Beschluss vom Landgericht Dortmund - 6 OH 9/02
Tenor
wird angeordnet, dass die Antragstellerin bis zum 15.01.2007 ihre angebliche Forde rung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. zur Insolvenztabelle (Insolvenzverwalter
B aus E) anmeldet.
Für den Fall der fristgerechten Anmeldung und eines anschließenden Bestreitens des Insolvenzverwalters wird angeordnet, dass die Antragstellerin binnen 1 Monats nach Zugang des Bestreitens Klage erhebt.
1
Gründe:
2Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2. liegen die Voraussetzungen des § 494 a ZPO vor.
3Bei bloßer Teilidentität der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und eines anschließenden Hauptsacheverfahrens kann der später nicht im Hauptsacheverfahren beteiligte Antragsgegner bzgl. seiner ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten nach gerichtlicher Fristsetzung eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO herbeiführen (vgl. Ingenstau/Korbion VOB, Teil A und B, 15. Auf!. 2004, Anhang 4 (selbständiges Beweisverfahren u.a.) Rn. 92, vergl. auch BGH BauR 2005, 1056.)
4Vorliegend war allerdings die Fristsetzung der Besonderheit des Insolvenzverfahrens anzupassen.
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