Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 55/07

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin nach einem Geschäftswert von 50.000,- €. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren gem. § 99 Absatz 6 Satz 4 AktG hat nicht stattgefunden.


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