Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 391/07

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 11. September 2007 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11. September 2007 zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag vom 11 September 2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte nach einem Streitwert in Höhe von 90.000,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung der Verfügungs-klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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