Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 325/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger machen gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und
3Gründungskommanditisten eines Immobilienfonds auf S einen Anspruch auf
4Schadensersatz geltend.
5Die Kläger wurden durch Annahme der Beitrittserklärungen vom 30.11.1994 Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 50.000,00 DM = jeweils 25.564,59 €. Die Gesellschaft trägt mittlerweile den Namen “B".
6Im Einzelnen ergeben sich folgende Zusammenhänge:
7Zunächst wurde die W gegründet und am 30.04.1987 ins Handelsregister eingetragen (HRB 7963).
8Die Gesellschaft wurde später in W2 umbenannt (nachstehend W2 genannt).
9Durch notariellen Vertrag vom 25.05.1992 (Urkunde Notar F UR-Nr.
10###/92 /Grundbuch von C, Amtsgericht Bergen, Blatt ####, Gemarkung X, Flurstücke 3/1 und 3/5) kaufte die W2 von der X2 ein Grundstück auf S zum Preis von 6,5 Mio DM. Das Grundstück liegt im Nordosten der Insel in der
11X Str. 4 in K und hat eine Gesamtgröße von 38.408 m2.
12Auf einer Breite von 450 m grenzt es parallel an den 10 km langen Ostseestrand "Schaabe". Auf dem Grundstück befand sich zu DDR-Zeiten eine Ferienanlage.
13Es wurde geplant, dieses Grundstück auf S mit Hilfe eines Immobilienfonds mit
14einer Anlage aus Ferienwohnungen nebst Hotel zu bebauen. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 1993 zwei weitere Gesellschaften gegründet und im Handelsregister eingetragen.
15Gegründet wurde die W3, später umbenannt in B2 und nachstehend B2 genannt (HRB 106861 eingetragen 17.05.1993) und die W4, später umbenannt in B, nachstehend KG genannt (HRA 12990/ eingetragen 08.06.1993).
16Gründungskommanditisten der KG waren die Beklagten M und O sowie die Herren Gottfried L und V (gestorben am 01.05.1995) und schließlich
17die W2, jeweils mit einer Einlage von 50.000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die zuvor dargestellte GmbH B. Das Gründungskapital der KG betrug 250.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft ist in E.
18Geschäftsführer der B waren zunächst die Gründungskommanditisten der
19KG, also auch die Beklagten. Diese traten in der Gesellschafterversammlung vom
2012.01.2002 zurück und verkauften ihre Anteile an der B an die KG. Geschäftsführer waren alsdann die Herren P und L, heute ist nur noch P Geschäftsführer.
21Am 27.08.1993 nahm die W2 bei der L2 ein Darlehen über 37,9 Mio DM auf (Laufzeit bis 30.06.2003; Tilgungsbeginn 1.1.1997; 7 % Zinsen p.a.; Absicherung durch eine Hypothek).
22Am 27.06.1994 verkaufte die W2 das oben beschriebene Grundstück auf S an
23die KG für ebenfalls 6,5 Mio DM (Urkunde Notar F UR-Nr. ###/94). Aufgrund von Aufwendungen in Höhe von 4.285.000 DM, die die W2 getätigt hatte, wurden von der KG insgesamt Belastungen i.H.v. 10.785.000,00 DM und Zinsen i.H.v. 687.000,00 DM übernommen. Zugleich wurde das Darlehen bei der L2 übernommen. Am 11.10.1994 wurde der Vertrag noch einmal geändert (Änderungsvertrag des Notars F/ UR-Nr. ###/94).
24Die W2 blieb zugleich mit dem Projekt verbunden, indem sie Generalübernehmerin
25wurde und das geplante Objekt im Namen und für Rechnung der KG errichtete.
26Außerdem übernahm sie mit Vertrag vom 10.10.1994 die Verwaltung und Geschäftsbesorgung
27der KG, also faktisch die Führung der Ferienanlage einschließlich der Information
28der Gesellschafter. Aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der W2, mittlerweile
29befindet sie sich in Liquidation, wurde die Geschäftsbesorgung mit Wirkung vom
3001.01.2000 der J (J) übertragen.
31Die wesentlichen Genehmigungen für den Bau der Ferien- und Hotelanlage wurden
32zwischen August und Oktober 1994 erteilt. Eine Förderung durch das Land Mecklenburg- Vorpommern wurde im November 1994 bewilligt. Sie war geknüpft an einen Ganzjahresbetrieb und die Schaffung von 90 Dauerarbeitsplätzen.
33Am 17.10.1994 wurde der Emissionsprospekt herausgegeben, mit dem in der Folgezeit Kommanditisten angeworben wurden. Der Vertrieb erfolgte teils über die W2 selbst, teils wurden externe Anlageberatungsunternehmen eingeschaltet. Diese erhielten eine Provision. Das Konzept sah die Errichtung von 160 Hotelzimmern und 110 Suiten bzw. Ferienwohnungen mit Anbindung an ein Gastronomie- und Freizeitangebot samt Zentralgebäude vor. Es war ein ganzheitliches Konzept geplant, dass sowohl das Tourismusangebot als auch Tagungen, Seminare, Kongresse, Clubreisen, Gruppenreisen
34und Kultururlaub erfassen wollte. Wegen der Einzelheiten des Prospektes, der
35auch den Gesellschaftsvertrag enthält, wird auf die Kopie, die als Anlage zur Klageschrift übersandt worden ist, Bezug genommen.
36Bis zum 31.12.1994 waren der KG 691 Kommanditisten mit 37,96 Mio DM Kapital beigetreten und bis zum 31.12.1996 774 Kommanditisten mit 42,77 Mio DM Kapital.
37Das Hotel wurde am 01.03.1996 eröffnet, die offizielle Eröffnung der Ferienanlage erfolge am 09.03.1996. Diese kann im Internet unter www.B.de angesehen
38werden. Im Zentralgebäude befinden sich Seminar- und Tagungsräume nebst eines
39multifunktionalen Saales und eines Schwimmbades. Aufgrund einer Umplanung auf
40Wunsch des Hotelberaters wurden 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 Einzelzimmer
41und 108 Doppelzimmer errichtet.
42Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Baukosten in der Bauphase
43durch bauliche Veränderungen und Erweiterungen erhöhten. Dies wurde finanziert
44durch die Erhöhung des Zuschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern, durch
45Ausgabe weiterer Kommanditanteile sowie durch die Aufnahme weiteren Eigenkapitals.
46Nach § 6.2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Geschäftsführung nur eine Abweichung von bis zu 5 % zulassen, wenn die Finanzierung gesichert sei und Mehrerträge erwartet werden konnten. Da von den Mehrkosten 2,9 Mio DM von der W2 selbst getragen wurden und 1,2 Mio DM durch einen Investitionskostenzuschuss des Landes, lag die Erhöhung formal bei 4,8%.
47Da 1998 der Kapitaldienst an die L2 nicht geleistet werden konnte, wurde mit dieser eine neue Vereinbarung getroffen, die eine Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren bis 2008 zu einem reduzierten Zinssatz von 5,45 p.a. vorsah (Beschluss vom 28.09.1998).
48In der Folgezeit konnten weitere Reduzierungen vereinbart werden. Im Jahr 2001 wurden mit der L2 folgende Zinssätze vereinbart: 4 % für das Jahr 2001, 4,5 % für das Jahr 2002, 4,75 % für das Jahr 2003 und 5 % ab 2004. Geändert wurden auch die Tilgungsbestimmungen. Tatsächlich konnten dann ab 2003 nur 4,5 % an Zinsen gezahlt werden.
49Anlässlich dieser Zinsreduzierung verlangte die L2 von der KG eine Vorfälligkeitsentschädigung
50von 2.038.161,89 DM. Diese konnte von der KG nicht gezahlt werden.
51Es fanden daraufhin Gespräche der W2 mit der L2 statt, die Entschädigung zu reduzieren, wenn die Entschädigung anstelle von der KG nunmehr von der W2 gezahlt werde. Mit Schreiben vom 01.09.1998 erklärte sich die L2 mit einer entsprechenden Reduzierung auf 1.200.000 DM einverstanden und bat um absolut vertrauliche Behandlung.
52Die Entschädigung sollte in Raten gezahlt werden, tatsächlich erfolgten aber
53seitens der W2 keine Zahlungen.
54Im Verhältnis zur KG wurde am 6.10.1998 eine Vereinbarung geschlossen, dass mit
55der Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.161,89 DM durch die W2 Gegenforderungen der KG gegen die W2 erloschen seien, nämlich u.a. ein Darlehensanspruch gegenüber der W2 in Höhe 1,5 Mio DM. Diese hatte nämlich gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben, die beinhaltete,
56dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen in Höhe
57von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde. Es sollten auch weitere Forderungen erledigt
58sein, die im Einzelnen nicht bekannt sind, insgesamt Gegenforderungen in Höhe
59von 2.038.681,50 DM. Die Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit
60schuldbefreiender Wirkung gegenüber der KG. Die Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde der KG gegenüber nicht bekannt gegeben.
61Beginnend mit dem Jahr 1995 wurden jährlich Geschäftsberichte erstellt. Außerdem
62fanden jährliche Gesellschafterversammlungen statt. Die Berichte und Protokolle wurden
63allen Gesellschaftern zugeleitet. Der Zugang dieser Unterlagen ist unstreitig. In
64diesem Zusammenhang ist auch unstreitig, dass die prognostizierten Ausschüttungen bis heute nicht vorgenommen werden konnten.
65Die Kläger meinen, die Beklagten hätten mit falschen Prospektangaben geworben und müssten sich falsche Angaben der Vermittler zurechnen lassen. Sie hätten zudem ihre innergesellschaftlichen Pflichten verletzt.
66Die Kläger behaupten, insgesamt seien in dem Prospekt zwar Risiken angesprochen
67worden, diese seien aber im Kapitel Chancen nahezu vollständig entkräftet worden.
68Ein Misserfolg sei als eher unwahrscheinlich dargestellt worden. Teilweise seien die
69Darstellungen falsch gewesen.
70Durch die baulichen Veränderungen und Erweiterungen habe sich das prospektierte
71Investitionsvolumen von 89,6 Mio. DM auf 98,2 Mio DM erhöht, was zu einer Abweichung von 9,6 % führe. Nur dadurch, dass die W2 einen Teilbetrag übernommen habe, liege die Erhöhung formal bei nur bei 4,8%.
72In dem Prospekt sei damit geworben worden, dass der Akquisationsabteilung bereits
73Buchungen zahlreicher Seminarveranstalter, insbesondere von politischen Parteien
74und Vereinigungen in Aussicht gestellt worden seien. Zugleich sei durch eine namhafte
75mittelständige Reiseveranstaltergruppe für die Nebensaison eine Belegung von 50%
76der Kapazitäten angeboten worden. Diese Umstände seien als sicher dargestellt worden.
77Auf S. 19 des Prospektes sei mit Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit
78je 250 Teilnehmern geworben worden. Die Anlage habe für den Ganzjahresbetrieb geeignet und mit entsprechendem Erfolg zu vertreiben gewesen sein sollen.
79Ausweislich des Prospektes seien Ausschüttungen mit 5% p.a. bezogen auf das nominale
80Eigenkapital geplant gewesen, die Ausschüttungen hätten bis zum Jahr 2013 auf
8114 % p.a. steigen sollen. Es sei nicht ausreichend kenntlich gemacht worden, dass
82durch die Ausschüttungen die Eigenhaftung wieder aufleben könne.
83Soweit den Gesellschaftern bei eigenen Buchungen ein Rabatt in Höhe von 25 % zugesagt
84worden sei, könne es sich um ein Substitut für eine Entnahmeforderung handeln,
85sodass die Haftung der Gesellschafter ebenfalls wieder aufleben könne.
86Die in dem Prospekt dargestellte Mietfläche von ca. 20.000 m2 sei nicht nachvollziehbar. Die Ferienwohnungen, Suiten und Hotelzimmer hätten eine Nettomietfläche von 8.050 m2.
87Die W2 habe ursprünglich Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die
88später als Darlehen verbucht worden seien. Es handele sich um einen Betrag von ca.
89270.000 DM. Diese Restforderung werde in einem Bericht des Beirates später nur
90noch mit 172.000 DM gebucht.
91Die Ertragsprognose sei falsch gewesen. In einem Schreiben des ehemaligen Beraters
92T vom 05.06.2004 habe dieser mitgeteilt, dass weder die avisierten Tagungen
93mit einem Jahresumsatz von 2 Mio DM stattfanden noch die Belegung in der
94Nebensaison zu 40% ermöglicht werden konnte. Im Prospekt sei die Nachfrage für
95Seminar- und Tagungsräume vollkommen überzogen und unrichtig dargestellt worden.
96Es habe von Anfang an an der erforderlichen schnellen Erreichbarkeit der Anlage gefehlt.
97Eine überregional bedeutsame Nutzung sei ausgeschlossen gewesen. Die Anlage
98sei ein reines Familienhotel mit ausschließlich freizeitorientierten Gästen.
99Die Kosten seien auch höher ausgefallen als im Konzept. Dies habe weitere Verlustzuweisungen ergeben, die steuerlich nicht angemessen realisierbar gewesen seien.
100Eine eindeutiger Prospektfehler liege auch darin, dass die Kalkulation der Preise auf
101westdeutschem Niveau basiere, die im Osten letztlich nicht erreichbar gewesen seien.
102Es habe auch eine erhebliche Konkurrenz anderer Investoren auf der Insel S bestanden.
103Im Jahr 1996 habe die Auslastung bei nur 52% gelegen. Auch die prospektierten
104Basispreise für die Zimmer hätten nicht realisiert werden können. Aufgrund der
105Parkplatzsituation habe sich die Laufkundschaft nicht wie erwartet eingestellt.
106Ein Ganzjahresbetrieb wäre überhaupt nur dann rentierlich gewesen, wenn sich die
107Markteinschätzung der Beklagten wider Erwarten erfüllt hätte. Dies sei jedoch erwartungsgemäß nicht eingetreten. Die prospektierten Werte seien Luftprognosen gewesen. Für das Jahr 1996 sei ein Umsatzvolumen von 11,7% und für das Jahr 1997 in Höhe von 13,4% des Prospektansatzes erreicht worden. 1997 sei der Tagungsbereich mit lediglich 5% der gesamten Zimmerbelastung belegt worden und im Verlauf der nächsten Jahre kontinuierlich abgefallen bis auf jetzt 3% des Umsatzes. Die prospektierten
108Werte seien zu keinem Zeitpunkt erreicht worden. Dies habe auch der spätere
109Hoteldirektor N gesagt. Erst durch das Schreiben des Geschäftsführers P aus Januar 2004 ( K 8 ) sei für die Anleger offenkundig geworden, dass die Investition in den Tagungsbereich als Fehlinvestition zu bezeichnen sei.
110Auch die kostspielige Trinkwasseraufbereitung habe zu zusätzlichen Kosten geführt.
111Während der Bewirtschaftungsphase falle auf, dass zwar entsprechende Einnahmen
112vorliegen würden, die hohe Betriebskosten jedoch für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage sorgen würden.
113Ursprünglich seien auf dem Gelände der Hotelanlage 165 Abstellplätze für PKW konzipiert
114worden. Auch der Bauantrag sehe 166 Stellplätze vor. Es seien aber nur 95
115Plätze entstanden. Weitere Parkmöglichkeiten seien weggefallen, da bereits in 1996
116umfangreiche Halteverbotsschilder aufgestellt worden seien und Absperrungen erfolgt seien. Mitarbeiter und Hotelgäste hätte in 700 m Entfernung parken müssen. Erst später sei durch Umbau eines Tennisplatzes das Problem gemildert worden.
117Die Beklagten hätten gewusst, dass die Angaben nicht zu realisieren gewesen seien.
118Die Prognosen seien ohne konkrete Mikrostandortanalyse und ohne Risikorücklage ins Blaue hinein erfolgt. Insgesamt sei die Beteiligung mehr als 100% überteuert verkauft worden.
119Soweit unstreitig ist, dass die W2 gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben
120hatte, die beinhaltete, dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen
121in Höhe von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde, behaupten die Kläger, das
122Darlehen sei nie ausgezahlt worden.
123Soweit am 06.10.1998 dann die Vereinbarung zwischen der W2 und der KG geschlossen
124worden sei, dass mit der Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung die zugesagte
125Darlehensforderung der W2 erledigt sei und unstreitig nicht offengedeckt worden
126sei, dass die Entschädigung zuvor reduziert worden sei, sei der Fondgesellschaft ein
127Nachteil von 800.000 DM entstanden. Der Beklagte zu 1., der das Bestätigungsschreiben der L2 vom 01.09.1998 abgezeichnet habe, habe die Reduzierung bewusst verschwiegen Auch bei der Gesellschafterversammlung vom 28.09.1998 sei dies nicht offen gelegt worden.
128Die Beteiligung sei ihnen am 30.11.1994 von Herrn M2, handelnd für die T2,
129vermittelt worden. Die Anlage sei als absolut sicher, völlig risikolos und zur Altervorsorge
130geeignet bezeichnet. Es sei unterlassen worden, über die entsprechenden Risiken
131der Beteiligung hinzuweisen. So sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Werte
132nach Westniveau vermittelt worden seien. Die Auslastung von 60% hätten sie deshalb
133für realistisch gehalten. Sie hätten sich gerade an den Vermittler gewandt, weil sie keinen
134genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge gehabt hätten.
135Bei Kenntnis von den tatsächlichen Umständen wäre die Anlage nicht gezeichnet worden.
136Als Schadensersatz verlangen die Kläger die folgenden Beträge erstattet
137Einlage Klägerin 25.564,59 € = 50.000 DM
138Agio Klägerin 1.278,23 € = 2.500 DM
139Gesamt Klägerin 26.842,82 €
140Einlage Kläger 25.564,59 € = 50.000 DM
141Agio Kläger 1.278,23 € = 2.500 DM
142Gesamt Kläger 26.842,82 €
143Die Kläger beantragen mit der am 29.12.2006 eingegangenen und am 12.03.2007 zugestellten Klage,
1441. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.)
14526.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
146hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen
147Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B";
1482. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2.)
14926.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
150hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen
151Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B";
1523. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen
153auch den weiteren Schaden, der ihnen durch die Beteiligung an der
154“B" entstehen werden, zu ersetzen.
155Die Beklagten beantragen,
156die Klage abzuweisen.
157Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine Pflichtverletzungen begangen.
158Sie behaupten, die Anleger seien in dem Prospekt mehrfach und eindeutig auf die eingegangenen unternehmerischen Risiken hingewiesen worden.
159Die Beklagten seien nicht für die gesamte Konzeption und den Vertrieb verantwortlich
160gewesen. Unstreitig ist die Prognoseberechnung unter maßgeblicher Beratung von T als externer Berater der KG erfolgt. Maßgebliche Verantwortung hinsichtlich der Konzeption und des Vertriebes seien auch von Dritten, u.a. dem Architekten,
161T3, und den Herren L und V ausgeübt worden.
162Die im Rahmen des Grundstückkaufvertrages übernommenen Belastungen seien
163prospektiert gewesen. Es seien bereits erhebliche Investitionskosten angefallen, die
164von der W2 getragen worden seien und nach den Angaben S. 25 des Prospektes in
165Anrechnung auf die Generalunternehmervergütung übernommen worden seien.
166Eine unzulässige Erhöhung des Investitionsvolumens habe nicht stattgefunden. Die
167Mehrkosten sind - dies ist unstreitig - zu einem großen Teil von der W2 ohne Gegenleistung der KG getragen worden. Die Thematik sei bei der Gesellschafterversammlung am 18.12.1997, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe, detailliert dargestellt worden.
168In dem Prospekt seien die Buchungen nicht als sicher dargestellt worden. Es sei nur
169ausgesagt worden, dass Buchungen in Aussicht gestellt worden seien. Tatsächlich hätten auch schriftliche Buchungsanfragen vorgelegen.
170Es sei in dem Prospekt auch nicht unzutreffend dargestellt, dass keine vergleichbare
171Anlage in X existent oder geplant gewesen sei. Tatsächlich gebe es bis heute
172keine andere Anlage in Strandnähe.
173Tatsächlich seien die Ausschüttungen nicht in der prognostizierten Höhe erreicht worden.
174Grund dafür sei aber nicht die Kostenstruktur der Fondanlage gewesen, die Kosten
175hätte sogar gegenüber dem Prospektansatz reduziert werden können. Der Mindererlös
176basiere auf einen Rückgang der realisierten Basispreise. Auch darauf sei in der
177Gesellschafterversammlung vom 02.12.1997 ausführlich hingewiesen worden.
178Die Rabattgewährung an die selbstbuchenden Gesellschafter sei auch nicht als Substitut
179für eine Entnahmeforderung zu qualifizieren, da die Eigennutzung von offenen Kapazitäten
180abhängig gewesen sei und die Vermietung nicht unter den Selbstkosten erfolgt
181sei. Es habe sich um eine ergänzende Werbemaßnahme gehandelt.
182Die Mietfläche sei in dem Prospekt mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 m2 richtig angegeben. Es seien auch die Gemeinschaftsnutzflächen einzuberechnen.
183Die W2 habe auch keine Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die
184hinterher als Darlehen gebucht worden seien. Es sei auch kein Betrag von 270.000 DM zu Unrecht entnommen worden. Es sei schon unklar, auf welche Geschäftsvorgänge
185die Kläger Bezug nähmen. Im Übrigen habe dem Geschäftsbesorger nach § 6 Nr. 4
186des Gesellschaftsvertrages ein Betrag von 9,5% des Bruttobetriebsergebnisses bis
1871999, danach 11 % als Vergütung zugestanden.
188Es seien auch keine unrichtigen Erwartungen prospektiert worden. T habe seinerzeit sogar eine noch größere Erwartung gehabe. Man habe allgemein erwartet,
189dass die Insel eine Entwicklung wie Sylt nehmen werde.
190Man habe auch von einer überregional bedeutsamen Nutzung als Tagungsstätte ausgehen
191können. Auf die schnelle Erreichbarkeit sei es dabei nicht angekommen. Im Übrigen
192sei die Fertigstellung der Ostseeautobahn bis spätestes 2000 geplant gewesen.
193Bei einem überregionalen Tagungsort sei wichtig, dass auch Teilnehmer aus verschiedenen
194Ländern (z.B. aus Skandinavien und Deutschland) den Ort mit relativ gleichem
195Aufwand erreichen können. Bei Mehrtagesveranstaltungen trete die Erreichbarkeit ohnehin
196in den Hintergrund. Wichtig sei das einmalige Ambiente des Tagungsortes mit
197Strandnähe.
198Soweit in dem Prospekt von Kosten gesprochen worden sei, sei angegeben, dass es
199sich um Prognosen handelte. Die Kosten seien in Realität sogar niedriger ausgefallen, als im Prospekt angegeben.
200Hinsichtlich der Preiskalkulation sei deutlich angegeben worden, dass durch Herrn
201T die Preise durch Vergleiche mit westdeutschen Hotelanlagen ermittelt worden
202seien. In der damaligen Aufbruchsstimmung nach der Wiedervereinigung habe
203auch kein Hinweis bestanden, dass diese Vergleiche lebensfremd oder unzulässig sein
204könnten. Anderes Vergleichsmaterial habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Prognose
205sei zurückhaltend kalkuliert worden. Andere Anlagen hätten sogar mit einer Auslastung
206von 75% (Hotel Kliff) kalkuliert. Die Bettenauslastungsquote von 48% (S. 35
207des Prospektes) sei auch erreicht worden.
208Auch die Personalkosten seien nach Westniveau kalkuliert worden, weil man mit einer baldigen Lohn- und Gehaltsangleichung gerechnet habe.
209Eine sich negativ entwickelnde Marktsituation sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen. So auch nicht, dass ca. 50% der Gäste aus den neuen Bundesländern stammen würden und diese im Konsumverhalten zurückhaltender sein würden. Aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.1994 sei auch nicht von weiteren konkurrierenden Projekten auszugehen gewesen. Tatsächlich habe eine Inflation an Billigbetten stattgefunden.
210Richtig sei, dass die Parkplatzsituation kurzzeitig als angespannt angesehen werden
211musste. Prospektiert gewesen seien ca. 150 Stellplätze (S. 16 des Prospektes). Durch
212nach der Prospektauflegung eingetretene baurechtliche und naturschutzrechtliche Einschränkungen
213sei es erforderlich gewesen, auch auf eine angrenzende Gemeindefläche
214zurückzugreifen. Auf dieser Fläche hätten im Einverständnis mit der Gemeinde eine
215Anzahl von 70 Stellplätzen ausschließlich genutzt werden können. Zwar stünden im
216Umkreis des Hotels weniger öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Dies sei aber auch
217nicht prospektiert worden und nicht von den Beklagten oder anderen Gesellschaftern
218zu vertreten. Lösungsmöglichkeiten seien bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 erörtert worden.
219Auch über die Problem im Tagungsbereich sei nicht erst 2004 berichtet worden, sondern
220wie sich aus dem Schreiben des P ergebe, sei bereits in der Vergangenheit
221oft berichtet worden. Aufgrund der Größe des Hotels sei davon auszugehen
222gewesen, dass auch die Bereiche Tagung/Disko tragfähig sein würden. Es sei auch
223richtig gewesen, die Hotelanlage im Ganzjahresbetrieb zu führen. Die Deckungsbeträge
224seien rentabeler. Außerdem hätten die Zuschüsse des Landes davon abgehangen.
225Bedauerlicherweise habe sich der Tagungsbetrieb nicht wie erwartet entwickelt. Herr
226T3 habe bereits mit Schreiben vom 01.12.1996 - der Zugang ist unstreitig -sämtliche
227Gesellschafter informiert, dass trotz Anstrengungen im Tagungsbereich nur
228eine geringen Resonanz zu verzeichnen sei (Anlage B 3). Auch in dem Geschäftsbericht
229vom 04.09.1998 für das Jahr 1997, der auch unstreitig an die Kläger versandt
230worden ist, sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Tagungsbereich massiv
231hinter den Erwartungen zurückbleibe. Gleichwohl würden auch die vorliegenden Zahlen
232belegen, dass für Tagungsräume auf Rügen grundsätzlich eine Nachfrage bestehe.
233Es werde bestritten, dass die W2 ein Darlehen von 1,5 Mio DM zur Liquiditätsüberbrückung
234nicht zur Verfügung gestellt habe. Der Betrag sei dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.
235Die Vorfälligkeitsentschädigung hätte aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen
236von der KG gezahlt werden müssen. Tatsächlich sei die Vorfälligkeitsentschädigung
237jedoch von der W2 mit schuldbefreiender Wirkung übernommen worden, so
238dass die KG entlastet worden sei. Der KG seien auch die niedrigeren Zinsen zugute
239gekommen. Von diesem Sachverhalt seien die Kläger spätestens mit Schreiben der
240Aquamaris vom 19.12.2001, das an alle Gesellschafter unstreitig versandt worden ist,
241informiert worden. Auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung der KG am
24219.02.2002 sei dieses Thema ausführlich erörtert worden. Auch dieses Ergebnisprotokoll
243ist unstreitig an sämtliche Gesellschafter gerichtet worden.
244Es werde bestritten, dass die Beteiligung der Kläger aufgrund unrichtiger Angaben des
245Vermittlers zustande gekommen sei. Die Kläger hätten mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung
246zu der KG die Erklärung abgegeben, dass der Beitritt vorbehaltlos und
247ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung erfolge.
248Es werde bestritten, dass angebliche Fehler des Prospektes kausal für die Entscheidung der Kläger zum Beitritt gewesen seien.
249Im Übrigen werde ein Schaden bestritten. Die Beteiligung sei keineswegs wertlos, sondern habe einen nicht unerheblichen Wert. Die Kläger hätten auch aus der Umschuldungsmaßnahme einen finanziellen Vorteil erlangt, da die Gesamtverbindlichkeiten reduziert worden seien. Die Kläger hätten zudem die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung gezogen. Dies dürfte die Hälfte der Beteiligungssumme ausmachen.
250Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
251Entscheidungsgründe:
252Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten
253aus keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche zu; soweit Ansprüche bestehen
254könnten, sind diese verjährt.
255I.
256Zunächst haften die Beklagten nicht aufgrund eines Beratungsvertrages, bei dem sie
257sich eine möglicherweise falsche Beratung seitens des Vermittlers zurechnen lassen
258müssten (vgl. dazu BGH NJW 2004,64,65; BGH NJW 2003,1811; BGH NJW 1999,
259638). Ein solcher Beratungsvertrag kann nur zwischen der Anlageberatungsfirma und
260der Klagepartei oder der W2 als mögliche Auftraggeberin der Anlagenvermittlerin zustande gekommen sein, nicht aber mit den Gründungsgesellschaftern selbst.
261II.
262Den Klägern stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche nach den vom BGH
263entwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu, die eine Haftung
264aufgrund typisierten Vertrauens durch die Herausgabe eines Prospektes begründen
265(vgl. BGHZ 71, 284; BGHZ 72, 382). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob
266der Prospekt falsche Angaben enthält oder nicht. Denn selbst wenn falsche Angaben
267vorliegen würden, wären mögliche Ansprüche verjährt. Die Grundsätze zur Prospekthaftung
268hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen
269entwickelt. Letztere sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus
270Prospekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler,
271seit dem 4. FinanzmarktFördG binnen eines Jahres nach Kenntnis, spätestens jedoch
272binnen drei Jahren nach der Kapitalanlage verjähren. Auch der BGH geht deshalb
273von einer Verjährung der oben genannten Ansprüche spätestens nach 3 Jahren
274nach Erwerb der Anteile aus (vgl. BGHZ 83,222). Da im vorliegenden Fall der Erwerb
275bereits im Jahr 1994 stattgefunden hat, waren die Ansprüche bei Klageerhebung im
276Jahr 2006 verjährt.
277III.
278Die Beklagten haften für Angaben in dem Prospekt aber auch nicht nach den
279Grundsätzen der cic (sogenannte uneigentliche Prospekthaftung), selbst wenn sie als
280Gründungskommanditisten bei der Prospektherausgabe persönliches Vertrauen in Anspruch
281genommen haben (vgl. BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1987, 2677; BGH
282NJW-RR 2003, 1393).
283Den Gründungskommanditisten als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter
284obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über
285das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1393).
286Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht
287verstoßen haben. Sofern möglicherweise eine mangelhafte Aufklärung vorliegen könnte,
288ist dies den Klägern seit vielen Jahren bekannt, so dass etwaige Ansprüche verjährt
289sind.
290So ist entgegen den Ausführungen der Kläger schon nicht anzunehmen, dass die Risiken,
291die mit der Anlagebeteiligung verbunden waren, heruntergespielt worden sind. Der
292Prospekt ist nach Ansicht der Kammer schon vom äußeren Erscheinungsbild für Laien
293gut verständlich abgefasst (Schriftbild / Schriftgröße / Aufbau). Er gibt u.a. über die Beteiligten,
294die Lage des Objektes, das Konzept, die Planungen, die Kosten, die Erwartungen,
295die steuerlichen Grundlagen umfassend Auskunft. Auch die Risiken, die mit
296der Beteiligung verbunden sind, werden nicht verschwiegen, sondern an verschiedenen
297Stellen im Prospekt immer wieder aufgeführt, bis hin zu dem Risiko, dass die Gesellschaft
298in Konkurs fällt und die angelegten Gelder verloren sind bzw. sogar noch ein
299weiteres Mal zu zahlen sind. Bevor zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger Steilung
300genommen wird, wird auf diese allgemeinen Risikohinweise verwiesen:
301"Die Zeichner dieses geschlossenen Immobilienfonds gehen eine unternehmerische
302Beteiligung ein, die bei der Errichtung und der Betreibung der Anlage neben
303den potentiellen erheblichen Vorteile auch wirtschaftliche Risiken mit sich
304bringt. " (S. 20 des Prospektes)
305"Der gleichzeitige Eintritt sämtlicher Prämissen ist jedoch nahezu unmöglich, sodass
306es zu positiven und/oder negativen Abweichungen kommen wird. "(S. 37
307des Prospektes)
308" Die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Mittelverwendungskontrolle durch
309eine Wirtschaftsprüfergesellschaft stellt keine absolute Sicherheit für die Gesellschafter
310dar. Selbst wenn die Einzahlung auf ein Konto des Treuhänders erfolgt
311- was wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme der Anlaufverluste nicht
312möglich ist - könnte im Falle eines Konkurses der Konkursverwalter die Einzahlungen
313an die Gesellschaft noch einmal verlangen. " (S. 40 des Prospektes)
314"Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S
315und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden.
316Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv
317oder negativ abweichen". (S. 41 des Prospektes)
318"Aus jedem menschlichen Handeln und aus jeder wirtschaftlichen Aktivität erwachsen
319neben Chancen auch Risiken. Auch eine noch so sorgfältige Konzeption
320kann nicht alle Risiken vollständig ausschließen. Die Abwägung der nachfolgend
321dargestellten Übersicht über Chancen und Risken sollten der Anleger
322gewissenhaft prüfen, um so seine persönliche Anlageentscheidung fällen zu
323können. "(S. 44 des Prospektes)
324"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlage
325können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines
326unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden
327Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden. "(S. 46 des Prospektes)
328"Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt
329prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine
330Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder ein Beeinträchtigung der
331Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück o.ä.) zu zeitweiligen Erlösminderungen
332führen und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn
333sich hierdurch die Zahl der Gäste reduziert. " (S. 46 des Prospektes)
334"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit
335trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät." (S. 47 des Prospektes)
336Bereits diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass den Anlegern in dem Prospekt
337vor Augen geführt worden ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung
338handelt, die zu einem völligen Verlust der eingebrachter Gelder mit Nachschussverpflichtung führen kann.
339Nunmehr zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger:
3401. Auslastung
341a) Von Klägerseite wird den Beklagten vorgeworfen, das Prospekt habe fehlerhafte
342Angaben über die zu erwartenden Auslastungen enthalten. Die Beklagten haben dazu
343vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Prospektlegung schriftliche Buchungsanfragen
344bestanden haben. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1996 ist darauf
345hingewiesen worden, dass die an die Reiseveranstalter abgegebenen Kontingente
346nur zu ca. 20 % erfüllt worden sind und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter
347nicht möglich ist, da Garantien für Abnahme der Kontingente in der Touristikbranche
348nicht üblich sind. Schließlich haben die Beklagten weiter unter Beweisantritt ausgeführt,
349dass die schriftliche Buchungsanfragen insbesondere von politischen Verbänden
350(CDU Bonn, Mittelstandsvereinigung, Konrad-Adenauer-Stiftung) vorgelegen hätten
351und Kontakt mit der N2 Vermarktungsgesellschaft bestanden hätte.
352Demgegenüber ist das Bestreiten von Klägerseite mit Nichtwissen unzulässig und damit
353nicht beachtlich. Die Klägerseite hätte als Mitgesellschafter ausreichend die Möglichkeit,
354sich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Angaben Gewissheit zu verschaffen.
355Zum einen ist diese Frage ausweislich der vorliegenden Protokolle der GeseIlschafterversammlungen
356auf den Versammlungen aller Gesellschafter besprochen
357worden. Zum anderen steht jedem Kommanditisten gem. § 166 HGB ein gesellschaftsrechtlicher
358Informationsanspruch einschließlich eines Rechts auf Einsicht in die Bücher
359und Papiere zu. Dieses Recht ist auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt
360oder ausgeschlossen. Zwar ist in § 7 geregelt, dass diese Rechte auch dem
361Verwaltungsrat zustehen. Ein Ausschluss der Rechte der Kommanditisten ist damit jedoch nicht verbunden worden. Die Klägerseite kann sich mithin nicht auf darauf zurückziehen, es lägen hierüber keinerlei Informationen vor.
362Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Jahre 1994 persönlich über andere
363Informationen verfügten, als sich diese aus dem Prospekt ergeben. Dazu fehlt ein
364hinreichender Vortrag der Klägerseite.
365Soweit sich später gezeigt hat, dass die Auslastung nicht die erwarteten Zahlen erbracht
366hat, so ist auf diese Gefahr bereits im Prospekt nach Auffassung der Kammer
367hinreichend deutlich hingewiesen worden. Zwar heißt es auf Seite 18, dass die Kalkulation
368der Belegungsquoten zu Umsatzanteilen führt, die bereits als sicher gelten könnten.
369Diese Aussage wird jedoch durch verschiedene Hinweise deutlich relativiert. So
370wird in dem Prospekt im Kapitel "Chancen und Risiken" auf Seite 46 ausdrücklich erklärt:
371"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlagen
372können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines
373unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden.
374Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt
375prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine
376Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder eine Beeinträchtigung der
377Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück) zu zeitweiligen Erlösminderungen führen
378und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn sich
379dadurch die Zahl der Gäste reduziert.
380Mit diesen Hinweisen ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es
381sich bei den Belegungsquoten nur um eine Prognose handelt, die nicht garantiert werden
382kann. Darüber hinaus wird bei der Werbung mit zukünftigen Buchungen ausdrücklich
383erklärt, dass es sich nur um Erwartungen und nicht um garantierte Festbuchungen
384handelt. Auf Seite 18 heißt es:
385"Unserer Akquisitionsabteilung wurden inzwischen Buchungen von institutionellen
386Seminarveranstaltern, insbesondere von politischen Parteien und Verreini-
387gungen in Aussicht gestellt, die an einer Nutzung des Aquamaris als Tagungszentrum
388interessiert sind. Darüber hinaus hat eine namhafte mittelständische
389Reiseveranstaltergruppe insbesondere für die Nebensaisonzeiten eine Belegung
390von 50 % der Kapazitäten angeboten.
391Weiter findet sich auf Seite 19:
392"Derzeit sind bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250
393Teilnehmern in Aussicht gestellt worden."
394Es wird daher wiederholt von Aussichten und Angeboten, nicht aber von festen Buchungen
395gesprochen. Von Seiten der Prospektherausgeber ist danach zur Überzeugung
396der Kammer hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich bei den zukünftigen
397Buchungen nur um Erwartungen und Aussichten gehandelt und dass das Risiko
398besteht, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen.
399b) Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben im Prospekt zur künftigen Auslastung
400eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten begründen könnten, wären
401etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls nach § 195 BGB verjährt.
402Die Beklagten haben zutreffend die Einrede der Verjährung erhoben. Denn die nach § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist ist spätestens zum 31.12.2004 abgelaufen.
403Auch durch Erhebung der Klage im Jahr 2006 konnte der Ablauf der Verjährung
404nicht mehr gehemmt werden.
405Nach der Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum
40601.01.2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB für Schadensersatzansprüche
407wegen Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich nicht mehr die dreißigjährige
408Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, sondern
409die nunmehr geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F..
410Ob entsprechend des Wortlautes des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EBGBG die dreijährige
411Verjährungsfrist kenntnisunabhängig mit dem 01.01.2002 begonnen hat und zum
41231.12.2004 endete oder ob der Ablauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis oder grob
413fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen
414und der Person des Schuldners entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beginnen
415konnte (so BGH, Urteil vom 27.01.2007 in NJW 2007, 1584 ff), hatte die Kammer nicht
416zu entscheiden. Denn hierauf kommt es letztlich nicht an.
417Auch wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist mit der herrschenden Rechtsprechung
418das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
419n.F. fordert, ist Verjährung eingetreten, da die Klägerseite bereits ab dem Jahr 1997
420über die nicht planmäßige Entwicklung der Anlage informiert worden war.
421Unstreitig sind allen Anlegern - mithin auch den Klägern - regelmäßig der Bericht des
422jeweiligen Geschäftsjahres sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen übersandt
423worden. Hierdurch wurden die Anleger über die bestehenden Probleme in allen
424Jahren ausführlich informiert. Der Einwand der Klägerseite, erst durch die umfangreichen
425Ermittlungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten und deren abschließenden
426Bericht vom 02.02.2005 seien die Anleger über die schadensersatzbegründenden
427Umstände in Kenntnis gesetzt worden, greift nicht.
428§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fordert, dass dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände
429bekannt sind oder er sie hätte kennen müssen. Kenntnis setzt danach nicht
430voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden
431Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt
432und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs
433bietet (vgl. auch Grothe in Münchner Kommentar, 5. Auflage 2006, § 199
434BGB, Rn 26). Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits eine rechtliche Würdigung
435über die Erfolgsaussichten treffen kann, es reicht aus, dass er in der Lage ist,
436eine Feststellungsklage zu erheben.
437Diese Tatsachenkenntnis hat die Klägerseite aber bereits ab dem Jahr 1997 mit Zusendung
438des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 über das Geschäftsjahr
4391996 (Anlage B 1) und des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 vom
44002.12.1997 (Anlage B 2) erlangt. Den Anlegern wurde zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt,
441dass eine Entwicklung der Gesellschaft und der Hotelanlage B - wie
442erhofft und geplant - nicht umgesetzt werden konnte.
443Hinsichtlich der Auslastung der Anlage wird ausgeführt, dass die Reiseveranstalter die
444Kontingente nur zu 20% abgerufen haben und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter ausscheidet.
445Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung
446auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):
447„•••
448-Die Auslastung ist lediglich noch in sehr geringem Umfang zu verbessern . ... "
449Den Anlegern hätte mithin im Jahr 1997 bereits klar sein müssen, dass sich die Erwartungen aus dem Prospekt hinsichtlich der Auslastung nicht erfüllten.
450Die Tatsache, dass die Hoffnungen und Erwartungen der Anleger enttäuscht wurden,
451war den Anlegern bereits ab dem ersten Jahresbericht und auch dem Umstand, dass
452mangels erwarteter Geschäftsentwicklung keine Ausschüttungen geleistet werden
453konnten, bekannt. An dieser Entwicklung hat sich - auch nach dem Vortrag der Klägerseite
454- nichts geändert. Den Klägern wäre es daher bereits möglich gewesen, Klage
455aufgrund dieser Tatsachen zu erheben.
456Der Klägervertreter hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 zu Bedenken
457gegeben, dass man erst im Laufe der Jahre hätte erkennen können, dass die
458Anlage nicht erfolgbringend laufen konnte. Dann aber ist zu berücksichtigen, dass spätestens
459im Jahre 2002, also ca. 8 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, allen Anlegern
460die wirtschaftliche Schieflage der KG bekannt war oder dies zumindest hätte bekannt
461sein müssen.
462Neue Umstände sind seit Ende 2002 nicht mehr hinzugekommen. Die Verjährung ist
463aus diesem Grunde allerspätestens zum 31.12.2005 eingetreten.
4642. Westdeutsches Preisniveau
465a) Die Beklagten haften auch nicht dafür, dass das Prospekt im Jahre 1994 auf der
466Basis eines westdeutschen Preisniveaus erstellt worden ist. Dies wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Kammer vermag in dieser Vorgehensweise aber keine
467Pflichtverletzung zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tatsache bereits
468im Prospekt offengelegt worden ist. So heißt es auf Seite 34:
469"Die Vermietungspreisansätze der Ferienwohnungen wurden saisonabhängig
470aufgrund vergleichbarer Anlagen in Westdeutschland angesetzt.“
471Gleiches gilt nach den Angaben auf Seite 36 für die Personalkosten:
472"Die Personalkosten wurden mit Hilfe von in Westdeutschland üblichen Erfahrungswerten ermittelt, weil davon auszugehen ist, dass sich das Lohn- und Gehaltsniveau angleicht. "
473Ein Prospektfehler scheidet aus, wenn der Herausgeber selbst darauf hinweist, dass
474das westdeutsche Preisniveau Grundlage der Berechnungen und Prognosen ist.
475Die Kammer kann diese Vorgehensweise auch gut nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts lag die deutsche Wiedervereinigung gerade mal vier Jahre zurück. Die Preisentwicklung in den neuen Bundesländer in den ersten vier Jahren konnte keine realistische Grundlage für eine zukünftige Entwicklung von Preisen und Kosten sein. Verlässliche Vergleichszahlen konnten daher nur einem Vergleich mit den alten Bundesländern entnommen werden.
476Im Übrigen kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn diese im Jahre 1994 noch von einer raschen Angleichung der Preise und der Lebenssituationen ausgegangen sind. Über die Richtigkeit dieser Erwartungen ist zwar seinerzeit schon gestritten
477worden. Hierauf musste die Prospektherausgeber aber nicht gesondert hinweisen, da
478die Problematik allgemein bekannt war und von kaum jemandem seinerzeit verlässlich
479die weitere Entwicklung vorauszusehen war. Soweit das Prospekt mithin ausdrücklich
480darauf hinweist, dass westdeutsche Preise zugrunde gelegt worden sind, musste das
481mit dieser Prognose verbundene Risiko allen Anlegern allgemein bekannt sein und bedurfte
482keiner weiteren Risikohinweise.
483b) Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt als nicht hinreichend ansehen würde,
484so wären etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. Auf die rechtlichen
485Ausführungen unter III. 1.b) wird Bezug genommen.
486Im Geschäftsbericht für das Jahr 1996 sowie ausweislich des Protokolls zur Gesellschafterversammlung
487vom 18.12.1997 wurde offen dargelegt, dass die - nach westdeutschem
488Preisniveau - angestrebten Durchschnittspreise weder für die Zimmer noch
489für die Nebenumsätze im Außen - und Gastronomiebereich erreicht werden konnten.
490(vgl. Anlage B 2, Seite 8, 9 des Geschäftsberichts für das Jahr 1996). Im Weiteren wird
491u.a. darauf hingewiesen, dass gegenüber den zum Prospektzeitpunkt kalkulierten Basispreisen
492die tatsächlich realisierbaren Basispreise negativ abgewichen sind. Folge
493dieser Entwicklung war es - wie im Bericht ausgeführt -, dass Ausschüttungen nicht
494vorgenommen werden konnten.
495Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):
496"Die Durchsetzbarkeit der Preise entzieht sich weitgehend unserer Einflussmöglichkeit, da sie durch externe Faktoren begrenzt ist. "
497Es war damit klar, dass die weitere Entwicklung als völlig offen angesehen werden
498musste.
4993. Mietfläche
500Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass im Prospekt die erwartete Mietfläche im
501Zeitpunkt der Herausgabe fehlerhaft dargestellt worden ist. Die Klägerseite hat nur
502pauschal darauf hingewiesen, dass die dargestellte Mietfläche von 20.000 qm nicht
503nachvollziehbar sei. Dieser Zahl hat der Klägervertreter eine eigene Berechnung gegenüber
504gestellt, wonach sich eine reine Zimmerfläche von 8.050 qm ergeben soll. Die
505Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass dieser Vergleich nicht möglich ist. Vielmehr
506gehören zu den Mietflächen sämtliche Räume, die den Gästen zur Verfügung
507gestellt werden bzw. werden können (z.B. Restaurant, Tagungsräume, Schwimmbad).
508Diese Flächen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine weitere Differenz ergibt sich
509daraus, dass in der Klageschrift von Nettoflächen die Rede ist. Das Prospekt wirbt aber
510auf Seite 20 mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 qm. Es fehlt mithin an konkreten
511Anhaltspunkten dafür, dass letztlich überhaupt von den prospektierten Flächen
512nennenswert abgewichen worden ist.
513Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich eine Haftung der Beklagten nicht
514ergeben kann, wenn sich nach dem Beitritt der Kommanditisten, z.B. durch die genehmigten
515baulichen Veränderungen, eine nicht vorhersehbare Änderung der Flächen
516ergeben haben sollte. Eine solche Fallgestaltung wäre von einer Prospekthaftung nicht umfasst.
5174. Investitionsvolumen
518a) Entsprechendes gilt für das Investitionsvolumen. Eine spätere Änderung des Investitionsvolumens
519ist grundsätzlich von der Prospekthaftung nicht umfasst. Etwas anderes
520käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten auf dieses Risiko nicht ausreichend
521hingewiesen hätten. Auch hier geht die Kammer aber davon aus, dass im Prospekt
522hinreichende Risikohinweise enthalten sind. So wird auf Seite 44 erklärt:
523"Es besteht die Möglichkeit einer Erhöhung der Herstellungskosten sowie der
524Baunebenkosten durch teurere Auftragsvergabe, aufwendigere Gründungsarbeiten
525sowie teurere Ausstattungsdetails.
526... Bodenverunreinigungen und Altlasten könnten zu einer Verschiebung der Projektrealisierung und zu Kostensteigerungen führen. "
527Weiter ergibt sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Änderungen des Investitionsvolumensvon mehr als 5 % der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, wie dies
528auch später durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist. Bereits aus dieser Regelung war für die Anleger ersichtlich, dass Investitionserhöhungen in Betracht gekommen sind und unterhalb von 5 % sogar allein von der Geschäftsführung getätigt werden konnte.
529b) Selbst wenn man hier ein Versäumnis annehmen sollte, so wären etwaige Schadensersatzansprüche
530des Klägers wegen der Angaben im Prospekt über das Investitionsvolumens
531verjährt.
532Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Anleger im Geschäftsbericht für das Jahr
5331996 über die Kostensteigerung ausführlich informiert wurden (vgl. Anlage B 2, Seite 3 ff des Berichts) sowie darüber, dass dies zu einer Erhöhung des Investitionsvolumens in Abweichung zu den prospektierten Berechnungen von 4, 8 % geführt hatte. So heißt es im Geschäftsbericht auf Seite 3 des Geschäftsberichts:
534"Um ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, wurden durch sinnvolle Umplanungen
535- jedoch nicht ohne Mehrkosten - 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22
536Einzelzimmer und 118 Doppelzimmer realisiert. "
537Im weiteren heißt es nach Darstellung der einzelnen Investitionskosten auf den Seiten 4 und 5 des Berichts dann auf Seite 6 des Berichtes:
538"Das Investitionsvolumen wurde somit um 4,8 % erhöht. ... Auch wenn insoweit
539die Überschreitung des Investitionsvolumens der Höhe nach gemäß Gesellschaftsvertrag
540nicht der Genehmigung durch die Gesellschaftsersammlung bedarf,
541legt die Geschäftsführung Wert auf eine formelle Zustimmung der Gesellschafterversammlung,
542da insbesondere eine Proportionalität zwischen den erwarteten
543Mehrerlösen/Kostenminderungen und den Mehrinvestitionen nur mit besonderen
544Zusatzaufwand zu prognostizieren ist.“
545Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung für das Jahr 1996 wurde dieser Punkt
546erörtert, die Gesellschafter stimmten der Erhöhung des Investitionsvolumens auch
547letztlich zu (vgl. Seite 5, 6 des Protokolls vom 18.12.1997). Insoweit hatten die Anleger
548bereits im Jahr 1997 das Wissen um die Erhöhung des Investitionsvolumens und wären
549in der Lage gewesen, dieses überprüfen zu lassen.
5505. Ausschüttungen
551a) Den Beklagten kann weiterhin nicht vorgeworfen werden, dass es an hinreichenden
552Risikohinweisen dazu fehle, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den Erwartungen
553zurückbleiben könnten. Aus den vorstehenden Ausführungen zu einzelnen
554Punkten ergibt sich bereits, dass die Kommanditisten darauf hingewiesen worden sind,
555dass sich Kosten erhöhen und Einnahmen ausbleiben könnten. Daraus folgt bereits
556der Schluss, dass in der Folge die erwarteten Ausschüttungen ausbleiben.
557Dieses Risiko hat aber auch explizit Erwähnung im Prospekt gefunden. So ist in zwar
558auf Seite 40 ausgeführt, worden, dass die wirtschaftliche Entwicklung als sehr gut eingeschätzt werden kann. Weiter heißt es dann aber:
559" Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S
560und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden.
561Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv
562oder negativ abweichen. Gleiches gilt für die kalkulierten Kostenansätze und bei
563einer Nichteinbringlichkeit von Einlageforderungen gegenüber Gesellschaftern. "
564Weiter wird auf Seite 47 auch unter dem Stichwort "Haftung" erklärt:
565"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit
566trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät. "
567Daraus ergibt sich auch für den unbefangenen Leser, dass dann nicht mehr mit Ausschüttungen zurechnen ist.
568Schließlich heißt es in § 11 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages:
569,,2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die
570Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft
571eine Ausschüttung nicht zulässt.
5723. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder
573Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,
574jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an
575die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. ..."
576Insgesamt ist daher in dem Prospekt unter Berücksichtigung der Risikohinweise zu den einzelnen Punkten mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass die Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurückbleiben können.
577b) Zudem wären Schadensersatzansprüche aus den bereits genannten Gründen allerspätestens
578zum 31.12.2005 gemäß § 195 BGB verjährt. Den Anlegern war seit dem
579ersten Geschäftsjahr bekannt, dass die Ausschüttungen nicht in prognostizierter Höhe
580vorgenommen werden konnten. Hieran hat sich bis in die Gegenwart nichts geändert.
581Aus welchem Grund die Klägerseite hierüber nicht informiert gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
5826. Ertragsprognose
583a) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die der Ertragsprognose zugrunde liegenden
584Umstände im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden sind. Wie vorstehend
585ausgeführt, ist im Prospekt offengelegt worden, dass auf der Basis des westdeutschen
586Preisniveaus kalkuliert worden ist. Hinweise, dass die Auslastung hinter den Erwartungen
587zurückbleiben können und die Kosten möglicherweise steigen, finden sich auch
588mit hinreichender Deutlichkeit. Vorwerfbar sind auch nicht die Darstellungen im Prospekt
589zu den örtlichen Gegebenheiten. Der Kammer ist bekannt, dass im Jahre 1994
590der Ausbau der Autobahn A 20 geplant war, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn
591dieser Ausbau bereits in die langfristige Planung einbezogen worden ist. Die Kammer
592hat sich im Internet davon überzeugen können, dass die Anlage auch direkt am Strand
593gelegen ist und damit über eine bevorzugte Lage verfügt.
594b) Letztlich wäre ein Schadensersatzanspruch, der sich auf die Angaben zur Ertragsprognose
595bezieht ebenfalls verjährt. Auf die Ausführungen zu III1b) und 2 b) Bezug
596genommen.
5977. Ganzjahresbetrieb
598a) Von Klägerseite wird weiter beanstandet, dass die Prognosen im Prospekt auf einem
599Ganzjahresbetrieb beruhten. Aus diesem Punkt kann sich kein eigenständiger
600Prospektfehler ergeben. Der Ganzjahresbetrieb ist prospektiert und unstreitig auch
601durchgeführt worden. Wenn und soweit bei dem Ganzjahresbetrieb die erwartete Auslastung
602und die Erlöserwartungen nicht erreicht worden sind, so kann auf die vorstehenden
603Ausführungen Bezug genommen werden.
604b) Die Thematik des Ganzjahresbetriebes und der Frage, ob sich dieser rentiert oder
605nicht, wurde zudem bereits seit dem Jahr 1997 unter den Gesellschaftern diskutiert. So wurden schon zu diesem Zeitpunkt Überlegungen angestellt, ob man den Ganzjahresbetrieb
606einstellen sollte (vgl. Seite 12 des Berichts für das Jahr 1996, Anlage B 2).
607Kenntnis um diesen Diskussionspunkt war mithin gegeben. Selbst wenn man einen
608Schadensersatzanspruch auf diesen Punkt stützen wollte, wäre dieser verjährt.
6098. Trinkwasseranlage I Kosten
610Die Kammer vermag den Vortrag in der Klageschrift nicht nachzuvollziehen, warum
611sich aus dem Umstand, dass eine kostenintensive Trinkwasseranlage erforderlich war,
612eine Haftung ergeben soll. Das Prospekt weist bereits auf Seite 11 aus:
613"Die Planung sieht eine eigene Trinkwasseranlage vor."
614Mithin hat der Prospekt damit der Auflage des Landkreises S bereits insoweit
615Rechnung getragen. Ein Fehler kann dem Prospekt insoweit nicht entnommen werden.
616In der Klageschrift wird in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf hingewiesen,
617dass die hohen Betriebskosten der Anlage zu einer mangelnden Wirtschaftlichkeit
618geführt hätten. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des
619Prospektes erkennen zu lassen.
6209. Parkplätze
621a) Die Kläger beanstanden weiter, dass sich abweichend von den im Prospekt gemachten
622Angaben die Anzahl der Stellplätze verändert habe. Im Prospekt waren auf
623Seite 16 ursprünglich 150 Stellplätze avisiert. Unstreitig ist weiter, dass in der Folgezeit
624weniger Stellplätze zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kläger sind dem Vortrag
625der Beklagten, dass sich dieser Umstand erst nach Prospektlegung aufgrund von bau und
626naturschutzrechtlichen Gründen entstanden ist, nicht entgegen getreten. Vielmehr
627wird in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass nur 95 Parkplätze entstanden sind
628und die übrigen erst 1996 durch Halteverbotszonen weggefallen sind. So ist aus dem
629Schreiben des Landkreises S vom 15.07.1996 (Anlage K 6), welches mit der Klageschrift
630überreicht worden ist, ersichtlich, dass es erst im Jahre 1996 zu einer Änderung
631gekommen ist, die auf die neue Verkehrssituation zurückzuführen war. Die Kläger
632haben zudem selbst vorgetragen, dass der Bauantrag noch 166 Stellplätze ausgewiesen
633hat. Soweit es durch die zuständigen Behörden letztlich zu einer Reduzierung der
634Parkplätze nach Prospektlegung gekommen ist, ist nicht ersichtlich, warum das Prospekt
635im Zeitpunkt der Herausgabe bereits fehlerhaft gewesen sein soll. Ursprünglich
636sind bereits nach dem klägerischen Vortrag alle Beteiligten von der höheren Parkpatzzahl ausgegangen.
637Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass das Parkplatzproblem in der Folgezeit
638gelöst bzw. zumindest gemildert werden konnte.
639b) Letztlich wäre aber auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch spätestens
640zum 31.12.2005 verjährt, weil den Anlegern selbst durch die Gesellschafterversammlungen
641und die Geschäftsberichte lange vor dem Jahre 2002 die Parkplatzsituation bekannt
642war oder hätte bekannt sein müssen. Schon im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2997 wird die Parkplatzsituation erörtert.
64310. Fehlender Hinweis auf § 172 IV HGB
644Die Beklagten haften nicht wegen eines fehlerhaften Hinweises auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB.
645a) Rabatt
646Die Klägerseite rügt zuerst, dass durch den Rabatt, welcher den Kommanditisten bei
647der Buchung von Zimmern bzw. Wohnungen im Objekt selbst gewährt wird, die Kommanditistenhaftung wieder aufleben würde. Hieraus kann sich aber eine Haftung der Beklagten nicht ergeben.
648Es ist nicht zu erkennen, dass die Rabattgewährung an Kommanditisten eine Rückzahlung
649im Sinne von § 172 HGB ist. Unter einer Rückzahlung iSv § 172 Abs. 4 HGB ist
650jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen
651ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird (vgl. Ebenroth
652- Strohn, HGB, § 172 RN. 21).
653Eine Rückzahlung käme dann in Betracht, wenn die Zimmer zu einem wesentlichen
654besseren Preis hätten vergeben werden können. Es wird aber gerade mit der Klage
655geltend gemacht, dass eine erfolgreiche Auslastung des Hotels nicht erfolgen konnte.
656Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass dieses Angebot ausdrücklich nur für den
657Fall vorgesehen ist, dass das Hotel nicht ausgelastet ist. Dazu heißt es auf Seite 35
658des Prospekts:
659„Fondszeichnern eröffnet sich die Möglichkeit der Nutzung der Hotelanlage zu ermäßigten
660Preisen (die Preisdifferenz beträgt 25 % bezogen auf den Basispreis
661der Beherbergung), sofern die Auslastung dies zulässt."
662Ansonsten käme eine Rückzahlung lediglich dann in Betracht, wenn die Leistungen
663sogar günstiger als der Selbstkostenpreis für die Gesellschaft vergeben worden wären.
664Dies ist aber weder von Klägerseite konkret vorgetragen worden, noch ist dies nur im
665Ansatz ersichtlich. So ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlungen
666vom 18.12.1997, dass sich die Kommanditisten darüber beschwert haben,
667dass die von Reiseveranstaltern angebotenen Preise zum Teil günstiger waren,
668als die den Kommanditisten gewährten Preise. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die gewährten Rabatte dazu führen, dass die Gesellschaft für die Beherbergung der Kommanditisten keine echte Gegenleistung mehr bekäme. Ein Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 HGB ist danach durch die Gewährung der Rabatte nicht ersichtlich.
669Abschließend ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage für die Anlageentscheidung
670der Beitretenden von Bedeutung gewesen sein soll. So ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass der Erwerb u.a. dazu dienen sollte, sich ein günstiges Feriendomizil zu beschaffen.
671b) Ausschüttungen
672Die Beklagten haften aber auch im Übrigen nicht für einen fehlerhaften Hinweis auf die Risiken, die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB verbunden sind. Grundsätzlich weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Anleger auf die möglichen Folgen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch in ausreichendem Umfang geschehen. So ist in § 11 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt:
673"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust
674schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,
675jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an
676die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme
677verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. "
678Jeder Kommanditist hat danach ausdrücklich die Möglichkeit, die Ausschüttung nicht
679auszahlen zu lassen, um eine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zu vermeiden. Aber
680auch an anderer Stelle ist auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Auf Seite 40 wird klargestellt:
681"Die Ausschüttungen stellen keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne
682dar, sondern sind Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen. "
683Im weiteren heißt es auf Seite 41 /42:
684"Die Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten und haften gemäß den gesetzlichen
685Bestimmungen beschränkt, d.h. die weitergehende Haftung ist ausgeschlossen,
686soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch in Folge von Entnahmen
687(z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder
688bleiben, lebt gem. § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen, soweit
689diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf."
690Weiter wird auch auf Seite 47 des Prospekts nochmals erläutert:
691"Sobald der einzelne Anleger sein vorgesehenes Eigenkapital (einschl. Agio) in
692voller Höhe eingezahlt hat, besteht für ihn keine über den Zeichnungsbetrag hinausgehende
693Haftung. Die in der Vertragslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen
694können jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben der
695Haftung führen, soweit infolge dieser Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten herabgesetzt wird."
696Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass im Prospekt an verschiedenen
697Stellen mit hinreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die
698Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben kann und dies auch Folge der Ausschüttungen
699sein kann. Zudem wird dem Gesellschafter im Gesellschaftervertrag ausdrücklich
700die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung dieser Haftung auf die Auszahlung
701der Ausschüttung zu verzichten. Damit ist zur Überzeugung der Kammer in ausreichendem
702Umfang auf die Risiken des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden.
703Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung
704des Oberlandesgericht Hamm vom 09.05.2007 (8 U 61/05). In dieser Entscheidung
705ist es zwar zu einer Verurteilung des Gründungskommanditisten wegen einer
706fehlerhaften Hinweises auf § 172 HGB gekommen. Der dort entschiedene Fall liegt
707jedoch gänzlich anders. In dem dortigen Fall hatte es zusätzlich zum Hauptprospekt, in dem auf die Risiken des § 172 HGB hingewiesen worden war, auch noch ein Kurzexpose gegeben. In diesem Kurzexpose war der fehlerhafte Hinweis enthalten, dass mit den Ausschüttungen keine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden
708war. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass die Hinweise
709im Hauptprospekt nicht geeignet waren, die falsche Information im Kurzexpose zu beseitigen. Eine solche falsche Information ist im Prospekt der Beklagten nicht vorhanden.
710Dass der Hinweis auf ein Wiederaufleben im Hauptprospekt generell ungeeignet
711war, hat das Oberlandesgericht nicht ausgeführt.
712Auf einen fehlerhaften Hinweis gem. § 172 HGB kann sich die Klägerseite daher im
713vorliegenden Fall nicht berufen.
71411. Haftung über § 278 BGB
715a) Eine Haftung der Beklagten kann sich nicht gesondert aus einer gem. § 278 BGB
716zurechenbaren Pflichtverletzung der Vermittlungsvertreter ergeben. Dabei kann es dahinstehen,
717welche konkreten Erklärungen oder Zusicherungen diese im Vermittlungsgespräch
718gemacht haben. Die Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte Beratung der
719Vermittlungsvertreter kann nur genauso weit gehen, wie eine Haftung wegen falscher
720Angaben im Prospekt möglich ist. Sollten die Vertreter Erklärungen abgeben haben,
721die vom Prospekt abgewichen sind, sind sie nicht mehr in dem Pflichtenkreis tätig geworden,
722der eine Zurechnung gem. § 278 BGB ermöglicht. Die jeweils tätigen Vermittlungsvertreter
723waren nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, die über den Inhalt des
724Prospekts hinausgehen oder im Widerspruch zu diesem Prospekt ergeben.
725In der klägerseitig unterzeichneten Beitrittserklärung ist ausdrücklich folgende Erklärung aufgenommen worden:
726"Der vermittelnde Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen abzugeben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch
727dazu stehen.
728IchlWir verpflichte(n) mich/uns, Auskünfte und Darstellungen des Vertriebsbeauftragten daraufhin zu überprüfen und im Fall von Abweichungen der Fondsgesellschaft schriftlich Mitteilung zu machen.
729IchlWir bestätige(n), dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abwei-
730chenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben
731worden sind. "
732Die in dieser Klausel liegende Beschränkung der Vollmacht der Vermittlungsvertreter
733ist auch nicht nach den Bestimmungen des bei Vertragsabschluss noch gültigen
734AGBGesetzes unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. § 11 Nr. 7 AGBG scheidet aus, da die
735Haftung für den Erfüllungsgehilfen mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden
736soll. Auch soll mit dem letzten Satz der zitierten Regelung keine Willenserklärung des
737Beitretenden im Sinne von § 10 Nr. 5 AGBG fingiert werden.
738Eine Unwirksamkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 AGBG. Die beitretenden
739Kommanditisten werden nicht unangemessen durch diese Regelung benachteiligt.
740Grundsätzlich tragen die von den Vermittlungsvertretern Vertretenen das Risiko eines
741Missbrauchs der Vollmacht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 164 Rn. 13).
742Der Vollmachtgeber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auch im Außenverhältnis
743die Grenzen der Vollmacht deutlich zu machen. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
744enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht geeignet ist, das
745Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine
746unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S. von § 9 AGBG (vgl. BGH NJW
747- RR 1995, S. 80 f.).
748Mit der vorstehenden Klausel sind daher wirksam die Grenzen der Bevollmächtigung
749und damit die Grenzen des Pflichtenkreises festgelegt worden, innerhalb derer die
750Vermittlungsvertreter als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Etwaige Pflichtverletzungen
751eines Vertreters, die z.B. aus Zusicherungen außerhalb des Prospektes bestanden
752haben, können daher nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit sondern allenfalls
753bei Gelegenheit der Pflichterfüllung erfolgt sein. Dafür haftet der Schuldner jedoch
754nicht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 278 Rn. 20; BGH NJW 1963, S.
7552167).
756Dieses Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Unberührt bleibt nämlich die Haftung des Vermittlers selbst.
757b) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer unzutreffende Angaben der Vermittler und eine Zurechnung zulasten der Beklagten einmal zugunsten der Klägerseite annehmen wollte, wären auch diese Schadensersatzansprüche gemäß § 195 BGB verjährt. Denn das die Anlage nicht ohne Risiko und völlig sicher war, war den
758Anlegern seit den ersten Gesellschafterversammlungen und Geschäftsberichten der
759ersten Jahre bewusst. Dass die Angaben der Vermittler mithin nicht den Tatsachen
760entsprochen hätten, wussten die Anleger schon zu dieser Zeit.
76112. Vorfälligkeitsentschädigung/Zahlung des Darlehens über 1,5 Mio DM
762a) Die Klägerseite meint, einen Schadensersatzanspruch darauf stützen zu können,
763dass eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 2 Mio. DM zwar von der W2 übernommen
764wurde, diese dann aber tatsächlich nur eine um mehr als 800.000 DM reduzierte
765Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen musste. Außerdem sei das versprochene Darlehens über 1,5 Mio. DM nicht gezahlt worden.
766Ob insoweit eine Schadensersatz begründende Handlung vorliegt, ist zweifelhaft, denn
767die L2 war ausweislich der vorgelegten Schreiben nur gegenüber der W2 und auch
768nur unter Geheimhaltung zu einer Reduzierung bereit. Letztlich kann dies dahin stehen.
769Die Kammer lehnt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits deshalb ab,
770da die Klägerseite als Anleger und Gesellschafter nicht aktivlegitimiert wären. Denkbar
771wäre allenfalls ein Anspruch der KG, da diese im Gegenzug zur Übernahme der Verbindlichkeiten
772ihrerseits Verbindlichkeiten der W2 erlassen hat, und zwar gerade auch
773den Anspruch auf Darlehenszahlung in Höhe von 1,5 Mio DM. Aus welchem Grunde
774den einzelnen Anlegern ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen die Beklagten erwachsen
775sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere aber handelt es sich
776um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten,
777nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend gemachten Schaden in
778Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.
779b) Ein solcher Ersatzanspruch wäre aber jedenfalls spätestens zum 31.12.2005 verjährt.
780Denn die Anleger wurden bereits mit Schreiben des Verwaltungsbeirates vom
78119.12.2001 (Anlage B 4) über die einzelnen Umstände der Vorfälligkeitsentschädigung
782informiert. Alle Kommanditisten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass zur Sicherung
783der Liquidität der KG eine Reduktion des Kreditzinses notwendig wurde und dieser
784gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.000 DM erzielt
785werden konnte. Zugleich wurden die Anleger aber auch darüber informiert, dass mangels
786Leistbarkeit durch die KG die Vorfälligkeitsentschädigung durch die W2 übernommen
787wurde. Unter Ziffer 2. berichteten die Mitglieder des Beirates im weiteren,
788dass die W2 ihrerseits eine Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung im Verhältnis
789zur L2 um 800.000 DM erreichen konnte, ohne dass dies allerdings an die Fondgesellschaft
790weitergegeben wurde. Bereits im Schreiben vom 19.12.2001 wiesen die Mitglieder
791des Verwaltungsbeirates darauf hin, dass nach ihrer Auffassung dies an die KG
792weitergegeben werden müsse.
793Zu diesem Zeitpunkt waren die Anleger mithin über sämtliche Umstände umfassend informiert.
794Spätestens zum 31.12.2005 ist daher hinsichtlich dieses geltend gemachten
795Anspruches Verjährung eingetreten.
79613. Entnahme von 270.000 DM
797Soweit die Klägerseite vorträgt, die W2 habe in dieser Höhe unberechtigt Beträge aus
798dem Gesellschaftsvermögen entnommen und später als Darlehen verbucht, ist trotz
799Rüge der Beklagten in keiner Weise erkennbar, um welche Buchungen es sich überhaupt
800handelt und ob die W2, der eine Geschäftsbesorgungsvergütung zustand, übermäßigt
801bezahlt worden ist. Letztlich können diese Tatsachenfragen aber dahin stehen,
802da sich allenfalls Schadensersatzansprüche zugunsten der KG ergeben könnten,
803nicht aber zugunsten der Klägerseite.
804Auch hier handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung,
805der Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend
806gemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.
807Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung vermag die Kammer mithin unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.
808IV.
809Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer
810Treuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch
811scheidet nach Auffassung der Kammer bereits deshalb aus, weil aus der Treuepflicht
812kein eigenständiger Schadensersatzanspruch, sondern allenfalls Mitwirkungsansprüche
813zwischen den Gesellschaftern erwachsen. Der Klägerseite ist dahingehend zu folgen,
814dass Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft
815fundamental sind, allerdings ist zwischen den einzelnen Gesellschaften zu unterscheiden.
816Soweit die Klägerseite sich § 109 HGB bezieht, betrifft die Vorschrift die
817Gesellschafterpflichten in einer OHG, in der sämtliche Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen haften.
818Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um eine Publikums KG handelt, die sich dadurch
819auszeichnet, dass aufgrund der großen Anzahl von Kommanditisten Treuepflichten
820untereinander zwar bestehen, aber diese weniger weit reichen und aufgrund der
821(emotionalen) Entfernung der Gesellschafter untereinander Loyalitätspflichten eingeschränkter
822sind, als dies bei Gesellschaften mit einer geringen Anzahl an Gesellschaftern
823der Fall ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, §
824109 Rn. 23, 24; Anh. zu § 177a Rn. 52 ff; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20
825IV, S. 587 ff.).
826Auch wenn Treuepflichten unter den Gesellschaftern einer Publikums KG, insbesondere
827der Gründungskommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern anzunehmen
828sind, beschränken diese sich auf Mitwirkungspflichten bei Abstimmungen, Beitragspflichten
829etc.. Eigenständige Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von
830Treuepflichten bestehen dagegen nicht. Diese Treuepflichten haben bereits in die vom
831Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter (cic) Eingang gefunden.
832V.
833Die Kläger haben auch keine Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Selbst wenn
834Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht bestünden, wären diese jedenfalls verjährt, denn der Klägerseite waren sämtliche Umstände spätestens seit dem Jahr 2002 bekannt.
8351. § 826 BGB
836Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger
837Schädigung sind nach Auffassung der Kammer nicht dargetan. Denn dies würde voraussetzen,
838dass die Beklagten selbst durch ein besonders verwerfliches Verhalten den
839Anlegern vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben.
840Die Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten
841aufgrund der Angaben im Emissionsprospekt, die einen Schadensersatz wegen
842Prospekthaftung rechtfertigten. Für ein darüber hinaus gehendes, vorsätzlich sittenwidriges
843Handeln der Beklagten zulasten der Anleger wurden klägerseits nach Auffassung
844der Kammer erst recht keine hinreichenden Umstände vorgetragen.
845Selbst wenn man zugunsten der Anleger unterstellen wollte, dass die Beklagten bei
846Erstellung des Prospektes vorsätzlich falsche Angaben eingebracht haben, um die Anleger
847zu täuschen und zum Gesellschaftsbeitritt zu bewegen, waren den Anlegern diese
848Umstände seit 1997 bekannt. Bereits mit dem ersten Jahresbericht für das Geschäftsjahr
8491996 wurde die Anleger über die Entwicklung informiert. Insoweit kann auf
850die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
851Schadensersatzansprüche wären mithin nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden §
852852 BGB a.F. möglicherweise schon vor Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
853eingetreten. Spätestens zum 31.12.2005 wäre jedenfalls Verjährung
854nach § 195 BGB n.F. eingetreten, da sich nach Ende 2002 keine Neuerungen ergeben haben.
8552. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB
856Der Klägerseite steht auch kein Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes
857durch die Beklagten zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten selbst vorsätzlich
858falsche Angaben im Emissionsprospekt gemacht haben, die sich zum
859Nachteil der Anleger ausgewirkt haben, sind nicht dargelegt. Der subjektive Tatbestand
860des § 264 a StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf
861erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen
862Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27
863Auflage 2006, Rn 36). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Anfertigung
864des Prospektes selbst wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass
865eine Entwicklung der Kapitalanlage, wie sie von externen Beratern erwartet wurde,
866nicht eintreten würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten
867wegen eigenem Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. § 263
868StGB ist daher nicht anzunehmen.
869Soweit sich die Kläger auf die Angaben des Vermittlers berufen und vortragen, dass
870dieser falsche Angaben gemacht habe, die Anlage insbesondere als absolut sicher
871und risikolos bezeichnet habe, führt auch dies nicht zu einer deliktischen Haftung der
872Beklagten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für das Handeln der
873Anlagevermittler würde voraussetzen, dass sie sich der Vermittler als Werkzeug oder
874als Gehilfen bedient hätten. Dass die Beklagten die Vermittler angehalten hätten, unwahre Angaben zu machen, behauptet aber auch die Klägerseite nicht. Ausreichende Anhaltspunkte wären hierfür auch nicht ersichtlich.
875Eine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter sieht das Strafgesetzbuch
876aber nicht vor. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
877264 a StGB oder § 263 StGB ist mithin nicht gegeben.
878Selbst wenn man eine solche Haftung annehmen wollte, wären diese Ansprüche jedenfalls auch - aufgrund der bereits ausgeführten Gründe - verjährt.
8793. § 831 BGB
880Eine Haftung der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler gemäß § 831 BGB
881ist ebenfalls zu verneinen. Denn diese setzt voraus, dass die Anlagevermittler als Verrichtungsgehilfen
882für die Beklagten tätig wurden. Dass die Anlagevermittler aber als
883Verrichtungsgehilfen der Beklagten persönlich handelten und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und unter deren Einfluss standen, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Soweit andere Gesellschaften an der Vermittlung beteiligt waren, ist nicht erkennbar, dass die Beklagten persönlich auf die Vermittler Einfluss gehabt oder ausgeübt hätten.
884Auch bzgl. dieses Anspruchs gilt zudem das zur Verjährung bereits Gesagte.
885Da weder aus vorvertraglichen, vertraglichen noch deliktischen Ansprüchen eine Haftung der Beklagten gegeben ist, war die Klage abzuweisen.
886VI.
887Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
888Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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