Beschluss vom Landgericht Dortmund - 11 T 66/07
Tenor
wird die Beschwerde der Kläger vom 19.7.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 11.7.2007 (49 C 1/07) als unbegründet zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Mit der Beschwerde richten sich die Kläger gegen die vorläufige Wertfestsetzung durch das Amtsgericht hinsichtlich der von ihnen angekündigten Anträge. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beschwerde zulässig, denn sie richtet sich gegen die vorläufige Wertfestsetzung, nach der die einzuzahlenden Gebühren berechnet werden. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühren zugestellt werden. Dies spricht der angefochtene Beschluss zwar nicht explizit aus. Dies hat aber auf die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 GKG keinen Einfluss, wenn sich aus der Begleitverfügung ergibt, dass das Verfahren erst nach Zahlung des Vorschusses weiter betrieben werden soll (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 67 GKG, Anm. 3 A). Das Amtsgericht hat verfügt, dass die Akte erst nach Vorschusseingang wieder vorgelegt werden soll, spätestens nach 6 Monaten, wobei dann erfahrungsgemäß das Weglegen der Akte verfügt wird (§ 7 Ziffer 3 e AktO).
3Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gegen die Höhe der Wertfestsetzung ist aufgrund der Angaben in den angekündigten Anträgen zumindest derzeit nichts zu erinnern. Mit der Beschwerde haben die Kläger ihre Angaben insoweit auch nicht präzisiert. Zu Recht hat das Amtsgericht keinen vorläufigen Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 S. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der vor dem 1.7.2007 geltenden Fassung mehr festgesetzt.
4Nach der Übergangsvorschrift des § 62 WEG – neu – sind bei am 1.7.2007 anhängigen Verfahren die aufgehobenen Verfahrensvorschriften in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden. Ein Verfahren wird mit Einreichung der Antrags- bzw. Klageschrift bei Gericht anhängig (Zöller – Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rn. 4; Musielak – Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 253 Rn. 11). Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 62 WEG wäre damit auch ein Verfahren, das erst im Laufe des 1.7.2007 anhängig wird, noch nach dem Verfahrensrecht des FGG zu entscheiden. Der mögliche Wortsinn einer Vorschrift bildet die Grenze bei der Auslegung der Gesetze (Larenz / Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 163). Da der Begriff der Anhängigkeit im besonderen juristischen Sprachgebrauch festgelegt ist, wäre eine Auslegung, die die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf Verfahren beschränken würde, die vor dem 1.7.2007 anhängig geworden sind, nicht mit dem möglichen Wortsinn zu vereinbaren. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes kann aber durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (BGH NJW 2003, 290). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gesetzesregel nach ihrem möglichen Wortsinn auf einen zu entscheidenden Sachverhalt anwendbar ist, auf diesen aber nach ihrem Sinn und Zweck nicht passt. Es liegt dann eine verdeckte Lücke vor, die durch Hinzufügung der sinngemäß geforderten Einschränkung im Wege teleologischer Reduktion zu schließen ist (Larenz / Canaris, aaO, S. 210). Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 62 WEG ist es, dass die Erstreckung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Verfahren in Wohnungseigentumssachen die bereits anhängigen Verfahren, die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verfahrenstechnisch behandelt wurden, nicht berühren soll, um Kollisionen aus der Anwendung verschiedener Prozessrechte zu vermeiden. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insoweit die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9.3.2006, BT-Drucks. 16/887, insoweit unverändert angenommen durch Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages vom 26.1.2007, BT-Drucks. 47/07). Die gefundene Gesetzesformulierung wird diesem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht; der Gesetzgeber hat die Bedeutung des juristischen Fachbegriffs der Anhängigkeit nicht in seiner vollen Tragweite erkannt.
5Zu einer Kollision verschiedener Verfahrensrechte kann es aber nicht kommen, wenn ein Verfahren erst am 1.7.2007 anhängig wird, da in solchen Fällen von vornherein die Regeln der Zivilprozessordnung und des Gerichtskostengesetzes Anwendung finden.
6Eine Kostenentscheidung war nach § 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst.
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