Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 194/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

Es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monten, zu vollziehen an ih-ren Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen über die Teilnah-me an einem Service-System mit der Bezeichnung T einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Vereinbarungen, geschlossen nach dem 01.04.1977 zu berufen:

Internetplattform:

1.

T ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebots-erstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie ein-fach eine kurze formlose Mitteilung ....).

2.

Im Übrigen haftet T . . . auch nur für Schäden, die bei Auftrags- und Auskunftserteilung für T erkennbar waren.

Textformverarbeitung:

3.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden.

4.

Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von mei-ner T-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbe-fragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen.

II.

An den Kläger 378,00 € (in Worten: dreihundertachtundsiebzig Eu-ro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 29.08.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.