auch den Kredit selbst vermitteln.
181Auch in solchen Fällen sind der Darlehnsgeberin nur die in ihren Rechtskreis fallenden Erklärungen zuzurechnen, also nur, wenn sich unvollständige oder gar falsche Erklärungen auf die Darlehenskonditionen beziehen. Alle anderen, sich auf die Mittelverwendung bzw. das Anlageobjekt beziehenden Erklärungen können gegenüber der Darlehensgeberin nicht entgegengehalten werden, da sie nicht in ihre Sphäre bzw. ihren Rechtskreis fallen. (Einzelheiten statt aller etwa bei Palandt – Heinrichs § 280 BGB Rdnr. 60 ff, insbes. Rdnr. 62 ff; § 278 BGB Rdnr. 13,30).
182Bestätigung findet diese Aufgliederung auch durch u. a. das Verhältnis von finanziertem Geschäft und Finanzierungsvertrag regelnde Bestimmungen in spezifischen Verbraucherschutzgesetzen; insbesondere auch in den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes, die explizit Regelungen ihrer Anwendungsbereiche sowie des Durchgriffs enthalten (§ 3 I und II, 9 VerbrKrG (heute 491ff i.V.m. 355 ff BGB) bzw. durch die vermeintlich vollständige Ausschlussregelung in 5 II HaustürWG (heute § 312a BGB)).
183Danach ist es tatsächlich generell Sache des Kreditnehmers sich über die Werthaltigkeit der Anlage zu versichern, sodass an sich alles dafür zu sprechen scheint, sämtliche Aufklärungspflichten der Beklagtenseite zu verneinen und so sowohl auf 826 BGB wie auf c. i. c. gestützte Ansprüche zu versagen, da hier ausschließlich objektbezogene, bzw. die Werthaltigkeit der Anlage betreffende Einwendungen erhoben werden.
184bb)
185Gleichwohl bejaht die Kammer vorliegend eine schadensersatzbegründende Pflicht zur ungefragten Offenbarung der gezahlten Verkäufer- / Innenprovision.
186Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend nicht bereits auf Grundlage der bisherigen Fallgruppenrechtsprechung eine Haftung dem Grunde nach ob des Eingreifens der Fallgruppe des Vorliegens einer Interessenkollision ( vgl. dazu BGH NJW-RR 1990, 867) oder näher liegend ein Fall einer beklagtenseits gegebenen Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung mit der B zu bejahen ist (vgl. dazu BGH NJW 1988, 1583, -BGH NJW-RR 1992,87)
187So ist bereits zu sehen, dass über die gemeinhin genannten 4 Fallgruppen hinaus auch die Rechtsprechung schon in weiteren Fällen eine Haftung aus c. i. c. bejaht hat. So hat der Bundesgerichtshof etwa bereits früher eine Einstandspflicht der finanzierenden Bank in Fällen bejaht, da Vermittler bereits bei der Vorbereitung der Darlehn für die Bank handeln und diese darum weiß ( BGH NJW 2000,3559 und 2001, 358). Auch bei Schmiergeldprovisionen für den (Verhandlungs-) Vertreter des Darlehnsnehmer (so BGHZ NJW 2001,1065 ( 1066 f), fortgeführt etwa, BGH NJW –RR 2004 ,632) hat die Rechtsprechung eine so abgeleitete Haftung bejaht.
188Insbesondere ist culpa in contrahendo auch bereits in Fällen bejaht worden, in denen die Zurechnung aus dem Vorliegen eines besonderen Kombinationsmodelles bei der Finanzierung des Grundgeschäfts abgeleitet wurde: etwa der Kombination eines Verbraucherkredits mit einer besonderen Anspargestaltung (etwa einer Kapitallebensversicherung oder mit Bausparverträgen : BGH NJW 2003, 2529; auch BGH NJW –RR 2004,632 und 1126 sowie BGH NJW 2005,983). Inwieweit angesichts der Umstände und der Höhe der Zahlungen der B an die Vermittler I und C insbesondere unter die letztgenannte Gruppe subsummierbar wäre, oder ob der Bundesgerichtshof mit seiner jüngsten Entscheidung vom 16.5.2006 (BGH XI ZR 6/04, WM 2006,1194 –1202) dogmatisch eine neue Fallgruppe geschaffen oder die vorbezeichnete erweitert hat, bedarf keiner Entscheidung.
189Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof dort – wie es in der Presseerklärung treffend heißt - "im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes" und zur Erfüllung der Vorgaben des EuGH in den Urteilen vom 25.10.2005 zum Verbraucherschutz vor Risiken von Kapitalanlagemodellen in solchen Fällen die Haftung auch des Darlehnsgebers auch c. i. c. wertungsgerecht erweitert. Diese Überlegungen sind insbesondere auch auf die Aufklärungspflichten im Rahmen deliktischer Haftung entsprechend anzuwenden.
190Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken und die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
191So liegt der Fall hier.
192Macht der Verkäufer oder der Vermittler (hier I&C und deren Untervermittler) tatsächliche Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, so müssen diese richtig sein, und zwar auch dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (BGHZ 74, 103 (110) = NJW 1979, 1449; NJW-RR 1988, 458 = WM 1988, 95 (96) NJW- RR 1997, 144). Es gilt hier nichts anderes als in den Entscheidungen des BGH (V ZR 423/02 und 260/03 sowie XI ZR336/99 = NJW 2001, 358) zu den Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vorlage von Berechnungsbeispielen. Die Auskunft oder Beratung darf sich nicht auf Teilaspekte beschränken und darf kein falsches Bild erwecken.
193Gerade dies ist vorliegend mit der gewählten Gestaltung geschehen.
194Zu berücksichtigen ist dabei der Kreis der Anleger, das Vertragsmodell mit den Vorschaltdarlehen mit den hinterher gestaffelten Bausparverträgen als Finanzierungsmittel in der Sekundärphase der Finanzierung, die Bausparkasseneigenschaft der Beklagten zu 1) sowie deren mit überreichten ABB und schließlich die hier konkret erfolgte vermeintliche Offenlegung der an Vermittler etc. zu neben dem Kaufpreis zu entrichtenden, sich nicht im Gegenwert der erworbenen Immobilie niederschlagenden Vertragskosten.
195Um Missverständnissen vorzubeugen: Es geht im Folgenden um Pflichtverletzungen aus dem Maklervertrag zwischen den Klägern und I&C bzw. deren Untervermittlern im unmittelbaren Zusammenhang mit dem von der Beklagtenseite finanzierten Geschäft; und nicht um Pflichtverletzungen aus dem Pflichtenkreis der Verkäuferin. Von Bedeutung ist dies deshalb, weil zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ein besonderes Treueverhältnis besteht, wonach der Makler verpflichtet
196ist, im Rahmen des Zumutbaren das Interesse des Auftraggebers zu wahren (Palandt -Sprau § 652 Rn 13). Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I&C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert – oder um es deutlich zu sagen: versteckt -, zu offenbaren. Denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt.
197Falsche oder zumindest entstellende (dies ist ausreichend Palandt –Heinrichs § 123 BGB Rn 3) Angaben enthält der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag / bzw. die Zahlungsanweisung (s.o.) zu den Vertriebskosten. Darin sind 2% Finanzierungsvermittlungs-Gebühr und meist 3,45 % oder 3,48 % - hier mit 5,8% Courtage beziffert worden (Muster B10 und R18). Die tatsächlichen Vertriebskosten, die an I&C gezahlt wurden, lagen erheblich darüber.
198Erwiesen erachtet die Kammer vorliegend eine gezahlte Verkäuferprovision von mindestens oberhalb 15 %, hier sogar von 20 %.
199Die Kläger haben unter Hinweis auf die seitens I&C von der zeitgleich vertriebenen Wohnungen, deren Veräußerer die M war, Provisionszahlungen in den Jahren 1996 und 1999 in Höhe von jeweils 20 % ausweislich der Anlage B B 24 B 25 urkundlich belegt. Die oben im einzelnen wiedergegebene Aktennotiz des Herrn B2 belegt für März 1996, dass selbst eine an die I und C-gruppe damals gezahlte Verkäuferprovision, die zu " weichen Kosten in Höhe von 30 % des Kaufpreises führte" für diesen Strukturvertrieb nicht auskömmlich war.
200Überdies hat die Kammer in einer Vielzahl von Parallelfällen- so auch in Anwesenheit der beiden Prozessbevollmächtigten am Terminstag in einem Parallelprozess den Zeugen N vom Finanzring M2- eine Vielzahl vor Ort gegenüber den Kunden handelnden Vertretern gehört. Diese haben bekundet, Provisionen selbst in Höhe von oberhalb sechs bis acht Prozent bei erfolgreichem Abschluss bezogen zu haben. Vergegenwärtigt man sich, dass es sich bei ihnen stets um selbstständige Untervertreter handelte, die nicht Mitarbeiter eines der I und C Gruppe angehörenden Unternehmen waren, sondern diese ihrerseits lediglich Untervertreter von I&C eingeschalteten größeren Vertrieben waren - etwa der Gruppe T4 - sie gehörte zu dieser Gruppe - oder des Finanzring M2 u. a. m.-, so wird offenbar, dass angesichts der auf jeder Ebene bestehenden Provisionsinteressen in ganz erheblichem Umfang von Verkäuferseite Provisionen geleistet worden sind, die zusätzlich zu den ausgewiesenen Provisionen geflossen sind, die der Anleger selbst zu entrichten hatte. Auch die Annahme von Provisionszahlungen in der hier angenommenen Höhe ist aufgrund der aufgezeigten Umstände gewiss. Neben den genannten Beweismitteln stützt sich die Kammer auf die eingeführten beklagtenseits in ihrer Echtheit nicht bestrittenen Unterlagen Vertriebspartner L2 (allein 5% zzgl. MWSt. für die Objektvermittlung, Anlage B 26 a), beziehungsweise bei größeren Vertriebspartnern gar 12 % der Nettoverkaufspreise (Vereinbarung der J und der E3 vom 5.4.1995 Anlage B26 b). All dies wird noch dadurch unterlegt, dass Innenprovisionszahlungen von 15 % auch in der Literatur als in einschlägigen Kreisen üblich bezeichnet werden (vgl. Kiethe, NZG,2001,107 (110)).
201Insoweit hat die Kammer keinen Zweifel, dass auch beim Vertrieb von B Objekten – und daher auch hier - Zahlungen in der hier festgestellten Höhe als Verkäuferprovision flossen.
202 203Soweit die Beklagten, die zunächst diese Zahlungen ganz bestritten haben, sich nunmehr darauf berufen, dass eine eigene Kenntnis von der Höhe nicht gehabt hätten, und es im Übrigen im Rahmen des Normalen liege, dass auch verkäuferseits eine Provision vereinnahmt werde, führt dies ebenso zu keiner anderen Bewertung, wie ihr Vortrag, davon habe die Beklagte zu 1) im Einzelnen nichts gewusst. Wie seitens der Kammer ausdrücklich im rechtlichen Hinweis im einzelnen dargelegt (Bl.1191-1994 d.A.), oblag es angesichts der genannten Umstände den Beklagten hier ggf. unter Vorlage der internen Vertriebsvereinbarungen substantiiert zu bestreiten; dies rechtfertigen insbesondere die bestehenden Verpflichtung der C3 gegenüber der B, den Vertrieb von deren Wohnungsbeständen zu Übernehmen , sowie die persönlichen Verbindungen B2 und wirtschaftlichen Nähe der Beklagten sowohl zur B wie auch zu I und C. Sich beklagtenseits darauf zu beschränken auszuführen: "Wenn ein Immobilienverkäufer Maklerunternehmen im Vertrieb einschaltet, so ist es nahe liegend, dass diesem eine Provision bezahlt wird, die auch in die interne Kaufpreiskalkulation einfließen kann. So mag es auch hier gewesen sein" genügt ebenso nicht ihrer Substantiierungslast, wie ihr Vortrag " Vertriebsprovision von 30% hat die B jedenfalls in keinem Falle an die I&C bezahlt".
204Die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den Innenprovisionen (XI ZR 53/02 = NJW- RR 2004, 632) steht der Bejahung einer Aufklärungspflicht ebenso wenig entgegen wie die oben erwähnte Entscheidung des XI. Senats vom 16.Mai 2006. Insbe-
205sondere ist – anders als die Beklagtenseite meint - den dortigen Urteilsgründen nichts dahin entnehmbar, dass die Wertüberschreitungsgrenze von 80 % kumulativ stets Anspruchsvoraussetzung wäre. Dabei sieht die Kammer die Ausführungen S. 28 des Originalurteils durchaus. Gleichwohl ist aus den Urteilsgründen (Bl. 33 ff. des Originalurteils) ersichtlich, dass wesentlich für die Fallgruppe einer Aufklärungspflicht aufgrund des objektiven Wissensvorsprungs das Vorliegen von einerseits "institutionalisierter Zusammenarbeit mit Verkäufer und Vermittler" sowie andererseits das Vorliegen evidenter Unrichtigkeit zu Angaben sind, "bei deren Aufklärung davon auszugehen ist, dass die Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben, bzw. der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen noch die beiden Bausparverträge bei der C3 abgeschlossen worden wäre (vgl. a.a.O. S. 35)".
206Richtungweisend für die wertungsgerechte Beurteilung der Aufklärungspflicht ist dabei eine aus hiesiger Sicht eine Überlegung, auf die der III. Senat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 12.2.2004 - III ZR 359 /02 (NJW 2004,1732) – im Rahmen einer Entscheidung hinweist, die die Beurteilung einer Innenprovision im Rahmen einer prospektvertriebenen Immobilienfondsanlage betrifft :
207S.1734, 1735
208Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage können sich aus der Existenz in der Höhe solcher Innenprovisionen- die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen- Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben.
209.......der Erwerber muss damit rechnen, dass der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält. ...
210Mit der Schutzwürdigkeit des Anlegers korrespondiert die Verpflichtung der Prospektverantwortlichen und derjenigen, die sich des Prospekts zum Vertrieb bedienen, im Rahmen ihrer vertraglichgeschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageanlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darzustellen8 BGHZ 123, 106 (109).
211Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers "bedeutsamen" Umständen gehört es aber – im Hinblick auf die erörterte Verknüpfung mit der Werthaltigkeit des Objekts – auch, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage, die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen stecken. Dabei mag allerdings die übliche Provisionshöhe für normale Maklerleistungen ( etwa 3 bzw. 6%; vgl. BGH NJW 1994,1475) nicht unbedingt den für eine Übertragung auf den geschäftsmäßigen Vertrieb solcher Anlagemodelle geeigneten Vergleichsmaßstab darstellen. Nach einzelnen Hinweisen im Schrifttum sollen in diesem Bereich Innenprovisionen um 15 % als üblich gelten. ... .Selbst wenn dies zutreffen sollte, braucht jedoch der Verbraucher nicht ohne weiteres mit C internen Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in dieser Größenordnung zu rechnen. Der Senat ist der Auffassung, dass der Anleger über einen "Abfluss" dieser Art, jedenfalls dann wenn er 15% überschreitet, generell unterrichtet werden muss.
212Vorliegend rechtfertigen die Gesamtumstände daher die Annahme eine Aufklärungspflicht auch unabhängig von der dogmatisch exakten Einordnung der Maklerfunktion des Vermittlers. Die Beklagte zu 1) hat hier wissentlich gegenüber einem Klientel, dass gerade nicht anlageerfahren ist, ein Vertriebsmodell initiiert bzw. jedenfalls aber mitgetragen, das – anders als in sonstigen Anlagefällen – sich nicht an wirtschaftlich potente oder aufgrund ihres Bildungsniveaus zu kritischer Prüfung fähige Anleger (Kaufleute, Angehörige freier Berufe oder Akademiker) wandte, sondern auf eine Anlegerkreis von ganz anderem Profil abzielte. Dieser Anlegerkreis bewegte sich allenfalls im unteren mittleren Einkommensbereich. Die Anleger waren Arbeiter oder Angestellte in untergeordneter Funktion (Busfahrer, Maschinenbediener, Sekretärin, Verkäufer etc). So war es auch hier; der 1962 geborene Kläger ist Arbeiter, die Ehefrau bezog Arbeitslosengeld und war Hausfrau; die vierköpfige Familie lebte von 3200 DM. Dieser Personenkreis ist regelmäßig nicht anlageerfahren und wird regelmäßig auch nicht von Angehörigen steuerberatender Berufe betreut. Er kennt insbesondere nicht Interna, die in Branchenkreisen über die "Üblichkeit" und Höhe von Verkäuferprovisionen bekannt sein mögen. Bei ihm genießen Bausparkassen - wie es die C3 eine ist - ein besonderes Vertrauen. Denn das auch in der Werbung von Bausparkassen bewusst herausgestellte Selbstverständnis , sich als im Unterschied von Verbraucherkredit- oder allgemeinen Geschäftsbanken von jenen zu unterscheiden und als Zusammenschluss von Bausparern anderen Regelungen zu unterliegen, war gerade hier wirksam. Gerade vor dem Hintergrund der Eigenschaft als Bausparkasse mit von daher bestehenden besonderen Beleihungsvorgaben war das erläuterte Finanzierungsmodell mit dem Vorschaltdarlehn dem Anleger verständlich zu machen. Denn ihm wurde anlässlich der Vermittlung gerade das besondere Erwerbsmodell mit den beiden hintereinander geschalteten Bausparverträgen sowie dem vorgeschalteten Darlehen unter dem Hinweis "verkauft", dass es sich bei der C3 um eine Bausparkasse handele. Dabei war Gegenstand der Erläuterungen des Finanzierungsweges auch deren begrenzte Befugnis zur Darlehensgewährung. Insbesondere wurde ihre Verpflichtung zur nur auf 80% begrenzten Befugnis
213zur Beleihung des Grundstücks herausgestellt; was auch in den dem Erwerber überlassenen ABB seine Bestätigung findet. In dessen § 16 regelt Abs. III, dass das Bauspardarlehn zusammen mit vor – oder gleichrangigen Belastungen 80 von Hundert des Beleihungswertes nicht übersteigen darf. Ergänzend heißt es dazu in Abs. II, dass der Beleihungswert nicht den Verkehrswert übersteigen dürfe, wobei in Abs. I noch die Wertermittlung näher einschränkend beschrieben werden.
214Vor diesem Hintergrund schließt der Käufer bei einer Finanzierung wie der Vorliegenden in einer den finanzierenden Instituten erkennbaren Weise aus dem ihm angegebenen Kaufpreis auf den Wert des Objekts jedenfalls in sofern zurück, als dass bei einer Darlehenszusage der C3 angesichts deren Vergabebestimmungen der ausgewiesene Kaufpreis im wesentlichen dem Verkehrswert entspricht. Zudem vertraut er erkennbar darauf, dass angesichts der offen ausgewiesenen Vermittlungskosten nicht etwa mittelbar als Bestandteil des Kaufpreises weitere Vermittlungskosten trägt, die den Wert der Anlage schmälern. Ihren Niederschlag gefunden hat dieser Gedanke auch in § 654 BGB a. F., der die nicht offengelegte eine "Tätigkeit auch für den anderen Teil" als pflichtwidrig sanktioniert.
215Gerade weil gerade § 16 ABB der bei Vertragsschluss mit überreichten ABB der Beklagten zu 1) die Beleihung auf 80% bemaß, und die weiteren dortigen Regelungen dessen Festlegung gerade an die Bewertung des Objekts banden, war für den Anleger nicht nur diese Kombination bei der Finanzierung ob der Besonderheiten im Bausparkassenwesen nachvollziehbar. Vielmehr maß dieser im Gegenzug der Finanzierung auch Bedeutung für die Einschätzung des Wertes zu. Wenn die Beklagte zu 1) nämlich nach § 16 ABB nur 80 % des Wertes beleihen durfte, so konnte und durfte er daraus den Schluss ziehen, dass der eingesetzte Kaufpreis auch im Wesentlichen dem Wert des Objekts entsprach. Denn war die Ansparphase von 50% des ersten Bausparvertrages erreicht und dieser zuteilungsreif, so waren dies 20% des Gesamtfinanzierungsvolumens "angespart", sodass sich der dann zu finanzierende Rest auf noch 80% belief, sodass erst dann eine Finanzierung durch die Beklagte zu 1) nach Maßgabe der § 16 ABB greifen konnte. Das Vertrauen der Kläger ist auch nicht deshalb etwa nicht schutzwürdig, weil tatsächlich nicht nur der eigentliche Kaufpreis von 118188,- DM sondern der diesen übersteigenden Gesamtaufwand – also einschließlich Erwerbsnebenkostenfinanziert wurde. Insoweit muss sich nämlich die Beklagte angesichts der institutionalisierten Zusammenwirkens die Kenntnis des Strukturvertriebs zurechen lassen, selbst wenn ihr, was kaum anzunehmen ist,
216diese Unterlagen im Rahmen der Darlehensbewilligung nicht ohnehin zugegangen sind. Von letzterem konnte die Klägerseite ohne weiteres ausgehen, sodass darin gleichfalls keinen Grund gegeben, der Klägerseite ein Vertrauen auf die Identität von genanntem Kaufpreis und Verkehrswert im übrigen abzusprechen, oder gar gegenüber der Beklagtenseite eine Berufung hierauf unter Hinweis auf § 16 ABB etwa wegen selbst treuwidrigen Verhaltens zu versagen.
217Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Rechtsprechung zu § 16 ABB und auch zu den entsprechenden Normen im BauspkG diesen Normen lediglich interne bzw. aufsichtsrechtliche Bedeutung beimisst und prinzipiell drittschützende Wirkung abspricht (etwa OLG Braunschweig Urt. 23.4. 2004-2U 111/03 (Anlage E 20,21); auch BGB WM 1192,216; BGH WM 2004,172 (173); OLG Hamm WM 1998,1230). Gleichwohl stehen die dortigen Erwägungen einer Aufklärungsverpflichtung bei der Anlage und dem Darlehensabschluss vorliegend nicht entgegen. Denn hier ist bei der im Rahmen der Bewertung der Aufklärungspflicht gemäß § 286 ZPO gebotenen tatrichterlichen Bewertung des tatsächlichen Geschehens den besonderen tatsächlichen konkreten Umständen von Anlegerkonzept und, Anlageobjekt und Erwerberkreis Rechnung zu tragen. Hier ist die Verschleierung und Irreführung über die tatsächlichen für die Anlageentscheidung der Kläger - und damit auch deren von der Beklagtenseite zu verantwortende Finanzierungsentscheidung -maßgebenden Umstände gerade Teil des Absatzprinzip. In kaum überbietbarer Klarheit ergibt sich all dies aus dem eingangs zitierten Besprechungsprotokoll vom 26.3.1996, wenn es dort heißt
218"der Markt für die Immobilie zu dem .. geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist sondern erst im Beratungsgespräch gemacht werden müsse" und die Klientel der anderen Vertriebsunternehmen ein anderes,nicht beliebig vermehrbares Klientel sei, dieses nicht alles kaufe. Hingegen I und C " alles verkaufe, weil auch für solche Objekte ein Markt der geschaffen werde, den die anderen Vertriebe nicht zu schaffen in der Lage sind" (Bl. 6 der Besprechungsnotiz B2 zur Besprechung vom 28.3.96).
219Dies belegt, dass man sich gerade bewusst war, es mit einem nicht anlageerfahrenen Klientel zu tun hatte und zudem dass man nur diesem diesen Immobilienerwerb würde " verkaufen können". Dass die Preise objektiv überhöht waren– d.h. oberhalb allgemein üblicher Preise lag- waren-, belegt für jeden Banker ersichtlich der ange-
220setzte Quadratmeterpreis, ohne dass hier noch Wissen um die Herkunft der Immobilie – etwa aus Beständen der Neuen Heimat bei B vertriebenen Wohnung- hinzukommen musste. Dass daran auch B2 keinen Zweifel hatte, belegt sowohl die Selbstverständlichkeit, mit der er diesen Umstand im obigen Vermerk niedergelegt hat, ohne dass dies etwa zu Nachfragen seinerseits oder gar Beanstandungen an der Verfahrensweise geführt hat. Dass diese Erwerber insbesondere auch Usancen über die beim Vertrieb solcher Wohnungen geleisteten Verkäuferprovisionen nicht kannten, war sämtlichen Beteiligten durchaus bewusst. Diesbezügliche Gedanken gar nicht erst entstehen zu lassen war nach Überzeugung der Kammer zumindest grade auch ein wesentlicher Grund für die dezidierte Ausweisung der für Vermittlung der Wohnung einerseits und für die Kreditvermittlung neben sonstigen Kosten und Gebühren pp. zu zahlenden zu zahlenden Provisionen. Angesichts der Höhe der dort ausgewiesenen an den Vertrieb gehenden Beträge wurde, wie von den Vertriebsbeteiligten auch beabsichtigt, mit diese "Offenlegung" gerade der Eindruck vermittelt , der als Kaufpreis eingesetzte Betrag enthalte keinerlei anderweitige Faktoren als Objektwert und allenfalls einen Gewinnanteil des Veräußerers; er bewege sich angesichts der Finanzierungsvorgaben der Beklagten zu 1) aber gerade im Wesentlichen im Rahmen des Verkehrswertes. Dass die Frage der Offenlegung dieser Verkäufer(Innen)provisionen für alle Beteiligten beständig Thema war, belegen nicht nur die Bekundungen der in diversen Parallelverfahren angehörten Vertreter – so des auch am Terminstag in einem Parallelverfahren angehörten Vertreters N, die bekundet haben, es sei aus ihrer Sicht von klar gewesen, dass man Kunden nicht offen lege , dass der Vertrieb auch von Verkäuferseite Provisionen beziehe. Solches, als ausgesprochen vermittlungsschädlich vertreterseits nicht anzusprechen, verstehe sich von selbst, ohne dass dahin gesondert geschult werden müsse. Wie sehr die Relevanz allen Beteiligten - den Verantwortlichen der I und C wie auch dem Vorstand der Beklagten B2 – bewusst war, belegt deren Sorge die im Jahre 1998 angesichts einer erwarteten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Innenprovision. In dem Brief B2 vom 8.1.1998 (Anlage R 16) heißt es für den Fall einer allgemeinen Pflicht zur Offenlegung:
221müssen (wir) für unsere Zusammenarbeit dann schon Lösungen erdacht werden, wie verfahren werden kann.
222Die Kammer ist sich auch gewiss, dass B2 nicht etwa im Hinblick auf die bis dahin existente Rechtsprechung glaubte, so wie geschehen handeln zu dürfen. Dem dortigen Vermerk aus 1998 etwa entnehmen zu wollen, B2 und die am Strukturvertrieb Beteiligten hätten darauf vertraut, in Ausübung wirtschaftlicher Gestaltungsspielräume so handeln zu dürfen, geht aus Sicht der Kammer an der Wirklichkeit vorbei. B2 war sich – wie auch die in die Interna eingeschalteten Verantwortlichen des Strukturvertriebes - gerade der Besonderheiten bewusst, die das hier zu bewertende Geschehen deutlich von den sonst entschiedenen Fallgestaltungen abhoben. Denn aus dem Vermerk vom März 1996 ergibt sich, dass die im Strukturvertrieb langjährig tätigen Personen, sich – und dies nicht etwa nicht erst 1996, sondern von Anfang an - gerade sich der Besonderheit des ins Auge gefassten Erwerberklientels stets im Klaren waren. Nur dort war " ein Markt zu schaffen, der nicht vorhanden war ". Nur bei diesen handelte es sich um ein Klientel, "dass, anders als das am Markt vorhandene, nicht beliebig vermehrbare und von anderen Vertrieben bearbeitete Klientel, "alles kauft"; insoweit in aller Deutlichkeit die zitierte Passage aus Bl. 6 des Vermerks vom 26.3.1996.
223Der vorgenommenen Bewertung steht auch nicht ein scheinbar fehlendes
224Interesse B2 an einer solchen Irreführung der Anleger entgegen. Als von 1989 für die Bekl. zu 1) in den Verkauf von Finanzdienstprodukten eingeschalteter Direktor bzw. später Finanzvorstand bestand angesichts der aufgezeigten Volumina der über die I und C Gruppe abgesetzten "Bausparverträge" ein solches sowohl im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Bekl. zu 1) wie auch B2 persönlich angesichts der so von ihm im Rahmen seiner Aufgaben hereingeholten Umsatzvolumina; dies ganz ungeachtet des weiteren Provisionsinteresses der Beklagten zu 1) auch an der Vermittlung für die für Vorausdarlehnsgeber vermittelten Darlehen oder Absatzinteressen von Beteiligungsunternehmen, wie etwa der B.
225Die Beklagte haften so für die tatsächlich nicht offenbarte erheblich gezahlte Innenprovision.
226Der Beklagte zu 1) wie auch der insoweit von ihr vertretenen Beklagten zu 2) haften auch deliktisch aus §§ 826, 823 II, 830 BGB, da die unterbliebene Aufklärung der Kläger vorliegend in positiver Kenntnis der für sie bestehenden Aufklärungsverpflichtung und im Wissen um deren Verletzung durch die Vertriebsmitarbeiter unter billigender Inkaufnahme des dadurch bei den Anlegern eintretenden Vermögensschadens erfolgte.
227Die Beklagte zu 1) hatte ausweislich der angeführten Umstände – selbst auf Ebene verantwortlicher Entscheidungsträger – nämlich ihres bereits seit 1989 in die Geschäfte mit I und C als Direktor der Beklagten zu 1) involvierten, ab 1993 als deren Finanzvorstand tätigen Herrn B2 - in zurechenbarer Weise sogar Kenntnis nicht nur davon, dass Innenprovisionen gezahlt wurden, sondern auch, dass diese den Antragstellern der ihr von I und C vermittelten Darlehnsnehmer nicht offenbart wurden.
228Die im Tatbestand im einzelnen dargestellten Vermerke des vormaligen Vorstands T aus dem Jahre 1989 und B2 aus 1990 belegen, dass bereits 1989 B2 in die Zusammenarbeit der Bek. zu 1) mit I und C eng eingebunden war und um die Bedeutung dieses Partners angesichts der mit dessen Hilfe verwirklichten Umsätze an Finanzdienstprodukten der Beklagten sowie deren Beteiligungsunternehmen (B) wusste. Dies, ebenso wie die Bedeutung des Geschäftsvolumens mit der I und C – Gruppe, lässt jeden Zweifel dahin schweigen, dass dem etwa nur untergeordnete Bedeutung im Hause der Beklagten zugekommen wäre. Der auszugsweise vorgetragene Inhalt der Prüfberichte von E wie von Q und besonders die hierin in Bezug genommenen Unterlagen belegen nicht nur das für eine C.i.C. Haftung tatbestandlich unerlässliche institutionalisierte Zusammenarbeit der hier Tätigen, insbesondere der E4 und der Beklagtenseite. Berücksichtigt man dann auch die Masse der tatsächlich dann auch geschlossenen Verträge ist dies ein weiteres Indiz für eine institutionalisierte Zusammenarbeit, angesichts dessen jeder Zweifel an der Bejahung dieses Merkmals still schweigt. Allein vor dieser Kammer sind mehr als 200 Verfahren rechtshängig gewesen (80) bzw. noch rechtshängig (120). Die Gesamtzahl überschreitet 5000, was sich ohne weiteres aus dem Besprechungsprotokoll ergibt.
229Angesichts der für die Kammer aus den gesamtem Beweisergebnis ersichtlichen Umständen zu den auf den einzelnen Vertriebsebenen üblichen Provisionen, der engen Befassung des Direktors bzw. Vorstands B2 mit dem Absatz der Finanzdienstprodukte der Beklagten zu 1), wie auch dem Absatz der Wohnungen der B, an der die Bekl1) zudem Anteile hielt, besteht für die Kammer nicht der geringste Zweifel, dass B2 bereits seit Beginn der Vermarktung von Wohnungen zusammen mit den eigenen Finanzdienstprodukten um die Zahlung erheblicher Verkäufer-/ Innenprovisionen ebenso wusste, wie darum, dass diese gegenüber denn Erwerbern
230nicht offen gelegt werden. Auch hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass er sich bewusst war, dass jedenfalls in Fällen des Absatzes der hier vermarkteten Wohnungen angesichts der Höhe der Innenprovisionen sowie des dortigen Erwerberklientels auch eine Aufklärungspflicht traf; den dieses unterschied sich – wie er wusste – ganz erheblich von gemeinhin als Fondszeichner, steuerveranlassten Immobilienerwerbern und Kapitalanlegern auftretenden Anlegern. Die Besonderheiten des Erwerberklientels waren den Beklagten - insbesondere auch B2 selbst – bekannt. Zu den bankseitig unstreitig erhaltenen Unterlagen gehörten jedenfalls die Bonitätsunterlagen, die die Berufe und die Einkommen sowie die sonstigen Lebensumstände offenbarten. Bekannt waren dort überdies die wesentlichen notariellen Kaufverträge, die die nur beschränkt ausgewiesenen Provisionszahlungen bereits offenbarten. Insoweit bedarf es hier keiner Aufklärung ob, bzw. welche weiteren Unterlagen an die Beklagte zu 1 gegangen oder teilweise (Besuchsberichte und Kredit – und Finanzierungsaufträge) beim Vertriebsunternehmen verblieben.
231Denn der Inhalt des Gesprächsvermerks vom 26.3.1996 belegt – wie schon aufgezeigt - sehr wohl, dass die Besonderheit gerade des Erwerberklientels wie auch die Unangemessenheit der diesem abverlangten Preise für die finanzierten Objekte B2 bewusst waren.
232Vor diesem Hintergrund geschah alles, was seitens des Vertriebs hinsichtlich übersetzten Kaufpreis, verschleierter Provisionszahlung erfolgte mit Wissen und Billigung B2. Mag man sich strafrechtlich streiten, ob es sich hier um Mittäterschaft oder Teilnahme handelt, so ist dies deliktsrechtlich gemäß § 830 BGB sowohl für eine Haftung aus § 826 BGB, bzw. auch aus 823 II BGB irrelevant. Deliktsrechtlich zurechenbar ist die Handlung unmittelbar über 31 BGB, aber auch über vorwerfbares Organisationsverschulden.
233Auch die Bekl. zu 2) haftet nicht nur vertraglich sondern auch deliktisch aus § 826 BGB in gleicher Weise. Sie, die alles der Beklagten zu 1) überlassen hatte, muss sich das Handeln B2 wie eigenes Handeln auch deliktisch zurechnen lassen.
234Damit begründet dies bereits die den Beklagten zurechenbare Haftung. Die Zurechnung lasst sich vorliegend aber auch noch in einer weiteren Weise begründen. Denn die Beklagten müssen sich überdies auch die unmittelbare Täuschung durch I&C und die von ihnen eingeschalten Untervermittler zurechnen zu lassen. Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbstständig oder nicht, mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so
235wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten. Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH nur auf Grund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, NJW 1996, 451 = LM H. 3/1996 § 278 BGB Nr. 129 = WM 1996, 315 [316]). Sie ist hier zu bejahen.
236Die Beklagten hatten mit den Klägern keinen persönlichen Kontakt; vielmehr hatten sie es der für sie ständig als selbstständige Vermittlerin tätigen Firma I&C überlassen, Kunden für ihre Bausparverträge und Vorfinanzierungen zu werben und mit ihnen die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen. Sie wussten oder mussten damit rechnen, dass I&C nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Untervermittler einschaltete und diesen die Verhandlungen mit den Kunden überließ. Deren Verhalten bei der Anbahnung der Darlehens- und Bausparverträge mussten beide Beklagten sich ebenfalls vertraglich gem. § 278 BGB bzw. deliktisch als Organisationsverschulden ihres verantwortlichen Vorstands über § 31 zurechnen lassen. Es liegt auf der Hand, dass eine Bausparkasse oder die C4, hätte sie selbst die nötigen Vorgespräche geführt, für unrichtige Angaben über die Vertriebskosten, einzustehen hätte. Dadurch, dass die Beklagten die Gespräche selbstständigen Vermittlern überließen, können sie sich ihrer Verantwortung für die Vertragsverhandlungen – und zwar sowohl hinsichtlich dabei verwirklichter vertragliche wie deliktischer Haftungstatbestände nicht entziehen.
237Klarstellend sei insoweit angemerkt, dass die Beklagte insbesondere auch nicht entlastet, dass im Einzelfall die vor Ort gegenüber der Klägerseite tätig werdenden Vertriebsmitarbeiter – sei dies mangels Ausbildung, sei dies mangels Kenntnis der Interna über die Höhe der verkäuferseits an I und C gezahlten Innenprovisionen - keine Kenntnis des Ob und Umfangs der Aufklärungspflicht hatten, oder sich diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befanden, weil sie glaubten diesbezüglich schweigen zu dürfen. Denn – sollte dies im Einzelfall so gewesen sein- waren sie ggf. gutgläubige Werkzeuge in den Händen sowohl der Verantwortlichen von I und C wie auch des in zurechenbarer Weise für die Beklagten handelnden Herrn B2.
238Eines Rückgriffes auf eine Beweiserleichterung, wie sie aus der Entscheidung des 11. Senats vom 16.5.2006 ableitbar ist, bedarf es vorliegend nicht; sodass auch der
239zwischen den Parteien streitige Umfang deren Reichweite keiner Entscheidung bedarf.
240Danach können die Anleger in den Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospektes über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken und die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
241Angesichts der sich aus obigen Ausführungen ergebenden ihr gemäß § 166 BGB bzw. 31 BGB zurechenbaren Kenntnis der für die C3 Handlenden Finanzvorstandes B2, kann dahinstehen ob dessen Kenntnis überhaupt erforderlich ist, oder ob insoweit bereits - wozu die Kammer wie aufgezeigt meint- das Wissen auf Seiten der I und C-Gruppe ausgereicht hätte; für letzteres sprechen überzeugend auch die Überlegungen, die den Bundesgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen zum Widerruf nach Haustürwiderrufgesetz veranlasst haben insoweit das ursprünglich aufgestellte Zurechnungserfordernis gemäß § 123 II BGB fallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2005 II ZR 255/04) = WM 2006,22(221); BGH Urt. Vom 25.4.2006 XI ZR 193 / 04).
242Einer Erörterung der zahlreichen weiteren Pflichtverletzungen, die der Kläger den Beklagtenvorwurf, insbesondere die Frage einer sittenwidrigen Überteuerung insgesamt bzw. besonders falsche Angaben zum Mietansatz und zur Mietpolausschüttung, auf die sich die sich klägerseits hier besonders berufen wurde (etwa Anl. 1 zum Terminsprotokoll), bedarf es somit nicht.
243b)
244Trotz somit bestehender Haftung dem Grunde nach war der Zahlungsanspruch der Kläger abzuweisen.
245246
aa)
247Die Kläger können dem Grunde nach Rückgängigmachung des Vertrages und somit Rückzahlung sämtlicher von ihnen oder ihre Weisung hin an die Beklagte erbrachten Leistungen verlangen.
248Welcher Schaden unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung bei Aufklärungsverletzung des Verschuldens bei Vertragsschluss erstattungsfähig ist, richtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadensstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall. Da die Grundlage eines solchen Schadensersatzanspruchs enttäuschtes Vertrauen ist, geht er in der Regel auf Ersatz des sog. negativen Interesses; d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Verhalten des anderen Teils stehen würde (BGH, NJW-RR 1997, 144, NJW 1981, 2050 = WM 1981, 689 (690) m. w. Nachw. Palandt -Heinrichs § 311 Rn. 24, 42, 57). Steht fest, dass die benachteiligte Partei im Falle pflichtgemäßer Aufklärung einen für sie ungünstigen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, so kann sie Rückgängigmachung des Vertrags verlangen (BGH WM 1982, 960 f.). Der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden liegt dann in der Eingehung des für sie nachteiligen Vertrags. Bereits der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit begründet den Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages (BGH NJW 2005, 2450).
249Die Kläger haben in ihrer gemäß § 141 ZPO erfolgten Anhörung nachvollziehbar dargelegt, sie hätten den Kaufvertrag und damit auch die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen, wenn sie zutreffend aufgeklärt worden wären. Dem sind die Beklagten, denen insoweit darlegungs- und beweisbelastet sind, nicht einmal substantiiert entgegengetreten. Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, denn es besteht eine Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (Palandt – Heinrichs § 280 Rn. 39).
250Aus Sicht der Kammer steht die Kausalität nicht in Zweifel. Dies gilt auch, wenn man nicht von einer klägerseits behaupteten -und bei anderer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung ggf. durch Sachverständigenbeweis noch aufzuklärenden - Überschreitung der 80% Grenze der Überteuerung des Objektes ausgeht, sondern allein schon auf die Täuschung durch die verschleierte Innenprovision abstellt.
251Die Kläger müssen sich somit insbesondere nicht auf Geltendmachung eines Differenzschadens in Höhe der tatsächlich von der B an die I&C Gruppe gezahlten Provision, sowie – ob dessen Finanzierung durch die Beklagte – den hierauf entfallener Anteil der Zinszahlungen verweisen lassen.
252bb)
253Die Kläger könnten Rückabwicklung des Vertrages und somit Zahlung der von ihnen erbrachten Leistungen beanspruchen – also die mit dem Antrag zu 1) begehrten Rückzahlungen der von ihnen auf das Darlehn geleistete Zinsen, aber auch die jedenfalls im Hinblick auf die Darlehensgewährung gezahlten sonstigen Leistungen sowie – ob der institionalisierten Verbundenheit der Verträge - auch sämtlicher Vertragsnebenkosten, selbst wenn sie nicht der Kreditgeberin sondern Dritten zugeflossen sind.
254Der Vortrag der Kläger zu Schadenshöhe ist jedoch unschlüssig, sodass der Zahlungsantrag zu 1) gleichwohl abzuweisen war.
255Die Kläger haben mit der Klageschrift pauschal vorgetragen von Juli 1998 bis Oktober 2004 in 74 Monaten jeweils 421, 54 €, mithin 32037,28 € gezahlt zu haben (Bl.151 d. A).
256Dieser Vortrag ist evident unschlüssig, weil mit diesem Vortrag in evidenter Weise gegen die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Vortrag (§ 138 I ZPO) verstoßen wird. Die Kläger können nämlich nicht pauschal die vereinbarten Zinsen sondern nur die tatsächlich von ihnen auf die Zinsforderungen geleisteten Zahlungen ersetzt verlangen. Sie dürfen dabei nicht nur den Vertrag aus dem Abschlussjahr 1998 zugrunde legen, sondern müssen sämtliche zur Reduzierung der Zinszahlungen führenden Umstände mit vortragen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Minderzahlungen, die sich von Anfang an ob der vereinbarungsgemäß unmittelbar dem Darlehnskonto zufließenden Mietpoolausschüttungen ergaben, wie auch solchen, die durch spätere Zinsänderungen bedingt sind.
257Die Klägerseite hat – wie von Beklagtenseite bereits mit der Erwiderung gerügt (Bl. 239) - ersichtlich unter Verstoß gegen die Pflicht aus 138 I ZPO vorgetragen; dies gilt sowohl für die Höhe behaupteter Zahlung, wie deren Dauer. Dies belegen die angesetzten Beträge von monatlich 421,54 €, die sogar bereits oberhalb der Zinsbeträge (umgerechnet 301,71 €), erst recht oberhalb der im Besuchsprotokoll ausgewiesenen realen Zahlungsbeträge lagen; hinzu tritt die Nichtberücksichtigung der Prolongation nach Auslaufen der Festschreibungsperiode im Juli 2003.
258Auf die fehlende Substantiierung hat die Kammer mit Hinweis – und Auflagenbeschluss vom 16.6.2006 (Bl. 1199 ff d. A) die Kammer hingewiesen und unter Fristsetzung die nähere Darlegung des Schadens der Klägerseite aufgegeben. Weder binnen der gesetzten Fristen noch im Rahmen des Termins hat sie sich – obschon die Kläger persönlich anwesend waren- hierzu ergänzend erklärt, oder gar entsprechende Zahlungsbelege (wie angekündigt Bl. 392 d.A.) vorgelegt.
259Damit ist ihr Vorbringen mangels Substantiierung unschlüssig; insoweit bedarf es eines weiter substantiierten Bestreitens seitens der Beklagtenseite nicht.
260c)
261Den Klägern war auch Schadensersatz nicht in geringerer Höhe als im Antrag zu 1) begehrt zuzusprechen. So haben sie nämlich nicht einmal vorgetragen, was unter Berücksichtigung der im Besuchsbericht aufgemachten Berechnung anfangs tatsächlich gezahlt wurde; sie haben sich nicht einmal hilfsweise darauf berufen, entsprechende Beträge gezahlt zu haben. Der im Besuchsbericht genannte Betrag kann auch schon deshalb nicht beansprucht werden, da er auch Zahlungen auf die Bausparverträge enthält.
262Schadensersatz kann die Klägerseite auch quasi als Mindestschaden in Höhe der in der Zahlungsanweisung an den Notar vom 5.6.98 ausgewiesenen Vertragskosten - insbesondere in Höhe der dortigen Provisionen etc - gleichfalls nicht beanspruchen.
263Ausweislich der gewährten Finanzierung ist nicht lediglich der ausgewiesene Kaufpreis kreditiert worden, sondern der Gesamtfinanzierungsaufwand. Insoweit sind die entsprechenden Beträge aus der Darlehnssumme abgeflossen. Soweit bei der hier begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages im Wege des Schadensersatzes folglich die Kläger Freistellung von der Kreditverbindlichkeit beanspruchen bzw.
264Feststellung, dass ein Darlehensanspruch – wie hier – nicht besteht, besteht kein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch für aus diesen Mitteln seinerzeit bediente Vertragsnebenkosten.
265Anderes gilt nur für den Fall erfolgter weiterer Zahlungen aus eigenen Mitteln. Vorliegend sind solche nicht geltend gemacht worden.
266Gleichfalls nicht ersatzfähig als Mindestschaden sind die von dem Mietpool an die Beklagtenseite gezahlten Beträge.
267Denn bei diesen Beträgen handelt es sich allenfalls um den Gewinn aus der Durchführung des Kaufvertrags. Dieser kann aber nicht beansprucht werden, da die Kläger gerade nur so zu stellen sind, als wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre (vgl. Palandt - Heinrichs § 311 BGB Rn. 57).
268Ungeachtet der fehlenden Substantiierung besteht vorliegend auch kein Zahlungsanspruch auf anderer rechtlicher Grundlage. So ist der Anspruch auf die geltend gemachte Rückzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HwiG selbst dann nicht ableitbar, wenn man der vom BGH in seiner Entscheidung vom 16.5.2006, a.a.0., BGH WM 2006 1194 ff nicht vollends folgt, sondern eine europarechtskonforme teleologischer Reduktion der Rechtsfolgenseite der Norm für geboten erachtete. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung ist nur geboten, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hat und zudem der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehns zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war (vgl. BGH, a.a.O., WM 2006, 1194 (1197). Das aus dem Immobilienkaufvertrag resultierende Anlagerisiko kann mithin nur in soweit auf die kreditgebende Bank verlagert werden, als dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehensvertrages (noch) hätte vermieden werden können. Danach ist ein Anspruch nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung zumindest dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher – wie hier die Kläger – den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Denn sie hätten es auch bei Belehrung über das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (vgl. BGH a.a.O. S. 1199). So liegt es hier, weil die Bindung der Kläger bereits mit ihrer Unterschrift unter die von ihnen unterzeichnete notarielle
269Urkunde am 24.6.1998 eintrat, die sie an die Finanzierung bindende, die Belehrungspflicht auslösende Unterschrift unter den Darlehensvertrag aber erst am 2.7. 1998 erfolgte. Da der Darlehensvertrag selbst keine diesbezügliche Bindungswirkung erzeugte, - es war lediglich eine invitatio ad offerendem - war insbesondere nicht auf eine diesbezügliche frühere Erklärung abzustellen.
2702) Freistellungs – und Feststellungsanspruch ( Anträge zu 2) und zu 3):
271Obschon wie aufgezeigt in der Sache der Freistellungsanspruch ebenso wie der Feststellungsanspruch begründet waren, war die Klage auch insoweit abzuweisen.
272a)
273Der Freistellungsanspruch war abzuweisen, weil nach der erfolgten Abtretung der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) vom 12.12.2005 (Bl. 1052 d. A.) nichts dafür ersichtlich ist, was den geltend gemachten Freistellungsanspruch zu rechtfertigen vermag. Denn die Beklagte zu 2) hat sämtliche Ansprüche und zur Sicherung begründete Rechte an die Beklagte zu 1) abgetreten. Es gibt daher keine Ansprüche der Beklagten zu 2) gegen den Kläger; dieser Anspruch ist daher in der Hauptsache erledigt. Eine Beschränkung etwa dahin, es sei lediglich eine Abtretung zur Einziehung oder zur Sicherung der mit der Widerklage geltendgemachten Feststellungsansprüche erfolgt, ist gleichfalls nicht vorgetragen. Auch sind andere bei der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerseite verbliebene Rechte, die ein Interesse an dem Ausspruch einer Freistellungsverpflichtung rechtfertigen – auch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis- weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit hätte – worauf im Termin ausdrücklich hingewiesen wurde - klägerseits für erledigt erklärt werden müssen.
274b)
275Nachträglich unzulässig geworden – und damit gleichfalls als im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig abzuweisen – war auch der Feststellungsantrag zu 3).
276Erhebt der Beklagte der negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes eine Leistungswiderklage oder eine ausnahmsweise zulässige positive Feststellungsklage, dann besteht das ursprüngliche Feststellungsinteresse nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt wurde, diese also nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. Zöller – Greger Zöller § 256 ZPO
277Rn 7c, 16, 17). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Beklagte zu 1) eine zulässige positive Feststellungsklage und hilfsweise eine zulässige Leistungsklage erhoben hat. Die Klägerseite hätte - worauf sie gleichfalls bereits mit Hinweisbeschluss vor dem Termin so wie im Termin selbst hingewiesen wurde - für erledigt erklären müssen.
2783) Feststellungsansprüche (Antrag zu 4) und 6))
279Hingegen waren die nach Rücknahme des Antrags zu 5) verbleibenden Hauptanträge begründet.
280Da - wie unter Ziffer 1) im einzelnen ausgeführt – die Beklagtenseite vorliegend jedenfalls aus deliktischer Haftung über § 826 bzw. 823 II BGB in Verbindung mit §§ 263, 25, 27 StGB im Wege des Schadensersatzes dem Grunde nach schuldete, die Kläger von den eingegangenen Verpflichtungen freizustellen, wurden sie mit Schreiben der Kläger vom 29.8.2002 sowie der dortigen Fristsetzung sowie der nochmaligen Aufforderung vom 23.7.2003 zur Abgabe der Erklärung, die Bereitschaft zur Freistellung und Rückabwicklung anzuzeigen, in Verzug gesetzt. Somit befanden sie sich mit der Annahme des auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem im Antrag zu 3) im einzelnen bezeichneten Miteigentumsanteils jedenfalls ab 24.8. 2003 in Annahmeverzug (286 BGB). Schon ob der im Rahmen des Verzuges bestehenden Gefahrtragungsregelung besteht auch ein Feststellungsinteresse.
281Gleichfalls begründet ist das Feststellungsinteresse dahin, festzustellen, dass den Beklagten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen ist, alle Kosten und die Schäden zu tragen, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und der nunmehrigen Übereignung der Eigentumswohnung an die Beklagte oder ggf. einen von dieser zu benennenden Dritten entstehen (Antrag zu 6)). Erstattungspflichtig ist insoweit insbesondere eine potentiell mögliche Belastung durch einen Steuerschaden, der aus einer möglichen steuerrechtlichen Relevanz der Rückabwicklung des Immobilienerwerbs erwächst.
282Die zur Unzulässigkeit des Antrags zu 3) führenden Überlegungen beeinträchtigen das Feststellungsinteresse für die Anträge zu 4) und 6) nicht . So ist schon das Feststellungsinteresse hier ein anderes; es wird nicht vom Wideranklageantrag abgedeckt. Im übrigen wird insoweit klägerseits gerade positive Feststellung beantragt.
283Insoweit haftet die Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin; ihre Haftung bleibt insbesondere von der erfolgten Abtretung ihrer Ansprüche an die Beklagte zu 1) den Klägern gegenüber unberührt.
284Schließlich hatte die Verurteilung im Rahmen der begründeten Anträge auch nicht etwa Zug um Zug gegen Übereignung des Miteigentumsanteils – wie klägerseits im abgewiesenen Antrag zu 3) ausdrücklich berücksichtigt - zu erfolgen.
285Die Beklagtenseite hat sich darauf nicht berufen: Auch stehen die zugesprochenen Ansprüche, anders als die auf Feststellung bzw. Freistellung gerichteten Anträge zu 2) und zu 3), nicht per se im Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem Anspruch der Beklagten auf Übereignung des mit dem Finanzierungsdarlehn erworbenen Objekts. Die Beklagte zu 1) hat es trotz erhobener Widerklage schlicht unterlassen, ggf. als weiteren Hilfsantrag, insoweit einen - in der Sache begründeten Feststellungsantrag zu stellen. An einem entsprechenden Ausspruch ist die Kammer mangels Antrags gehindert ( § 308 I 1 ZPO).
2864) Hilfsanträge der Klägerseite
287Über die hilfsweise zum Spruch gestellten Zahlungsanträge hatte die Kammer nicht zu befinden. Insoweit war das vordringliche Ziel auf Feststellung des nicht fortbestehenden Darlehensverhältnisses gerichtet. Dieses Ziel hat die Klägerseite auch erreicht; wenn auch nicht aufgrund des eigenen prozessual unzulässig gewordenen Feststellungsantrages sondern ob des abzuweisenden Widerklageantrages; was sogleich aufzuzeigen sein wird.
288Da die Berechnung des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruches gerade von der Wirksamkeit des Darlehns und der Rechtsbeständigkeit des Immobilienerwerbs ausgeht, ist für die Zubilligung eines so abgeleiten Schadensersatzanspruches - ungeachtet dessen Berechtigung nach Grund und Höhe – vorliegend kein Raum.
289Insbesondere kann darauf zur Begründung des im Antrag zu 1) geltend gemachten Zahlungsantrages nicht zurückgegriffen werden, so dass es insoweit der weiteren Erörterung und ggf. einer Beweisaufnahme nicht bedarf.
2905) Widerklageanträge
291Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
292Die Widerklageantrag zur Hauptsache ist zulässig, weil das Rechtsverhältnis durch die Widerrufserklärung der Klage streitig ist (vgl. Zöller - Greger § 256 ZPO Rn. 7) und die Beklagte mangels der ihrerseits gerade nicht erfolgten Kündigung des Darlehens keine Leistungsklage erheben kann.
293Die Kammer fasst den Widerklageantrag im Sinne eines allumfassenden Feststellungsantrages auf, nicht - worauf hingewiesen wurde- lediglich beschränkt auf die Feststellung der Begründetheit unter dem Gesichtspunkt der Rechtslage zur Anspruchsgrundlage des § 3 HWiG.
294Eine solche begrenzte Feststellungsklage wäre unzulässig, da kein schutzwürdiges Interesse besteht, festgestellt zu wissen unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch besteht bzw. nicht besteht.
295In der Sache hat die Widerklage jedoch keinen Erfolg, da wie unter Ziffer 1 ausgeführt, keine Verpflichtung aus dem unter dem 30.6. / 2.7 1998 ursprünglich abgeschlossenen Darlehensvertrag besteht, nachdem sich die Kläger von dem Darlehnvertrag losgesagt haben.
296 297Wie gezeigt scheidet eine Feststellung der insoweit durch die Kläger im Gegenzug geschuldeten Übereignung der mit den zur Verfügung gestellten Finanzmitteln erworbenen Eigentumswohnung aus. Dies beruht zum einen darauf, dass die Beklagte zu 1) durch Stellung des eigenen Feststellungsantrages im Termin den ursprünglich klägerseits Zug um Zug gegen Übereignung gestellten Feststellungsantrag unzulässig gemacht hat. Zum andern hat sie dann daraus auch nicht die prozessualen Folgerungen im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 308 I 1 ZPO gezogen. Sie hat keinen darauf gerichteten (weiteren) Hilfsantrag gestellt.
298Der gestellten Hilfsantrag zu 1) zwar ebenfalls zulässig, da die Kläger dieses Rechtsverhältnis bestreiten (Zöller- Greger § 256 ZPO Rn. 7).
299Der Antrag war aber gleichfalls nicht begründet. Dies wäre er nur dann gewesen, wenn vorliegend die Kläger sich nicht hätten vom Vertrag lösen können – weder über Delikt oder aus cic und auch ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu 1) selbst nach berechtigten Widerruf nicht über § 3 HWiG eingriffe, weil, der Darlehensvertrag – anders als hier- vor dem Kaufvertrag lag. Denn selbst im Falle eines wirksamen Widerrufes stehen der Beklagten zu 1 nach dem oben Gesagten – betrachtet man allein eine Abwicklung nach HWiG - die begehrten Rechte zu. Die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern auch die Rückgewähransprüche aus § 3 HWiG (BGH XI ZR 10/00 = WM 2003, 64).
300Abzuweisen war der Antrag hier aber deshalb, weil nach dem gesagten der zu sichernde Anspruch wegen Eingreifens der deliktischen Haftung nicht fortbesteht.
301An Vorstehenden scheitert mangels Begründetheit auch der Hilfsantrag zu 2).
302Dieser ist zwar entgegen der Ansicht der Klägerseite zulässig, obwohl die Beklagte zu 1 Inhaberin eines Titels, nämlich der notariellen Urkunde ist.
303Denn im Falle der Vollstreckung ist mit einer Vollstreckungsabwehrklage der Kläger zu rechnen (Zöller – Greger Vor § 253 ZPO Rn 18a).
304II. Nebenentscheidungen
305Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO und trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen Rechnung. Dabei hat kostenmäßig zu Lasten der Klägerseite das Unterliegen mit den Anträgen zu 1) und die erfolgte Rücknahme – insb. der Antrag zu 5) -. Berücksichtigung gefunden. Demgegenüber hat die Kammer der Abweisung hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) keine wesentliche Bedeutung beigemessen, da hier die Frage des Grundes zwischen den Parteien die Kernfrage war, mit der die Klägerseite im Kern vollends obsiegt hat. Gerechtfertigt ist dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Unterliegens der Beklagten zu 1) auch mit den nach Abweisung des Antrags zu 1) streitgegenständig gewordenen Hilfsanträgen zur Widerklage. Ob des Zeitpunktes der Abtretung der Rechte an die Beklagte zu 1) erfordert die unterbliebene Umstellung der Anträge durch die Kläger auch keine der Beklagtenseite, insbesondere gegenüber der Bekl. zu 2), günstigere Quotierung.
306Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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