Beschluss vom Landgericht Dortmund - 15 T 77/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3der Beteiligte zu 2) hat beantragt, eine in der Russischen Föderation ausgesprochene Adoption betreffend den Beteiligten zu 1) in Deutschland anzuerkennen sowie die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen. Eine Adoptionsentscheidung wurde nicht vorgelegt. Eine solche existiert nach Angaben des Antragstellers auch nicht. Von der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Uganda ist unter dem 13.03.2006 eine Adoptionsurkunde dahin gehend ausgestellt worden, dass der Beteiligte zu 1) von dem Beteiligten zu 2) adoptiert worden ist. Der Antragsteller ist der Ansicht, die russische Botschaft habe die Funktion des Gerichts ausgeübt mit der Folge, dass der Adoptionsbeschluss beziehungsweise die Adoptionsurkunde einem Gerichtsbeschluss gleichzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses sowie die eingeholten Stellungnahmen des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof vom 29.11.2006 sowie des Bundesamtes für Justiz vom 09.05.2007 Bezug genommen.
4II.
5Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
6Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Beteiligten zu 2), die Auslandsadoption gemäß Adoptionsurkunde der russischen Botschaft vom 13.03.2006 anzuerkennen, zurückgewiesen. Die Kammer schließt sich den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Generalbundesanwalts sowie des Bundesamtes der Justiz an, wonach es in jedem Fall eines Ausspruchs eines Gerichts bedarf. Da eine Adoptionsentscheidung nach den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2) nicht existiert, mithin eine Adoption durch eine zuständige staatliche Stelle nicht ausgesprochen worden ist, fehlt für das Verfahren auf Anerkennung und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoptionsentscheidung das Rechtsschutzinteresse. Es fehlt damit bereits an einem russischen Recht wirksamen Adoptionsakt.
7Die russische Botschaft war offenkundig nicht befugt, eine Adoptionsentscheidung zu treffen. Sie ist auch nicht etwa einem Gericht gleichzustellen. Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine analoge Anwendung insoweit kein Raum. Die Anerkennung war damit zu versagen.
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