Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 613/06
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 21.08.2006 wird aufgehoben und die Erinnerung der Schuldner vom 11.08.2006 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Unna vom 03.04.2006 (Az.: 11 M 376/05) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Unna vom 03.05.2006, wonach die Schuldner verpflichtet sind, aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 26.07.2005 (Az.: 9 T 401/05) als Gesamtschuldner Kosten in Höhe von 62,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.08.2005 an den Gläubiger zu erstatten.
4Die Hauptforderung in Höhe von 62,64 € haben die Schuldner an die Gläubiger am 02.05.2006 gezahlt.
5Mit Schriftsatz vom 15.05.2006 forderte der Gläubiger die Schuldner auf, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen auf den Zinsbetrag noch bis zum 31.05.2006 Zahlungen zur Anweisung zu bringen, wobei eine konkrete Bezifferung dieses Betrages nicht erfolgte und eine Restforderungsaufstellung nicht beigefügt war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass insoweit noch ein Betrag in Höhe von 2,92 € verlangt werden konnte.
6Auf die Erinnerung der Schuldner hat das Amtsgericht Unna mit Beschluss vom 21.08.2006 den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Schuldner wegen einer Zinsforderung in Höhe von 2,92 € aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Unna vom 03.04.2006 (Az.: 11 M 376/05) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Unna vom 03.05.2005 abzulehnen.
7Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29.08.2006. Der Gläubiger ist der Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung wegen des noch geltend gemachten Restbetrages nicht unzulässig sei. Insbesondere sei keine Unverhältnismäßigkeit gegeben, da dem Gläubiger nicht zuzumuten sei, auf seinen Zinsanspruch zugunsten der Schuldner zu verzichten. Daneben sei die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach seiner Ansicht nicht von der Vorlage einer Forderungsaufstellung abhängig.
8Die Schuldner sind der Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung wegen des minimalen Restbetrages unverhältnismäßig sei, da erhebliche Vollstreckungskosten hiermit verbunden seien. Sie meinen, dass der Gläubiger dazu verpflichtet gewesen wäre, den Schuldnern die konkrete Restforderung aufzugeben und eine substantiierte Restforderungsaufstellung zu übermitteln, weil sie selbst zur Berechnung der Restforderung nicht in der Lage gewesen seien. Ferner seien die Kosten der Zwangsvollstreckung in der Forderungsaufstellung des Gläubigers unrichtig angegeben worden.
9Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Das Amtsgericht Unna hat den Gerichtsvollzieher zu Unrecht angewiesen, wegen einer Zinsforderung in Höhe von 2,92 € die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss abzulehnen.
12Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Umstand allein, dass der Gläubiger lediglich wegen einer geringen restlichen Zinsforderung vollstreckt und dass durch diese Vollstreckung Kosten entstehen, die die restliche Zinsforderung um ein mehrfaches übersteigen, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, eine derartige Vollstreckung sei unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich. Denn ein Gläubiger hat ein Recht auf die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs. Ansonsten würde insoweit das rechtmäßige Erkenntnisverfahren ins Leere gehen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer nur geringen Forderung nicht betrieben werden dürfe. Gerade bei einer geringen Forderung ist es einem Schuldner zuzumuten, die notwendigen Mittel hierfür aufzubringen. Nur dann kann das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckung einer geringen Restforderung verneint werden, wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen berechtigte Schutzinteressen des Schuldners eindeutig überwiegen (Zöller/Stöber, ZPO, § 753 Rn. 8 mwN.). Dies mag dann der Fall sein, wenn der Gläubiger bei der Vollstreckung einer geringfügigen Zinsforderung nicht zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat (LG Hannover DGVZ 1991, 190).
13Daher konnte der Gläubiger wegen der unstreitig bestehenden Zinsforderung in Höhe von 2,92 € die Zwangsvollstreckung betreiben. Ein berechtigtes Schutzinteresse der Schuldner steht dem nicht entgegen. In Anbetracht der Geringfügigkeit des Betrages wird es ihnen möglich gewesen sein, diesen an den Gläubiger zu zahlen. Die Schuldner wurden mit Schriftsatz vom 15.05.2006 auch dazu aufgefordert, den ausstehenden Zinsbetrag an den Gläubiger zu zahlen. Eine konkrete Bezifferung der Zinsforderung bzw. die Vorlage einer Restforderungsaufstellung konnten die Schuldner nicht verlangen. Denn der Gläubiger hat durch das Aufforderungsschreiben hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die titulierte Zinsforderung begehrt. Anhand des Titels war die verlangte Forderung auch hinreichend bestimmt. Ein Schuldner kann nicht fordern, dass ein Gläubiger diesem eine Restforderungsaufstellung erstellt, da es dem Schuldner zuzumuten ist, die erforderliche Berechnung selbst anzustellen.
14Eine andere Beurteilung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Schuldner nach dem Aufforderungsschreiben selbst eine Berechnung der Zinsforderung vorgenommen hätten, einen geringeren als den dem Gläubiger zustehenden Betrag dem Gläubiger überwiesen hätten und dieser sodann ohne weitere Aufforderung vollstreckt hätte. Dies ist allerdings vorliegend ersichtlich nicht der Fall gewesen. Vielmehr bestanden auf Seiten des Gläubigers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldner gewillt waren, die Restforderung zu begleichen.
15Unerheblich ist es, wenn die Schuldner einwenden, dass der Ansatz der Kosten für die Zwangsvollstreckung selbstin der Forderungsaufstellung des Gläubigers unrichtig berechnet worden ist. Denn die Schuldner könnten die Erstattungspflicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher erst dann konkret bestreiten, wenn der Gerichtsvollzieher die Forderung ihnen gegenüber durch seine Kostenberechnung geltend gemacht hätte, was bislang noch nicht geschehen ist. Um eine Maßnahme der unmittelbaren Vorbereitung der Abrechnung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. hierzu LG Hannover DGVZ 1977, 60, 61) handelt es sich bei dem Ansatz einzelner Zwangsvollstreckungskosten selbst nicht, so dass auch die Erinnerung im Sinne von § 766 Abs. 2 ZPO gestützt auf den Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
16III.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 48 GKG.
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