Beschluss vom Landgericht Dortmund - 37 Qs 4/07 (Schw)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.01.2007 wird aufgehoben.

Es wird gemäß § 81h StPO angeordnet, dass sämtlichen in der Anlage genannten weiblichen Personen im Alterzwischen 15 bis 30 Jahren, die im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2005 aus D und I verzogen sind,

nach schriftlicher Belehrung gem. § 81h Abs. 4 StPO

mit ihrer schriftlichen Einwilligung

1. Körperzellen entnommen,

2. diese zur Feststellung des DNA - Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht

und

3. die festgestellten DNA - Identifizierungsmuster mit dem DNA - Identifizierungsmuster des Spurenmaterials des verstorbenen Kindes automatisiert abgeglichen werden,

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob diese Personen als Mutter des Kindes in Betracht kommen.

Mit der Untersuchung wird die Sachverständige des Landeskriminalamtes Düsseldorf aus der Abt. xx, Dr. X oder ihr Vertreter im Amt, Völklinger Straße 49 in 40221 Düsseldorf beauftragt.

Die entnommenen Körperzellen dürfen ausschließlich für die vorgenannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden. Sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als die, die zur Ermittlung des DNA - Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

Soweit die Aufzeichnung über die durch die Maßnahme festgestellten DNA - Identifizierungsmuster zur Aufklärung der dem Verfahren zugrunde liegenden Tat nicht mehr erforderlich ist, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

Die festgestellten DNA - Identifizierungsmuster dürfen auch nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.

Da es um die Aufklärung eines Mordes geht, steht die beschlossene Maßnahme auch im Hinblick auf die 284 betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat.

Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 81h Abs. 2 S. 4 und 5 StPO).


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