Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 O 81/03

Tenor

Die wird Beklagte verurteilt,

1.               an den Kläger zu 1) 13.222,92 € (in Worten: dreizehntausendzweihundertzweiundzwanzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 5.000,00 € seit dem 01.06.2003 und aus weiteren 8.222,92 € seit dem 08.07.2006 zu Händen der Sparkasse V, Kontonummer ######### zu zahlen,

2.              an die Klägerin zu 2) 13.222,92 € (in Worten: dreizehntausendzweihundertzweiundzwanzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 5.000,00 € ab dem 01.06.2003 und aus weiteren 8.222,92 € seit dem 08.07.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 82 % der Beklagten, zu 18 % den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar


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