Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 14/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist für den Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin V, waren Eigentümer einer im Wohnungsgrundbuch von C Blatt #### eingetragenen, vermieteten Eigentumswohnung in C, D-weg, Wohnung ##. Belastet war die Eigentumswohnung mit einer Grundschuld für die B- Bank in Höhe von 167.155,00 DM zuzüglich Nebenleistungen und Zinsen.
3Spätestens im Jahre 2000 hatten die Eheleute V, dass das erworbene Objekt nicht werthaltig war. Zudem war die seinerzeitige Verwaltungsgesellschaft wie auch die Mietgarantin ausgefallen. Der Kläger und seine Ehefrau waren an einem Verkauf des Objekts schon ob der monatlichen Belastung wie auch der sich für sie schwer darstellenden Verwaltung der Wohnung von ihrem Wohnort in G aus interessiert. In dieser Situation erreichte sie ein Angebot der Firma Dr. F und Partner, deren Geschäftsführer Herr T war. Offeriert wurde ihnen die Vermittlung eines Erwerbers, nämlich eines Herr X2, der jedoch zur Übernahme nur gegen Zuzahlung eines Betrages von 53.766,97 DM bereit sei.
4Für die Beurkundung des Geschäfts wurde seitens des Vermittlers - wie in einer Vielzahl von anderen Fällen - durch die Firma Dr. F und Partner bzw. für deren Geschäftsführer T bzw. dessen Vater - von der Firma Dr. F und Partner Beklagte benannt.
5Am 27.12.1999 beurkundete der Beklagte einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und seiner Frau auf der einen Seite und Herrn X2, der seinerzeit durch eine Frau X vertreten wurde (Einzelheiten Bl. 22 bis 31 d. A.). Der Kaufpreis betrug 167.000,00 DM. Der Kaufpreis sollte ausschließlich durch schuld-befreiende Übernahme der durch die vorgenannte Grundschuld gesicherten Darlehen bei der B- Bank erfolgen, wobei vorgesehen war, dass sich der Kaufpreis bei niedrigerem Valutenstand des Darlehens automatisch verringern sollte, während bei einem den vereinbarten Kaufpreis übersteigenden Valutenstand der Kläger und seine Frau zur Zahlung des Differenzbetrages an die Bank verpflichtet waren.
6Ziffer 10 der Vertragsurkunde (Bl. 28 d. A.) enthält folgende Regelung:
7"Der Käufer erhält vom Verkäufer zum Ausgleich von Kosten, Beiträgen, Provisionen und dem für das Darlehen zu zahlenden Zins- und Tilgungsaufwand einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 53.766,79 DM (i. W.: Deutsche Mark dreiundfünfzigtausendsieben-hundertsechsundsechzig 79/100) durch heute zu übergebenden Euro-Scheck.
8Im Falle einer Rückabwicklung des o. g. Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, diesen Betrag abzüglich der bis zum Eintritt der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung/Willenserklärung angefallenen Aufwendungen (Kosten, Steuern, Gebühren, angefallener Zins- und Tilgungsaufwand), an Verkäufer zurückzuzahlen. . . .
9Käufer unterwirft sich hinsichtlich der Rückzahlung des Ausgleichs-betrages von DM 53.766,79 gegenüber Verkäufer - ggf. als Gesamtgläubiger - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. . . ."
10Der Kläger und seine Frau übergaben am 27.12.1999 einen Scheck über 53.766 DM vor Unterschriftsleistung an die Zeugin X, den der Erwerber X2 einlöste.
11Die beidseits beabsichtigte Schuldübernahme mit vollständiger Entlassung der Eheleute V aus der Verbindlichkeit gegenüber der Bank kam in der Folgezeit nicht zustande. Mit Schreiben vom 17.02. und 02.04.2002 (Bl. 39, 40 d. A.) lehnte die B-Bank die Zustimmung zur befreienden Schuldübernahme ab. Zur Begründung teilte sie mit, dass nach Bonitätsprüfung des Erwerbers eine nachhaltige Darlehensrückführung in der gewünschten und erforderlichen Höhe nicht gewährleistet sei.
12Der Kläger und seine Frau wandten sich an das Notariat des Beklagten. Sowohl von dessen Mitarbeiterin wie auch von der Zeugin X, an die sie sich gleichfalls gewandt hatten, wurden sie darauf verwiesen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Kläger und seine Frau schalteten daraufhin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ein. Obschon der Erwerber X2 seinen monatlichen Verpflichtungen aus den übernommenen Kredit der B- Bank gegenüber bis dahin nachgekommen war und diese auch noch bis zum sogleich zu schildernden Vergleichsabschluss weiter vertragsgerecht erfüllte, bemühten sich die Eheleute V um Rückabwicklung des vor dem Beklagten geschlossenen Vertrages. Nach Schriftwechsel mit dem gleichfalls anwaltlich vertretenen Käufer X2 schlossen die Parteien des Kaufvertrages zur UR-Nr. ###/### des Notars C2 in C eine Rückübertragungsvereinbarung. Im Zuge der vereinbarten Rückübertragung der Wohnung an die Kläger verpflichtete sich der vormalige Erwerber X2 an die Kläger im Hinblick auf die zusätzlich seinerzeit gezahlten 53.766,79 lediglich 17.023,90 € (umgerechnet 33.295,86 DM) zurückzuzahlen. Die Eheleute hatten zudem ihre eigenen Anwaltskosten nach der vertraglichen Vereinbarung zu tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 107 bis 114 d. A.) Bezug genommen.
13Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger, der sich mit Vertrag vom 30.09.2002 die Ansprüche seiner Frau gegenüber dem Beklagten hat abtreten lassen (Bl. 32/33 d. A.), den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
14Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Amtspflichten verletzt, weil er die Eheleute nicht auf die Notwendigkeit der Absicherung des im Rahmen des Ursprungsvertrages an den Erwerber gezahlten Ausgleichsbetrages von 53.766,79 DM hingewiesen habe. Der Kläger behauptet, es habe keinerlei Hinweise des Notars auf die von einer Insolvenz des Erwerbers drohenden potentiellen Auswirkungen und die damit verbundenen Gefahren insbesondere auch für die Realisierung eines potentiellen Rückzahlungsanspruches gegeben. Der Beklagte sei ob der gegebenen Umstände zu einer weiteren Beratung über eine Sicherstellung der Kläger vor entsprechenden Risiken verpflichtet gewesen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt des Vortrags Bl. 15 ff. d. A. Bezug genommen. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Beurkundung ob der Erfahrungen, die er in anderen Fällen bei vergleichbaren Vertragsabwicklungen, die an ihn über den Geschäftsführer T oder dessen Vater herangetragen worden sei, gewusst, dass insbesondere durchaus die Gefahr des Scheiterns der Schuldübernahme durch die Gläubigerbank bestanden habe. Wären er, der Kläger, und seine Ehefrau entsprechend belehrt worden hätten sie auf weitere Absicherung im Vertrages bestanden. Im Falle einer entsprechenden Weigerung seitens des Erwerbers wären sie hinsichtlich dessen Seriosität des Erwerbers stutzig geworden und hätten vom Vertragsschluss Abstand genommen.
15Der Kläger nimmt den Beklagten nicht auf die Zahlung der unmittelbar an X2 geflossenen 53.766,79 DM in Anspruch, sondern meint, ihm stünden als Schadensersatz die Minderbeträge und Aufwendungen zu, die zu seinen Lasten im Zuge der Rückabwicklung des Kaufs angefallen seien. Angesichts der Vermögenslage des Erwerbers X2 seien er und seine Frau nicht verpflichtet gewesen, ihre Ansprüche gegen diesen geltend zu machen oder einen Verzug ihres Schuldners mit der übernommenen Zahlung der monatlichen Kreditzins- und Tilgungsbeträge abzuwarten. Der Beklagte schulde daher die mit der Klage geltend gemachten 28.146,78 € (umgerechnet = 55.059,31 DM).
16Dieser Betrag setzt sich aus folgenden DM-Beträgen zusammen:
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20.470,93 DM |
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10.773,85 DM |
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4.114,03 DM |
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19.651,50 DM. |
18
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich, da der Beklagte die Fristsetzung zum 07.02.2002 im Anwaltsschreiben vom 25.01.2001 unbeachtet gelassen habe.
19Mit insoweit nicht nachgelassenem Vortrag im Schriftsatz vom 22.5.2007 hat er die Forderung hinsichtlich der Position a) statt der Differenz zum Ausgleichsbetrag die Zahlung des Ausgleichsbetrages selbst in Höhe von 53.766,79 DM angesetzt. Im Hinblick auf den gewährten Schriftsatznachlass beziffert er einen auf diesen Betrag anrechenbaren auszugleichenden Vorteil auf insgesamt 5.884,98 €, so dass sich sogar ein Schaden von 39.285,70 errechne (Einzelheiten Bl. 240- 246 d.A.).
20Der Kläger beantragt,
21den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 28.146,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2002 zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er behauptet, der Kläger und seine Frau seien im Rahmen der Beratung auf das generelle Insolvenzrisiko hinsichtlich der Rückzahlung des "Ausgleichsbetrages" hingewiesen worden. Aufgrund der Neutralitätspflicht treffe ihn als seinerzeit amtierender Notar keinerlei weitergehende Hinweispflichten zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft über eine mögliche Sicherung der Ausgleichszahlung. Er behauptet, er habe den Kläger und seine Ehefrau eingehend darüber belehrt, dass bei Scheitern der Schuldübernahme die Freistellungspflicht des Herrn X2 eingreife. Eine Bonitätsschwäche des Erwerbers sei ihm nicht bekannt gewesen. Er behauptet, die Kläger hätten die streitgegenständliche Ausgleichszahlung auch geleistet, wenn sie auf das Risiko einer Absicherung hingewiesen worden wären. Maßgebend sei für diese die Hoffnung gewesen, aus der Darlehenshaftung entgültig entlassen zu werden, wobei sie dieses - aus damaliger Sicht minimale - Risiko in Kauf genommen haben. Im Übrigen zeige sich die Richtigkeit seiner Einschätzung auch darin, dass X2 die Darlehensraten vollständig getilgt habe, soweit dieser dazu verpflichtet gewesen sei. Dass die Beklagten im jeden Falle zum Verkauf an X2 entschlossen gewesen wären, erweise bereits der Umstand, dass sie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits den Scheck über den Ausgleichsbetrag unterzeichnet mitgebracht hätten. Der Beklagte ist der Ansicht, seine Inanspruchnahme scheide bereits deshalb aus, da die Ansprüche ihm gegenüber verjährt seien.
25Das Ersatzbegehren sei auch deshalb abzuweisen, da durch das eigene Verhalten Ansprüche gegen X2 ausgeschlossen worden seien, und daher der Kläger somit Regressansprüche des Beklagten gegen diesen vereitelt habe.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
27Das Gericht hat die Beweisaufnahme hinsichtlich der tatsächlichen Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten die erfolgte Beweisaufnahme in dem zwischen dem Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung vor der 2. Kammer des Landgerichts Dortmund geführten Verfahren - Aktenzeichen 2 O 342/03 - im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Wegen des Inhalts der diesbezüglichen Beweisaufnahme wird auf dessen Inhalt Bl. 182-184 der beigezogenen Akten Bezug genommen.
28Des Weiteren hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V im Termin am 24.04.2007. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 209 - 215 d. A.) Bezug genommen.
29Das Gericht hat den Vortrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 22.5.2007 (Bl.237 ff d.A.) und des Beklagten vom 17.5.2007 (Bl.231 ff d.A.) berücksichtigt.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31I)
32Dem erneuten Verlegungsantrag hinsichtlich des Verkündungstermins war nicht zu entsprechen.
33Gründe für eine erneute Terminverlegung sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat ausweislich des Inhalts des Terminsprotokolls eine vergleichsweise Beilegung aus Rechtsgründen zurückgewiesen. Das nunmehrige Bestreben des Klägervertreters – Wochen nach dem Termin in Verhandlungen mit dem Schadenfonds der Notarkammer eintreten zu wollen, rechtfertigt angesichts der Entscheidungsreife der Sache keine erneute Terminverlegung. Denn auch innerhalb der verlängerten Frist hat der Klägervertreter das Schweben erfolgversprechender Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien nicht dargetan.
34II)
35Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
36Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung scheitert die Klage weder an einer Verjährung des Anspruches (dazu unter Ziffer 1) noch mangelt es vorliegend an einer groben Verletzung der ihm als ehemaligen Notar seinerzeit obliegenden Belehrungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz (dazu im Folgenden unter Ziffer 2). Der Ersatzverpflichtung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und seine Ehefrau vorliegend durch Abschluss der Rückübertragungsvereinbarung nicht den an den Erwerber X2 geleisteten Ausgleichsbetrag als Grundlage ihrer Schadensersatzberechnung genommen haben, sondern insoweit ihren Anspruch auf Grundlage des später mit dem Erwerber 2002 geschlossenen Vergleichs unter Einstellung auch der insoweit aufgewandten Anwaltskosten berechnen. Insoweit war das Verhalten der Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten "herausgefordert" und im Rahmen einer gegebenenfalls gegebenen Ersatzverpflichtung generell erstattungsfähig (dazu im Folgenden unter Ziffer 3).
37In diesem Zusammenhang kann schließlich dahinstehen, in welchem Umfang dem geltend gemachten Zahlungsanspruch die in der Schadensberechnung unberücksichtigt gebliebenen ersparten Aufwendung hinsichtlich des eigenen Darlehens bei der B- Bank aufgrund der durch den Erwerber geleisteten Zahlungen bis Ende 2002 im Wege der Vorteilsausgleichung noch Anrechnung finden müssen.
38Denn vorliegend scheidet ein Anspruch bereits dem Grunde nach letztlich deshalb aus, da der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen hat, dass die Pflichtverletzung des Beklagten tatsächlich kausal für den ihm und seiner Ehefrau entstandenen streitgegenständlichen Schaden geworden ist. Er hat nicht bewiesen, dass er bei pflichtgemäßerer Belehrung durch den Beklagten tatsächlich vom Vertragsschluss am 27.12.1999 Abstand genommen hätte (dazu im Folgenden unter Ziffer 4).
391.)
40Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt.
41Sowohl hinsichtlich der Verletzung der Pflicht aus § 17 Beurkundungsgesetz wie unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise gegebenen Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263, 27 StGB greift gemäß § 852 a. F. BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB sowie Artikel 229, § 6 EGBGB die 3-jährige Verjährungsfrist. Die Amtshandlung datiert vom 27.12.1999, Fristablauf war zunächst der 31.12.2002. Diese Frist ist durch den hier erfolgten Klageeingang am 18.12.2002 gewahrt worden. Ob der bereits an diesem Tage erfolgten Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gilt § 167 Abs. 2 ZPO. Dass Zustellung seinerzeit dem Beklagten gegenüber erst am 21.01.2003 erfolgte, beruht auf vom Kläger nicht zu vertretenen gerichtsinternen Gründen, nämlich ersichtlich der Weihnachtszeit und der erfolgten Abgabe im Hause (Bl. 58 d. A.). Die Verjährung war durch die Klage zunächst gehemmt, nämlich zunächst gemäß § 204 Abs. 1 BGB durch die Klage bis zur Insolvenzeröffnung und dann ab erfolgter Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Beklagten am 14.03.2003 im Verfahren 257 IN 21/03 Amtsgericht Dortmund gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 BGB bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens. Da das Insolvenzverfahren am 26.10.2005 mit Wirksamkeit des Ein-stellungsbeschlusses geendet hat, galt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die 6 Monatsfrist, die am 26.04.2006 endete. Damit endete die Hemmung und somit lief der bis dahin nicht abgelaufene Lauf der Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt bis zum Antrag auf weitere Betreibung des Verfahrens am 25.08.2006 (Bl. 124 d. A.). Der Beklagte hat aber nicht dargetan, dass bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt die 3 Jahresfrist verstrichen war. Denn als frühester hier vorgetragener Zeitpunkt einer Kenntnis des Kläger von der Pflichtwidrigkeit des Beklagten kommt die sich aus dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 25.01.2002 ergebende Kenntnis in Betracht. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat frühere Kenntnis vom Lauf der Frist – und damit die Voraussetzungen der Verjährung - nicht dargetan.
422.)
43Der Beklagte hat vorliegend in einer generell die Notarhaftung gemäß § 19 Abs. 1 Bundesnotarordnung auslösenden Weise gegen die ihm gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz obliegende Pflicht zur Belehrung der Parteien des von ihm beurkundeten Vertrages verstoßen.
44Nach der genannten Norm hat sich der Notar darüber zu vergewissern, dass sich die vertragsschließenden Parteien über die rechtliche Tragweite der von ihnen abgegebenen Erklärungen bewusst sind. Insbesondere dann, wenn er wie hier unstreitig und gerichtsbekannt mit dem Geschäftsführer T bzw. dessen Unternehmensgruppe in vielfacher Weise zusammenarbeitet, hat er sich kraft seiner Neutralitätspflicht als Notar in besonderer Weise zu vergewissern, dass deren Vertragspartner - hier der Kläger und dessen als Zeugin gehörte Ehefrau - sich über die rechtliche Tragweite des Geschäfts bewusst gewesen sind. Dazu gehört insbesondere die Rechtsbelehrung über die Gefahren einer ungesicherten Vorleistung. Der Beklagte war in seiner Funktion aber nicht nur insoweit generell zur Belehrung über die Risiken, sondern darüber hinaus auch dazu verpflichtet, Hinweise zur Gefahrenvermeidung zu erteilen (vgl. BGH NJW 1989, 102, BGH NJW 1985, 330, BGH NJW 1999, 2188 und DNotZ 1998, 627; vgl. auch Palandt-Sprau, § 839, Rdnr. 156 - 158). Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte vorliegend überhaupt - wie er geltend gemacht hat - auf das Risiko einer Insolvenz des Erwerbers X2 hingewiesen hat. Einer Aufklärung insoweit bedarf es nicht, obschon die Kammer insoweit an nicht der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin V in ihrer Vernehmung am 28.04.2005 im Verfahren 2 O 342/03 (Bl. 182-188 der dortigen Akte) ebenso wenig zweifelt, wie sie sich auch insoweit der Beweiswürdigung der 2. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 28. April 2005 mit den überzeugenden Darlegungen zur tatsächlich ganz unterbliebenen Risikobelehrung Bl. 8-11 der dortigen Urteilsgründe vollinhaltlich anschließt (Bl. 138-141 der hiesigen Akten). Letztlich kann das sogar dahinstehen, da selbst nach eigenem Vorbringen dem Kläger von dem Beklagten keinerlei Wege aufgezeigt wurden, das Risiko einer möglichen Insolvenz vertraglich anderweitig Regelungen zu vermeiden. Als Sicherheiten in Betracht gekommen wären die Zahlung des Ausgleichsbetrages auf ein Notaranderkonto bis zur Haftentlassung des Klägers durch die finanzierende Bank oder eine Sicherheitsleistung des Käufers X2 durch eine Bankbürgschaft bis zur Haftentlassung oder etwa eine unmittelbare Auszahlung des Ausgleichsbetrages an die kreditgebende B-Bank. Die hier allein in Nr. 10 Absatz 3 des notariellen Vertrages aufgenommene Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist keine hinreichende Sicherheit, weil der Käufer X2 in Vermögensverfall geraten konnte und ein solcher Titel dann wertlos ist. Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall, in dem nämlich die Vollstreckung der Ansprüche aus dem im Jahre 2002 abgeschlossenen weiteren Vergleich mit dem Erwerber X2 nicht zur Befriedigung der in gleicher Weise titulierten Ansprüche des Klägers und seiner Frau geführt hat.
453.)
46Schließlich steht der Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger in der erfolgten Weise auch nicht entgegen, dass vorliegend der Kläger sich mit Abschluss der Rückauflassungsvereinbarung vom 23.12.2002 selbst im Sinne der Vereinbarung vom 27.11.2002 nicht vertragskonform insoweit verhalten hat, als bis zu diesem Zeitpunkt der Erwerber X2, jeder seinen Pflichten aus dem Vertrag nachgekommen ist, da er die monatlichen Raten an die kreditgebende Bank wie vereinbart gezahlt hat. Denn insoweit war angesichts der Vermögensverhältnisse des Erwerbers X2 und dessen durch die Schreiben der B-Bank bezüglich der verweigerten Vertragsübernahme ersichtlich nicht gegebenen Bonität der Abschluss der Rückauflassungsvereinbarung vom 23.12.2002 zwecks Vermeidung eines weitergehenden noch größeren Schadens im schadensersatzrechtlichen Sinne "herausgefordert". Damit unterfielen – lägen die sonstigen Voraussetzungen einer Haftung gleichfalls vor – die seitens des Klägers geltend gemachten Schadenspositionen sämtlich dem Schutzbereich der vom Beklagten verletzten Norm.
47Die Schadensberechnung des Klägers war – wie im Termin ausdrücklich auch angesprochen – zunächst unschlüssig, weil ein Vortrag zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Vorteilsausgleichung fehlet. Der Kläger hatte nämlich insoweit nicht vorgetragen, in welcher Höhe er durch den Zeugen X2 auf die eigene umfassende Darlehensverpflichtung geleisteten Zahlungen anrechenbare Vorteile erlangt hat, die er hier bei seiner Darstellung der ihm aus dem Vertragsabschluss erwachsenen Schäden gänzlich außer Acht gelassen hat. Inwieweit dieser von ihm in jedem Fall selbst vorzutragenden Schadensausgleichung möglicherweise weitere Schadenspositionen gegenüber stehen – etwa der Ausfall mit dem gegenüber dem Erwerber X2 titulierten Zahlungsbetrag [wie nunmehr mit insoweit auf Bl. 4 des insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatzes zur Begründung nachgeschoben (Bl. 240 d.A.)], den er nicht hat beitreiben können, kann letztlich ebenso dahinstehen wie die Richtigkeit des nunmehrigen Vortrags zur Vorteilsausgleichung Bl. 241-246 d.A.). Denn die Ersatzpflicht des Beklagten scheitert bereits an fehlender Kausalität der Pflichtverletzung, wie sogleich aufzuzeigen sein wird.
484.)
49Die Klage war nämlich letztlich abzuweisen, da der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts hat beweisen können, dass die Pflichtverletzung des Beklagten tatsächlich kausal für den Eintritt des streitgegenständlichen Schadens geworden ist. Dies hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin nicht zu führen vermocht.
50Besteht nämlich wie im vorliegenden Fall die Pflichtverletzung des Beklagten als Notar in einem Unterlassen, so muss der Kläger darlegen, wie sich die Dinge bei ordnungsgemäßem Verhalten des Notars entwickelt hätten. Hat der Notar demnach im Rahmen seiner Urkundstätigkeit eine notwendige Belehrung unterlassen, so ist entscheidend, wie die Beteiligten des notariellen Geschäfts sich bei Vornahme dieser Belehrung verhalten hätten. Dabei obliegt es dem Kläger als Geschädigten, den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden darzulegen und ggf. zu beweisen. Dabei wird die Beweislast des Geschädigten durch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins zwar im Einzelfall erleichtert. Ein solcher Anscheinsbeweis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Amtspflichtverletzung in einer unterlassenden Belehrung besteht und die Lebenserfahrung dafür spricht, dass sich der Beteiligte belehrungsgemäß verhalten hätte. Diese Vermutung belehrungsgerechten Verhaltens gilt aber nur, wenn für den Betroffenen, hier den Kläger, nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit in Betracht kommt. Stehen dagegen mehrere Handlungsweisen als naheliegend offen und bergen sie alle Risiken oder Nachteile, die zu gewichten und gegenüber dem Vorteil abzuwägen sind, so scheidet ein Anscheinsbeweis aus [Vgl. BGHZ 123, 311, BGHZ 160, 58 ff) 66), OLG-Beschluss vom 14.08.2006 in einem gegen den Beklagten vor der Kammer geführten Parallelverfahren 3 O 41/03, jüngst noch BGH, Urteil vom 17. April 2007, XI ZR 130/05, www.BGH.de, Seite 10 des Originalurteils (Rn. 20)].
51Der Kläger kann sich vorliegend danach hier nicht auf die Vermutung belehrungsgerechten Verhaltens berufen. So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung keinesfalls mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau das Risiko, dass sich aus der Vertragsgestaltung ergab und sich später auch verwirklicht hat, nicht eingegangen wäre, wenn der Beklagte sie über das Risiko einer möglichen Insolvenz des Erwerbers X2 informiert und/oder sie über die Möglichkeiten zur Sicherung ihrer Ausgleichszahlung an jenen aufgeklärt hätte.
52Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verkennt die Kammer zwar nicht, dass der Kläger und seine Ehefrau sich seinerzeit nicht in einer Situation befanden, da sie sich "um jeden Preis" von ihrer Eigentumswohnung hatten trennen wollen, um die damit verursachten Belastungen wieder loszuwerden. Eine solche Situation, in der die seinerzeit drängenden monatlichen Belastungen etwa ein Ausmaß angenommen hätten, dass sie für sie derart untragbar gewesen wären, dass sie in jedem Falle kurzfristig hätten verkaufen und allein deshalb jedes Risiko hätten eingehen müssen, lag nicht vor. Ausweislich der Bekundung der Zeugin hatten beide zusammen ein Monatseinkommen von rd. 5.000,00 DM netto und beteiligten sie sich lediglich mit 200,00 DM an den Unkosten des elterlichen Hauses, in dem sie lebten. Auch sieht die Kammer, dass tatsächlich das mit einer ungesicherten (Rück)Zahlung von rund 60.000,00 DM angesichts ihrer Einkommensverhältnisse durchaus ein erhebliches war, so dass ja nicht angenommen werden kann, dass sie leichten Herzens einen solchen Betrag ohne weiteres auf’s Spiel gesetzt hätten. All dies scheint auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass sie ein bei einer Belehrung in der geschilderten Form erkanntes Risiko nicht eingegangen wären und trotz eines schon ausgefüllten Schecks noch vom Vertragsschluss mit X2 Abstand genommen hätten. Andererseits ist vorliegend nicht eine Betrachtung im Nachhinein, sondern "ex ante" aus dem damaligen Sicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund waren sich die Eheleute, wie dies die Zeugin V auch eingeräumt hat, Ende 1999 im Klaren, dass sich die mit dem Erwerb des Objekts in C seinerzeit verbundenen Hoffnungen auf eine lukrative Geldanlage nicht nur nicht erfüllt hatten, sondern das Objekt auch künftig keine Perspektive bot, sondern für sie ein unabsehbares Risiko in sich barg. Sie waren sich bewusst, dass das Objekt bei weitem nicht zu dem Preis am Markt absetzbar war, der dem Betrag ihrer diesbezüglich aufgenommenen Darlehn entsprach. Hinzu kam, dass nach Ausfall der früheren Verwaltungsgesellschaft und Mietgarantin aus ihrer damaligen Sicht bereits die Notwendigkeit einer Vermietung von ihrem Wohnort in G mit weiteren Schwierigkeiten verbunden war. Vor diesem Hintergrund suchten sie nach einem Käufer, wobei sie sich auch im Klaren darüber waren, dass der Verkauf insgesamt mit einem Minusgeschäft enden würde. Wie die Zeugin V in aller Offenheit eingeräumt hat war aus ihrer damaligen Sicht der Ende Dezember 1999 an X2 erfolgte Verkauf trotz des Zuzahlungsbetrages von rund 60.000,00 DM durchaus ein wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft. Diese Hoffnung auf ein lukratives Geschäft hätte sich verwirklicht, wäre – wie tatsächlich in mindestens vier anderen Fällen bei diesem Erwerber unstreitig geschehen – so abgewickelt, wie im Vertrag in erster Linie vereinbart; nämlich durch mit Zustimmung der Bank erfolgender befreiender Schuldübernahme des Erwerbers. Die Kammer ist sich nach dem von der Zeugin in Ihrer Bekundung gewonnenen Eindruck gewiss, dass es den Eheleuten V im Dezember 1999 darum ging, die als Fehlinvestition erkannte Anlage "Eigentumswohnung C" abzustoßen und damit so diese Angelegenheit ein für allemal im Sinne eines "Ende mit Schrecken" abzuschließen, statt sich durch die monatlichen Darlehensbelastungen gleichsam als "Schrecken ohne Ende" allmonatlich an diese Fehlspekulation erinnern lassen zu müssen. Vor diesem Hintergrund waren der Kläger und seine Frau im Dezember 1999 an einem Geschäftsabschluss nicht nur deshalb interessiert, um so durch eine Festschreibung der noch abzutragenden Darlehensverpflichtung in Zukunft die finanziellen Belastungen kalkulieren zu können, so dass sie in keinem Falle ein über die damit verbundene Belastung hinausgehendes Risiko Fall in Kauf genommen hätten. Letzteres wäre etwa anzunehmen gewesen, wenn angesichts ihrer Vermögenssituation jedwede höhere als die damals bestehende Belastung wirtschaftlich nicht tragbar gewesen wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Vielmehr zeigen die damaligen Einkommensverhältnisse von rund 5.000,00 DM bei bestehenden damaligen Belastungen aus dem Ursprungsdarlehen von 800,00 DM und nur 200,00 DM Aufwendungen für die eigene Wohnung auf, dass die Eingehung eines weiteren – aus damaliger Sicht für sie kalkulierbaren – Risikos nicht von vornherein ausschied. Insoweit war es so nicht nur das Ziel der Kläger, sich generell durch den Verkauf der Eigentumswohnung von der monatlichen Belastung unter Eingehung einer sicher kalkulierbaren finanziellen Einbuße zu lösen, sondern sie sahen vielmehr seinerzeit die Chance, diese finanzielle Einbuße durch den hier konkret abgeschlossenen Verkauf in geringerem als genommenen Rahmen zu halten. Insoweit kann schon von daher nicht angenommen werden, dass sie in keinem Falle irgendein Risiko hingenommen hätten. Vielmehr stand ihnen das Risiko durchaus vor Augen, dass die Bank würde möglicherweise die Übernahme verweigern und sie insoweit auf die Zahlung des Erwerbers würden vertrauen müssen.
53Die Zeugin V hat dann – und darauf allein bezog sich die vom nicht im Termin anwesenden Verfasser des Schriftsatzes vom 22.05.07 zitierte Bemerkung des Gerichts hinsichtlich des Bemühens der Zeugin um eine wahrheitsgemäße Aussage - in ihrer Bekundung tatsächlich eingeräumt, dass sie nicht sicher sagen könne, dass sie und ihr Mann vom Vertragsschluss Abstand genommen hätten, hätte der Beklagte zunächst einen Vorschlag zur Absicherung des Risikos verbreitet und dies daraufhin der Erwerber X2 abgelehnt.
54Wie die Niederschrift der Zeugenanhörung vor Augen führt, hat sich die Zeugin insoweit durchaus in bemerkenswerter Weise bemüht, hier wahrheitsgemäß zu bekunden. Insoweit hat sie dann zunächst auch deutlich gemacht, dass sie an einer größtmöglichen Absicherung hypothetisch interessiert gewesen wäre. In ihrem gesamten Aussage-verhalten haben ihre Antworten dann aber zunächst deutlich gemacht, dass sie in Zweifel ist, ob sie dieses – aus damaliger Sicht bestehende Restrisiko – nicht doch in Kauf genommen hätte. Insoweit stand ihr bei ihrer Vernehmung deutlich sichtbar vor Augen, dass die insoweit nicht bestätigende Bekundung zu ihrem Nachteil gereichen würde. Insoweit hat sie sich zunächst bemüht, sich nicht festzulegen, sondern ausweichend unter Hinweis, dass dann der Vertrag "wahrscheinlich nicht zustande gekommen wäre" aus der für sie ersichtlich beklemmenden Situation zu retten. Die bestehenden Konflikte belegen plastisch die protokollierten Erklärungen unmittelbar vor der zwischenzeitlich Unterbrechung der Beweisaufnahme (vgl. Bl. 11 des Protokolls = 213 d.A.). Die aufgenommene Bekundung nach Wiederaufnahme der Sitzung beruhte nach sicherer Überzeugung des erkennenden Richters nicht auf einem Missverständnis wie der nachfolgende Versuch einer Korrektur auf nachhaltigen Vorhalt des Klägervertreters Glauben machen will (vgl. Bl. 12 des Protokolls = 214.d.A.). Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie auch den hier doch deutlich für eine größeren Risikobereitschaft des Klägers und seiner Ehefrau sprechenden objektiven Umstände eingeräumten gesehenen Schwierigkeiten angesichts der fehlenden Wohnortnähe wie auch der durchaus bestehenden wirtschaftlichen Möglichkeiten, vermag die Kammer sich keine sichere Überzeugung dahin verschaffen, dass der Kläger und seine Frau seinerzeit bei ordnungsgemäßer umfassender Belehrung den Vertrag nicht gleichwohl in der geschehenen Weise abgeschlossenen hätten. Insoweit handelt es sich bei dem hier seitens des Klägers und seiner Ehefrau getätigten Vertragsschluss keinesfalls nur um eine Handlungs-alternative, die bei ordnungsgemäßer Belehrung theoretisch denkbar aber fernliegend gewesen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine durchaus realistische Handlungsalternative.
55Angesichts der seitens der obergerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung zunehmend restriktiveren Handhabung der Vermutung belehrungsgerechten Verhaltens vermag daher ob der durchaus mehreren, hier in nahezu in gleicher Weise naheliegenden Handlungsweisen eine Kausalität der Pflichtverletzung für die Vertragunterzeichnung nicht bejaht werden.
56Die Klage war deshalb bereits dem Grunde nach abzuweisen.
57Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.
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