Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 S 59/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16.03.2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.10.2004, der sich in C ereignete. Der Pkw der Klägerin und Berufungsklägerin wurde durch den Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) und Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls haftpflichtversichert war beschädigt.
4Die Beklagte zu 2) hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund gerügt.
5Das Amtsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zu 1) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes in Höhe von 1.006,41 verurteilt. Gegen die Beklagte zu 2) hat das Amtsgericht dagegen die Klage als unzulässig mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
6Nachdem die Klägerin ursprünglich mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe begehrt hat, dass auch die Beklagte zu 2) zur Zahlung verurteilt werde, hat die Beklagte zu 1) am 29.03.2006 die Schadensersatzforderung ausgeglichen und die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
7Die Klägerin beantragt daher nunmehr,
8festzustellen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) zulässig war.
9Die Beklagte zu 2) beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.
12II.
13Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Dortmund hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) zutreffend als unzulässig abgewiesen. Der Feststellungsantrag der Klägerin hatte damit keinen Erfolg.
14Unter keinem Gesichtspunkt war das Amtsgerichts Dortmund für das Klageverfahren gegen die Beklagte zu 2), deren Hauptsitz in N liegt, zuständig.
15Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist nicht gegeben, da der Unfallort unstreitig in C, und nicht etwa in E liegt.
16Auch eine Zuständigkeit nach § 21 ZPO ist nicht gegeben. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 11.10.2006 dargelegt hat, eröffnet § 21 ZPO die Möglichkeit Klage am Ort einer selbständigen Niederlassung zu erheben, wenn zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung ein Bezug besteht. Dies hat die Klägerin vorliegend nicht dargelegt. Die Schadensregulierung wurde durch die Hauptniederlassung in N vorgenommen. Einen Zusammenhang mit der Niederlassung in E bestand nicht.
17Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht hierfür auch nicht, dass die Schadensbearbeitung unter anderem auch in der Niederlassung der Beklagten zu 2) hätte erfolgen können (entgegen AG Köln, NJW – RR 1993, 1504; so auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.07.1995, Az. 5 O 153/95). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, das Klageverfahren auch am Ort einer Niederlassung betreiben zu können, die mit dem Verfahrensgegenstand im Zusammenhang steht. Alleine die Tatsache, dass auch die Schadensregulierung zu den Aufgaben der Niederlassung E gehören mag, stellt damit aber noch keinen Zusammenhang dar. Dies behauptet die Klägerin selbst auch nicht, vielmehr hat sie Klage vor dem Amtsgericht Dortmund erhoben, um sich selbst und der Beklagten zu 1) die Anreise nach C zu ersparen. Ein auch nur irgendwie gearteter Zusammenhang mit der Niederlassung der Beklagten zu 2) in E wird hierdurch aber nicht begründet.
18Die Auffassung der Klägerin hätte zur Folge, dass Klage an jedem beliebigen Niederlassungsort erhoben werden könnte. Dies ist aber weder vom Wortlaut der Vorschrift noch vom Sinn und Zweck des § 21 ZPO erfasst.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO.
20Die Revision war nicht gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.