Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 229/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz wegen der Beschädigung von 10 Pkw’s und Ersatz der unstreitigen Gutachterkosten.
3Die Beklagten sind Eigentümer des bebauten Grundstücks G1 in E. An dem Gebäude befand sich ein Reklameschild, das sich am 27.10.2002 oder 28.10.2002 bei einem Sturm löste.
4Der Kläger behauptet, er betreibe auf dem Grundstück G1 einen Pkw-Handel. Zahlreiche Teile des Reklameschildes hätten die Kratzer und Lackschäden an den ausgestellten Fahrzeugen verursacht, die in dem Gutachten des Sachverständigen T vom 05.12.2002 (Bl. 11 – 66 d.A.) dargestellt sind. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich des Gutachtens vom 05.12.2002 auf 16.683,18 € (einschließlich Umsatzsteuer) abzüglich 219,74 € (Wertverbesserungen) mithin 16.463,44 €. Die Gutachterkosten betrugen unstreitig 1.145,-- € (Bl. 67 – 69 d.A.). Vor dem Schadensereignis seien sämtliche Fahrzeuge vollständig unbeschädigt gewesen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 15.179,69 € [17.608,45 € abzüglich 2.428,76 € (Klagerückrücknahme)] nebst Zinsen in Höhe von 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2003 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behaupten, das Reklameschild sei im Jahr 1999 erneuert und jährlich durch die Fa. C kontrolliert worden, zuletzt 1 Jahr vor dem streitigen Schadensereignis. Es habe sich um eine außergewöhnlichen Sturm bzw. Orkan gehandelt.
10Zudem berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung.
11Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, er habe unmittelbar nach dem streitigen Schadensereignis die Schäden Herrn D, dem Ehemann der Betreiberin der Gaststätte, gezeigt. Herrn D habe versprochen, den Schaden seiner Versicherung zu melden. Nach Vorlage des Gutachtens habe der Kläger auf eine Schadensregulierung gedrängt und eine Frist bis Anfang 2003 gesetzt. Anfang 2003 habe Herr D erklärt, dass seine Versicherung nicht zahlen werde, weil er nicht Grundstückseigentümer sei. In der Folgezeit habe er ermittelt, dass die Beklagten Eigentümer seien.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist nicht begründet. Dahinstehen kann, ob dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 836 BGB zusteht, denn die Klageforderung ist verjährt.
14Die Verjährung begann am 31.12.2002.
15Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. BGB mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Schaden war dem Kläger am 2.10.2002 nach seinem eigenen Vortrag bekannt.
16Dahinstehen kann, ob und ggfls. wann der Kläger positive Kenntnis davon erlang hat, dass nicht die Eheleute D sondern die Beklagten Grundstückseigentümer sind, denn grob fahrlässige Unkenntnis steht der positiven Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Dem Gläubiger muss auch subjektiv ein schwerer Verstoß zur Last fallen. An den Verbraucher sind geringere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen Unternehmer (Palandt § 199 Rn. 36).
17Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich der Geschädigte die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen kann, sich vor einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt. Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger durfte sich nicht allein auf die Aussage des Ehemanns der Betreiberin der Gaststätte verlassen, dass der Schaden von seiner Versicherung reguliert wird. Es hätte nahegelegen, nicht nur einen Gewerberegisterauszug sondern auch einen Grundbuchauszug anzufordern. Aus dem Grundbuchauszug ergibt sich zuverlässig der Eigentümer des Grundstücks. Dies hätte keine besonderen Mühen verursacht, zumal der Kläger anwaltlich vertreten war. Festzuhalten bleibt damit, dass die Verjährung nach § 199 BGB Ende 2002 begann.
18Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre und lief damit am 31.12.2005 ab.
19Die Verjährung war nach § 203 BGB nur für den Zeitraum vom 20.03.2003 [Anspruchsschreiben vom gleichen Tag (Bl. 98 und 99 d.A.) bis zum 03.06.2003 (Zugang des Ablehnungsschreibens der B-Versicherungs-AG vom 30.05.2003, Bl. 10 d.A.,] gehemmt. Die Hemmung dauerte mithin weniger als 3 Monate, sodass die Verjährungsfrist spätestens in der zweiten Hälfte des Monats März 2006 ablief.
20Zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage (Hemmung nach § 204 Nr. 1 BGB in V. m. § 167 ZPO) war die Verjährungsfrist mithin abgelaufen. Die Beklagten sind somit nach § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, sodass dahinstehen kann, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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