Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 171/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu

vollstrecken gegenüber den Geschäftsführern der Beklagten bzw. der

Komplementärin, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im

Zusammenhang mit Vereinbarungen über die Lieferung von Flüssiggas

in den AGB'en folgende Klauseln gegenüber Verbrauchern zu

verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender

Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:

,,Ändern sich die Einkaufspreise von Q für Flüssiggas, so

kann jeder Vertragspartner gemäß § 315 BGB eine

entsprechende Anpassung des künftig gültigen Abnahmepreises

verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Abgabepreis für

Flüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt

allgemein verändert. Q trägt dem Rechnung durch

Ausweisung des jeweiligen Tagespreises auf der Rechnung."

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der

Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im

Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zumachen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €

vorläufig vollstreckbar.


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