Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 109/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert
in Höhe von 10.482,07 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-
weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 03.11.1997 unterschrieben der Kläger und Frau S ei-
3nen formularmäßigen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Ab-
4schluss eines Treuhandvertrages T GbR", der ihren
5wirtschaftlichen Beitritt durch die O Treuhand und Steuerbe-
6ratungsgesellschaft (im Folgenden Treuhänderin) an der vorgenannten
7Fondgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 30.000,00 DM plus
85 % Agio = 31.500,00 DM zum Gegenstand hatte (Einzelheiten Anlage
9K2). Grundlage war der Prospekt (Einzelheiten Anlage Kl), der dem Klä-
10ger und Frau S übergeben worden war.
11Unter dem 03.11.1997/27.11.1997 schlossen der Kläger und Frau
12S einerseits und die Raiffeisenbank H eG einen schriftli-
13chen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Anlage
14K3):
151. Höhe des Darlehens: 35.000,00 DM
162. Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligungen an dem Wohn-
17baufond T GbR
183.1. Verzinsung: 5, 25 % festgeschrieben bis 04.11.2002
193.2. Auszahlung: 90 % auf das Konto der Treuhänderin
204.3. Darlehensrückzahlung in Höhe von 2 % jährlich vom ursprünglichen
21Darlehensbetrag zuzüglich ersparter Zinsen, Leistungsrate aus Zins
22und Tilgung 212,00 DM
235. Effektiver Jahreszins: 8, 24 %
247. Sicherheiten: Abtretung der Forderung an den Wohnbaufond T
25GbR in Höhe der Kapitalanlage.
26Information über das Recht zum Widerruf: "Im Falle des Widerrufs des
27Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondgesellschaft
28T GbR nicht wirksam zustande." Im unteren Teil
29der Widerrufsbelehrung befindet sich der Name und die vollständige
30Anschrift der Raiffeisenbank H.
31Die Raiffeisenbank H zahlte den Nettokreditbetrag an die Treu-
32händerin aus. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank
33H. Mit Anwaltschreiben vom 01.09.2006 erklärten der Kläger und
34Frau S den Widerruf und die Anfechtung des Darlehensvertrages
35und des Fondbeitritts. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die
36Rückzahlung seiner streitigen Leistungen an die Beklagte und deren
37Rechtsvorgängerin in Höhe von 10.482,07 €.
38Der Kläger behauptet, Frau S habe ihm ihre Ansprüche abgetre-
39ten. M habe sie angerufen und anschließend unvermittelt in
40ihrer Privatwohnung aufgesucht. Er habe die Beteiligung an der Fondge-
41sellschaft als Selbstläufer und sicheres, risikoloses Geschäft dargestellt
42und die Finanzierung der Beitrittssumme vermittelt. M habe dem Klä-
43ger und Frau S den Zeichnungsschein und den Darlehensvertrag
44in ihrer Privatwohnung zur Unterschrift vorgelegt.
45Der Kläger meint zudem, der Treuhandvertrag sei unwirksam, und be-
46hauptet, die Treuhänderin habe keine Erlaubnis zur Rechtsberatung ge-
47habt. Fondbeitritt und Darlehensvertrag seien verbundene Geschäfte.
48Der Kläger beantragt,
49die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.482,07 € nebst Zinsen in Hö-
50he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
5123.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte
52an der Wohnbaufond T GbR,
53die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 474,51 € vorgerichtliche
54Kosten gemäß Vorbemerkung 3 (4) WRVG zu zahlen.
55Die Beklagte beantragt,
56die Klage abzuweisen.
57Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Haustürsi-
58tuation.
59E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
60Die Klage ist nach dem eigenen Vortrag des Kläger nicht begründet.
61Der Kläger hat keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG, denn der
62Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-
63lenserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Widerrufs-
64frist beträgt eine Woche und beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, wenn
65die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich ges-
66taltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwah-
67rung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt
68hat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG keine andere Erklä-
69rung enthalten und ist zu unterschreiben.
70Die vom Kläger und Frau S am 03.11.1997 unterschriebene "In-
71formation über das Recht zum Widerruf" erfüllt die Anforderung des § 2
72Abs. 1 Satz 2 HWiG und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Die
73Erklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgerufen und lautet wie folgt:
74"Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum
75Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehens-
76vertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht
77binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur
78Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
79rufs. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Durch-
80schrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle
81des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in
82die Fondgesellschaft T GbR nicht wirksam zustande."
83Der Name und die Anschrift des Widerrufsempfängers, nämlich der
84Raiffeisenbank H eG ist vollständig angegeben.
85Der Zusatz "im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch
86der Beitritt in die Fondgesellschaft... nicht wirksam zustande" verstößt
87nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Es handelt sich zwar um eine andere
88Erklärung. Die Belehrung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9
89Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben. Im vorliegenden
90Fall handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein verbundenes
91Geschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes
92Geschäft nach § 9 Verbraucherkreditgesetz) ist daher eine teleologische
93Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG dahin geboten, dass der oben ge-
94nannte Zusatz der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (BGH XI ZR
9593/04 Seite 11 Randnummer 16, OLG Stuttgart, WM 2005, 972, OLG
96Bremen Urteil vom 11.05.2006 2 0 8/06, Blatt 42 ff. der Akten), (anderer
97Ansicht BGH II ZR 385/02, OLG Hamm 31 W 69/05). Beide Vorschriften,
98nämlich § 2 HWiG und § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bezwecken
99den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst um-
100fassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrau-
101chers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung
102nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in
103die Lage versetzt werden, dies überlegt auszuüben (BGH NJW 2002,
1043396). Dies erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbunde-
105nen Verträge.
106Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Ent-
107scheidung des EuGH vom 31.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere
108Entscheidung. Art. 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie
109folgt:
110"Der Gewährbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im
111Sinne des Art. 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in
112Art. 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und
113die Anschrift einer Peson anzugeben, der gegenüber das Wider-
114rufsrecht ausgeübt werden kann..."
115Mit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EuGH entschieden, dass der
116nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf ein Jahr zu
117befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt
118worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform
119einschränkend auszulegen ist, sodass Kreditverträge nicht zu den Ge-
120schäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen
121eines Geschäftes nachdem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, soweit das
122Verbraucherkreditgesetz kein gleichweitreichendes Widerrufsrecht wie das
123Haustürverwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR
124167/02). Durch § 9 Verbraucherkreditgesetz und die darin in Abs. 2 vorge-
125schriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht in keiner Weise einge-
126schränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen
127Geschäften hingewiesen. Dies verbietet die Richtlinie nicht, sodass inso-
128weit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9
129Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem un-
130zulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz,
131der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zu Grunde
132lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in kei-
133ner Weise ein.
134Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im November 1997 ablief
135und die Widerrufserklärung vom 01.09.2006 nicht innerhalb der Widerrufs-
136frist erfolgte.
137Der Kläger kann die Rückzahlung seiner streitigen Leistungen auch nicht
138aus einem anderen Rechtsgrund verlangen. Dem Kläger stehen nach sei-
139nem Vortrag weder Zahlungsansprüche gegen die Beklagte noch Einwen-
140dungen gegen den Darlehensvertrag zu.
141Dahinstehen kann, ob ihm Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter,
142Fondinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausge-
143ber zustehen, denn er kann diese Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 3
144Verbraucherkreditgesetz dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegen-
145setzen (BGH Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05). Bei einem verbunde-
146nen Geschäft kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer im Falle ei-
147nes Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschul-
148den bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank gelten machen.
149Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschend-
150Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sin-
151ne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wer-
152tungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Ge-
153schäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des
154Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondbeteiligung, sondern auch ein
155daliegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen.
156Einen derartigen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin
157der Beklagten aus einem Verschulden bei Vertragsschluss hat der Kläger
158nicht konkret dargelegt.
159Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt
160Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05, Parlandt § 280 Randnummer 58 ff.)
161ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren - Bauträger-
162und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft
163nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel-
164mäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
165Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
166Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflicht bezüglich des
167finanzierten Geschäftes könnten sich daher nur aus besonderen Umstän-
168den des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die
169Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
170Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn
171sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-
172sonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen
173Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditge-
174währungen sowohl den Bauträger als auch den einzelnen Erwerber in
175schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug
176auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung
177vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Zu den drei
178erstgenannten Fallgruppen hat der Kläger nichts vorgetragen.
179In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden
180Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes kann
181sich der Anleger zwar unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf
182einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung
183der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täu-
184schung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer
185oder Fondinitiatoren bzw. des Fondprospektes über das Anlageobjekt be-
186rufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung
187wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondinitiatoren die von
188ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionali-
189sierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapi-
190talanlage von Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von
191ihm beauftragten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Un-
192richtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondinitiators oder der für sie täti-
193gen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondprospektes nach den Um-
194ständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank ha-
195be sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urteil vom
19616.05.2006, XI ZR 6/04 und Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05).
197Diese Voraussetzungen liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil es
198an einem ausreichenden Vorbringen einer arglistigen Täuschung durch
199evident unrichtige Angabe fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die be-
200hauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen
201auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive
202Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein
203die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter
204Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung
205des Anlegers setzt dementsprechende konkret, dem Beweis zugängliche
206unrichtige Angaben voraus. Daran fehlt es hier.
207Bei der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Vermittlers M, bei
208der Beteiligung an der Fondgesellschaft handele es sich um ein risikolo-
209ses und sicheres Geschäft (Selbstläufer), handelt es sich erkennbar nicht
210um konkrete nachprüfbare Tatsachen, sondern um reklamehafte Anprei-
211sungen (ebenso OLG Hamm 5 0140/04).
212Zudem kann angesichts der allgemein gehaltenen Aussagen auch keine
213Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewe-
214sen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeb-
215lichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
216Dem Kläger stehen auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Be-
217klagte zu. In der Regel kann der Verbraucher zwar bei einem verbunde-
218nen Geschäft gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des
219finanzierten Vertrages die weiteren Zahlungen der Kreditraten verweigern
220und von dem Kreditgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten
221verlangen (Parlandt, § 359 Randnummer 7, OLG Dresden ZIP 2000, 180
222ff.). Dies gilt aber nicht bei einem Beitritt zu einer Fondgesellschaft. Dies
223folgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 156, 46 ff.
224= 2 ZR 387/02, BGH XI ZR 106/05 Randnummer 28). Danach führt ein
225fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des
226Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitritt ist viel-
227mehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Ge-
228sellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat das Recht, sich je-
229derzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Betei-
230ligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen
231Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten
232Einlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesell-
233schaftsrechtlicher Abwicklung zustehender Abfindungsguthaben. Dessen
234Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeit-
235punkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Ge-
236sellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit-
237punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhält-
238nis seiner Beteiligung teilnimmt (BGHZ 156, 46 ff.). Das Kündigungsrecht
239kann dadurch ausgeübt werden, dass der Anleger der Bank den Ge-
240schäftsanteil anbietet (BGHZ 156, 46 ff.). Dies erfolgte vorliegend mit
241Schreiben vom 01.09.2006. Das Abfindungsguthaben an diesem Tag hat
242der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht Streitgegenstand.
243Unerheblich ist, dass der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondge-
244sellschaft ist, sondern sein Anteil treuhänderisch von der O
245gehalten wird bzw. gehalten werden soll. Sie ist nach dem Inhalt des Ge-
246sellschaftsvertrages und des Zeichnungsscheins zwischen Anleger und
247die Fondgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondbeteiligung
248und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der
249Anleger an dem Fond zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstrukti-
250on der Fondbeteiligung mittels Treuhandsvertrages ist wirtschaftlicher Ver-
251tragspartner der Anleger ausschließlich die Fondgesellschaft. Es ist des-
252halb sachgerecht, auf die Rechtsbeziehung zu der Fondgesellschaft abzu-
253stellen (BGH II ZR 304/00).
254Dahinstehen kann die Wirksamkeit der Vollmacht auch im Zusammenhang
255mit dem Abschluss des Darlehensvertrages, denn der Darlehensvertrag
256wurde unstreitig nicht durch die Treuhänderin, sondern durch den Kläger
257und Frau S persönlich abgeschlossen.
258Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die
259Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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