Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 889/04
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.431,39 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 6,666/1.000 an dem Grundstück Gemarkung E, G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 5.504 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 6. Ober-geschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 48, eingetragen im Wohnungs-grundbuch von E Blatt ##### an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilli-gung der Eintragung im Grundbuch.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsan-spruchs in Verzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen seit dem 31.12.2005 entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden aus dem Erwerb der oben genannten Immobilie in E unter Inanspruch-nahme der Finanzierung der Beklagten zu ersetzen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 26% und die Beklagten 74% nach einem Streitwert von 148.436,49 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Seit 1989 vermittelten die Fa. I & C GmbH und die von ihr später gegründeten Firmen J und C3 den Verkauf von mehr als 5000 Eigentumswohnungen und deren Finanzierungen durch Bausparverträge und Vorausdarlehen. Die Beklagte zu 1 hatte mit den Firmen I & C und J Agenturverträge bezüglich der Vermittlung von Bausparverträgen geschlossen. Die Beklagte zu 1 gewährte der I & C GmbH seit 1995 in erheblichem Umfang Kredite, um deren Liquidität zu sichern (Einzelheiten Rn. 38 bis 48 der Stellungnahme der Q AG).
3Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 18.12.1997 (Anlage A5) bot der Kläger der M (im Folgenden M) den Kauf der im Wohnungsgrundbuch von E Blatt ##### eingetragenen, 47,87 m² großen Eigentumswohnung Nr. 48 des Aufteilungsplanes (C- Str.### , 6 Obergeschoss) zu einem Kaufpreis in Höhe von 152.705,-- DM an. Anlage des Angebotes war die von dem Kläger am 18.12.1997 unterschriebene Zahlungsanweisung (Anlage 2 des notariellen Angebotes). Darin wurden unter anderem eine Finanz.-Verm.-Gebühr von 453,- DM und eine "Courtage von 3,45% J E2 ------" DM aufgeführt. Dieses Angebot nahm M mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23.12.1997 an (Anlage A6). Bei der Fa M handelte es sich um ein Unternehmen der I & C Gruppe.
4Der 1972 geborene Kläger war Anlagenmechaniker. Sein monatliches Nettoeinkommen lag zwischen 3.060,- DM (Blatt 13) und 2.700,- DM (Anlage D1 Blatt 304). Wegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wird auf die "Selbstauskunft/Auftrag" (Anlage D1 Blatt 304) verwiesen.
5Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1, auch handelnd im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2, unter dem 22.12.1997 und 27.12.1997 einen schriftlichen Darlehensvertrag (Anlagen A7, WK1 und D8, Blatt 312 – 323) unter anderem mit folgendem Inhalt:
6"Vorausdarlehen 181.000,- DM, Zinssatz nominal 5,20%, anfängl. effekt. Jahreszins 7,34%, Zins fest für Jahre 5, Disagio 14.480,- DM, Nettokredit 166.520,- DM.
7Zur Verzinsung hat der Darlehensnehmer monatlich zu zahlen: 784,33 DM
8......
9Während der Dauer der Zinsfestschreibung wird das Vorausdarlehen nicht getilgt.
10Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge erfolgen:
11######### 91.000,- DM
12######### 90.000,- DM
13Die monatliche Sparrate beträgt:
141. – 3. Jahr 136,50 DM
154. – 6. Jahr 191,10 DM
167. – 9. Jahr 263,90 DM
17ab dem 10. Jahr 336,70 DM
18Bei mehreren Bausparverträgen wird vom Bausparer zunächst der erste Vertrag mit den angegebenen Sparraten bespart. ...Nach dessen Zuteilung gemäß ABB werden nacheinander die weiteren Bausparverträge bespart und......
19Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
20Guthaben aus dem/den vorfinanzierten Bausparvertrag/verträgen
21Grundschuldeintragung zugunsten der C4 Bausparkasse AG über 181.000,- DM ....
22.......
23Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (...) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn
24......
25Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf......"
26Unter dem 27.12.1997 unterschrieb der Kläger eine Widerrufsbelehrung (Blatt 320) in der es unter anderem heißt:
27"Habe ich das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt wird."
28Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23.12.1997 (Urkundenrolle 1239/97, Anlage WK 2) bestellten die M und der Kläger der Beklagten zu 1 eine Grundschuld in Höhe von 181.000,- DM. Zudem übernahm der Kläger die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Er und die M wiesen die Beklage zu 2 an, das Darlehen auf das Notaranderkonto zu überweisen.
29Sämtliche Verträge wurden durch X angebahnt. Er führte die Verhandlungen mit dem Kläger. Einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Beklagten gab es nicht. Die "Exklusivberechnung" (Anlage A2) war Gegenstand der Gespräche. Darin heißt es unter anderem: "… Insgesamt informiert Sie diese Berechnung über die vier wichtigsten Aspekte, die bei dem Kauf einer Immobilie zu beachten sind:
30- Aufwandsberechnung
- Aufwand vor Steuer/Unterdeckung
- Werbungskosten
- Steuervorteil
31
- Steuerliche Betrachtung im Erwerbsjahr
- Steuerliche Betrachtung im Folgejahr
......
33Belastung in DM (784 + 113) 897
34Mieteinnahme in DM 443
35Aufwand vor Steuern in DM 454
36Dieser Endbetrag wird auch Unterdeckung (Zinsen + Verwaltungnebenkosten ./. Mieteinnahme) genannt und zusammen mit dem folgend aufgeführten Aufwand für Ansparung bzw. Tilgung von Ihrem Girokonto abgebucht.
37Abbuchung für Ansparung/Tilg. in DM 58
38Gesamtabbuchung in DM 512
39Aufwand nach Steuer in DM (zuzgl. Ansp/Tilgung) jährlich 2.712 monatlich 226
40...."
41Der Ort und Inhalt der Vertragsverhandlungen sind streitig.
42Der Kläger unterschrieb folgende formularmäßigen Urkunden:
43unter dem 16.12.1997
44Risikohinweise (Anlage D2, Blatt 306),
45Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlagen A4 und D4, Blatt 309, 310),
46Darlehensantrag und Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen (Anlage A3),
47unter dem 17.12.1997
48Besuchsbericht (Anlagen A2 und D3a, Blatt 307), unter anderem mit folgendem Inhalt: "Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von zZt.: 443 DM…..mtl. Aufwand vor Steuern 512,-- DM…"
49unter dem 23.12.1997
50Besuchsbericht (Anlage D3b Blatt 308) unter anderem mit folgendem Inhalt: "Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von zZt.: 443 DM…..mtl. Aufwand vor Steuern 512,-- DM…"
51Besuchsprotokoll (Anlage D7 Blatt 311) unter anderem mit folgendem Inhalt: ".... Ich weiß, dass nach Abzug der Mietausschüttung ein monatlicher Aufwand inklusive Ansparung von ca. DM 512,- vor Steuer anfällt und dass dieser Betrag monatlich von meinem Konto abgebucht wird. ... "
52Ohne Datum
53Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlagen B10 (Muster)) an J und C2 unter anderem mit folgendem Inhalt:
54"Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden. ...
55- Kaufpreis .....
- Grunderwerbsteuer .....
- Notar- und Gerichtskosten .....
- Finanz.-Verm. Gebühr .... DM
- Courtage 3,45% ..... DM
- Abschlussgebühr 1,6%......"
Ohne Datum und Unterschrift
57Selbstauskunft (Anlage D1 Blatt 304, 305)
58Die Beklagte zu 1 nahm die Bausparanträge des Klägers an (Anlage A8) und die Beklagte zu 2 zahlte die Darlehenssumme auf das Notaranderkonto. Unter dem 12.12.2005 trat die Beklagte zu 2 ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1 ab (Anlage WK 4).
59Mit Anwaltsschreiben vom 18.4.2002 erklärte der Kläger den Widerruf (Anlage WK3). Mit der vorliegenden Klage begehrt er Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss und hilfsweise die Rückabwicklung der Verträge.
60Seinen Schaden bis zum 31.12.2005 berechnet er wie folgt (Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 27.2.2007 Blatt 883 und 884):
61Zinszahlungen (unstreitig) 38.450,81 €
62Aufwendungen Mietpool (unstreitig) +11.555,38 €
63Werbungskosten (unstreitig) +14.518,90 €
64Mieteinnahmen Mietpool (unstreitig) - 25.897,08 €
65Klageforderung =38.628,11 €
66hilfsweise Disagio (7.403,51 €) sowie Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (der Kläger behauptet 52.437,80 €, Einzelheiten Blatt 53 – 60).
67In den Jahren 1997 bis 2005 erzielte der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 33.230,39 € (1997 – 2001) + 5.218,00 € (2002) + 5.553,00 € (2003) + 6.788,00 € (2004) + 11.396,00 € (Anlage M1 Blatt 849) und Steuervorteile in Höhe von 2.253,90 € (2000) + 1.875,13 € (2001) + 2.020,93 € (2002) + 2.130,85 € (2003) + 2.499,53 € (2004) + 4.024,67 € (2005) (Anlagen M1 und M3 bis M8 Blatt 849 und 851 bis 871)
68Der Kläger behauptet, X habe einen Bekannten in dessen Privatwohnung zum Thema Steuerersparnis und Altersvorsorge beraten. Er sei zufällig zugegen gewesen. X habe dort die Vorzüge des Erwerbes der vermieteten Eigentumswohnung (Steuerersparnis, steigende Mieten, Sicherheit, Altersvorsorge) herausgestellt. Es hätten sodann weitere Termine in der Privatwohnung des Klägers stattgefunden. X habe das Finanzierungsmodell der Beklagten als festen Bestandteil des Kapitalanlagekonzepts angepriesen und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten wegen des Steuersparmodells und der Vollfinanzierung aller Kosten als ungeeignet ausgeschlossen. Er habe erklärt, dass es sich um eine optimale Finanzierungsform handele, die genau auf das Steuersparkonzept der Kapitalanlage und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgestimmt sei und dass sich die Finanzierung durch die Mieteinnahmen und Steuervorteile praktisch von selbst trage. Das Finanzierungskonzept sei gut durchdacht und nach allen Seiten hin abgesichert. Es sei nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 226,- DM = 115,55,- € (Blatt 65 Anlage A2) einzusetzen. Tatsächlich betrage die erzielbare Miete 3,80 DM je m² (laut Mietspiegel) abzüglich 30% Bewirtschaftungskosten und 15% Mietausfallwagnis mithin 2,26 DM je m² (Blatt 63) und die Unterdeckung der Liquidität 2.134,65 € (Blatt 67, 68). Alle oben genannten Urkunden seien in der Privatwohnung unterschrieben worden.
69Der Kläger meint, die Beklagten hätten Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt, weil er nicht auf
701. die Vor- und Nachteile der Ausgestaltung der Finanzierung einschließlich Disagio (7.403,51 €) insbesondere die Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (der Kläger behauptet 52.437,80 €), die Laufzeit der Finanzierung (der Kläger behauptet 28 bis 30 Jahre), den vom Regelbausparbeitrag abweichenden, geringeren anfänglichen Bausparbeitrag, den Anstieg der monatlichen Belastungen, die Tilgungsaussetzung, die steuerlichen Auswirkungen, die lebenslange Verschuldung sowie
712. die objektbezogenen Risiken insbesondere des Mietpools und dessen Verbindlichkeiten (planmäßige Auszahlung überhöht kalkulierter Mieteinnahmen, "Schneeballsystem"), der Liquiditätsunterdeckung, den tatsächlichen Verkehrswert (der Kläger behauptet 46.708,64 DM, Blatt 118 – 124) und die Innenprovisionen (der Kläger behauptet 25% bis 30 des Kaufpreises)
72hingewiesen worden sei und
733. die Beklagte zu 1 den Beleihungswert nach dem streitigen Vortrag des Klägers allein entsprechend der Höhe der Gesamtaufwendungen (Finanzbedarf) unter Missachtung der üblichen Bewertungsfaktoren (Nettomiete, Bodenrichtwert, Miteigentumsanteil, Gesamtnutzungsdauer, Vervielfältiger) und entgegen § 16 der ABB (Anlage B17) viel zu hoch angesetzt habe.
74Er behauptet, er hätte den Kauf- und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen, wenn die Beklagten ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt hätten.
75Der Kläger beantragt nach teilweiser Klageänderung,
76- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 38.628,11 € zu zahlen,
- die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 22.12.1997, Konto-Nr.: ########, die an die Beklagte zu 1 abgetreten wurden, freizustellen,
- festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zustehen,
jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 6,666/1.000 an dem Grundstück Gemarkung E, G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 5.504 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 6. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 48, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts E Blatt ####### an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,
78- festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs in Verzug befinden,
- die Beklagte zu 1 weiter zu verurteilen, das Bausparguthaben des Klägers nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ########## abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen seit dem 31.12.2005 entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden aus dem Erwerb der oben genannten Immobilie in E unter Inanspruchnahme der Finanzierung der Beklagten zu ersetzen,
- Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1,2,3,4 und 6
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 59.841,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechthängigkeit zu bezahlen,
- die Beklagte zu 2 verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 22.12.1997, Konto-Nr.: ########## auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zugunsten des Klägers ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
81die Klage abzuweisen und die Beklagte zu 1 widerklagend
82- festzustellen, dass der zwischen dem Widerbeklagten (im Folgenden Kläger) und der Beklagten zu 2 abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 22.12.1997/27.12.1997 durch den von Klägerseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist sondern wirksam fortbesteht und hilfsweise:
- festzustellen, dass die Beklagte zu 1/Widerklägerin berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HWiG a. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars T vom 23.12.1997, UR-Nr. ###, Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung, gegenüber dem Kläger zu betreiben, und höchst hilfsweise:
- den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1/Widerklägerin 85.140,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
84die Widerklage abzuweisen.
85Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
86Die Beklagten meinen, sie träfen keine Aufklärungspflichten über das Risiko der Verwendung des Darlehens und sie hätten ihre Auskunftspflichten über die Finanzierung und den Immobilienmarkt durch die Risikohinweise und den Inhalt des Darlehensvertrages erfüllt. Die Beleihungswertermittlung sei zutreffend und allein in ihrem Interesse und nicht im Interesse des Klägers erfolgt.
87Die Beklagten behaupten, ihnen sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Vermittlungsprovisionen von der Verkäuferin an die Fa. I & C oder die Firma J bezahlt worden seien.
88Die Beklagten bestreiten die Haustürsituation und deren Kausalität. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufes erklären sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsvergütung und Kapitalrückzahlung.
89Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Akten einschließlich Anlagen verwiesen.
90Die Klage und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind am 17.12.2004 bei dem Landgericht Dortmund eingegangen. Mit Verfügung vom 21.12.2004 hat der Vorsitzende angeordnet, den Beklagten eine Durchschrift zur Stellungnahme zu übersenden.
91Entscheidungsgründe
92Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen teilweise unzulässig und unbegründet. Die Widerklage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages (nachfolgend I.) mit den nachfolgend unter II. im Einzelnen für jeden Antrag dargestellten Rechtsfolgen.
93I.
94Es gelten nach Art 229 § 5 EGBGB die Gesetze (BGB, HWiG, VerbrKG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, weil die streitgegenständlichen Schuldverhältnisse vorher begründet worden sind.
95Den Beklagten fällt ein Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 BGB) nämlich eine Verletzung einer Aufklärungspflicht zur Last.
96Nach der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) können die Anleger in den Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospektes über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
97Arglistige Täuschung durch die Vermittler
98Die Vermittler (hier Fa. I & C und deren Untervermittler X) haben den Kläger arglistig über die Höhe der Vermittlungskosten getäuscht. Falsche oder zumindest entstellende (dies ist ausreichend Palandt § 123 Rn 3) Angaben enthalten die unstreitige Zahlungsanweisung (Anlage 2 zum Kaufangebot) und der unstreitige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlagen B10 (Muster)) zu den Vertriebskosten. Darin sind 453,- DM Finanzierungsvermittlungs-Gebühr und 3,45% = ---- DM Courtage (Anlage 2 zum Kaufangebot) oder 3,45% (Muster Anlagen B10) Courtage beziffert worden. Die tatsächlichen Vertriebskosten, die zusätzlich zu der vorstehend genannten Courtage von der Verkäuferin an I & C gezahlt wurden, lagen über 15 %. Dem entsprechenden, durch zahlreiche Indizien belegten Sachvortrag des Klägers sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.
99Die Beklagten bestreiten nicht, dass alle Verkäufer für die Vermittlung des Kaufvertrages generell eine Verkäuferprovision gezahlt haben. Sie bestreiten die Höhe der von dem Kläger behaupteten Provisionen, die die Verkäufer bezahlt haben sollen (25% bis 30 des Kaufpreises) tragen aber zur Höhe dieser Provisionen nichts vor. Ihr Bestreiten ist damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO).
100Die Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist Auswirkung des Verhandlungsgrundsatzes, der Wahrheitspflicht und der Prozessförderungspflicht. Aus ihr folgt, dass der Gegner sich im Allgemeinen nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken darf. Die Erklärungslast ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Trägt der Darlegungspflichtige – wie vorliegend der Kläger - substantiiert vor, dann muss sich der Gegner auch substantiiert äußern (Zöller § 138 Rn. 8, 8a). Eine Partei darf sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (Zöller § 138 Rn. 16). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen.
101Die Beklagten sind mit Beschluss vom 22.12.2006 auf ihre Substantiierungslast hingewiesen worden. Sie haben daraufhin lediglich vorgetragen, ihre Erkundigungen bei den Verkäuferunternehmen über die Vertriebsvereinbarungen und etwaige Provisionssätze hätten bislang zu keinem Erfolg geführt, was damit zusammenhängen mag, dass sich auch die Verkäuferunternehmen zahlreichen Anlegerprozessen ausgesetzt sehen, in denen ihre Interessenlage mit derjenigen der Finanzierungsbanken durchaus divergiert. Es könne nicht "einfach" bei der Firma I & C nachgefragt werden. Die Firmengruppe sei seit Herbst 2000 in Insolvenz. Ob derartige Unterlagen vom Insolvenzverwalter beschafft werden können sei derzeit unklar. Dieser Vortrag rechtfertigt ein einfaches Bestreiten nicht, worauf die Beklagten in zahlreichen bereits durch Urteil entschiedenen Parallelverfahren (unter anderem 3 o 799/04, 149/05, 159/05 und 180/05) ausdrücklich hingewiesen worden sind. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag dazu, bei wem die Beklagten wann, was und auf welche Weise erfragt haben und welche Reaktion auf diese Nachfrage erfolgte. Die Insolvenz sämtlicher Firmen der I & C Gruppe ist kein nachvollziehbarer Grund, denn die seinerzeit handelnden Personen sind nicht verstorben und können ebenso wie der Insolvenzverwalter befragt werden. Die Beklagte zu 1 hat über 10 Jahre mit der I & C Gruppe institutionell zusammen gearbeitet (dazu später). Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firmen der I & C Gruppe eröffnet worden war, veranlasste die Beklagte zu 1, die Herausgabe von Unterlagen die bei diesen Firmen verblieben waren (Seite 35 des Prüfberichtes E3 ). Ihr war es also auch nach der Insolvenzeröffnung möglich, Informationen zu erhalten.
102Zudem ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass alle Verkäuferinnen für alle von der Fa. I & C und der Fa. J vermittelten Verkäufe, also auch im vorliegenden Fall, Verkaufsprovisionen gezahlt haben, die 15 % des Kaufpreises überstiegen. Diese Feststellung beruht auf den nachfolgend dargestellten unstreitigen Urkunden und Indizien, denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind.
1031.
104Gutachten der E3 vom 27.11.2001 (im Folgenden E3 )
105Die von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Mai 2001 beauftragten Wirtschaftsprüfer sind bei der Geschäftsprüfung (wegen der Einzelheiten der Prüfungsdurchführung und der Prüfungsunterlagen wird auf Seite 7 bis 9 des Prüfberichtes verwiesen) der Beklagten unter anderem zu folgenden Ergebnissen gekommen:
106(Seite 39)
107Aus den von der V GmbH bzw. der W GmbH im Falle der Eheleute H zu Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich, dass dem "Vertriebspartner" der I & C, Frau K, für die Objekt- und Finanzierungsvermittlung eine Provision von 12,5 % des Nettokaufpreises plus Mehrwertsteuer sowie eine Sonderprovision von 1,6 % der Finanzierungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zugesagt worden ist. In dem vorliegenden Fall müsste somit ein Provisionsbetrag von 15.436 (brutto) an den Vertriebspartner geflossen sein. Selbst wenn man unterstellt, dass die J und die C2 in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, übersteigt dieser Betrag die gegenüber den Kreditnehmern ausgewiesenen Beträge für die Finanzierungsvermittlungsgebühr, die Abschlussgebühr und die Nettocourtage von 6.727 um 6.696.
108Da I & C neben den Provisionen an die Vertriebspartner auch noch die Kosten des eigenen Geschäftsbetriebes decken mussten, kann davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil des beurkundeten "Kaufpreises" nicht an den Verkäufer der Eigentumswohnung (im vorliegenden Fall die zu I & C gehörende M GmbH) geflossen ist, sondern bei den Vertriebsgesellschaften verblieben ist.
109Welchen Umfang diese über den erhöhten Kaufpreis mitfinanzierten sogenannten "weichen" Kosten hatten, konnten wir nicht eindeutig nachvollziehen, da wir trotz der Aufsichtsratstätigkeit von Herrn B bei der B2 bei der E4 keine Unterlagen über die Kalkulation der Abgabepreise der B2 vorgefunden hatten. Hinweise auf die Größenordnung der Weichkosten ergeben sich jedoch aus dem Protokoll einer von Herrn B moderierten Besprechung zwischen dem Vorstand der B2 und den Herren I und C am 28.März 1996, in der es um die zukünftige Zusammenarbeit im Immobilienvertrieb ging. Von Seiten der B2 wurde kritisiert, dass I & C auf zu hohe Verkaufspreise dränge und festgestellt" ... dass mit einer 30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist (vgl. Anlage 4.2 Nr. 5 Blatt 7).
110....
111In den Fällen, in denen I & C Objekte anderer Anbieter vertrieben hat, scheint die Relation von 30 % Weichkosten im Verhältnis zum Wert der Immobilien deutlich überschritten worden zu sein. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Kreditnehmers H2 an die E4 vom 4.1.1999 (Anlage 4.2 Nr. 6). ... Aus der Kostenrechnung des Notars ergibt sich, dass an I & C Provisionen in Höhe von 49.237,39 geflossen sind; dies entspricht ca. 60 % des für die Pfandfreistellung bzw. zur Auszahlung an den Verkäufer verwendeten Betrags."
112Die Kammer schließt sich den Schlussfolgerungen der Wirtschaftsprüfer, denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind, an. Daraus ergibt sich, dass die Verkäuferinnen in der Regel mehr als 15 % Verkaufprovisionen gezahlt haben denn Weichkosten von mindestens 30 % stehen ausweislich der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge (Anlage B10) lediglich ausgewiesene Kosten von 12,73 % (B10/1), 12,93 % (B10/2), 12,36 % (B10/3), 9,13 % (B10/4) gegenüber.
1132.
114Vertriebsvereinbarungen mit L und E5 (Anlage B26)
115Daraus folgt, dass mit den Untervermittlern Provisionen von 5 % bis 12 % des Nettokaufpreises vereinbart worden waren. Da I & C nicht unentgeltlich tätig sein konnte, müssen die gezahlten Provisionen erheblich darüber gelegen haben.
1163.
117Ergebnisprotokoll B vom 9.4.1996 über die Besprechung vom 28.3.1996 (E3 Anlage 4.2 Nr. 5)
118Darin heiß es unter anderem wie folgt:
119".......
120Um die direkte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt die M der J exakt 20 % zur Verfügung, woraus die direkt dem Vertrieb zuzuordnenden Kosten finanziert werden.
121...."
122Die vorgenannten Urkunden betreffen zwar nicht die vorliegenden streitgegenständlichen Verträge wohl aber die Umstände des von I & C betriebenen Vertriebs von Eigentumswohnungen und Finanzierungen, die in allen Fällen identisch waren. Daraus folgert die Kammer, dass auch die Fa. M im vorliegenden Fall an I & C mindestens 15% Verkäuferprovision zahlte. Anhaltspunkte, die gegen diese Schlussfolgerungen sprechen, sind weder ersichtlich noch dargelegt.
123Festzuhalten bleibt damit, dass die Beklagten den Vortrag der Kläger, es seien zu den in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Kosten und Provisionen weitere 25% bis 30 % Verkäuferprovisionen gezahlt worden nicht substantiiert bestritten haben und die Kammer zudem aufgrund der vorstehend dargestellten Urkunden zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass jede Verkäuferin also auch M für jeden einzelnen Verkauf mindestens 15 % Verkäuferprovision an I & C gezahlt hat.
124Den Vermittlern fällt eine Täuschungshandlung zur Last. In diesem Zusammenhang spielt es letztlich keine entscheidende Rolle, ob die Täuschung in einem aktiven Tun (positive Falschangabe der Vermittlungskosten in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag) oder einem Unterlassen (Verschweigen der im Kaufpreis einkalkulierten oder versteckten Provisionen) liegt, denn die Vermittler traf eine Offenbarungspflicht.
125Eine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn es sich um besonders wichtige Umstände handelt, die für den anderen Vertragsteil offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Diese müssen ungefragt offenbart werden (Palandt § 123 Rn. 5b). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die den Vertragszweck erheblich gefährden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Makler – hier I & C – nicht nur von dem Käufer sondern auch von der Verkäuferin Provisionen und zwar in einem weit über das übliche Maß hinausgehende Umfang versprechen und bezahlen lässt, denn den von der Verkäuferin in den Kaufpreis einkalkulierten Verkäuferprovisionen steht kein entsprechender Ertrags- und/oder Sachwert gegenüber. Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage (eine Selbstnutzung der Wohnung durch den Kläger war nicht vorgesehen) können sich aus der Existenz und der Höhe von Innenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen, Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und der Rentabilität der Kapitalanlage ergeben (BGH NJW 2004, 1732 (1734) = BGHZ 158, 110ff). Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).
126Zwar ist eine Doppelmakelung, wie § 654 BGB zeigt, grundsätzlich zulässig (BGH III ZR 318/02) sofern kein "institutionalisierter Interessenkonflikt" (BGH NJW 1992, 2818, BGHZ 138, 170) vorliegt (Handelsvertreter). Ist dem Makler – wie im vorliegenden Fall - die Doppeltätigkeit gestattet, so bleibt dennoch die Grundpflicht des Maklers bestehen, für seinen (hier: seine) Auftraggeber treu tätig zu werden. Es ist anerkannt, dass er auch bei einem Doppelauftrag nicht den einen dadurch bevorzugen darf, dass er den Vorteil des anderen »schlecht und gewissenlos« wahrnimmt, gar »Mittel, die gegen die guten Sitten verstoßen«, anwendet (so RG JW 1913,641 = RG WarnRspr 1913 Nr. 288). Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger). Diese Pflicht zum Reden, die ihm gegenüber dem einen Auftraggeber obliegt, geht der gegenüber dem anderen Teil bestehenden Pflicht vor, die von diesem Teil ihm anvertrauten ungünstigen Umstände für sich zu behalten. Das entspricht dem wohlverstandenen Interesse seiner beiden Auftraggeber. Jeder von ihnen nimmt in Kauf, dass der Makler den Gegner über ungünstige Umstände aufklärt, weil dem der Vorteil gegenübersteht, vom Makler auch das zu erfahren, was dem Gegner ungünstig ist. Dennoch hat auch der Doppel-Makler die Interessen seiner beiden Auftraggeber zu wahren, indem er sich strenger Unparteilichkeit gegenüber beiden befleißigen muss, um ihnen in fairer Weise zu dienen (BGHZ 48, 344 ff). Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger). Das oder die Gespräche mit dem Vermittler waren die entscheidende Informationsquelle für den Kläger und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Er sind besonders schutzwürdig, weil ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
127Dieses Gebot haben I & C und deren Untervermittler verletzt. Sie haben von den Verkäuferinnen auch M Provisionen von mindestens 15 % erhalten und diese dem Kläger unstreitig nicht offenbart. Diese Provision übersteigt die ortübliche Verkäuferprovision von 3,45 % bis maximal 5,75 % bei weitem und ist für die Kaufentscheidung eines Erwerbers von erheblicher Bedeutung, weil sie als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellt und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht (BGH NJW 2004, 1732 (1734). Zudem besteht bei einer so hohen Provision die nahe liegende Gefahr, die sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat, dass der Makler dass Vertrauen und die Interessen der Käufer verletzt und sich allein von seinem Provisionsinteresse leiten lässt. Deutliche Indizien für diese Interessenkollision sind das Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996 und die Feststellungen der Wirtschaftsprüfer im Gutachten von E3. Danach diente der Verkauf der Eigentumswohnungen überwiegend den Umsatzinteressen der Beklagten, I & C sowie der Verkäuferin und nicht den Interessen der Erwerber. Ihre Steuersparmöglichkeiten waren angesichts ihrer verhältnismäßig geringen Einkommen stark eingeschränkt. Sie standen in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem verfügbaren Einkommen. Die Steuersparmöglichkeiten dienten im Wesentlichen als Verkaufargument der Vermittler. Von sich aus hatten die Erwerber dafür keinen Bedarf geäußert. Er wurde ihnen in den Verkaufsgesprächen eingeredet.
128Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04). Die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den Aufklärungspflichten einer Bank über gezahlte Innenprovisionen (BGH XI ZR 53/02 = NJW- RR 2004, 632) ist in der vorliegenden Fallkonstellation - arglistige Täuschung über die Provisionen, die insgesamt an die Maklerin insgesamt gezahlt werden – überholt, um dem Verbraucherschutz und den Risiken der vorliegenden Vertriebsumstände Rechnung zu tragen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50). Entscheidend für diese Ausdehnung der Haftung der Beklagten ist, dass die Beklagte und I & C bewusst und gewollt zusammengearbeitet haben, um Kleinanleger durch ausgeklügelte Vertriebsmethoden zu veranlassen, mit erheblichen Vertriebskosten belastete Eigentumswohnungen zu erwerben, für die sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Bedarf hatten und von sich aus auch keinen Bedarf geäußert haben (dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996). Wenn die Beklagten sich die Vertriebsmethode zu Nutze machen (Neugeschäft mit Bausparverträgen und Krediten, dies belegt die Notiz B vom 26.1.1990, E3 Anlage 4.1 Nr. 4), dann müssen sie auch für sämtliche arglistige Täuschungen des Vertriebes nach §§ 123 Abs. 2 BGB einstehen. Für den Fall einer arglistigen Täuschung kommt es nicht darauf an, in welchem Pflichtenkreis der Anlagevermittler tätig wird (so jetzt ausdrücklich BGH Urteil vom 17.10.2006 XI ZR 205/05)
129Die Pflichtenkreisrechtsprechung führt nur im Regelfall, nämlich bei gutverdienenden, steuerberatenen Kapitalanlegern, die wegen ihrer hohen Steuerbelastung nach Steuersparmöglichkeiten suchen und die sich daraus ergebenden Risiken nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch tragen können, zu einer interessengerechten Risikoverteilung zwischen Kreditnehmer und Bank. Dies gilt aber dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – H3- oder Durchschnittsverdiener, die bis zur streitgegenständlichen Kapitalanlage aus ihren Einkünften kein (oder zumindest kein nennenswertes) Vermögen bilden konnten und auch nicht gebildet haben und die zudem eine absolut gesehen geringe Steuerbelastung zu tragen haben, im Wege des Strukturvertriebes mit erheblichen Vertriebskosten belastete, vollständig fremdfinanzierte Eigentumswohnungen aufgeschwatzt bekommen, bei denen die Kredithöhe und das Risiko in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihren Einkünften und ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen steht und ihnen jegliche Liquiditätsreserven – soweit sie überhaupt vorhanden sein sollten – rauben.
130Es gibt keinen vernünftigen Grund und es ist deshalb ungerecht, dass ein Kaufinteressent einer Immobilie oder eines Immobilienanteils im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells (Fondanteil oder Eigentumswohnung), dem das Anlageobjekt von dem Vertreiber mittels eines Prospektes vorgestellt wird (Hinweispflicht bei Innenprovisionen von mehr als 15% so BGH III ZR 359/02) anders behandelt werden soll als derjenige dem das Objekt durch eine mündliche Beratung anhand eines Berechnungsbeispiels – wie vorliegend – vorgestellt wird (keine ungefragte Hinweispflicht so BGH V ZR 66/06). Der in der Entscheidung des BGH vom 13.10.2006 (V ZR 66/06) für diese Differenzierung genannte Grund, dass der Käufer einer Immobilie keinen Anspruch auf den Erwerb zum Verkehrswert hat, gilt für jede Kapitalanlage (Fondsanteil oder Eigentumswohnung) und jede Vertriebsform. Dass ein Vermittler bei einem persönlichen Gespräch/Beratung über ihm bekannte Innenprovisionen von mehr als 15% schweigen darf ein Prospekt über dieselbe Tatsache hingegen ausdrücklich hinweisen muss, leuchtet nicht ein. Beide Vertriebsmethoden dienen dem Zweck, den Kapitalanleger zum Erwerb der Eigentumswohnung oder des Fondsanteils zu bewegen. Bei beiden Vertriebsmethoden ist das Informationsdefizit des Kapitalanlegers identisch und jeder Kapitalanleger ist gleich schutzwürdig. Bei einem persönlichen Gespräch besteht zwar anders als bei einem anonymen Vertrieb durch einen Prospekt die Möglichkeit Fragen zu stellen. Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04). Es fehlt somit ein Anlass, dem Vermittler entsprechende Fragen zu stellen. Hinzu kommt, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden Abschlussvermittler bestrebt waren, die Innenprovisionen, die als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den "Erwerbern" gegenüber nicht aufzudecken und keinen Argwohn oder Zweifel zu wecken (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die nachfolgende Begründung der Arglist verwiesen). Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren. Es geht hier letztlich um die Offenbarung von vorhandenem Wissen der Vermittler, welches für die Entscheidung der Kapitalanleger unabhängig von der Art der Kapitalanlage von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dieses Wissen darf ein redlicher Makler nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zurückhalten zumal dem hier betroffenen Personenkreis (geschäftsunerfahrene Kapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich wenn nicht sogar unmöglich ist.
131Für eine Gleichbehandlung beider Vertriebsmethoden spricht schließlich auch der Umstand, dass keine vernünftige Differenzierung der unterschiedlichen Hinweispflichten möglich ist, wenn bei in einem persönlichen Gespräch ein Prospekt, der keinen Hinweis auf die Innenprovisionen von mehr als 15% enthält, ganz oder teilweise übergeben oder vorgelegt wird.
132Die Vermittler (sowohl I & C als auch deren Untervermittler) handelten arglistig. Arglist erfordert einen Täuschungswillen, der gegeben ist, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und weiß, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, das heißt dass dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, nämlich die Vorstellung, die unrichtige Erklärung könne möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein (Palandt § 123 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen vor.
133Die Vermittler kannten die von ihnen mit den Verkäuferinnen vereinbarten und von den Verkäuferinnen an sie auch gezahlten Innenprovisionen. Sie handelten auch mit Täuschungswillen.
134Sämtliche Beteiligte, auch für die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden Abschlussvermittler waren bestrebt, die gesamten Kaufnebenkosten, die einschließlich Innenprovisionen mindestens 30 % des Kaufpreises betrugen und die als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den "Erwerbern" gegenüber nicht aufzudecken. Allen Vermittlern gemein war das Wissen, dass bei Aufdeckung der erheblichen, im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen die Erwerber möglicherweise vom Kauf abgehalten hätten werden können. Diesbezüglichen Argwohn gerade angesichts des potentiellen Erwerberklientels (nicht geschäftserfahrene Kapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) nicht entstehen zu lassen, war ersichtlich Motivation der scheinbar vollständigen Offenlegung aller "weichen Kosten", die an Notar und die I & C Gruppe zu zahlen waren. Insoweit greift auch der mögliche Einwand nicht, offengelegt seien nur die "vom Erwerber unmittelbar selbst" zu zahlenden Provisionen. Nach Überzeugung des Gerichts belegt die gesamte Gestaltung des Vertriebes der Eigentumswohnungen ("I & C verkauft alles wie z.B. Emden und Nordenham, weil auch für solche Objekte der Markt geschaffen wird" Zitat aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung vom 28.3.1996) und die Art und Weise der Finanzierung (Vollfinanzierung des Kaufpreises und aller Kosten, geringe Anfangsbelastung, die Erwerber mussten nur die ihnen vorgelegten Formulare unterschreiben und sich in keiner Weise aktiv um die Finanzierung kümmern), dass es allen Beteiligten (Vermittler, Verkäufer, Beklagte) ohne Rücksichtnahme auf die Interesses der Erwerber allein darauf ankam, ihre Umsatzinteressen durchzusetzen und keinerlei Argwohn oder Zweifel bei den Erwerbern zu wecken. Belegt wird diese Feststellung zudem durch folgende Urkunden und Indizien:
1351.
136Notiz B vom 26.1.1990 (E3 Anlage 4.1 Nr. 4)
137Darin heißt es unter anderem wie folgt:
138"Was die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam, dass diese ja nicht den Deckungskostenbetrag der B2 schmälern und er daher dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck nachsetzen sollte. Im Übrigen wies ich darauf hin, dass wir uns an der B2 nicht mit 30 % beteiligen mussten, von unserer Vorarbeit abgesehen, wenn wir dann "nur gerecht" bedient würden. Ich ... äußerte aber meine Erwartung, dass wir etwas gerechter als gerecht behandelt werden sollten. Ich sähe mich zunehmend kritischer Fragen nach dem Sinn des B2-Engagements gegenüber, so dass ich sehr dafür wäre, wenn die Herren I & C Volumen bekommen könnten, da dies die einzige Schiene sei, über die wir überhaupt etwas von der B2 hätten. Die übrigen, so gerecht behandelten Partner, bringen uns nichts. ..."
1392.
140Ergebnisprotokoll B vom 9.4.1996 über die Besprechung vom 28.3.1996 (E3 Anlage 4.2 Nr. 5)
141Darin heiß es unter anderem wie folgt:
142"Er (B) stellt klar, dass die B2 AG hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe erstklassig vertreibt und einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit nach Durchführung des Kaufes bietet. Was ganz besonders aus der Sicht des Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man sich stets mit besonderem Engagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3 finanzierten Wohnungen sind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und wenn, habe die Gruppe die Wohnungen unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen übernommen. Es läge im allseitigen Interesse, über Abwicklungen zu verfügen, die keinerlei "Rauch" in der Öffentlichkeit aufsteigen ließen.
143Er hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B2 AG wechselseitig stets voneinander profitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung an der B2 AG nur dann dem Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das Bausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.
144.......
145Um die direkte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt die M der J exakt 20 % zur Verfügung, woraus die direkt dem Vertrieb zuzuordnenden Kosten finanziert werden.
146......
147Zu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U2 aus, dass I & C freilich den maximalen Preis anstrebe. Die B2 muss aber als Kaufmann den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis danach ausrichten. Bekommt die Fa. I & C aber höhere Preise, so muss man bei B2 annehmen, man habe sich verschätzt, oder "sie nehmen dem Kunden zuviel ab". Wir kalkulieren für die B2 ein möglichst großes Stück aus dem Kuchen.
148Nach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B2 I & C nicht verstehen kann und erinnert daran, dass der Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis ohnehin nicht vorhanden ist sondern erst im Beratungsgespräch gemacht werden muss.
149....
150Die Herren U2 und E6 erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie meinen aber, dass mit der 30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist. Andernfalls leidet das B2-Produkt darunter. ......"
151Unerheblich ist, dass diese Urkunden nicht unmittelbar die streitgegenständlichen Vertragsschlüsse und die Fa. M betreffen, denn daraus ergibt sich deutlich die allgemeine Geschäftspraxis von I & C insbesondere deren Egoismus und Gewissenlosigkeit.
152Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass den Vermittlern eine arglistige Täuschung der Kläger zu Last fällt.
153Die Anlagevermittler und I & C waren für die Beklagten wegen der Zusammenarbeit in institutionalisierter Art und Weise (dazu später) auch keine Dritte nach § 123 Abs. 2 BGB.
154Wissensvorsprung
155Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn 52).
156Erforderlich ist zunächst, dass zwischen den Verkäufern, den von ihren beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass von den eingeschalteten Vermittlern - von der Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder daraus, dass die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH XI ZR 6/04 Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beklagten und I & C bestand unstreitig seit 1990 eine ständige Geschäftsbeziehung und ein gemeinsames Vertriebskonzept (BGH XI ZR 6/04 Rn. 59). Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten E3 insbesondere der Anlage 4.1 Nr. 4. Die Beklagten finanzierten unstreitig den Erwerb zahlreicher Eigentumswohnungen in einem Objekt. Allein vor dieser Kammer sind mehr als 200 Verfahren rechtshängig gewesen (80) bzw. noch rechtshängig (120). Die Gesamtzahl überschreitet 5000.
157Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbgeschäftes aussucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH XI ZR 6/04 Rn. 54). Dies war vorliegend der Fall. Sämtliche Verträge wurden durch I & C und deren Untervermittler angebahnt. Der Vermittler legte dem Kläger das Darlehensantrags- und die Bausparantragsformulare der Beklagten vor (Darlehens- und Bausparanträge Anlagen A3 und B19 (Muster)). Einen persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gab es nicht. Von dem Kläger ging keinerlei Initiative aus. Die Art und Weise der Finanzierung durch die Beklagten war vorab zwischen I & C, der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 abgesprochen.
158 159Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben der Vermittler ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 55). Auch dies ist vorliegend der Fall.
160Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die unsubstantiierte und im Hinblick auf die oben zitierten Urkunden zumindest schwer nachvollziehbare Behauptung der Beklagten, ihnen (wem genau?) sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe für Vermittlung des konkreten von der Klägerseite erworbenen Immobilienobjektes eine Verkaufprovision – kaufpreiserhöhend – bezahlt worden sei, weil ihnen (wem genau?) die zwischen I & C und den Verkäuferinnen geschlossenen Vertriebsvereinbarungen nicht bekannt gewesen seien. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag zur Organisation des internen Ablaufes und Informationsaustausches und dazu, welcher Mitarbeiter der Beklagten an der Vorbereitung und dem Abschluss der Darlehensverträge im Allgemeinen und im streitgegenständlichen Fall beteiligt war und welche Kenntnisse jeder von ihnen hatte. Auf ihren unsubstantiierten Vortrag sind die Beklagten mit Beschluss vom 22.12.2006 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagten müssen sich die Kenntnisse ihrer Hilfspersonen auch der selbständigen Vermittler, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 2004 S. 2156, NJW 1992, S. 899; Palandt § 166 Rn. 6, 6a, 8). Selbst wenn entgegen der vorgenannte Gründe zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag hinreichend substantiiert ist und aus welchen Gründen auch immer eine Kenntniszurechnung ausscheidet, ist davon auszugehen, dass den Beklagten die von den Verkäuferinnen gezahlten Provisionen und das Verschweigen derselben bekannt war.
161Wenn den Beklagten diese Umstände nicht bekannt gewesen sein sollten, dann haben sie sich der Kenntnis geradezu verschlossen, weil sie die erheblichen, in den Kaufpreis einkalkulierten und den Erwerbern unstreitig nicht aufgedeckten Innenprovisionen nicht übersehen konnten. Aus der Notiz B vom 26.1.1990 (E3 Anlage 4.1 Nr. 4) ergibt sich zweifelsfrei, dass B wusste, dass I & C erhebliche und nicht die üblichen Provisionen verlangten und erhielten, die auf den "Deckungskostenbeitrag" der Verkäuferin aufgeschlagen wurden. Aus dem Ergebnisprotokoll über die Besprechung vom 28.3.1996 (E3 Anlage 4.2 Nr. 5) ergibt sich, dass im Beisein von B über Verkäuferprovisionen für I & C von 20 % (M) oder 30 % "Weichkosten" der Wohnungen der B2 gesprochen wurde und dies eine bereits bestehende und keine neue Art und Weise der Zusammenarbeit betraf. Eine Frage hätte genügt, und B hätte genau gewusst, welche Provisionen gezahlt werden. Anhaltspunkte und Gelegenheiten, konkret nachzufragen, gab es nach den oben dargestellten Urkunden genug.
162 163Da sich die Beklagten der Kenntnis zumindest geradezu verschlossen haben (die Beklagte zu 2 muss sich nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis der Beklagten zu 1 zurechnen lassen, weil die Beklagte zu 1 rechtsgeschäftliche Vertreterin der Beklagten zu 2 war), müssen sie sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (der Strukturvertrieb erfolgte mit Wissen und Wollen und auch im Umsatzinteresse der Beklagten), im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (C-350/03 und C-229/04) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor den Risiken von Kapitalanlagemodellen Rechnung zu tragen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50) auch so behandeln lassen, wie bei positiver Kenntnis (vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 423, 2000, 952 und 2001, 1721).
164Die zahlreichen weiteren Pflichtverletzungen, die der Kläger den Beklagten vorwirft, können damit dahinstehen.
165Schaden
166Welcher Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss erstattungsfähig ist, richtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadensstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall. Da die Grundlage eines solchen Schadensersatzanspruchs enttäuschtes Vertrauen ist, geht er in der Regel auf Ersatz des sog. negativen Interesses; d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Verhalten des anderen Teils stehen würde (BGH Urteil vom 16.5.2006 XI ZR 6/04 Rn. 61, BGH, NJW-RR 1997, 144, NJW 1981, 2050 = WM 1981, 689 (690) m.w.Nachw. Palandt § 311 Rn. 24, 42, 57). Steht fest, dass die benachteiligte Partei im Falle pflichtgemäßer Aufklärung einen für sie ungünstigen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, so kann sie Rückgängigmachung des Vertrags verlangen (BGH WM 1982, 960f.). Der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden liegt dann in der Eingehung des für sie nachteiligen Vertrags. Bereits der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit begründet den Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages (BGH NJW 2005, 2450)
167Die Beweislast obliegt in diesem Zusammenhang den Beklagten. Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, denn es besteht eine Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (Palandt § 280 Rn. 39). Der Kläger behauptet, er hätte den Kaufvertrag und damit auch die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen, wenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre.
168Die Beklagte haben keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dies unzutreffend ist. Sie sind mit Beschluss vom 22.12.2006 auf ihre Darlegungslast hingewiesen worden.
169Festzuhalten bleibt damit, dass der Kläger gegen die Beklagten wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages haben.
170Verjährung
171Die Verjährungsfrist lief nach Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB frühestens am 31.12.2004 ab. Nach Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird die kürzere Frist des § 195 BGB (drei Jahre) von dem 1.1.2002 an berechnet, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Bis zum 31.12.2001 betrug die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss nach § 195 BGB aF 30 Jahre (Palandt 58. Auflage § 195 Rn. 10).
172Durch die Einreichung der vorliegenden Klage mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde der Lauf der Verjährung rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt. Danach tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages ein, wenn die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrages demnächst erfolgt. Die wirksame Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag ist am 17.12.2004 eingegangen. Die Veranlassung der Bekanntgabe erfolgte mit der Verfügung des Vorsitzenden vom 21.12.2004 (Blatt 195). Die Klageforderung ist daher nicht verjährt, weil die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB andauert.
173II.
174Der Klageantrag zu 1 (Zahlung in Höhe von 38.628,11 €) ist teilweise nämlich in Höhe von 15.431,39 € begründet.
175Der Kläger hat nach der unter I. dargelegten Rechtslage dem Grunde nach einen nicht verjährten Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages, mithin Rückzahlung seiner Leistungen Zug um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung.
176Nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 27.2.2007 (Blatt 838, 839) entstand ihm in dem Zeitraum 1998 bis 2005 folgender Schaden:
177Zinszahlungen (unstreitig) 38.450,81 €
178Aufwendungen Mietpool (unstreitig) +11.555,38 €
179Werbungskosten (unstreitig) +14.518,90 €
180Mieteinnahmen Mietpool (unstreitig) - 25.897,08 €
181Schaden =38.628,11 €
182Der Kläger muss sich die Steuervorteile anrechnen lassen, die er durch Verluste aus Vermietung und Verpachtung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung erzielt hat. Die Anrechnung von Steuervorteilen richtet sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BGH III ZR 350/04 = NJW 2006, 499 m.w.N., Palandt Vor § 249 Rn 144). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (Palandt Vor § 249 Rn. 119 ff) ist eine Minderung des Schadens dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis steht und außerdem die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl. BGHZ 74, 103 [113f.] = NJW 1979, 1449; BGHZ 109, 380 [392] = NJW 1990, 1038). Zu den danach auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung beispielsweise durch Verlustzuweisungen erspart hat (BGH III ZR 350/04).
183Zwar ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch zu beachten, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132 [134ff.] = NJW 1970, 461), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103 [114ff.] = NJW 1979, 1449) oder der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH, VersR 1990, 95 [96]; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 [761]). Dazu hat der Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Zukünftige Schäden durch die Rückübertragung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung entstehen sind Gegenstand des Klageantrages zu 6.
184Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27.2.2007 nebst Anlagen, dem die Beklagten nicht widersprochen haben, belaufen sich die Steuervorteile des Klägers durch Verluste aus Vermietung und Verpachtung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung in dem Zeitraum 2000 bis 2005 auf 2.253,90 € + 1.875,13 € + 2.020,93 € + 2.130,85 € + 2.499,53 € 4.024,67 € = 14.805,01 (Anlage M1 Blatt 849). Die Steuervorteile in dem Zeitraum 1997 bis 1999 schätzt die Kammer auf 19.102,00 DM (1997) + 14.961,00 DM (1998) + 9.939,00 DM (1999) = 44.002,00 DM = 22.497,87 € (Verlust aus V + V gemäß Anlage M1 Blatt 849) x 37,30% (Durchschnitt der Steuervorteile des Zeitraumes 2000 bis 2005 nämlich 14.805,01 € ./. 39.687,53 € x 100) = 8.391,71 €. Insgesamt sind demnach Steuervorteile in Höhe von 14.805,01 € + 8.391,71 € = 23.196,72 € zu berücksichtigen.
185Der ersatzfähige Schaden beläuft sich somit auf 38.628,11 € - 23.196,72 € = 15.431,39 €
186Der Klageantrag zu 2 (Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 2 durch die Beklagte zu 1) ist nicht begründet, weil der Beklagten zu 2 nach der unstreitigen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1 (Anlage WK4) keinerlei Ansprüche gegen den Kläger mehr zustehen.
187Der Klageantrag zu 3 (Feststellung, dass den Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen) ist unzulässig weil kein Feststellungsinteresse besteht (Zöller § 256 Rn 7c, 14a, 16, 17).
188Die Beklagte zu 2 hat sämtliche Ansprüche an die Beklagte zu 1 abgetreten und berühmt sich keiner Ansprüche gegen den Kläger. Die Beklagte zu 1 hat nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 20.2.2007 (Blatt 834) eine zulässige positive Feststellungsklage erhoben. Erhebt der Beklagte der negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes eine Leistungswiderklage oder eine ausnahmsweise zulässige positive Feststellungsklage, dann besteht das ursprüngliche Feststellungsinteresse nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt wurde, diese also nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann.
189Der Klageantrag zu 4 (Feststellung des Annahmeverzuges) ist zulässig und begründet.
190Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO (Zöller § 256 Rn 3, § 756 Rn. 9). Der Antrag ist nach §§ 295, 298 BGB begründet, weil der Kläger nach dem oben zu I Gesagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages hat und die Beklagten die von ihnen geschuldeten Leistungen verweigern.
191Der Klageantrag zu 5 (Abrechnung und Auszahlung des Bausparguthabens) ist unzulässig. Die Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 ist nur zulässig, wo die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung dient (Zöller § 254 R. 2). Der Kläger kennt die von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen und will die Beklagte mit der Stufenklage lediglich zur sehr umfangreichen, zeit- und arbeitsaufwendigen Darstellung seiner Zahlungen veranlassen, wozu sie nicht verpflichtet ist (Zöller § 138 Rn 8).
192Der Antrag ist auch nicht begründet, weil der Kläger seinen Schaden insoweit nicht dargelegt und unter Beweis gestellt hat.
193Der Klageantrag zu 6 (Feststellung der weiteren Ersatzpflicht) ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach dem oben zu I Gesagten einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung. Er kann den Schaden, der Gegenstand dieses Antrages nicht beziffern, weil die Höhe nicht feststeht, so dass eine vorrangige Leistungsklage ausscheidet (Zöller § 256 Rn. 7a).
194Über den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 7 (Zahlung des Differenzschadens sowie Neuberechnung und die sich daraus ergebende teilweise Rückzahlung der gezahlten Zinsen) war nicht zu entscheiden, weil der Kläger nach dem Oben zu I Gesagten dem Grunde nach einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Verträge hat und die Hilfsanträge nur für den Fall gestellt worden sind, dass dieser Anspruch nicht besteht.
195Die zulässigen Widerklageanträge zu 1 (Feststellung des Bestehens des Darlehensvertrages), zu 2 (hilfsweise Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung) und zu 3 (äußerst hilfsweise Zahlung des Nettokreditbetrages) sind nicht begründet, weil der Kläger nach dem Oben zu I Gesagten einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat, den er seiner Inanspruchnahme entgegenhalten kann (BGH XI ZR 6/04 Rn. 61).
196Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
197Der Streitwert in Höhe von 148.436,49 € berechnet sich wie folgt:
198Klageantrag zu 1 (Nennwert des urprünglichen Antrages): 46.416,90 €
199Klageantrag zu 2 und zu 3 (Nettokreditbetrag, da beide Anträge wirtschaftlich identisch sind): 85.140,32 €
200Klageantrag zu 4: 1.000,00 €
201Klageantrag zu 5 (Blatt 7): 7.379,27 €
202Klageantrag zu 6 (1/10 des Nettokreditbetrages): 8.500,00 €
203Klageantrag zu 7: Es gilt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG
204Widerklageanträge: Es gilt das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (Zöller § 5 Rn. 8)
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