Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 231/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 15.12.1997 unterschrieb der Kläger einen formularmäßigen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages X Fonds GbR", der seinen wirtschaftlichen Beitritt durch die T GmbH Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden Treuhänderin) an der X Fonds GbR (im Folgenden Fondsgesellschaft) mit einer Anteilssumme in Höhe von 60.000,00 DM + 5 % Courtage/Agio = 63.000,00 DM zum Gegenstand hatte (Einzelheiten Bl. 68 d. A.). Die Treuhänderin nahm das Angebot unter dem 09.03.1998 an. Grundlage war der Prospekt (Einzelheiten Bl. 10 - 67 und 169 - 187 d. A.) der dem Kläger übergeben wurde.
3Unter dem 15.12.1997/29.12.1997 schlossen der Kläger und die S-bank H einen schriftlichen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Bl. 69 - 76 d. A.):
41. Höhe des Darlehens 70.000,00 DM
52. Verwendungszweck:
6Finanzierung von Beteiligungen an dem X Fonds GbR
73.1. Verzinsung: 5,25 % festgeschrieben bis 10.12.2002,
83.2. Auszahlung 90 % auf das Konto der Treuhänderin
94.3. Darlehensrückzahlung in Höhe von 1 % jährlich
10zuzüglich ersparter Zinsen
11Leistungsrate Zins und Tilgung: 365,00 DM
125. effektiver Zins 8,09 %,
137. Sicherheiten
14Abtretung der Forderung an den X in Höhe
15der Kapitaleinlage,
16Zusatzsicherheit gemäß separater Abtretung
17Information über das Recht zum Widerruf: ". . . Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft X Fonds GbR nicht wirksam zustande. . . "
18Im unteren Teil der Widerrufsbelehrung befindet sich der Name und die vollständige Anschrift der S-bank H.
19Der Kläger trat der S-bank H die im Klageantrag zu 2) bezeichnete Lebensversicherung ab. Die S-bank H zahlte den Nettokreditbetrag an die Treuhänderin aus.
20Mit der vorliegenden Klage erklärt der Kläger den Widerruf des Kreditvertrages und begehrt die Rückgewähr seiner unstreitigen Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 19.421,55 € abzüglich Ausschüttungen der Fondsgesellschaft in Höhe von 2.377,51 € mithin 17.044,04 € sowie Rückgewähr der Lebensversicherung und Feststellung seiner Nichtschuld.
21Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der S-bank H.
22Der Kläger behauptet, im Sommer 1997 sei er überraschend von seinem Arbeitskollegen L und dem Vermittler N in seiner Privatwohnung aufgesucht worden. N haben dem Kläger eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds vorgestellt und erklärt, es handele sich um eine gute und sichere Altersvorsorge, die den Kläger wirtschaftlich nur geringfügig belaste, da die Ausschüttungen des Fonds zur Zahlung der Darlehenszinsen verwendet würden, das Darlehen durch die Lebensversicherung getilgt werde und der Kläger Steuern sparen könne. Bei weiteren Gesprächen mit dem Vermittler Y sei ihm erklärt worden, dass es sich um eine risikolose Anlage handele, da Immobilien wertbeständig seien und ihr Wert durch steigende Mieteinnahmen, die durch die Mietgarantie gesichert seien, noch steigen werde. Auf Risiken hätte der Vermittler nicht hingewiesen. Der dem Kläger unstreitig ausgehändigte Prospekt sei nicht erläutert worden. Wenige Jahre nach dem Beitritt seien die Mieteinnahmen bzw. Ausschüttungen ausgeblieben.
23Der Kläger beantragt,
24die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an der sogenannten "X Fonds GbR" (W Fonds) an den Kläger,
25- 17.044,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen,
- die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. ######## bei der E Lebensversicherung AG an den Kläger zurück zu übertragen,
- festzustellen, dass der Beklagten aus dem bei ihr geführten Darlehensvertrag nr. ########## keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen.
Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht begründet.
30Der Kläger hat keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG, denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 1 Wochen und beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwahrung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt hat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG keine andere Erklärung enthalten und ist zu unterschreiben.
31Die von dem Kläger am 17.12.1997 unterschriebene "Information über das Recht zum Widerruf" erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Die Erklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgerufen und lautet wie folgt:
32"Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Ausfertigung dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft X Fonds GbR nicht wirksam zustande".
33Der Name und die Anschrift des Widerrufsempfängers nämlich der S-bank H ist angegeben.
34Der Zusatz "im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft . . . nicht wirksam zustande" verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Es handelt sich zwar um eine andere Erklärung. Die Belehrung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein verbundenes Geschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG) ist daher eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG dahin geboten, dass der oben genannte Zusatz in der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (BGH XI ZR 93/04 Seite 11 Rn 16, OLG Stuttgart, WM 2005, 972, anderer Ansicht BGH II ZR 385/02, OLG Hamm 31 W 69/05). Beide Vorschriften, nämlich § 2 HWiG und § 9 Abs. 2 VerbrKrG bezwecken den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies überlegt auszuüben (BGH NJW 2002, 3396). Dies erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbundenen Verträge.
35Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Entscheidung des EuGH vom 31.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere Entscheidung. Artikel 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie folgt:
36"Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikel 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann . . ."
37Mit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EuGH entschieden, dass der nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf 1 Jahr zu befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 4 der Richtlinie belehrt worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist, so dass Kreditverträge nicht zu den Geschäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, soweit das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR 167/02). Durch § 9 VerbrKrG und die darin in Absatz 2 vorgeschriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht auch in keiner Weise eingeschränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften hingewiesen. Dies verbietet die Richtlinie nicht, so dass insoweit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 VerbrKrG erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem unzulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zugrunde lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in keiner Weise ein.
38Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im Dezember 1997 ablief und die Widerrufserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgte.
39Die streitgegenständlichen Rückgewähransprüche ergeben sich auch nicht aus § 9 VerbrKrG. Dahinstehen kann insoweit, ob der Fondsbeitritt aus welchen Gründen auch immer unwirksam ist, denn dies führt lediglich zu einem Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens, der dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegengehalten werden könnte (BGH XI ZR 106/05, OLG Hamm 8 U 68/02 = NJOZ 03, 368, OLG Hamm 8 U 15/04, Beck RS 2004, Nr. 09741). Das Abfindungsguthaben ist nicht Streitgegenstand und nicht dargelegt. Es ist nicht mit der gezahlten Einlage identisch.
40Dahinstehen kann, ob dem Kläger Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber zustehen, denn diese Ansprüche kann ein Kreditnehmer der Bank nicht entgegenhalten (BGH XI ZR 106/05).
41Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich auch keinen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Rückabwicklung des Vertrages, wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Zwar muss sich die Bank bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen (BGH XI ZR 106/05 Rdnr. 30).
42Tatsachen, die diese Voraussetzungen erfüllen, hat der Kläger dargelegt. Bei der von dem Kläger behaupteten Erklärung der Vermittler, es handele sich um eine gute, risikolose und sichere Altervorsorge, da Immobilien wertbeständig seien und durch steigende Mieteinnahmen noch im Wert steigen würden, handelt es sich erkennbar nicht um konkrete, nachprüfbare Tatsachen, sondern um reklamehafte Anweisungen (OLG Hamm 5 U 140/04). Dies gilt auch für die weitere von dem Kläger behauptete Erklärung der Vermittler, die Kapitalanlage belaste den Kläger wirtschaftlich nur geringfügig, da die Ausschüttungen des Fonds zur Zahlung der Darlehenszinsen verwendet würden, das Darlehen durch die Lebensversicherung getilgt werde und der Kläger Steuern sparen könne.
43Eine Aufklärungspflicht über "das mit der Fondsbeteiligung verbundene Risiko des Totalverlustes" und "dass ein quotales Haftungsrisiko bestehe" bestand nicht, weil bei einem geschlossenen Eigenkapitalimmobilienfonds - wie vorliegend - die Haftung auf die Einlage beschränkt und ein Totalausfallrisiko so gut wie ausgeschlossen ist (BGH XI ZR 106/05, Rdnr. 26).
44Zudem enthält der dem Kläger unstreitig übergebende Prospekt ausreichend Risikohinweise auf den Seiten 20 sowie 30 - 32. Durch die Prospektübergabe erfüllt ein Vermittler seine Hinweispflicht (BGH III ZR 407/04, OLG Hamm 4 U 37/04, OLG Hamm 8 U 170/02).
45Festzuhalten bleibt damit, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages mithin auf Rückgewähr seiner Leistungen zusteht. Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil der Kläger verpflichtet ist, das Darlehen zurückzuzahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensvertrag unwirksam sein sollte.
46Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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