Beschluss vom Landgericht Dortmund - 15 T 87/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 2) und 3).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Unter dem 08.02.2006 haben die Beteiligten zu 2) und 3) beantragt, eine in der Türkei ergangene gerichtliche Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetzt in Deutschland anzuerkennen sowie die rechtlichen Wirkung der Adoption festzustellen.
4Nach der vorgelegten Entscheidung hat das Amtsgericht Altintas (Türkei) am
508.09.2005 die Adoption des Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) und 3) ausgesprochen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Die Beteiligten zu 2) und 3), beide Jahrgang 1949, sind türkische Staatsangehörige. Sie hatten die leiblichen Eltern des Beteiligten zu 1) gebeten, ein Kind zu zeugen, um es anschließend zu adoptieren. Nach ihrem Vortrag haben sie sich nach der Geburt des Kindes um dieses in der Türkei gekümmert. Das Kind lebt nunmehr bei seinen leiblichen Eltern in der Türkei, die Beteiligten zu 2) und 3) leben in Deutschland.
6Das Amtsgericht hat die beantragte Anerkennung durch Beschluss vom 19.03.2007 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschlusses (Bl. 33 ff GA) Bezug genommen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit ihrer am 04.04.2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgen. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 42 GA) Bezug genommen.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
9Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) auf Anerkennung der vom Amtsgericht Altintas am 08.09.2005 ausgesprochenen Adoption des Beteiligten zu 1) abgelehnt.
10Bei der vorgenommenen Adoption sind die Regeln des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) nicht beachtet worden. Ein nachvollziehbares Adoptionsbedürfnis ist überdies auch nicht im Ansatz dargetan. Das Kind würde aus seiner Ursprungsfamilie herausgelöst und von Eltern und Geschwistern getrennt. Dafür ist keine Notwendigkeit erkennbar.
11Überdies ist nicht beachtet worden, dass der Aufnahmestaat Deutschland als vorgesehener künftiger Aufenthaltsstaat des Kindes die Elterneignung der Beteiligten zu 2) und 3) zu prüfen hatte. Eine Gelegenheit hierzu ist nicht eingeräumt worden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Deutschland als Aufnahmestaat zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Adoption würde dem Kindeswohl entsprechen. Die Ausrichtung der Anerkennungsfähigkeit einer Adoption am Kindeswohl gehört zu den tragenden Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts. Die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung hätte sich deshalb an den hiesigen Wertvorstellungen messen lassen müssen.
12Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie die Stellungnahmen der Bundeszentralestelle für Auslandsadoptionen Bezug genommen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
14Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist einzulegen beim Amtsgericht Hamm, dem Landgericht Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm. Die sofortige Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Einlegungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses.
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