Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 15/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.808,70 € (in Worten: dreizehntausendachthundertacht 70/100 Euro) nebst 4 % Zinsen von 15.302,34 € vom 30.03.2004 bis 27.06.2006 und von 13.464,06 € vom 30.04.2004 bis zum 27.06.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 13.808,70 € seit dem 28.06.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 69 % und die Beklagte 31 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Auf den Antrag der Firma N (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) vom 03.06.2004 (Bl. 23 d. A.), eröffnete das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 01.07.2004 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Bl. 15 und 16 d. A.).
3Zur Bezahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung übergab die Insolvenzschuldnerin der Beklagten folgende Schecks, die die Beklagte einlöste:
4- am 12.01.2004, Scheckdatum 30.01.2004, Betrag 14.664,86 €, Einlösedatum 02.02.2004 (Einzelheiten Anlagen K 7, Bl. 24, K 11, Bl. 28, K 15, Bl. 43 d. A.),
- am 03.02.2004, Scheckdatum 27.02.2004, Betrag 15.407,28 €, Einlösedatum 01.03.2004 (Einzelheiten Anlagen K 8, Bl. 25, K 12, Bl. 29, K 15, Bl. 54),
- am 08.03.2004, Scheckdatum 29.03.2004, Betrag 15.302,34 €, Einlösedatum 30.03.2004 (Einzelheiten Anlagen K 9, Bl. 26, K 13, Bl. 30, K 16, Bl. 103),
- am 05.04.2004, Scheckdatum 29.04.2004, Betrag 13.464,06 €, Einlösedatum 30.04.2004 (Einzelheiten Anlagen K 10, Bl. 27, K 14, Bl. 31, K 15, Bl. 82).
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 20.06.2006 die Anfechtung der Scheckzahlungen Nr. 3 und Nr. 4 vom 30.03.2004 und 30.04.2004 (Bl. 114 d. A.). Die Beklagte zahlte die darin enthaltenen Arbeitgeberanteile in Höhe von 14.957,70 € zurück (Bl. 116 und 117 d. A.).
6Mit der vorliegenden, am 30.06.2006 mittels Telefax eingegangenen Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 58.837,54 € - 14.957,70 € = 43.880,84 €.
7Der Kläger behauptet, die Scheckzahlungen der Insolvenzschuldnerin seien zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Insolvenzschuldnerin sei seit Ende Januar 2004 (unstreitig ab 30.03.2004) zahlungsunfähig gewesen. Es hätten folgende fällige Verbindlichkeiten vorgelegen:
8Ende Januar 2004, Anlage K 19, Bl. 118 - 123 979.218,62 €
9Ende Februar 2004, Anlage K 20, Bl. 124 - 128 1.140.916,16 €
10Ende März 2004, Anlage K 21, Bl. 129 - 136 894.575,48 €
11Ende April 2004, Anlage K 22, Bl. 137 - 144, 928.877,29 €
12Ende Mai 2004, Anlage K 23, Bl. 145 - 153, 791.176,43 €
13Insolvenzschuldnerin sei nicht in der Lage gewesen, diese Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die Gesamtliquidität der Insolvenzschuldnerin habe sich
14Ende Januar 2004 auf 317.162,21 €,
15Ende Februar 2004 auf 398.480,89 €,
16Ende März 2004 auf 252.594,90 €,
17Ende April 2004 auf 380.103,73 € und
18Ende Mai 2004 auf 312.801,11 €
19belaufen.
20Die Scheckzahlungen vom 30.01.2004 und 27.02.2004 habe die Insolvenzschuldnerin mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil eine inkongruente Deckung vorgelegen habe und die Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei. Dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen, weil Beitragsrückstände der Insolvenzschuldnerin vor-gelegen hätten und die Beklagte unstreitig Vollstreckungsaufträge am 23.12.2003 (Anlage K 24, Bl. 154 d. A.) und 24.02.2004 (Anlage K 25, Bl. 155 d. A.) erteilt habe. Die Insolvenzschuldnerin habe die Wahl gehabt, dem Vollstreckungsbeamten die vordatierten Schecks zu übergeben, die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt in bar oder durch Überweisung zu erbringen oder unter Hinweis auf fehlende Zahlungsmittel zu verweigern. Vollstreckungsmaßnahmen wären am 12.01.2004 und 03.02.2004 erfolglos gewesen.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.880,84 € nebst 4 % Zinsen aus 14.664,86 € seit dem 02.02.2004 und aus 15.407,28 € seit dem 01.03.2004, jeweils bis Rechtshängigkeit, sowie aus 15.302,34 € seit dem 29.03.2004 und aus 13.464,06 € seit dem 29.04.2004, jeweils bis zum 20.06.2006, sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.808,70 € seit dem 21.06.2004 und aus 30.072,14 € ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Zahlungsunfähigkeit vor dem 30.03.2004 sowie den Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz und die Kenntnis davon.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 129, 131, 143 InsO einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 15.302,34 € (Scheck Nr. 3) + 13.464,06 € (Scheck Nr. 4) = 28.766,40 € - 14.957,70 (unstreitige Zahlung) = 13.808,70 €.
28Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss das zur Insolvenzmasse zurück-gewährt werden, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggeben oder aufgeben worden ist. Anfechtbar sind nach §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO Rechtshandlungen, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, sofern sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), wenn die Handlung innerhalb des zweiten und dritten Monats vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Insolvenzschuldner zu der Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.
29Die Scheckzahlungen Nr. 3 und Nr. 4 vom 30.03.2004 in Höhe von 15.302,34 € und vom 30.04.2004 in Höhe von 13.464,06 € benachteiligen die Insolvenzgläubiger. Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger entfällt nicht schon deswegen, weil die Insolvenzgläubiger nach dem Vortrag der Beklagten selbst dann keine Quotenzahlung erhalten werden, wenn die streitgegenständlichen Scheckzahlungen zur Masse zurück-gewährt werden. Dies ist für die Anfechtung grundsätzlich bedeutungslos (BGH IX ZR 36/99, Urteil vom 19. Juli 2001). Das für die Anfechtung vorauszusetzende Merkmal der Gläubigerbenachteiligung bedeutet nur, dass die angefochtene Rechtshandlung Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger im Allgemeinen verkürzt hat. Dies ist auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen, regelmäßigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens zu beurteilen. Dagegen wird nicht zugleich vor-ausgesetzt, dass von jeder einzelnen Anfechtung im Ergebnis nur Insolvenzgläubiger, nicht jedoch Massegläubiger "profitieren". Durch einen völligen Ausfall bleiben die Insolvenzgläubiger erst recht benachteiligt. Zudem widerspräche es dem Grundsatz der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger und damit dem Anfechtungszweck, einzelne anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger nur deshalb besser zu stellen, weil das Schuldnervermögen sogar bis zu Bedeutungslosigkeit vermindert worden ist.
30Eine Gläubigerbenachteiligung kann nur dann fehlen, wenn mit dem weggegebenen Geldbetrag gerade diejenigen Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Insolvenzverwalter in gleicher Weise hätte befriedigen müssen. Das setzt voraus, dass es außer den ausgezahlten Gläubigern keine weiteren Gläubiger mit gleichen oder besseren Vorrechten gibt oder dass die Masse zur Befriedigung aller bevorrechtigten Gläubiger ausreicht (BGH IX ZR 36/99). Dies ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von der darlegungsbelasteten Beklagten dargelegt worden.
31Beitragszahlungen an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Insolvenzgläubiger auch insoweit, als sie - wie vorliegend - auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind. Auch die von der Insolvenz-schuldnerin gezahlten Arbeitnehmeranteile gehören in vollem Umfang zu ihrem eigenen Vermögen (BGH XI ZR 17/01, Urteil vom 25.10.2001).
32Zwar tragen nach § 249 Abs. 1 SGB V die versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zur Hälfte. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht des Arbeitgebers, die gesamten Beiträge - nämlich die eigenen und die des Arbeitnehmers - an die Krankenkasse abzuführen. Der Arbeitgeber ist alleiniger Schuldner der Krankenkasse. Diese Zahlungspflicht auch für die Arbeitnehmerbeiträge gehört zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers im Rahmen seiner in Indienstname als Privater im Rahmen eines besonderen öffentlich-sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverhältnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine arbeitsrechtlichen Lohnzahlungspflicht an den Arbeitnehmer bereits nachgekommen ist oder nicht. Die Krankenkasse erlangt damit auch im Umfang des Arbeitnehmeranteils zum Beitrag gegen den Arbeitgeber nur einen schuldrechtlich wirkenden Anspruch, der in dessen Gesamtvollstreckung keine Vorrechte gegenüber allen anderen Gläubigern verschafft. Genauso wie der Arbeitnehmer selbst unterliegt der Sozialversicherer im Insolvenzverfahren dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger.
33Unerheblich für die vorliegende Entscheidung ist der "Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" Bundestagsdrucksache 16/886, weil der Entwurf bisher kein Gesetz geworden ist.
34Die Scheckzahlungen Nr. 3 und Nr. 4 vom 30.03.2004 und 30.04.2004 erfolgten innerhalb des zweiten und dritten Monats vor der Insolvenzantragsstellung, denn der Insolvenzantrag ist am 03.06.2004 gestellt worden.
35Die Insolvenzschuldnerin war zu dem Zeitpunkt der vorgenannten Zahlungen unstreitig zahlungsunfähig.
36Der Rückzahlungsanspruch des Klägers errechnet sich damit wie folgt:
3715.302,34 € (Scheckzahlung Nr. 3) + 13.464,06 € (Scheckzahlung Nr. 4) = 28.766,40 € - 14.957,70 € (unstreitige Zahlung der Beklagten) = 13.808,70 €.
38Verjährt ist der Anspruch des Klägers nicht. Die Verjährung richtet sich nach Artikel 229 §§ 6 und 12 EGBGB i. V. m. § 146 InsO a. F.. Danach verjährt der Anfechtungsanspruch in 2 Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.07.2004 eröffnet, so dass die Verjährungsfrist frühestens am 30.06.2006 ablief. Die Verjährung wurde im vorliegenden Fall rechtzeitig nach § 204 Nr. 14 BGB gehemmt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist am 30.06.2006 als Fax eingegangen. Die Bekanntgabe erfolgte "demnächst" nämlich mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10.07.2006 (Bl. 157 d. A.).
39Die weitergehende Klage, nämlich die Anfechtung der Scheckzahlungen Nr. 1 und Nr. 2 vom 02.02.2004 und 01.03.2004 ist nicht begründet.
40Dieses Zahlungen erfolgten nicht innerhalb des Zeitraums von 3 Monaten vor der Insolvenzantragstellung, so dass eine Insolvenzanfechtung nach §§ 130 bis 132 InsO ausscheidet. Anfechtbar sind die erste und die zweite Scheckzahlung damit nur nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Benachteiligung. Die Voraussetzungen des § 133 InsO liegen nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor. Maßgebend dafür ist, dass die Scheckzahlungen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung erfolgten und für ein kollusives Zusammenarbeiten von Insolvenzschuldnerin und Beklagten keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind.
41Die Pfändung als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ist ohne eine damit in Zusammenhang stehende Rechtshandlung oder eine ihr gleichwertige Unterlassung des Schuldners (§ 129 Abs. 2 InsO) nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH IX ZR 211/02, Urteil vom 10.02.2005).
42Während die Tatbestände der §§ 130 und 131 InsO lediglich allgemein eine Rechtshandlung verlangen, diese demzufolge auch von einem Dritten ausgehen kann, bezeichnet § 133 Abs. 1 InsO allein solche Rechtshandlungen als anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Die Differenzierung nach dem Urheber der Rechtshandlung ist sachlich geboten, weil sie der unterschiedlichen Zielrichtung und Struktur der Vorschriften der "besonderen Insolvenzanfechtung" nach §§ 130 bis 132 InsO einerseits und der Vorsatz Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO andererseits entspricht.
43Die Tatbestände der §§ 130 bis 132 InsO regeln die Anfechtbarkeit von Handlungen, die in der wirtschaftlichen Krise vorgenommen werden. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die materiellen Wirkungen der Insolvenz schon vor der formellen Eröffnung des Verfahrens eintreten. Diese Anfechtungsregeln verdrängen in dem von ihnen abgedeckten zeitlichen Bereich von 3 Monaten vor der Insolvenzantragstellung das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Ansprüche hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Der hier geltende Vorrang des Gleich-behandlungsgrundsatzes gegenüber dem Prioritätsprinzip hat zugleich zur Folge, dass eine Deckung oder Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung, die nicht früher als 3 Monate vor der Insolvenzantragstellung erlangt wurde, inkongruent ist.
44Der Grundsatz, dass die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, gilt jedoch nach dem System der Anfechtungsregeln nur für den von §§ 130 bis 131 InsO erfassten Zeitraum. Aus dieser zeitlichen Eingrenzung folgt auf der anderen Seite, dass der einzelne Gläubiger außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den Schuldner grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen unterliegt. Er braucht deshalb die Belange der Gläubigergesamtheit nicht zu beachten. Da dort das Prioritätsprinzip uneingeschränkt gilt, ist er selbst dann nicht gehindert, seine Ansprüche gegen den Schuldner zwangsweise durchzusetzen, wenn er ahnt oder weiß, dass dessen Vermögen nicht mehr ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen.
45Die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO beruht auf einem vom Schutzzweck der §§ 130 bis 132 InsO ganz verschiedenen Ansatz. Sie steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners. Die Vorschrift ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Sie schützt also das Interesse der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist hier der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck kommende Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Dagegen ist es nicht möglich, den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners durch einen entsprechenden Vorsatz des Gläubigers zu ersetzen, weil eine darauf gestützte Anfechtung mit der Freiheit des vollstreckenden Gläubigers, die aus dem hier geltenden Prioritätsprinzip folgt, nicht vereinbar wäre. Diese Freiheit erlaubt es ihm grundsätzlich, seine Ansprüche zwangsweise durchzusetzen, obwohl er die dadurch eintretende Benachteiligung anderer Gläubiger kennt, soweit er die allgemeinen Regeln der §§ 823 ff. BGB sowie die in bestimmten Rechtsgebieten - etwa dem Wettbewerbsrecht - geltenden Spezialregelungen beachtet.
46Der Gläubiger, der außerhalb des von §§ 130 bis 132 InsO erfassten Zeitraums bei der Durchsetzung seiner Ansprüche die Interessen konkurrierender Gläubiger nicht zu beachten braucht, kann den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ohne eine Mitwirkung des Schuldners nicht erfüllen, weil das Anfechtungsrecht die Masse vor solchen Rechtshandlungen nicht schützen soll. Er nimmt daher bei früher als 3 Monate vor Eingang des Insolvenzantrags durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eigene Rechte wahr, die auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestand haben. Könnten solche Handlungen nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden, so wäre jede Vollstreckung, die im Laufe der letzten 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag stattgefunden hat, mit dem Risiko der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter behaftet. Dadurch würden vollstreckbare Titel rechtlich und wirtschaftlich nicht unerheblich entwertet. Die zwangsweise Durchsetzung von Rechten könnte in einer mit Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsvorschriften schwer zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt sein. Die Ausgrenzung einseitiger Gläubigerhandlungen aus dem Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ist demzufolge geeignet, Zwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Sie führt zu zwei klar abgegrenzten zeitlichen Bereichen, von denen einer durch den Gläubigerbenachteiligungsgrundsatz, der andere durch das Prioritätsprinzip geprägt ist.
47Im vorliegenden Fall fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt, denn die Insolvenzschuldnerin hatte nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung in bar oder durch die streitgegenständlichen Schecks zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden. Wenn die Insolvenzschuldnerin die Schecks nicht übergeben hätte, dann hätte der Vollstreckungsbeamte sofort vollstreckt. Dies folgt aus den unstreitigen Vollstreckungsaufträgen Anlagen K 24 und K 25 (Bl. 154, 155 d.A.). Jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln war damit ausgeschaltet (BGH IX ZR 211/02). Die Scheckzahlungen Nr. 1 und Nr. 2 sind damit nicht anfechtbar, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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