Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 120/07
Tenor
Der Beschluss vom 30.03.2007 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des vollstreckbaren Antrags vom 20.03.2007 wird der Beitritt der Gläubigerin zu der angeordneten Zwangsversteigerung wegen eines
1. bevorrechtigten dinglichen Anspruchs (Rangklasse 3 des § 10 ZVG) auf 571,26 € Grundsteuern (III/2004 - I/2007) und auf 93,50 € Säumniszuschläge bis zum 15.04.2007 und weiteren Säumniszu-schlägen von 1% pro Monat von 550,00 € ab dem 16.04.2007
2. nicht bevorrechtigten, persönlichen Anspruchs (Rangklasse 5 des § 10 ZVG) auf Kosten der bisherigen Rechtsverfolgung in Höhe von 12,00 €
zugelassen.
Dieser Beschluss gilt zugunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme des Versteigerungsobjekts.
Der weitergehende Antrag der Gläubigerin vom 20.03.2007 wird zurück-gewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der oben näher bezeichneten Eigentumswohnung.
4Durch Beschluss vom 01.12.2005 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung dieses Objekts an.
5Mit Schriftsatz vom 20.03.2007 beantragte die Beteiligte zu 1), den Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen bevorrechtigter Forderungen gem. § 10 Abs. 1 Nr.3 ZVG in Höhe von 676,76 € sowie Kosten der Rechtsverfolgung zuzulassen. Die Forderung in Höhe von 676,76 € setzt sich dabei aus rückständigen Grundsteuern in Höhe von 571,26 €, Säumniszuschlägen in Höhe von 93,50 € sowie Kosten der Mobiliarvollstreckung in Höhe von 12,00 € zusammen.
6Durch Beschluss vom 30.03.2007 ließ das Amtsgericht Dortmund den Beitritt der Beteiligten zu 1) zu, ordnete jedoch die Säumniszuschläge in Höhe von 93,50 € und die Kosten der Mobiliarvollstreckung in Höhe von 12,00 € als persönliche Forderung gegen den Beteiligten zu 2) nicht der Rangklasse 3 des § 10 ZVG zu.
7Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortige Beschwerde.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese der Kammer zu Entscheidung vorgelegt.
9II.
10Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, soweit damit die Zuordnung der Säumniszuschläge zu der Rangklasse 5 des § 10 ZVG beanstandet wird.
11Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind auch die erhobenen Säumniszuschläge ebenso wie die rückständigen Grundsteuern bevorrechtigt (Stöber, ZVG, § 10 Rdn. 6.14, 6.18; LG Ansbach, Rpfleger 1999, 141; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, B 4.4.2). Zwar fehlt für die Säumniszuschläge eine Vorschrift, die ausdrücklich anordnet, dass diese Zuschläge auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhen. Jedoch werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Grundsteuern und die Zuschläge, zu denen dann auch die Säumniszuschläge zählen, als wiederkehrende Leistungen, die im Rang bevorrechtigt sind, ausdrücklich genannt. Insoweit unterscheidet sich § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG von der Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO. Dort wurden lediglich die öffentlichen Abgaben im Rang bevorrechtigt. Steuerliche Nebenleistungen wurden dort nicht erwähnt, so dass die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 KO übertragen werden kann.
12Die Säumniszuschläge, die ohnehin vom Bestand und der Fälligkeit der Hauptforderung abhängig sind, teilen damit bei der Zwangsversteigerung das rechtliche Schicksal der Grundsteuern.
13Darüber hinaus ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
14Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht der Rangklasse 3 des § 10 ZVG zugeordnet.
15Zwar handelt es sich bei der Hauptforderung um rückständige Grundsteuern, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt sind, da sie gem. § 12 GrStG auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhen. Die geltend gemachten Kosten der Mobiliarvollstreckung gehören jedoch zu den persönlichen Ansprüchen, die unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG fallen.
16Kosten der Rechtsverfolgung können nur dann gem. § 10 Abs. 2 ZVG den Rang der Hauptforderung teilen, wenn sie der Befriedigung aus dem Grundstück dienen. Dies ist bei Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht der Fall (Stöber, ZVG, § 10 Rdn. 15.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, B 8.3.2.1.).
17Zu den gem. § 10 Abs. 2 ZVG privilegierten dinglichen Rechtsverfolgungskosten zählen die durch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung veranlassten notwendigen Aufwendungen. Bei der Mobiliarvollstreckung hingegen wird aus der persönlichen Forderung die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betrieben. Dies stellt ein von der Zwangsversteigerung unabhängiges Verfahren zur Befriedigung der Forderung dar.
18Soweit die Beteiligte zu 1) geltend macht, dass gem. § 51 Abs. 2 VwVG NW die Zwangsversteigerung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen nur betrieben werden solle, wenn festgestellt sei, dass der Geldbetrag durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden könne, so dass die Mobiliarvollstreckung der Vorbereitung der Zwangsversteigerung diene, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
19Bei § 51 Abs. 2 VwVG NW handelt es sich nämlich um eine Sollvorschrift, die den Schuldner vor unbilligen Härten schützen und der Vermeidung einer Zwangsversteigerung dienen soll. Die Mobiliarvollstreckung hat damit eine eigenständige Funktion und dient nicht nur der Vorbereitung der Zwangsversteigerung. Die erfolglose Mobiliarvollstreckung ist auch keine unabdingbare Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung. § 51 VwVG lässt vielmehr in Ausnahmefällen auch die Zwangsversteigerung ohne vorherigen Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zu. Der Vollstreckungsbehörde steht insoweit Ermessen zu.
20Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen.
21Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Wegen des überwiegenden Erfolgs der Beschwerde wird von der Erhebung der Beschwerdegebühr abgesehen. Die Beteiligten stehen sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber.
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