Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 431/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € (in Worten: sechstausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche auf ein weiteres Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 01.10.1978 in M geltend.
3Am Abend des 01.10.1978 betrat der Kläger mit einer Begleiterin die Fahrbahn der K-straße in M, um diese zu überqueren. Auf der Fahrbahn wurden die Fußgänger von einem bei der Beklagten versicherten Pkw erfasst und zu Boden geschleudert, der Kläger erlitt dabei multiple Körperprellungen, Distorsionen beider Kniegelenke mit Zerreißung des Innenbandes am rechten Kniegelenk, eine Außenbandlockerung am linken Kniegelenk, einen Knorpelschaden an der rechten Kniescheibe sowie eine rechtsseitige Ulnarisläsion.
4In dem Verfahren 15 O 523/80 macht er Schadensersatzansprüche geltend. Mit Urteil vom 10.03.1983 sprach das Landgericht Dortmund dem Kläger ein Schmerzensgeld zu, das sich einschließlich eines vorprozessual gezahlten Betrages auf insgesamt 8.000,00 DM belief. Darüber hinaus stellte das Landgericht Dortmund fest, dass die damaligen Beklagten, darunter die jetzige Beklagte, als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von ½ allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus Anlass des Unfallereignisses vom 01.10.1978 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsträger übergegangen sind.
5Das Landgericht führte in den Entscheidungsgründen zur Bemessung des Schmerzensgeldes folgendes aus:
6Gemäß § 847 BGB war dem Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.540,00 DM zuzusprechen, da der Kläger unter Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote von ½ ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.000,00 DM beanspruchen kann, auf den die Beklagten bisher erst 6.460,00 DM gezahlt haben. Denn der Kläger hat durch den Verkehrsunfall vom 01.10.1978 schwere Verletzungen erlitten. Neben der leichtgradigen Läsion des rechten Nervus Ulnaris fällt besonders die schwere Distorsion beider Kniegelenke mit deutlicher Außenwand- und geringer Innenwandlockerung links sowie deutlicher Innenwandlockerung rechts ins Gewicht, die zu einer Muskelminderung am linken Bein, einer verminderten Belastbarkeit beider Beine und einer Bewegungseinschränkung in beiden Kniegelenken geführt hat. Der Kläger ist zunächst vom 01.10.1978 bis zum 30.10.1978 stationär in Behandlung gewesen. In dieser Zeit wurde er am rechten Kniegelenk wegen Zerreißens des Innenbandes und am linken Kniegelenk wegen Außenbanddehnung operiert. Vom 27.11. bis zum 08.12.1978 fand eine erneute stationäre Aufnahme des Klägers zur Durchführung von Übungsbehandlungen an beiden Kniegelenken statt.
7Nachdem durch eine neurologische Zusatzuntersuchung eine leichtgradige Ulnarisstörung am rechten Ellbogengelenk und Unterarm festgestellt worden war, erfolgte am 08.02.1979 eine erneute stationäre Aufnahme zur Ulnarisverlagerung, die bis zum 14.02.1979 andauerte. Wegen Veränderungen am rechten Kniegelenk war dann noch vom 07.05.1978 bis 23.05.1980 eine erneute stationäre Behandlung erforderlich. Diese gravierenden Verletzungen, die der Kläger aus Anlass des Verkehrsunfalles erlitten hat, rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages von 8.000,00 DM, wobei das Mitverschulden des Klägers mit ½ berücksichtigt ist. Denn der Kläger ist durch die Folgen des Unfalls auf chirurgischem und neurologischem Fachgebiet zu 40 % nach dem Gutachten des Sachverständigen S in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Operation, die der Kläger während seines Krankenhausaufenthalts über sich ergehen lassen musste und die Schmerzens, die er anlässlich des Unfalles erlitten hat, rechtfertigen die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 8.000,00 DM mit dem der immaterielle Schaden des Klägers andererseits aber auch angemessen abgegolten ist.
8Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 11.01.1984 - 3 U 183/83 OLG Hamm - zurück. Zur Höhe des Schmerzensgeldes führte der Senat Folgendes aus:
9Der Senat sieht keine Veranlassung, das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld zu erhöhen, da es den Bemessungskriterien des § 847 BGB gerecht wird. Die Verletzungen sind wie dargestellt unstreitig. Die Folgebehandlungen und insbesondere die mit Unterbrechungen mehr als zwei Monate dauernde stationäre Behandlung nebst Operationen hat das Landgericht umfassend angeführt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 29.06.1982 hat der Sachverständige N nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu den Unfallfolgen ausgeführt, dass noch folgende Beeinträchtigungen bestehen: Leichtgradige Läsion des rechten Nervus Ulnaris, schwere Distorision beider Kniegelenke mit deutlicher Außen- und geringer Innenbandlockerung links sowie deutlicher Innenbandlockerung rechts, Muskelminderung am linken Bein, verminderte Belastbarkeit beider Beine, Bewegungseinschränkungen in beiden Kniegelenken, Narben sowie im Röntgenbefund beschriebene Veränderung und glaubhaft subjektive Beschwerden. Der Sachverständige N hat dazu unter Würdigung der ärztlichen Bescheinigungen O vom 30.06.1983 und L vom 30.06.1983 (Fotokopie Blatt 165 der Akten) ergänzend ausgeführt, dass die Schädigung der beiden Kniegelenke deshalb besonders schwerwiegend sei, weil dem Kläger kein Ausruhbein verblieben ist. Die Bänderschädigung führe zu Wackelknien mit der Tendenz zur Verschlechterung, wobei sich auch in einigen Jahren eine Arthrose bilden könnte. Als Folge der Ulnarisschädigung waren entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen N vor dem Senat eine Gefühlsminderung am rechten Arm, eine Bewegungseinschränkung sowie das Fehlen der vollen Kraft zu berücksichtigen. Die Lumbalgie sowie die Arthrose in Schulter- und Hüftgelenken können dem Unfall nicht zugerechnet werden, wie der Sachverständige dargelegt hat. Unter Berücksichtigung der Mitverursachungsquote und der dargelegten Verletzungen und der aus heutiger Sicht absehbaren Folgen erschien das zuerkannte Schmerzensgeld ausreichend, aber auch notwendig. Damit sind alle vorhersehbaren Verletzungsfolgen für die Zukunft abgegolten.
10In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger einer Vielzahl ärztlicher Untersuchungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Berichte und Gutachten gemäß Aufstellung im Beweisbeschluss vom 20.12.2005 (Blatt 132 ff. der Akten) Bezug genommen.
11Darüber hinaus hat der Kläger von dem Orthopäden und Arzt für Chirotherapie, Sportmedizin und Rehabilitationswesen L2 ein fachorthopädisches Gutachten vom 11.06.2003 (Blatt 6 ff. der Akten) und das neuropsychiatrische Zusatzgutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie L3 vom 26.05.2003 erstellen lassen. Für das Gutachten L2 sind Kosten in Höhe von 869,88 € und Schreibkosten in Höhe von 192,09 € angefallen. Für das Gutachten L3 sind 249,08 € an Kosten berechnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Blatt 52 bis 53 der Akten Bezug genommen. Diese Rechnungsbeträge sind Gegenstand des Klageantrages zu 1).
12Der Kläger behauptet, im Laufe der Jahre habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert, es seien zusätzliche Erkrankungen aufgetreten, die auf den Unfall von 1978 zurückzuführen sind. Er habe ständig Schmerzen und sei ganz unsicher. Es treten Schlafstörungen auf und er könne sich nicht mehr selbständig waschen und rasieren. Es hätten sich depressive Störungen mit Angstzuständen entwickelt, zudem leide er unter Erektionsstörungen. Diese Erkrankungen und Symptome seien größtenteils auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, die auf dem Unfall berühren. Die Entwicklung einer derartigen Störung sei vor 20 Jahren noch nicht absehbar gewesen. Die entsprechende Entwicklung der Krankheiten ergeben sich aus den zahlreichen ärztlichen Untersuchungen. Auf Grund des Unfalls sei es bei dem Kläger zu erheblichen dauerhaften Folgeschäden gekommen. Der Kläger habe Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit zum Teil ausstrahlenden Beschwerden. Schmerzen träten auf in der Schulter, im rechten Ellbogengelenk, in den Hüftgelenken und den Kniegelenken. Die Schmerzen seien ständig vorhanden und gingen immer wieder mit wetterempfindlichen Reizzuständen einher. Der Kläger müsse nachts früher aus dem Bett aufstehen, lange Wegstrecken könne er nicht mehr zurücklegen, für kürzere Strecken benutze er eine Gehhilfe. Auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes sei eine Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und H anerkannt worden bei einem Grad der Behinderung von 100 %.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn
151)
161.311,05 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
172)
18ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Vorstellung mindestens 7.500,00 €) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie vertritt die Auffassung, die Rechtskraft des vor dem Oberlandesgericht Hamm im Jahre 1984 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stehe einer weiteren Gewährung eines Schmerzensgeldes entgegen. Bereits 1979 und 1981 hätten entsprechende Befunde vorgelegen. Die nun behaupteten Beschwerden seien bereits im Jahre 1984 vorhersehbar gewesen und damit von der vorangehenden Schmerzensgeldentscheidung umfasst gewesen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass die nun geltend gemachten Beschwerden unfallbedingt sind.
22Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und ein Gutachten der Sachverständigen Frau O2 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften und das Gutachten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist teilweise begründet.
26I.
27Dem Kläger steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € zu. Nach
28dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.03.1983 (15 O 523/80 - 3 U 183/83 OLG Hamm - ) ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von ½ allen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 01.10.1978 zu ersetzen.
29Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage körperliche Beeinträchtigungen geltend macht, steht allerdings die Rechtskraft des vorgenannten Verfahrens einem weiteren Schmerzensgeldbegehren entgegen. Der Kläger hat bereits in dem vorgenannten Verfahren ein Schmerzensgeld erhalten. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes waren dadurch alle diejenigen Verletzungen und Beschwerden des Klägers abgegolten, die auf Grund des damals zur Entscheidung gestellten Sachverhaltes zu erkennen und damit grundsätzlich einschließlich ihrer naheliegenden künftigen Auswirkungen zu berücksichtigen waren (BGH NJW 1988, 2300). Das war hinsichtlich der geschilderten Beeinträchtigungen insbesondere am Ellenbogen und an den Kniegelenken der Fall. Der Kläger kann insoweit ein weiteres Schmerzensgeld nicht verlangen.
30Ihm steht allerdings ein Schmerzensgeld wegen der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung zu.
31Nach dem überzeugenden Gutachten der Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie O2 hat sich bei dem Kläger eine psychische Störung nach einer körperlichen Verletzung anlässlich des Verkehrsunfalles mit der Entwicklung einer Angststörung im Sinne einer Panikstörung und phobischen Störung, einer rezidivierenden depressiven Entwicklung und einer Tendenz zur Somatisierung eingestellt. Diese stellt sich zwar auf dem Hintergrund einer unfallunabhängigen Persönlichkeitsstörung dar. Den Schädiger entlastet es jedoch nicht, wenn das Unfallopfer bereits vor dem Unfall Beeinträchtigungen aufweist, die eine durch den Unfall ausgelöste krankhafte Entwicklung begünstigen.
32Die insoweit festgestellte psychische Störung ist durch die Rechtskraft des vorgenannten Verfahrens nicht miterfasst. Der Umfang der Rechtskraft hinsichtlich der Erkennbarkeit von Unfallfolgen ist allein auf der Grundlage des im damaligen Prozess vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilen (BGH a.a.O., NJW-RR 2006, 712 jeweils m. w. N.). Gegenstand des damaligen Schadensersatzprozesses waren ausschließlich die körperlichen Folgen des Unfallgeschehens, so dass psychische Folgen, gleichgültig ob sie für einen damals insoweit Sachkundigen schon erkennbar waren, nicht in die Schmerzensgeldbemessung eingeflossen sind.
33Für die Höhe des Schmerzensgeldes waren Ausmaß und Schwere der psychischen Störung sowie das Maß der Lebensbeeinträchtigung und die Heftigkeit und Dauer der Beschwerden maßgeblich. Die Sachverständige hat insoweit dem Gericht Beurteilungskriterien an die Hand gegeben. Ließe man die körperlichen Beschwerden beiseite, so wäre die psychische Beeinträchtigung des Klägers in einen mittelschweren Bereich an der oberen Grenze anzusiedeln. Die Sachverständige hat auf Bitten des Gerichts als Vergleichsmaßstab die Minderung der Erwerbsfähigkeit beurteilt und die psychische Beeinträchtigung des Klägers in einem Bereich von 40 bis 50 % geminderter Erwerbsfähigkeit angesiedelt. Es ist damit bereits von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.
34Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Maß der Beeinträchtigung nicht von den psychischen Störungen allein, sondern nach wie vor von den körperlichen Beeinträchtigungen mitbestimmt wird. Auf weitere Bitten des Gerichts hat die Sachverständige sodann eine Abschätzung von physischen und psychischen Faktoren vorgenommen und ist zu der Einschätzung gekommen, dass beide Bereiche in etwa als gleichstufig anzusehen sind. Das Gericht folgt dieser Einschätzung der Sachverständigen. Dies führt dazu, dass der Größenordnung nach ein weiteres Schmerzensgeld zu verhängen ist, das, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraftverhältnisse, dem ursprünglich zugesprochenen Schmerzensgeld entspricht. Das Landgericht Dortmund hatte mit der Entscheidung vom 10.03.1983 ein Gesamtschmerzensgeld von 8.000,00 DM für angemessen angesehen. Berücksichtigt man die unterschiedliche Kaufkraft zwischen dem Jahr 1984 (Entscheidung des OLG) und dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren (zu den Angaben des statistischen Bundesamtes siehe Palandt-Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1376, Rdn. 31), so ist ein weiteres Schmerzensgeld von 6.000,00 € für den Bereich der psychischen Beeinträchtigungen angemessen.
35II.
36Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Privatgutachten zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die entsprechenden Kosten notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH NJW 2003, 1398, 1399 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei hätte bereits ein fachorthopädisches Gutachten nicht eingeholt, da diese Unfallfolgen von der Rechtskraft des ursprünglichen Verfahrens erfasst sind. Damit entfällt ein Anspruch hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen in Höhe von 869,88 € und des Schreibdienstes in Höhe von 192,09 €. Hinsichtlich des weiteren Anspruchs auf Erstattung der Kosten für ein neuropsychiatrisches Zusatzgutachten ist nicht zu erkennen, dass die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen wäre. Der Kläger ist, wie im Beweisbeschluss vom 20.12.2005 (Blatt 128 der Akten) ausgeführt ist, oftmals untersucht worden, so dass zahlreiche Untersuchungsberichte vorlagen. Ein sachgerechter Vortrag war ihm daher auch ohne das neuropsychiatrische Zusatzgutachten möglich.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Referenzen
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