Urteil vom Landgericht Dortmund - 11 S 17/07

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 19.12.2006 abgeändert:

Der Antrag vom 04.12.2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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