Urteil vom Landgericht Dortmund - 37 Ks 23/06
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Mordes in drei Fällen
zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten wird festgestellt.
Die Angeklagte trägt die Verfahrenskosten, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und ihre Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 211, 54 Abs. 1 Satz 1, 53 Absatz 1, 57 a Abs. 1
Nr. 2 StGB.
1
I.
2Lebenslauf
3Die am ##.##.1979 in E geborene, im Laufe des Verfahrens gerade 28 Jahre alt gewordene Angeklagte entstammt keinen günstigen familiären Verhältnissen. Ihr Vater, der wegen wiederholter Straffälligkeit mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, war während der Ehe der Eltern, die von 1976 bis 1984 dauerte, überwiegend im Gefängnis. Zum Zeitpunkt der Scheidung der Eltern war die Angeklagte vier Jahre alt, aufgrund der Haftzeiten – während der achtjährigen Ehe beliefen diese sich auf etwa sechs Jahre – bestanden nur eingeschränkte Kontakte zum Vater anlässlich von Besuchen in der Haftanstalt. Nach der Trennung der Eltern rissen diese gänzlich ab.
4Eine nach der Scheidung, in der Zeit von etwa 1990 bis 1997, seitens der Mutter der Angeklagten eingegangene neue Partnerschaft scheiterte, weil der Partner Alkoholiker war. Auch zu ihrem vier Jahre älteren Bruder, der infolge einer Intelligenzminderung und auffälligen Verhaltens nahezu 10 Jahre
5in einem Heim für Lernbehinderte untergebracht war, hat die Angeklagte keine stabile Beziehung aufbauen können.
6Ihre Mutter war für die Angeklagte die einzig verlässliche Bezugsperson, die allerdings auch in besonderer Weise zu ihrer Tochter stand und sie auch verwöhnte. Sowohl ihr Vater als auch der spätere Lebensgefährte der Mutter, der inzwischen verstorbene Zeuge T, haben sich als männliche Orientierungspersonen für die Angeklagte dagegen nicht angeboten und eine unsichere Orientierung hinsichtlich väterlich-männlicher Repräsentanzen hinterlassen. Diese Entwicklungsumstände spiegeln sich in später häufig wechselnden Partnerschaften der Angeklagten, ihrem Leistungsverhalten und dem Umgang mit den Partnern wieder. Darin, dass männliche Bezugspersonen ausfielen, die Angeklagte eine stabile Partnerschaft nie erlebt hat und ihr von der Mutter nichts abverlangt wurde, ist wohl ein wesentlicher Grund dafür zu sehen, dass die Angeklagte zu einer tiefergehenden Bindung bislang nicht fähig und sie nie willens war, die Belastungen, die mit dem Erwachsenwerden auf jeden Menschen zukommen, zu tragen.
7Bis zum Alter von etwa 16 Jahren lebte die Angeklagte im Wesentlichen mit ihrer Mutter, die als Bäckereiverkäuferin tätig war und später zeitweise Putzstellen innehatte, allein zusammen. Später zog diese für einige Jahre mit dem Zeugen T zusammen.
8Die Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht mit sieben Jahren eingeschult. Die erste Klasse musste sie wiederholen und auch in der Folgezeit war sie eine leistungsschwache Schülerin, wobei der Grund hierfür nicht in mangelnden intellektuellen Fähigkeiten lag. Bereits früh verweigerte sie sich den schulischen Anforderungen, wie sie auch im späteren Leben versuchte, Belastungen, Einschränkungen und die Übernahme von Verantwortung zu umgehen. Auch innerschulisch zeigte sie bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber Lehrkräften und Mitschülern ein auffälliges geltungsbedürftiges Verhalten, worauf im Einzelnen noch eingegangen wird. Ihre Schullaufbahn schloss die Angeklagte ca. 1997/1998 lediglich mit der
99. Klasse der Hauptschule ab.
10Im Anschluss an die Schulausbildung absolvierte sie keine Berufsausbildung, da sie keine Vorstellung von ihrer Zukunft hatte. Gearbeitet hat die Angeklagte in der Folgezeit ebenfalls nahezu nicht. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Schule übte sie eine Tätigkeit im Einzelhandel aus, die sie jedoch nach wenigen Wochen aufgab. Später kam es noch im Rahmen von zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu Tätigkeiten in einer Großküche und in einem Altenheim. Die Beschäftigung in dem Altenheim, die von Mitte Mai 1999 bis Anfang Dezember 1999 erfolgte, war durch zahlreiche Fehlzeiten und Urlaube und zuletzt wegen der Mutterschutzzeit aufgrund der Schwangerschaft mit ihrem ersten Sohn Q, die ab April 1999 bestand, unterbrochen, so dass die Angeklagte weniger als die Hälfte der Zeit tatsächlich gearbeitet hat.
11Im Jahre 1995, im Alter von knapp 16 Jahren, hatte die Angeklagte den Zeugen und Nebenkläger M, ihren späteren Ehemann und Vater der zwei getöteten Kinder Q und D, kennen gelernt. Nach über zweijähriger Beziehung schloss sie sich dann Anfang des Jahres 1998 kurzzeitig einer Drückerkolonne an, wobei sie eine Beziehung zu einem deutlich älteren Mann unterhielt, ohne ihrem Partner M hiervon Mitteilung zu machen. Nach etwa 2 ½ Jahren – am 18.05.1998, dem Geburtstag des Zeugen M – beendete die Angeklagte zunächst die Beziehung zu ihm, setzte diese jedoch nach einer etwa halbjährigen Trennung wieder fort. Im April 1999 wurde sie schwanger. Am 19.11.1999 erfolgte die Heirat. Der gemeinsame Sohn Q wurde am 01.01.2000 geboren. Nachdem die Angeklagte zunächst noch in der Wohnung ihrer Mutter gelebt hatte, bezog sie nur kurze Zeit nach der Geburt mit dem Zeugen N eine gemeinsame Wohnung in der T-Straße # in E.
12Bereits im August 2000 wurde die Angeklagte erneut schwanger. Schon während der Schwangerschaft, ab etwa Oktober 2000, unterhielt die Angeklagte eine sexuelle Beziehung zu ihrem späteren Partner, dem Zeugen und Nebenkläger N. Am 16.05.2001 wurde ihre Tochter D geboren. Sie sollte nur 9 Wochen alt werden. Am 23.07.2001 – die intensivmedizinische Versorgung wurde am 24.07. eingestellt – tötete die Angeklagte ihre Tochter D. Nur sieben Wochen später, am 13.09.2001, erstickte sie ihren zu diesem Zeitpunkt zwanzigeinhalb Monate alten Sohn Q.
13Im November 2001 erfolgte die endgültige Trennung von ihrem Ehemann und der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Die Angeklagte bezog sodann nach kurzzeitigem Aufenthalt in der Wohnung des Zeugen N ein Einraum-Appartement im selben Haus. Nur drei Monate nach der Tötung ihres zweiten Kindes wurde die Angeklagte im Dezember 2001 erneut schwanger.
14Am 24.09.2002 wurde ihr Sohn L geboren. Die Vaterschaft wurde am 10.10.2002 durch den Zeugen N anerkannt.
15Auch die Beziehung zu dem Zeugen N scheiterte jedoch relativ schnell. Nur kurze Zeit nach der Geburt L's unterhielt die Angeklagte während des laufenden Scheidungsverfahrens, das am 11.12.2002 endete, erneut sexuelle Kontakte zu ihrem Ehemann M. Wenngleich die Beziehung zu dem Zeugen M spätestens Ende des Jahres 2003 endgültig gescheitert war, gab es zwischen beiden ebenfalls noch weitere sexuelle Kontakte bis nach dem Tod von L im April 2004.
16Im Januar 2004 lernte die Angeklagte den Zeugen L2 kennen und ging mit ihm ein Verhältnis ein.
17Am 25.04.2004 tötete die Angeklagte schließlich ihren zum damaligen Zeitpunkt neunzehn Monate alten Sohn L.
18In der Folgezeit kam es zu zahlreichen wechselnden Beziehungen und sexuellen Kontakten der Angeklagten, wobei es auch zu – mindestens – drei weiteren Schwangerschaften kam, die abgebrochen wurden bzw. durch eine Fehlgeburt beendet worden waren. Einzelheiten hierzu werden im folgenden noch dargelegt.
19Zuletzt, ab etwa Februar 2005, unterhielt die Angeklagte eine Beziehung zu dem Zeugen G, einem selbständigen Raumausstatter, in dessen Geschäft sie auch aushalf. Bis zu ihrer Festnahme am 02.10.2006 lebte die Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen G in dessen Wohnung in P zusammen.
20Schwere Unfälle oder Krankheiten mit Schädelhirn- oder Rückenmarks-beteiligung hat sie nicht erlitten.
21Alkohol hat die Angeklagte gelegentlich, nie regelmäßig und erst recht nicht ständig im Übermaß konsumiert. Ebenso hat sie in nur Ausnahmefällen gelegentlich einen Joint geraucht. Zu keinem Zeitpunkt bestand eine Suchtproblematik.
22Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang mit Bagatelldelikten in Erschienung getreten:
231. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Versicherungsschutz- und Kennzeichenmissbrauch, wurde die Angeklagte, die nie eine Fahrerlaubnis erworben hat, am 03.08.2004 durch das Amtsgericht Dortmund zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Geldstrafe ist inzwischen bezahlt, wobei die Mutter der Angeklagten den Betrag zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe vorlegte.
242. und 3. Weitere Verurteilungen, ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgten am 14.12.2004 und am 21.06.2005 durch das Amtsgericht Wesel zu 20 und 80 Tagessätzen Geldstrafe. Diese Geldstrafen sind durch Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in Unterbrechung der Untersuchungshaft im jetzigen Verfahren erledigt.
25II.
261. Vorgeschichte
27Die unter den oben beschriebenen ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsene Angeklagte, die im Elternhaus eine stabile Partnerschaft nicht kennengelernt hatte, zeigte bereits in ihrer Jugend und auch im Erwachsenenalter auffällige Akzentuierungen der Persönlichkeit und Charaktereigenschaften. Sie wies von jeher ein erhöhtes Geltungsbedürfnis und Selbstunsicherheit auf, mit einem ausgeprägten Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und Interesse anderer, das sie sich bei fehlenden Leistungen durch Lügen- und Phantasiegeschichten zu verschaffen versuchte. Sie setzte ihre Interessen, bereits in der Schulzeit und insbesondere auch später in den Partnerschaften, berechnend durch, wobei sie auf Gefühle anderer wenig Rücksichten nahm.
28Ihre narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit ist durch einen Mangel an Empathie, Idealisierung und Entwertung in Beziehungen, eine Missachtung der persönlichen Integrität und der Rechte anderer sowie eine kühle Gleichgültigkeit in vielen Situationen gekennzeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht – worauf im Rahmen der Schuldfähigkeit im Einzelnen eingegangen wird – um eine Persönlichkeitsstörung, sondern um Charaktereigenschaften und Akzentuierungen ihrer Persönlichkeit.
29Letztlich fehlt der Angeklagten eine tiefergehende Bindungs- und Beziehungsfähigkeit, nicht nur im Hinblick auf Freundschaften und Partnerschaften, sondern insbesondere auch in Bezug auf ihre Kinder. Die Angeklagte hatte nicht nur zahlreiche und häufig wechselnde Beziehungen bzw. sexuelle Kontakte; sie ist keinem ihrer Partner treu gewesen, wobei sie auch nichts dabei fand, ihren jeweiligen Partner schon zu Beginn einer Beziehung zu hintergehen. Ihr Interesse an sexuellen Erfahrungen ist ausgeprägt, nicht nur innerhalb einer auf einige Dauer angelegten Beziehung, sondern auch mit Zufallsbekanntschaften aus dem Internet. Dabei war ihr Sexualverhalten, ohne dass eine über die Norm hinausgehende Abweichung vorgelegen hätte, bestimmt von der Suche nach Neuem, Unbekanntem, Abwechslungsreichem. Bei ihrem Interesse an sexuellen Erfahrungen zeigte sie eine hohe Risikobereitschaft, wobei ihr Sexualverhalten und der Umgang mit Männern auch ihrem erhöhten Geltungsbedürfnis und einem daraus resultierenden Streben nach Dominanz innerhalb einer Beziehung entsprangen. Sexualität diente ihr zur Beziehungsgestaltung, aber auch dazu, Aufmerksamkeit und Interesse von Männern zu erfahren.
30 31Zu ihren Kindern entwickelte sie zu keinem Zeitpunkt eine liebevolle Bindung bzw. eine emotionale Mutter-Kind-Beziehung. Ihr Verhältnis zu allen dreien beschränkte sich – mehr oder weniger – auf die notwendige Versorgung. Allen Kindern gegenüber zeigte sie eine ausgeprägte Gefühlskälte, nämlich eine auf den Mangel tieferer Gefühle und eine geringe Einfühlsamkeit zurückzuführende Distanziertheit. Zwar hat sie ihre Kinder nicht misshandelt und bis zu deren Tötung keine ausgeprägten Gefühle von Hass, Feindseligkeit und Ablehnung erkennen lassen; alle Kinder wurden jedoch emotional vernachlässigt, da die Angeklagte keinem ihrer Kinder von Liebe getragene Fürsorge zuteil werden ließ. Sie hatte nie ein Gefühl von Verantwortung und eines Schutzbedürfnisses für ihre Kinder.
32Auch dieses Verhalten der Angeklagten ist jedoch allein Ausdruck ihrer egoistischen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitsstruktur.
33Bereits in der Schulzeit fiel die Angeklagte durch ihr unangepasstes, berechnendes und geltungsbedürftiges Verhalten auf. Sie war als Kind viel allein, baute zu Gleichaltrigen kaum Beziehungen auf, hatte auch während der Hauptschulzeit kaum Kontakte zu Mitschülern, war unbeliebt und erschien diesen häufig missgünstig und intrigant. Sie war eine leistungsschwache Schülerin, was jedoch, wie oben angesprochen, nicht an mangelnden intellektuellen Fähigkeiten lag, sondern in Desinteresse, fehlender Lernmotivation und einer Verweigerungshaltung begründet war.
34Begabt war sie insbesondere, was das Ausarbeiten von Geschichten und deren schriftliche Niederlegung anging.
35Während sie allgemein im Auftreten eher still und zurückhaltend war, reagierte sie in Streitsituationen mit Mitschülern auffällig verbal aggressiv und mit vulgärer Ausdrucksweise. Zuwendung und Aufmerksamkeit versuchte sie sich, insbesondere etwa ab der Pubertät im Alter von 14 Jahren, immer wieder durch unwahre Geschichten über sich und andere zu verschaffen, wobei sie auch Erlebnisse anderer auf sich bezogen schilderte, was sich auch später im Kontakt mit Männern fortsetzte.
36Auf diese Weise suchte sie auch eine Nähe zu ihrer Lehrerin, der Zeugin T2, der sie sich mit Geschichten erfundener Vergewaltigungen anvertraute, sich auf Nachfragen dann jedoch ambivalent verhielt. Auf das Verhalten der Zeugin T2, die ihr Hilfe in Form von Gesprächen anbot, nähere von der Angeklagten gesuchte Kontakte aber ablehnte und es verweigerte, sich außerdienstlich vereinnahmen zu lassen, reagierte die Angeklagte mit Ablehnung und – dies auch schon zuvor – durch Belästigungen, z.T. in Form von Telefonanrufen, bei denen sie etwa Stöhnlaute oder obszöne Beschimpfungen von sich gab.
37Die Zeugin T2 unterrichtete die Angeklagte in der Zeit von 1992 bis 1997 in verschiedenen Fächern und war später auch stellvertretende Klassenlehrerin. Wiederholt in Gesprächen und auch in Briefen, die sie etwa ab der 7., 8. Klasse schrieb, berichtete die Angeklagte ihr über Vergewaltigungs-geschehen in ihrer Kindheit und auch zu aktuellen Zeitpunkten, sowie später in Zusammenhang mit der Beziehung zu M von Einzelheiten aus ihrem Intimleben. Dabei beschränkte sie sich hinsichtlich der angeblichen Vergewaltigungsgeschehen, ohne konkrete Personen zu benennen, auf allgemeine Schilderungen, die zum Teil auch widersprüchlich erschienen, und reagierte auf Nachfragen ausweichend. Zur gleichen Zeit belästigte sie die Zeugin T2 auch wiederholt mit Telefonanrufen, wobei sie sich nicht meldete, nur Stöhngeräusche von sich gab und die Zeugin mit verstellter Stimme etwa als "alte Fotze" beschimpfte. Erst als die Zeugin T2, die angesichts ihres sonstigen Verhaltens sogleich die Angeklagte in Verdacht hatte, vor der Klasse die Einrichtung einer Fangschaltung androhte und die Angeklagte persönlich ansprach, dass sie auch auf andere Weise den Kontakt zu ihr suchen könne, unterblieben weitere Anrufe. Aufgrund der bereits in jugendlichem Alter auffälligen vulgären Ausdrucksweise der Angeklagten und der von ihr bevorzugten sexuellen Themen hatte die Zeugin T2 zunächst den Verdacht, dass die Angeklagte durch ein derartiges Ereignis in der Kindheit möglicherweise traumatisiert worden sein könnte, hielt aber auch für möglich, dass die Angeklagte in ihrer Freizeit während der Abwesenheit der berufstätigen Mutter zuhause pornographische Schriften oder Filme ansah. Aufgrund des auffälligen Verhaltens der Angeklagten vermittelte die Zeugin T2 auch einen Kontakt zu einem Sozialarbeiter einer Beratungsstelle, nachdem die Angeklagte sich zu einer entsprechenden Mitarbeit bereit erklärt hatte. Ob entsprechende Gespräche letztlich erfolgt sind und mit welchem Inhalt, hat die Kammer nicht festgestellt.
38Tatsächlich ist es zu einem sexuellen Missbrauch der Angeklagten in der Kindheit oder Jugend – wovon sie auch später noch anderen gegenüber unter wechselnder Beschuldigung des leiblichen Vaters, des Bruders und des Stiefvaters berichtet hat – bzw. zu einer Vergewaltigung zu keinem Zeitpunkt gekommen. Vielmehr ist ihrer Mutter, der Zeugin M2, ein solches Geschehen des sexuellen Missbrauchs als Kind widerfahren, von dem sie ihrer Tochter einmal berichtet hatte. Für die Angeklagte war diese Darstellung eines angeblich eigenen Erlebens eine Möglichkeit, erhebliche Anteilnahme und Aufmerksamkeit ihrer Umwelt zu erlangen.
39Wenn die Zeugin T2, der die Mitteilungen der Angeklagten über Einzelheiten ihres Intimlebens, was neben den sexuellen Kontakten zu ihrem Freund M etwa auch Erfahrungen mit anderen Frauen betraf, zu persönlich erschienen, der Angeklagten – abgesehen von ihren Hilfsangeboten psychologischer Betreuung – vermitteln wollte, dass sie weitergehende private Kontakte ablehne und insbesondere nicht die von der Angeklagten gesuchte Freundin darstellen könne, versprach die Angeklagte teilweise, weitere Belästigungen zu unterlassen. Ihre unterschwellige Wut über das Verhalten der Lehrerin brachte sie gleichwohl aber etwa dadurch zum Ausdruck, dass sie eine Pizza gegen das geparkte Auto der Zeugin warf.
40Zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem sie die Schule bereits verlassen hatte, entschuldigte sich die Angeklagte in einem Brief bei der Zeugin für ihr Verhalten.
41Von dem Freund der Angeklagten, dem zum damaligen Zeitpunkt 18-jährigen Zeugen M, der eine Lehre zum Fliesenleger absolvierte, hatte die Zeugin T2 dagegen einen äußerst positiven Eindruck gewonnen und sich eine gewisse Stabilität für die Angeklagte erhofft.
42Auch mit der Mutter des Zeugen M, der Zeugin M2, die ähnliche Erfahrungen mit Lügengeschichten der Angeklagten gemacht hatte, gab es Kontakte und Überlegungen, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
43Die Angeklagte genoss die ihr infolge ihrer erfundenen Geschichten zunächst zuteil gewordene Aufmerksamkeit. Zu Beginn glaubte man ihr, da es keine konkrete Veranlassung gab, ihre Darstellungen zweifelsfrei als Lügen zu entlarven. So berichtete sie etwa auch ihrem Freund M noch während der Schulzeit aufgelöst und unter Tränen, von einem Mitschüler vergewaltigt worden zu sein, wobei sie sich auf Nachfragen jedoch weigerte, die Person weiter zu konkretisieren und eine Anzeige zu erstatten, und ihn auch bat, den Vorfall nicht weiterzuerzählen. Der daraufhin aufgebrachte und besorgte Zeuge M reagierte wie von der Angeklagten bezweckt mit erhöhter Aufmerksamkeit und Fürsorge, indem er sie nunmehr regelmäßig von der Schule abholte. Zu einem anderen Zeitpunkt hatte sie ihm einen Brief geschrieben, in dem sie die Vergewaltigung einer Freundin schilderte. Diesen Brief hatte ebenfalls die Mutter des Zeugen M gelesen, als dieser offen auf dem Schreibtisch ihres Sohnes lag. Als sie die Angeklagte hierauf ansprach, gab diese auch ihr gegenüber an, dass dieser Vorfall nicht einer Freundin, sondern ihr selbst widerfahren sei. Nachdem die hierüber entsetzte Zeugin M2 daraufhin sogleich Kontakt mit der Mutter der Angeklagten aufgenommen hatte, suchte man gemeinsam den Psychologen Dr. S in E auf, der an eine ärztliche Beratungsstelle für missbrauchte Kinder und Jugendliche verwies. Nach einem dort unter Beteiligung der Angeklagten und ihrer Mutter geführten Gespräch mit einer Psychologin stellte sich die Unwahrheit der angeblichen Vergewaltigung heraus, was im Anschluss auch der vor der Tür wartenden Zeugin M2 und später auch M mitgeteilt wurde. Gegenüber der Therapeutin hatte die Angeklagte eingeräumt, die Vergewaltigung erfunden zu haben.
44Die Zeugin M2 brachte im folgenden weiteren Geschichten der Angeklagten daher eher Skepsis entgegen, insbesondere als sie später noch von einem angeblichen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater berichtete.
45Zu einem weiteren Vorfall, bei dem Zweifel an der Darstellung der Angeklagten aufkamen, kam es, als die Angeklagte im Alter von ca. 16 Jahren im Rahmen ihrer Schulausbildung in der 9. Klasse ein Praktikum in einer COOP- Filiale in E absolvierte. Als sie abends einmal von dem Zeugen M abgeholt wurde, berichtete sie davon, dass sie morgens auf dem Weg zur Arbeit von mehreren Männern überfallen worden sei, die sie sexuell bedrängt und ihr die Haare abgeschnitten hätten. Tatsächlich waren ihre Haare nur noch etwa kinnlang und damit deutlich kürzer als am Vortag. Erst auf Drängen des Zeugen, die Polizei aufzusuchen, erstattete die Angeklagte eine entsprechende Anzeige. Einen am darauf folgenden Tag erscheinenden Zeitungsbericht nahm sie mit gewissem Stolz zur Kenntnis und berichtete auch in ihrem Umfeld, so etwa auch der Zeugin T2, von dem angeblichen Vorfall und dem Zeitungsbericht.
46Dass auch dieses Geschehen ihrer Phantasie entsprang, offenbarte die Angeklagte erst geraume Zeit später dem Zeugen M, woraus sich für diesen auch ergab, dass sie ihre Haare selbst gekürzt hatte. Die Angeklagte verfolgte hier, wie auch später, mit ihren erfundenen Geschichten stets den Zweck, Aufmerksamkeit, Zuwendung und Fürsorge zu erhalten und ihrem erhöhten Geltungsbedürfnis Rechnung zu tragen.
47Wie dargelegt, verließ die Angeklagte etwa 1997 die Schule ohne einen konkreten Berufs- oder Ausbildungswunsch, wobei sich kurzzeitige Tätigkeiten im Einzelhandel und in einer Großküche anschlossen.
48Die seit 1996 bestehende Beziehung zu dem Zeugen M verlief, auch im sexuellen Bereich – abgesehen davon, dass man etwa 1998 gemeinsame Überlegungen hinsichtlich eines sexuellen Erlebnisses zu dritt unter Beteiligung einer zweiten Frau anstellte – nach außen im Wesentlichen unauffällig. Für den Zeugen M war es eine Liebesbeziehung; wie die gefühlsmäßige Bindung der Angeklagten zu Beginn aussah, hat die Kammer konkret nicht festgestellt.
49Etwa im April des Jahres 1998 schloss sich die Angeklagte für kurze Zeit gegen den Willen ihres Freundes und der Familie einer Zeitungswerbergruppe an. Damit war verbunden, dass sie früher oder später eine Beziehung zu dem damals 45-jährigen X aufnahm, der als Kolonnenführer tätig war, wovon sie dem Zeugen M jedoch zunächst keine Mitteilung machte. Nur etwa eine Woche nach ihrer Abreise rief sie den Zeugen M an und bat mit einem wohl dramatisierten Hilferuf darum, abgeholt zu werden, woraufhin der Zeuge M sie gemeinsam mit der Mutter der Angeklagten in einem ca. 150 km entfernt liegenden Ort abholte. Erschien sie dem Zeugen M zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich distanziert, bestätigte sich dieser Eindruck kurze Zeit später. Als er an seinem Geburtstag, dem 18.05.1998, die Angeklagte zum Essen abholen wollte, teilte sie ihm überraschend mit, dass sie die Beziehung beenden wolle, da sie für ihn nichts mehr empfinde. Für den Zeugen M kam diese Mitteilung völlig unvermittelt. Sie traf ihn zudem in einer Situation, in der er nur wenige Tage vor seiner Gesellenprüfung stand, worauf die Angeklagte jedoch trotz der mehrjährigen Beziehung keinerlei Rücksicht nahm.
50Nachdem der Kontakt im Anschluss etwa ein halbes Jahr unterbrochen war, wurde die Beziehung von beiden schließlich fortgesetzt. Dabei hatte die Angeklagte dem Zeugen M, der mittlerweile von der anderen Beziehung Kenntnis hatte, versichert, dass ihr Verhältnis zu X beendet sei. Beide wohnten nach wie vor zuhause, die Angeklagte bei ihrer Mutter und M bei seinen Eltern in E.
51In der Zeit vom 01.03.1999 bis zum 31.12.1999 versah der Zeuge M seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Die Angeklagte nahm während dieser Zeit von Mitte Mai 1999 bis Anfang Dezember 1999 an der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einem Altenheim teil, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit Q schwanger war und es, wie oben dargelegt, zu zahlreichen Fehl- und Urlaubszeiten kam. Bei sämtlichen Beschäftigungen dokumentierte die Angeklagte ihre Haltung und Grundeinstellung, Belastungen aus dem Weg zu gehen und sich diesen zu entziehen.
52Einen besonderen Kinderwunsch hatte es zwischen beiden nicht gegeben.
53Eine Schwangerschaft war zumindest von Seiten des Zeugen M nicht geplant, beide hatten jedoch nicht verhütet und daher letztlich mit einer solchen Möglichkeit gerechnet. Die Angeklagte schien zumindest äußerlich hierüber auch nicht unglücklich zu sein, und Außenstehende hatten den Eindruck, dass sie sich, ebenso wie der Zeuge M, auf das Kind freute.
54Während der Bundeswehrzeit des Zeugen M gab es auch wieder Kontakte zu X, was die Angeklagte ihrem Freund jedoch verheimlichte. Da M jedoch bereits berechtigte Zweifel an der Treue seiner Partnerin hatte, kontrollierte er sie, indem er teilweise heimlich in ihrem Tagebuch las, dem er entnahm, dass die Angeklagte eine zuvor eingegangene sexuelle Beziehung zu X nach seiner – des Zeugen M – Versöhnung mit der Angeklagten nach der etwa sechsmonatigen Unterbrechung fortgesetzt hatte.
55Auch hatte es bereits zuvor in der 2 ½ jährigen Beziehung andere Anlässe gegeben, die sein Misstrauen hinsichtlich der Treue der Angeklagten geweckt hatten, wobei sein Verdacht, dass die Angeklagte ihn betrogen hatte, später teilweise durch seinen Bekanntenkreis und auch durch die Angeklagte selber bestätigt worden war. Dabei hatte die Angeklagte auch jeweils beteuert, dass so etwas nicht wieder vorkommen werde, was der Zeuge M ihr in seiner gefühlsmäßigen Bindung geglaubt hatte.
56Der Zeuge wagte es nicht, die Angeklagte auf ihre Eintragungen im Tagebuch und seine Kenntnis hiervon anzusprechen, da er Angst vor ihrer Reaktion hatte. In seiner Angst, Vertrauensbruch vorgeworfen zu bekommen und von der Angeklagten verlassen zu werden, verzichtete er lieber darauf, sie zur Rede zu stellen. Der Zeuge M liebte die Angeklagte und hoffte darauf, dass seine Gefühle auf Dauer in gleicher Weise erwidert würden und die Untreue seiner Partnerin ein Ende finden würde.
57Seine Erkenntnisse gaben ihm auch später keine Veranlassung, an der Vaterschaft seines Sohnes Q zu zweifeln, da er bei einem Vergleich mit Kinderbildern von sich selbst eine große Ähnlichkeit festzustellen glaubte. Alle Familienangehörigen, und insbesondere die Angeklagte selbst gingen auch sicher davon aus, dass Q das Kind des Zeugen M war.
58Am 19.11.1999 heirateten M und die Angeklagte. Auch nach der Eheschließung wohnten beide zunächst noch weiter bei ihren Eltern.
59Q kam in der Nacht zum 01.01.2000 kurz nach Mitternacht – in Zeitungsberichten wurde über ihn als "Millenniumsbaby" berichtet –
60durch Kaiserschnitt zur Welt. Mit etwas unter 3000g Geburtsgewicht war er ein normalgewichtiges Baby.
61 62Q litt seit seiner Geburt an einer milden valvulären Pulmonalstenose, einer Einengung der Lungenschlagaderklappe. Hierbei handelt es sich um eine Verengung am Übergang zwischen rechter Herzkammer und Lungenarterie. In der vorliegenden milden Ausprägung handelte es sich um einen leichten Herzfehler, der sich lediglich durch ein abnormales Herzgeräusch, das auf einen gestörten Blutfluss hinwies, äußerte. Es bestanden weder besondere Leistungseinschränkungen noch Risiken, und mit zunehmendem Alter war damit zu rechnen, dass sich der leichte Herzfehler auswachsen würde. Erforderlich waren lediglich regelmäßige kardiologische Kontrollen. Entsprechend war auch die Unterrichtung der Eltern sowohl in der Kinderklinik als auch bei dem behandelnden Kinderarzt, dem Zeugen Dr. T3, erfolgt. Beide Elternteile, und auch die Großeltern anlässlich ihrer Begleitung zum Kinderarzt, waren ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass es sich um einen nicht seltenen angeborenen leichten Herzfehler handelte, der zu keinerlei Besorgnis Veranlassung gab und der sich in den ersten Lebensjahren vollständig auswachsen würde. Niemand der Beteiligten, und insbesondere auch nicht die Angeklagte, hatte dies etwa anders verstanden oder war der Auffassung, dass die Ärzte den Zustand Q nur beschönigt hätten, um sie nicht zu ängstigen.
63Auch im Rahmen von Infekten, an denen Q in der nachfolgenden Zeit gelegentlich erkrankt war, wie Erkältungs- oder Magen-Darm-Infektionen, war die Herzerkrankung von keiner besonderen Bedeutung und es war keine Komplikation zu befürchten, was von Dr. T3 auch so vermittelt wurde. Allenfalls kam es eher zur Verordnung eines Antibiotikums, um einer bakteriellen Streuung mit einer möglichen Festsetzung von Bakterien an der Herzklappe vorzubeugen.
64Die Angeklagte kehrte nach der Geburt zunächst noch vorübergehend in die Wohnung ihrer Mutter zurück. Im Februar 2000 bezogen die Eheleute sodann eine gemeinsame Wohnung in der T-Straße #, die in Sichtweite nur wenige Dutzend Meter von der Wohnung der Eltern des Zeugen M entfernt lag.
65Das Familienleben verlief zunächst äußerlich unauffällig. Der Zeuge M ging seiner Tätigkeit als Fliesenleger nach, wobei er dies mit großem Fleiß tat und häufig lange arbeiten musste, um das Geld zur Versorgung seiner Familie zu erwirtschaften. Finanzielle Probleme gab es daher nicht. Die Angeklagte versorgte tagsüber den gemeinsamen Sohn, den sie allerdings schon nach wenigen Tagen nicht mehr stillte, weil sie dies nicht wollte. Eine dahingehende ärztliche Empfehlung hatte sie nicht erhalten. Die Muttermilch war zum Zeitpunkt des Abstillens auch nicht versiegt. Die beiden später zur Welt gekommenen Kinder wurden von ihr gar nicht gestillt.
66Dabei ist, wie oben bereits dargelegt, festzustellen, dass die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt tiefergehende Empfindungen und Gefühle der Liebe für ihren Sohn empfunden hat. Die Mutter-Kind-Beziehung war aufgrund der genannten Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten gestört. Dabei hat die Kammer jedoch nicht etwa feststellen können, dass die Angeklagte ihren Sohn – mit Ausnahme des Vorenthaltens besonderer emotionaler Zuwendung – vernachlässigt oder gar misshandelt hätte. Beides war nicht der Fall. Sie hatte jedoch bereits von Anfang an kein ausgeprägtes Schutz- und Sorgebedürfnis, keine Fürsorge und Zärtlichkeit empfunden; vielmehr standen bereits früh ihre eigenen Interessen wieder im Vordergrund. Die nächtliche Versorgung hatte sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt auf ihren Ehemann übertragen, was ihr, da sie nicht stillte, auch leicht gelang. Wenn Q nachts weinte, machte sie keine Anstalten, aufzustehen. Nachdem der Zeuge M sie wiederholt vergeblich gebeten hatte, sich zu kümmern, da er am anderen Morgen früh zur Arbeit musste, hatte er die Versorgung schließlich gleichwohl selbst übernommen, was bedeutete, dass er in einem Rhythmus von drei bis vier Stunden aufstehen, eine Flasche zubereiten, Q füttern und wickeln musste. Auch nachdem er morgens um 6.00 Uhr aufgestanden war, versorgte er zumeist noch Q, bevor er seine Arbeitsstelle aufsuchte.
67Zumindest im ersten halben Jahr versorgte die Angeklagte tagsüber ihr Kind im Wesentlichen allein, was dessen Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung und Körperpflege anging. Relativ schnell empfand sie das Kind und ihre Situation, nicht mehr uneingeschränkt ihre Freiheiten genießen zu können, allerdings als belastend, zumal sie das Gefühl hatte, durch ihren Ehemann, der arbeitsbedingt hierzu nicht anders in der Lage war, am Tage wenig Unterstützung zu erhalten. Sie beklagte sich ihm gegenüber auch wiederholt, dass ihr zuhause die Decke auf den Kopf falle. Dabei beschränkte sich die von ihr empfundene Belastung aber im Wesentlichen auf ihre eingeschränkten Freiheiten. Q war im Übrigen ein sehr unkompliziertes, pflegeleichtes, zufriedenes und anspruchsloses Kind. Er war kein sogenanntes "Schreikind", sondern vielmehr ein friedliches, fröhliches und aufgewecktes Kind.
68Die Arztbesuche mit Q nahmen im Wesentlichen die Großeltern M3 +M5 gemeinsam mit der Angeklagten wahr, die sich dabei eher im Hintergrund hielt. Die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungs- und Impftermine wurden einge-halten, bei Infekten erfolgte die jeweils notwendige medizinische Versorgung, die Eltern und auch die Großeltern waren jedoch auch nicht übervorsichtig oder überbesorgt.
69Nach den entsprechenden Überweisungen durch den Kinderarzt Dr. T3 erfolgten auch jeweils die regelmäßigen kardiologischen Kontroll-untersuchungen, so am 23.02., 24.05. und 23.11.2000, in der Kinderklinik der Städtischen Kliniken. Dabei zeigte sich der Befund des angeborenen Herzfehlers auch erwartungsgemäß rückläufig. Während sich bei der ersten Untersuchung im Alter von knapp zwei Monaten keine Zunahme der Stenosierung gezeigt hatte und lediglich aufgrund des geringen Alters des Kindes zunächst noch relativ engmaschige Verlaufskontrollen angeraten wurden, wurde bei der zweiten Untersuchung am 24.05.2000 schon festgestellt, dass die milde valvuläre Pulmonalstenose im Vergleich zum Vorbefund bereits rückläufig war, so dass eine Verlaufskontrolle nach sechs Monaten für ausreichend erachtet wurde. Auch am 23.11.2000 zeigte sich keine Progredienz der Erkrankung, so dass eine Verlaufskontrolle erst nach einem Jahr empfohlen wurde. In den Arztbriefen der Kinderklinik wurde dies entsprechend zum Ausdruck gebracht und lediglich auf die Notwendigkeit der Endokarditisprophylaxe bei bakteriellen Infektionen, septischen Operationen, Zahnextraktionen und Zahnsteinentfernung hingewiesen, was nur die oben beschriebenen vorbeugenden antibiotischen Maßnahmen beinhaltete.
70Wie durch die Untersuchungen bestätigt, war Q durch den leichten Herzfehler, der sich bereits in der Rückbildung befand, in keiner Weise beeinträchtigt. Er war ein gesundes und auch normalgenährtes, äußerlich völlig normal entwickeltes Kind.
71Als Q nur wenige Wochen alt war, war es zu einem Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 25.01. bis zum 09.02.2000 gekommen, nachdem er schwallartig aus Mund und Nase erbrochen und anschließend Atmungsprobleme bekommen hatte. Nachdem der Notarzt gerufen worden war, wurde Q mit dem Babynotarztwagen in die Kinderklinik eingeliefert. Während des stationären Aufenthaltes kam es nicht erneut zum Erbrechen. Es traten zwischenzeitlich lediglich Durchfälle auf, wobei im Stuhl Rotaviren nachgewiesen wurden.
72Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits zu einer ersten Anerstickung durch die Angeklagte gekommen ist.
73Im August 2000 wurde die Angeklagte erneut schwanger. Geplant war auch diese Schwangerschaft nicht, wenngleich man es auch dieses Mal mit der Verhütung nicht sehr genau genommen hatte. Die Eheleute hatten nur allgemein davon gesprochen, dass man vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Kind haben wollte. Als er von der Schwangerschaft erfuhr, freute sich der Zeuge M gleichwohl auf das Kind. Die Angeklagte reagierte nicht mit besonderer Freude, aber nach außen auch nicht mit Ablehnung.
74Der Zeuge M geht – auch heute – davon aus, dass es sich auch bei der am 16.05.2001 geborenen D um sein leibliches Kind handelte. Konkrete Feststellungen hierzu hat die Kammer nicht getroffen. Ebenso wie bei Q gingen jedoch alle, auch die Angeklagte selbst, davon aus, dass ihr Ehemann der Vater auch ihres zweiten Kindes war.
75Ob es bereits im Sommer 2000 außereheliche Kontakte der Angeklagten gab, hat die Kammer nicht aufklären können. Solche gab es jedenfalls ab etwa Oktober 2000, als die Schwangerschaft mit D aber bereits bestand.
76Bereits in der zweiten Jahreshälfte 2000 hatte sich das Verhalten der Angeklagten geändert. Sie ging wieder vermehrt ihren Freizeitaktivitäten nach, überließ ihren Sohn Q immer häufiger ihren Schwiegereltern und ihrer Mutter und nahm schließlich auch trotz der im August eingetretenen zweiten Schwangerschaft eine andere Beziehung auf, wobei es auch schon während der Schwangerschaft zu Geschlechtsverkehr kam.
77Im Herbst des Jahres hatte die Angeklagte über die Zeugin H, geschiedene M4, geborene T – die Tochter des früheren Lebensgefährten ihrer Mutter –, mit der sie gemeinsam Gaststätten besucht hatte, den 28-jährigen Zeugen und Nebenkläger N kennengelernt, den sie dann einige Wochen später anlässlich eines "Oktoberfestes" in E wiedertraf. Beeindruckt von dem sonnenbankgebräunten und muskulösen Erscheinungsbild des Zeugen strebte die Angeklagte relativ schnell eine Beziehung an. Während dies für den Zeugen N zunächst angesichts seiner Kenntnis von der Mutter- und Schwangerschaft der Angeklagten fernliegend erschien, ließ er sich wenige Wochen nach dem Kennenlernen auf die Initiative der Angeklagten gleichwohl auf eine sexuelle Beziehung mit ihr ein.
78N gegenüber gab die Angeklagte an, dass ihre Ehe bereits seit einiger Zeit nicht mehr funktioniere und man im Begriff sei, sich zu trennen. Ihrem nichtsahnenden Ehemann gegenüber, der zu dieser Zeit von einem intakten Familienleben überzeugt war, verschwieg sie ihr Verhältnis. Bereits seitdem Q etwa ein halbes Jahr alt war, und vermehrt, nachdem sie eine Beziehung zu dem Zeugen N aufgenommen hatte, gab sie Q immer häufiger in die Obhut der Großeltern M3+M5 und ihrer Mutter, der Zeugin M2. Die nächtliche und morgendliche Versorgung hatte, wie dargelegt, bereits seit längerem schon der Zeuge M übernommen, der für Q insbesondere auch im weiteren Verlauf eine weitaus wichtigere Bezugsperson als seine Mutter war, da er ihm eine große emotionale Zuwendung entgegen brachte.
79Die Angeklagte traf sich nunmehr regelmäßig – zunächst mehrmals wöchentlich und im weiteren Verlauf praktisch täglich – mit dem Zeugen N, wobei sie überwiegend sein Appartement in der I-Straße in E aufsuchte. Nur selten nahm sie zu solchen Treffen ihren Sohn Q mit. Im Wesentlichen ließ sie ihn bei ihren früheren Schwiegereltern und gelegentlich bei ihrer Mutter, wobei sie jeweils vorgab, sich mit Freundinnen zu treffen oder Arzttermine wahrnehmen zu müssen. Die Zeugen M3+M5 nahmen die Betreuung des Enkels, den sie im ersten halben Jahr nicht so häufig gesehen hatten, gerne wahr und brachten auch der Angeklagten Verständnis entgegen, die nach ihrer Auffassung auch außerhalb der Kindesversorgung Kontakte haben sollte. Sie wunderten sich auch zunächst nicht weiter, dass die Angeklagte sich den ganzen Tag über nicht mehr blicken ließ und sich nur telefonisch nach Q's Befinden erkundigte, da sie sich dies mit dem jugendlichen Alter der Angeklagten und dem Bedürfnis nach Freiheiten erklärten. Teilweise ließ sich die Angeklagte sogar von ihrem Ehemann mit dem Pkw in die Nähe der Wohnung des Zeugen N bringen, wobei sie auch ihm dann erklärte, eine Freundin besuchen zu wollen.
80Dabei gab sie wahrheitswidrig an, dass die Freundin erkrankt sei und sie sich um sie kümmern wolle. Später war dann eine angebliche Familienangehörige der Freundin mit Namen "Annette" verstorben. Dem Zeugen M hatte sie nach wie vor nichts von irgendwelchen Trennungsabsichten berichtet. Auch dem Zeugen N gegenüber verhielt sie sich zunächst nicht eindeutig und erklärte ihm gegenüber, dass sie noch Zeit brauche, um sich entscheiden zu können. Man stellte auch Überlegungen im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft an, wobei bei der Planung die Kinder nicht konkret einbezogen wurden, aber das Zusammenleben mit ihnen auch nicht ausgeschlossen wurde. Der Zeuge N hatte zwar zum Ausdruck gebracht, dass die Kinder für ihn keinen Hinderungsgrund darstellen würden. Andererseits suchte man aber nicht etwa nach einer gemeinsamen Wohnung und es war klar, dass das Einraum-Appartement des Zeugen für eine vierköpfige Familie nicht geeignet wäre. Auch war der Zeuge N, was er auch zum Ausdruck gebracht hatte, wenig geneigt, sofort mit der Angeklagten zusammen zu ziehen, da er getrennte Wohnungen zu Beginn der Beziehung für geeigneter hielt.
81Der Angeklagten war ebenso klar, dass der arbeitslose Zeuge N ihr Sicherheiten wie der Zeuge M und letztlich eine Perspektive für das Aufziehen beider Kinder nicht würde bieten können.
82Q war ihr im Hinblick auf ihre Zukunftsplanung bereits hinderlich und auch die bevorstehende Geburt ihrer Tochter war für sie keine Veranlassung, darüber nachzudenken, ihre Ehe zu retten. Entsprechend verhielt sie sich, nachdem D auf der Welt war. D kam am 16.05.2001 ebenfalls durch einen Kaiserschnitt zur Welt. Bei einer Größe von 51 cm wog sie ca. 3.300 g. In den etwa acht Wochen, die D nach der Entlassung aus dem Krankenhaus lebte, übernachtete die Angeklagte weniger als eine Woche zuhause. In dieser Zeit schlief sie bereits regelmäßig bei dem Zeugen N. Die überwiegende Zeit – etwa sieben Wochen ihres kurzen Lebens – wurde D von den Großeltern väterlicherseits, den Zeugen M3 und M5, betreut, bei denen sie auch häufig übernachtete. Am Wochenende übernahm zeitweise die Mutter der Angeklagten die Betreuung. Wenn die Angeklagte zuhause übernachtete, war es der Zeuge M, der nachts mehrfach, im Rhythmus von 2 bis 3 Stunden, aufstand, um D eine Flasche zuzubereiten und sie zu wickeln. Auch in den wenigen Nächten, die die Angeklagte zuhause verbrachte, kümmerte sie sich nicht um D und blieb liegen, wenn diese vor Hunger weinte. Stillen wollte sie auch ihr zweites Kind nicht. Die Angeklagte empfand keine Gefühle der Liebe und Zuwendung und keine der Freude und des Glücks über ihr Kind. Hatte sie schon zu ihrem ersten Kind keine emotionale Mutter-Kind-Beziehung aufgebaut, lag es ihr in bezug auf D, die ihr angesichts der neuen Beziehung und ihrer neuen Lebensplanung hinderlich war, erst recht nicht.
83Wenn die Angeklagte die Nächte bei dem Zeugen N verbracht hatte, brachte der Zeuge M entweder D und Q, wenn diese bei ihm geschlafen hatten, morgens zu seinen Eltern, oder die Angeklagte erschien am Morgen kurz, um die Kinder zu übernehmen und sie anschließend bei den Schwiegereltern abzuliefern. Nur vereinzelt kümmerte sie sich selbst tagsüber um die Kinder. Wenige Male, allenfalls drei- bis viermal, nahm sie beide auch mit zu dem Zeugen N. Teilweise verbrachten beide Kinder auch mehrere Tage und Nächte zusammenhängend bei den Großeltern, wobei die Angeklagte, auch wenn sie zwischendurch kurz zu Hause war, nicht einmal nach ihren Kindern sah, wenngleich ihr Heimweg sie an dem nur wenige Dutzend Meter entfernt liegenden Wohnhaus der Schwiegereltern vorbeiführte. Sie erkundigte sich allenfalls telefonisch nach deren Befinden, das sie letztlich jedoch gar nicht mehr interessierte.
84Der mittlerweile 17 Monate alte Q hatte angesichts der emotionalen Vernachlässigung seiner Mutter zu ihr keine Beziehung entwickelt. Neben den Großeltern war er auf seinen Vater fixiert, den er abends, wenn dieser nach Hause kam, freudestrahlend begrüßte und auf dessen Weggang morgens er mit Weinen reagierte.
85D war, ebenso wie Q, auch in den ersten Lebenswochen ein ruhiges und zufriedenes Kind. Wenn ihre Bedürfnisse befriedigt waren, war sie friedlich und schlief ruhig. Sie litt nicht etwa unter den in den ersten Lebensmonaten häufig auftretenden "Dreimonatskoliken", krampfartigen Bauchschmerzen, die mit heftigen und anhaltenden Schreiperioden einhergehen. Bei den Untersuchungen beim Kinderarzt Dr. T3, der D am 07.06. und am 25.06.2001 bei der Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U3 sah, war sie ein gesundes, altersgemäß entwickeltes Kind.
86Die emotionale Vernachlässigung ihrer Kinder stand in keinem Zusammenhang mit der Geburt von D. Weder gab es psychische Probleme der Angeklagten während der Schwangerschaft noch Anhaltspunkte für eine postpartale Depression oder Psychose. Unmittelbar nach der Geburt kam es allenfalls zu einer milden postpartalen Verstimmung, die in der ersten Woche nach der Entbindung bei 25 – 40 o/o der Schwangeren auftritt und innerhalb von Stunden bis Tagen von selbst wieder abklingt. Bei der Entlassung aus der Klinik wenige Tage nach der Entbindung waren diese Verstimmungen bei der Angeklagten bereits nicht mehr vorhanden. Es war vielmehr so, dass die Angeklagte kein Interesse daran hatte, eine Beziehung zu der Neugeborenen aufzubauen. Die Ehe mit dem Zeugen M war letztlich gescheitert und ihre Tochter hatte damit auch keine Bedeutung mehr für ihre Beziehung und ihr Leben. Eine gefühlsmäßige Mutter-Kind-Bindung empfand sie, wie dargelegt, nicht.
87In den ersten Wochen nach der Geburt D's hatte die Angeklagte gegenüber ihrem Ehemann ihre nächtliche Abwesenheit damit begründet, dass sie eine Tätigkeit in einer Gaststätte ausüben würde, ihre Arbeitszeiten immer bis in die frühen Morgenstunden dauern würden und sie dann bei einer Freundin übernachten würde. Der Zeuge M, der zwar bereits wieder Misstrauen verspürte, von seiner Ehefrau aber nach wie vor nicht über ihr außereheliches Verhältnis aufgeklärt worden war, wollte es wohl letztlich nicht wahrhaben, dass seine Frau ihn erneut betrog und seine Ehe letztlich gescheitert war. Auch empfand er es als einfacher, gegenüber seinen Eltern eine plausible Erklärung für die nächtliche Abwesenheit der Angeklagten liefern zu können.
88Letztlich verschloss der Zeuge M die Augen vor der Realität. Er hatte wohl auch die Hoffnung, dass die gemeinsamen Kinder seine Ehefrau an der Familie festhalten lassen würden.
89Als D einige Wochen alt war, zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2001, war der Zeuge M aufgrund der häufigen und langen Abwesenheitszeiten seiner Ehefrau doch so misstrauisch geworden, dass er ihr einige Male nachgefahren war, wobei er sie jedes Mal in das Haus in der I-Straße hineingehen sah. Als er sie mit seiner Beobachtung konfrontierte, suchte die Angeklagte nach Ausflüchten und gab an, lediglich Filme oder ausgeliehene CD`s zurückgebracht zu haben.
90Nur wenige Tage später kam es sodann zu einem zufälligen Zusammentreffen der beiden Männer. Der Zeuge M hatte in seinem Pkw auf die Angeklagte gewartet, um sie nach Absprache an einer Bushaltestelle, die in der Nähe der Wohnung des Zeugen N lag, abzuholen. Zum selben Zeitpunkt erschien auch der Zeuge N an der Haltestelle, um der Angeklagten etwas nachzubringen, was sie in seiner Wohnung vergessen hatte. Beide Männer waren vom Erscheinen des jeweils anderen völlig überrascht. Dem Zeugen N hatte die Angeklagte inzwischen wahrheitswidrig erklärt, dass sie mit ihrem Ehemann gesprochen habe, man sich über eine Scheidung einig und sie bereits auf der Suche nach einer eigenen Wohnung sei. Dagegen musste der Zeuge N nunmehr feststellen, dass der Zeuge M völlig nichtsahnend war, sowohl was ein konkretes Verhältnis seiner Ehefrau als auch deren Trennungsabsichten anging. Die Angeklagte, die sich in der Situation sichtlich unwohl fühlte, stimmte sodann einer gemeinsamen Aussprache zu dritt zu.
91In dem Pkw des Zeugen M fuhr man in den T4 Wald in E. Dort kam es zu einer Aussprache zwischen den Eheleuten, die Torsten N, der während dieser Zeit abseits stand, schließlich mit seinem Fahrrad, das man im Kofferraum transportiert hatte, zurückließen und gemeinsam mit dem Pkw davonfuhren.
92Im Anschluss hatten N und die Angeklagte einige Tage keinen Kontakt mehr. Dem Zeugen M gegenüber hatte die Angeklagte nunmehr erklärt, sich von ihm trennen zu wollen, woraufhin er Anstrengungen unternahm, die Angeklagte umzustimmen.
93An ihrem Verhalten änderte sich in der Folgezeit nichts und die Situation blieb auch nach der Aussprache ungeklärt. Die Angeklagte schaffte nach außen keine klaren Verhältnisse, traf sich nur wenige Tage später wieder mit dem Zeugen N, dem sie erklärte, nunmehr endgültig zu ihm kommen zu wollen, machte jedoch auch ihrem Ehemann Hoffnung auf eine Fortsetzung der Ehe.
94Tatsächlich war die Angeklagte entschlossen, sich in Zukunft an den Zeugen N zu binden und sich vom Zeugen M zu trennen, was sie ihm gegenüber jedoch nicht offen ansprechen mochte.
952. Tatgeschehen
96a. D's Tötung
97Der Angeklagten waren ihre Kinder mittlerweile lästig geworden. Sie stand zwischen zwei Männern, hatte sich aber letztlich entschlossen, die Ehe mit dem Zeugen M nicht fortzuführen. Ihre Kinder, zu denen keine eigenständige Bindung bestand, hatten für sie nur innerhalb der bestehenden Partnerschaft eine Bedeutung. Zudem wusste sie, dass der Zeuge N ihr im Gegensatz zu ihrem Ehemann weder eine Sicherheit noch Versorgung bieten konnte und – auch wenn es anderslautende Bekundungen von ihm gab – eine Beziehung mit zwei Kindern mit der Lebensplanung des Zeugen N, der seine Freizeit im wesentlichen im Fitness-Studio, mit Freunden und Fahrradfahren verbrachte, nicht in Einklang zu bringen war.
98Eine Mutter-Kind-Beziehung, im Sinne einer eigenständigen emotionalen Bindung an Q und D, hatte sie - wie dargelegt - nicht aufgebaut; ihre Kinder waren ihr nicht nur gleichgültig, vielmehr standen sie nunmehr ihrer weiteren Lebensplanung, die Beziehung mit dem ledigen, kinderlosen und arbeitslosen N fortzusetzen, im Wege.
99Sich ihr unter diesen Umständen aufdrängende Gedanken daran, dass ein Leben ohne die Kinder schöner und einfacher sein würde, hatten sie bereits seit einiger Zeit bewegt. In dieser Situation kam es zur Tötung D's am 23./24.7.2001 durch die Angeklagte.
100In der gesamten Woche vor ihrem Tod hatten wiederum die Großeltern M3+M5 D und auch Q bei sich zu Hause beaufsichtigt. Die Angeklagte hatte nicht einmal nach ihnen gesehen. Am Samstag, dem 21.07.2001, wurden beide Kinder von M gegen Mittag in der Wohnung seiner Eltern abgeholt, während die Angeklagte mit ihrer Mutter, der Zeugin M2, draußen wartete. Das Wochenende bis zum Sonntagabend verbrachten D und Q sodann bei ihrer anderen Großmutter, da die Angeklagte keine Lust hatte, sich um ihre Kinder zu kümmern. Anschließend holte der Zeuge M sie nach Hause. Die Angeklagte, die sich nunmehr bereits wieder neun Tage überhaupt nicht um ihre Kinder gekümmert hatte, wollte gleichwohl an diesem Abend wiederum den Zeugen N aufsuchen und bei ihm übernachten. Der Bitte des Zeugen M, an diesem Abend und in der Nacht zuhause zu bleiben, wollte sie nicht nachgeben. Daraufhin rief der Zeuge M am Abend des 22.07.2001 erneut seine Mutter an, um sie zu bitten, die Kinder zu übernehmen, da er am nächsten Morgen wieder früh zu seiner Arbeitsstelle musste, wobei er vorgab, dass sie beide noch ins Kino gehen wollten. Die Zeugin M3 musste ihm jedoch eine Absage erteilen, da sie noch zeitweise als Kinderfrau tätig war und am frühen Montagmorgen selbst einen Termin hatte, der sich zwar später zerschlug, was sie zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht wusste. Auch wunderten sich die Eheleute M3+M5 darüber, dass die Kinder, die ja gerade erst nach Hause zurückgekehrt waren, schon wieder abgegeben werden sollten. Gleichwohl bot die Zeugin M3 an, dass die Kinder bei ihnen übernachten könnten, am frühen Morgen aber dann abgeholt werden müssten. Dies passte der Angeklagten jedoch nicht.
101In der Nacht vor D's Tod hatte die Angeklagte daher zuhause übernachtet. In dieser Situation war ihr erneut vor Augen geführt worden, dass Kinder zu haben mit Verantwortung und Verpflichtungen verbunden ist, denen man sich nicht ständig entziehen kann.
102Wie üblich hatte der Zeuge M D in der Nacht und auch am frühen Morgen, bevor er gegen 7.50 Uhr das Haus verließ, um seine Arbeitsstelle aufzusuchen, versorgt, ihr das Fläschchen zubereitet, sie gefüttert und gewickelt. D schlief in einem Kinderbettchen, das im Elternschlafzimmer stand. Hierhinein hatte der Zeuge M sie im Anschluss zurückgelegt. Q schlief zu dieser Zeit noch in seinem Kinderbett im Kinderzimmer. Nachdem der Zeuge M auch sein eigenes Frühstück zubereitet hatte, fuhr er zu seiner Arbeitsstelle, der Firma T5 in E, wo er bis etwa 8.15 Uhr ankam.
103Nachdem er die Wohnung verlassen hatte, entschloss sich die Angeklagte zwischen 8.00 und kurz nach 9.00 Uhr dazu, D umzubringen. Sie war nicht mehr gewillt, sich länger in ihren Freiheiten und ihrer Lebensführung durch die mit dem Aufziehen zweier jetzt nicht mehr gewollter und ungeliebter Kinder verbundenen Pflichten einschränken zu lassen. Sie versprach sich durch den Tod D's eine deutliche Verminderung dieser Pflichten. Überlegungen, die ohnehin auf das Nötigste beschränkte Versorgung der Kinder durch sie ganz zu verweigern, um ihren Ehemann bzw. die Großeltern dazu zu bringen, diese Pflichten ganz zu übernehmen, stellte sie entweder nicht an oder verwarf sie. Es ist möglich, dass sie die Tötung eines Kindes oder beider Kinder schon länger erwogen hatte, und auch, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits vorgenommen hatte, im Falle des Gelingens der Tat und des Unentdecktbleibens ihrer Täterschaft zu einem späteren Zeitpunkt – eine gleichzeitige Tötung schied wegen des dann auch aus ihrer Sicht zwangsläufigen Ausschlusses eines plötzlichen Kindstods aus – auch Q umzubringen. Falls sie die sukzessive Tötung beider Kinder plante, entschied sie sich zunächst zur Tötung D's, weil ihre innere Distanz zu ihr wegen der Kürze der bisherigen Lebenszeit noch größer war und weil sie davon ausging, dass bei dem Lebensalter von D ein plötzlicher Kindstod nahe liegender erscheinen würde und dass ihre Tötungshandlung deshalb nicht auffallen würde. Sie handelte aufgrund einer abwägenden Überlegung. Weder gab es eine bereits länger andauernde Überforderungssituation, noch gab es einen aktuellen Anlass, wie situativen Stress, Frustration, Wut oder eine depressive Verstimmung, der zu einer plötzlichen impulsiven Handlung geführt hätte.
104Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 8.00 und kurz nach 9.00 Uhr legte sie D entweder in ihrem Kinderbettchen ein Kissen auf das Gesicht, oder sie legte den Säugling auf das Sofa im Wohnzimmer, nahm ein Sofakissen und drückte ihm dieses auf das Gesicht, wobei sie Mund und Nase bedeckte, in der Absicht, D zu töten. Ob D zu Beginn des Erstickungsgeschehens wach war oder weiter schlief, war nicht festzustellen. Infolge der verursachten Atemnot erwachte sie, falls sie geschlafen hatte. Aufgrund ihres geringen Lebensalters war sie jedoch nicht in der Lage, ihren Kopf eigenständig wegzudrehen, geschweige denn Abwehrbewegungen zu leisten. Sie machte lediglich mit den Armen und Beinen Ruder- bzw. strampelnde Bewegungen.
105Die Angeklagte drückte ihr das Kissen mehrere Minuten lang auf das Gesicht, bis D qualvoll erstickt war, wobei sie wahrscheinlich mindestens eine Minute bei Wachsein erlebte. In der ersten Phase, der sog. Dyspnoe, kam es infolge des CO2-Anstiegs im Blut zu einem Atemantrieb, dem Versuch einzuatmen und sodann zu einem verstärkten Ringen nach Luft. Die Sauerstoffminderversorgung des Gehirns führte sodann zu Konvulsionen, zu Krämpfen, und bei einem Säugling wie D zu ungerichteten Abwehrbewegungen, die wie ein großer epileptischer Anfall aussehen können. Die Angeklagte ließ sich auch hierdurch nicht beirren und führte ihren Entschluss bis zum Ende durch. Nach einer vierten Phase, in der die Atmung sistierte, kam es in der letzen Phase zu einer reflektorischen Schnappatmung. Dabei lagen zwischen dem Auftreten der Krämpfe und dem Sistieren der Atmung bis zu fünf Minuten, ein Zeitraum, über den die Angeklagte mindestens einen Verschluss der Atemwege D durch das Aufdrücken des Kissens bewirkt hat. Nach etwa sieben bis acht Minuten kam es zum Herz- Kreislaufstillstand. Als die Angeklagte davon ausging, dass D tot sei, legte sie sie im Wohnzimmer in die Tragetasche des Kinderwagens.
106Überraschenderweise erschien kurz danach der Zeuge M wieder in der Wohnung, der von der Arbeitsstelle zurückgefahren war, um von ihm vergessene Arbeitskleidung zu holen. Von seinem unerwarteten Erscheinen überrascht, erklärte die Angeklagte ihm, dass er nicht in das Wohnzimmer gehen solle, da D nach längerem Schreien gerade erst wieder eingeschlafen sei. Auf den Zeugen M machte seine Ehefrau einen völlig unauffälligen und ungerührten Eindruck. Die Angeklagte zeigte keinerlei besondere Regung, sie war äußerlich weder durch das gerade zurückliegende Tötungsgeschehen noch durch das überraschende Auftauchen ihres Ehemannes tangiert. Die Angeklagte brachte es vielmehr im weiteren fertig, nach der nur Minuten zurückliegenden Tötung ihrer kleinen Tochter ihrem Ehemann Überraschung vorzuheucheln.
107Der Zeuge M begab sich daraufhin in das Kinderzimmer, wo er von seinem erst kurz zuvor aufgewachten Sohn Q mit Begeisterung empfangen wurde. Die Angeklagte hatte inzwischen beschlossen, das unerwartete Erscheinen ihres Ehemannes dazu zu nutzen, diesem ein für sie überraschendes Auffinden der leblosen D in seiner Anwesenheit vorzuspiegeln, was ihren Plan, einen plötzlichen Kindstod vorzutäuschen, unterstützen konnte.
108Die Angeklagte hatte bereits früher in den Medien Berichte über dieses Phänomen gesehen, und auch im Krankenhaus nach der Geburt eines der Kinder waren die Eltern über vermeidbare Risikofaktoren aufgeklärt worden.
109Bei dem plötzlichen Kindstod (SIDS = sudden infant death syndrome) handelt es sich nach heutiger Definition um den unerwarteten Tod eines Säuglings zwischen dem 8. Lebenstag und dem 12. Lebensmonat, dem weder eine bedeutsame Erkrankung noch ein Todeskampf vorausging und dessen Ursache sich letztlich auch durch eine Obduktion nicht klären lässt. Ein erhöhtes Risiko wird angenommen für Kinder, die bereits einen akut lebensbedrohlichen Zustand mit Atempausen, Blauwerden und langsamem Herzschlag überlebt haben, für ehemalige Frühgeborene und untergewichtige Neugeborene sowie für Geschwister von Kindern, die an plötzlichem Kindstod verstorben sind, außerdem bei Drogen- und Zigarettenabhängigkeit der Mutter. Darüber hinaus wird ein Zusammenhang zwischen Bauchlage und plötzlichem Kindstod diskutiert. Ein vom plötzlichen Kindstod betroffener Säugling liegt pulslos und ohne zu atmen in seinem Bett.
110Entsprechend ihrem nunmehr gefassten Plan rief die Angeklagte den Zeugen M mit den Worten, dass die Kleine nicht mehr atmen würde, ins Wohnzimmer, wo D in der Tragetasche noch auf dem Sofa lag. Dabei brachte sie es fertig, ihrem Ehemann vorzuspiegeln, von dieser Entdeckung völlig überrascht, aufgelöst und verzweifelt zu sein. Der Zeuge M lief sofort mit der Tragetasche in das Kinderzimmer, wo er die leblose und infolge des Sauerstoffmangels im Gesicht bereits bläulich verfärbte D auf den Wickeltisch legte. Während die Angeklagte den Notruf betätigte und ebenfalls ihre Schwiegereltern telefonisch informierte, begann der Zeuge M auf Anweisung des Notdienstes verzweifelt mit Reanimationsbemühungen. Er führte bis zum Eintreffen des Notarztes Mund-zu-Mund-Beatmung bei D durch. Dabei trat eine bräunliche Flüssigkeit aus Mund und Nase aus. Auch die Großeltern, die Zeugen M5 und M3, hatten die nur Minuten entfernt liegende Wohnung inzwischen erreicht. Nichtsahnend bemühten sie sich trotz ihrer eigenen Verzweiflung, die Angeklagte, die sich mit Q im Wohnzimmer aufhielt, zu trösten und ihr Mut zuzusprechen.
111Nach Eintreffen der Rettungssanitäter übernahmen diese bis zum kurz darauf erfolgenden Erscheinen des Notarztes E2, Arzt im St. Josephs-Hospital in E und zum damaligen Zeitpunkt in der Facharztausbildung zum Anästhesisten, die weitere Durchführung der Reanimations-maßnahmen. Zeitgleich war ebenfalls gegen 9.25 Uhr der in den Städtischen Kliniken stationierte Baby-Notarztwagen angefordert worden, mit dem gegen 9.45 Uhr die Notärztin Dr. X2, Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, in der Wohnung eintraf. Bereits bei Eintreffen des Arztes E2 war D zyanotisch, d.h. sie zeigte infolge der Sauerstoffminderversorgung des Blutes eine deutliche bläuliche Verfärbung der Haut und Schleimhäute, besonders deutlich im Bereich der Lippen. D wurde oral intubiert und beatmet, das Erbrochene abgesaugt. Der Versuch, einen venösen Zugang zu legen, misslang zunächst. Vor der Übernahme durch die Notärztin Dr. X2 zeigte die EKG-Ableitung trotz 10-minütiger Herzmassage bereits eine Nulllinie, die Pupillen waren weit und lichtstarr. Über den Tubus wurden stimulierende Medikamente, u. a. Suprarenin, gegeben, wobei jedoch auch mehrfache Gaben nicht dazu führten, wieder eine eigene Herztätigkeit in Gang zu bringen. Unter fortlaufenden Reanimationsmaßnahmen wurde D um 10.09 Uhr mit dem Notarztwagen in die Kinderklinik der Städtischen Klinik verbracht. Auch während des Transports war keine eigene Herzaktion festzustellen. Nach der Ankunft in der Kinderklinik gegen 10.35 Uhr wurde D durch den Oberarzt und Dr. X2 sowie nachfolgend im Spätdienst durch die Stationsärztin
112Dr. I2 weiterversorgt. D wurde im Reanimationsraum an den Monitor angeschlossen und es wurde ein nasaler Tubus gelegt. Unter laufender dauernder Medikamentengabe durch Infusionen konnte schließlich wieder eine eigene Herztätigkeit verzeichnet werden.
113Unter den stationären Bedingungen und intensiv-medizinischen und medikamentösen Maßnahmen konnte D auf niedrigem Niveau soweit stabilisiert werden, dass sie bis zum darauffolgenden Tag "überlebte". Letztlich wurden die Reanimationsmaßnahmen nur fortgesetzt, um jede Chance zu nutzen, wenngleich angesichts der schweren Hypoxie – der Sauerstoffunterversorgung im gesamten Organismus –, der bereits eingetretenen schweren cerebralen Schädigung und der sich abzeichnenden metabolischen Azidose, d.h. einer Störung sämtlicher Stoffwechselvorgänge, von einem "Überleben" im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden konnte. Ein EEG wurde aufgrund des maximal reduzierten Zustand D's nicht gemacht, um sie nicht mit weiterer Diagnostik noch mehr zu belasten.
114Der Zustand von D verschlechterte sich zusehends. Auch im Verlauf des 24.07. wurde sie weiter beatmet, ihre Pupillen waren nach wie vor weit und lichtstarr, auf Schmerzreize zeigte sie keinerlei Reaktion, die Kreislaufsituation verschlechterte sich zunehmend. D war kaltschweißig, blaß und grau, bei einer erneut durchgeführten Sonographie des Schädels zeigte sich ein hypoxischer Schaden des Gehirns, die große Fontanelle war infolge eines Hirnödems gespannt. Nachdem es schließlich nach und nach zu einem Versagen einzelner Organe gekommen war, ab etwa 15.45 Uhr nur noch vereinzelte Herzaktionen gemessen wurden und eine Bradyarrhythmie – eine unregelmäßige und verlangsamte Herzfrequenz – festgestellt wurde, wurde um 16.45 Uhr bei Fehlen jeglicher Herzaktion durch den Oberarzt Dr. T6 der Tod des Säuglings festgestellt und das Beatmungsgerät im Beisein der Eltern schließlich abgestellt.
115Der Zeuge E2 hatte bei seinem Eintreffen in der Wohnung bereits kurz versucht, eine Anamnese zu erheben, wobei die Angeklagte ihm mitgeteilt hatte, dass sie D nach dem Füttern in die Wiege gelegt und sie sie dann nur kurze Zeit später plötzlich mit blauen Lippen vorgefunden habe. Da ihm am Pflege- und Allgemeinzustand von D im übrigen nichts aufgefallen war, D insbesondere keinerlei Spuren von körperlicher Vernachlässigung oder Misshandlung aufwies, die familiären Verhältnisse geordnet erschienen und es ein älteres Geschwisterkind gab, erschien ihm die Diagnose eines plötzlichen Kindstods – wie auch später den weiterbehandelnden Ärzten – sogleich naheliegend.
116In der Klinik hatte die Zeugin Dr. X2 die weitere Anamneseerhebung mit der Angeklagten durchgeführt und Fragen zur Entwicklung des Kindes gestellt. Dabei fiel ihr zwar die Distanziertheit der Angeklagten in Anbetracht des Zustands von D auf, da sie orientiert und detailliert ohne besondere gefühlsmäßige Regungen Auskunft über die Versorgung von D geben konnte; zum damaligen Zeitpunkt ordnete die Ärztin dieses Verhalten jedoch nicht als eine Reaktion ein, die ihr Veranlassung gegeben hätte, darüber nachzudenken, dass die Angeklagte etwas mit dem Tod ihrer Tochter zu tun haben könnte. Hinweise auf Verwahrlosung, mangelnde Pflege oder Misshandlungen hatten sich auch der Zeugin Dr. X2 bei der notärztlichen Versorgung D's nicht gezeigt.
117Die Stationsärztin Dr. I2 machte noch am frühen Abend des 24.07.2001, wie dies bei der Bescheinigung einer "ungeklärten Todesursache" üblich ist, der Kriminalpolizei Mitteilung vom Tode D's. Aufgrund der Einschätzung der Ärzte gingen auch die ermittelnden Beamten, u. a. der Zeuge KHK T7, von einem plötzlichen Kindstod aus. Lediglich vorsorglich wurde eine Obduktion zur Abklärung der Todesursache angeregt. Auch von den Klinikärzten waren eindeutige Hinweise auf eine andere Todesursache nicht festgestellt worden. Bei den erhobenen Laborwerten hatte sich eine in dem Alter nicht seltene Anämie gezeigt, neben einer Vermehrung der weißen Blutkörper, die häufig Ausdruck einer Stressreaktion auf Reanimationsmaßnahmen ist, zeigten sich keine Hinweise für eine Infektion. Lediglich der typische Hautkeim staphyloccocus aureus, ein normaler Bewohner der menschlichen Haut, der lediglich bei geschwächtem Immunsystem ins Gewebe eindringen und dort schwere Infektionen hervorrufen kann, war zu finden. Sogenannte "Petechien", punktförmige, stecknadelkopfgroße Hautblutungen, die bei Erstickungsgeschehen auftreten können, aber nicht zwingend müssen, fanden sich nicht.
118Am 26.07.2001 erfolgte die Obduktion durch den Rechtsmediziner Dr. K. D wog bei einer Körperlänge von 61 cm 5,305 kg, wobei eine monatliche Zunahme von etwa 750 g durchschnittlich ist. Sie hatte sich in einem guten Pflege-, Allgemein-, und Ernährungszustand befunden. Bei der äußeren Besichtigung fanden sich Punktionsstellen der ärztlichen Maßnahmen im Bereich beider Handrücken sowie der rechten Halsseite, unterhalb der Kniescheibe links sowie am Fußrücken. Bei der inneren Besichtigung fanden sich keine Nachweise von Missbildungen. Die festzustellenden Symptome waren insgesamt unspezifisch. Es zeigten sich Zeichen der schweren Hypoxie und leicht auffälliger teilweise flüssiger Stuhl.
119Eine eindeutig nachweisbare Todesursache ergaben die pathologisch-anatomischen Befunde nicht. Akute Todesursachen, wie eine Hirnblutung, eine Lungenembolie oder eine Darmverschlingung konnten sicher ausgeschlossen werden. Nach den Untersuchungen des Rechtsmediziners ließen sich die Obduktionsbefunde zwanglos mit einem Herz-Kreislaufversagen im Sinne des "plötzlichen Kindstods" in Einklang bringen. Anhaltspunkte für eine Gewaltanwendung von dritter Hand, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Todeseintritt stand, ergab die Obduktion nicht. Insbesondere Petechien, die als Zeichen eines Erstickungsvorgangs vorliegen können und in einem solchen Fall in Bindehaut, Gesicht und feingeweblich in der Lunge festzustellen sein können, aber sich bei einem Erstickungstod mit weicher Bedeckung nicht zwingend finden lassen müssen, wurden nicht festgestellt.
120Auch die familiären Verhältnisse ließen einen Verdacht in dieser Richtung nicht aufkommen. Es schien sich um eine nach außen intakte Ehe zu handeln, das außereheliche Verhältnis der Angeklagten war den Polizeibeamten nicht mitgeteilt worden, es gab bereits ein 1 ½- jähriges Kind, der Pflege- und Versorgungszustand beider Kinder sowie auch der Zustand der Wohnung waren unauffällig.
121Zur abschließenden Abklärung erfolgte noch eine bakteriologische Untersuchung, wobei im Rahmen der Obduktion verschiedene Abstriche entnommen wurden. In der anschließenden Laboruntersuchung konnten bakterielle Krankheitserreger nicht nachgewiesen werden. Ein Nachweis von Adenoviren im Dickdarm ließ lediglich eine virusinduzierte Durchfallerkrankung annehmen. Auch Q war zu dieser Zeit an leichten Durchfällen erkrankt, die jedoch bereits abgeklungen waren. Bei D handelte es sich jedoch um einen Befund, dessen Schweregrad nach ärztlicher Erfahrung den Säuglingstod nicht zu erklären vermochte. Auch ließen die abschließend durchgeführten toxikologischen Untersuchungen den Ausschluss einer Vergiftung zu.
122Auch innerhalb der Familie und des Bekannten- und Freundeskreises der Angeklagten schöpfte niemand Verdacht. Wenn auch auffiel, dass die Angeklagte äußerlich unter dem Tod D nicht derart zu leiden schien, wie dies zu erwarten gewesen wäre, so dachte niemand daran, dass die Angeklagte etwas mit ihrem Tod zu tun haben könnte. Die Angeklagte trauerte zu keinem Zeitpunkt um ihre Tochter und bereute ihre Tat nicht. Wenn sie anlässlich der Mitteilung des Todes ihres Kindes Dritten gegenüber gelegentlich weinte, geschah dies allein aus dramaturgischen Gründen und nicht aus echter gefühlsmäßiger Beteiligung.
123Unbeeindruckt setzte sie ihr Leben fort. Den Zeugen N, dem sie noch am Abend des 24.07. telefonisch Mitteilung vom Tod D gemacht hatte, suchte sie nur wenige Tage später wieder wie üblich auf. Von einem Arbeitskollegen wurde dem Zeugen M auch zugetragen, dass seine Frau sich zu einem Zeitpunkt noch vor der Beerdigung D's in einer Diskothek vergnügte.
124Q sollte seine Schwester nur sieben Wochen überleben.
125Eine Woche nach ihrem Tod wurde D beerdigt. Die Kosten für die Bestattung, einen Betrag von ca. 3.300,- DM, hatten die Eltern des Zeugen M zur Verfügung gestellt und das Geld bar an ihren Sohn und die Angeklagte gegeben. Die Angeklagte, die damit beauftragt worden war, den Betrag in der nahe – etwa 500 m von ihrer Wohnung entfernt – gelegenen Sparkassenfiliale an das Bestattungsunternehmen zu überweisen, zahlte das Geld jedoch nicht ein, sondern brachte es fertig, dieses zu unterschlagen und, wie auch weitere Beträge aus Kontoüberziehungen, für sich zu verbrauchen.
126Ihren Schwiegereltern und ihrem Ehemann gegenüber log die Angeklagte vor, das Geld auf dem Weg zur Sparkasse verloren zu haben, was diese ihr jedoch nicht glaubten.
127In der Zeit nach dem Tod D's und später auch Q's genoss die Angeklagte ihre wiedergewonnene Freiheit und gab das Geld mit vollen Händen aus. Etwa bis Anfang Oktober 2001 hatte sie ihr Konto mit einem Betrag von nahezu 20.000,- DM überzogen, was von der Filialleitung der Sparkasse zunächst aus dem Grund hingenommen worden war, dass die Eltern des Zeugen M langjährige Kunden waren. Wofür die Angeklagte das Geld im Einzelnen verwandte, hat die Kammer nicht feststellen können, zum Teil kaufte sie hiervon Kleidung, Einzelteile schenkte sie auch dem Zeugen N. Einen Betrag von ca. 4.500,- DM wandte sie für Handy- und Telefonrechnungen auf, wobei sie auch häufig 0190-er Nummern anwählte.
128b. Q's Tötung
129Am 20.08.2001 fuhren die Zeugen M3 und M5 mit Q für eine Woche an die Nordsee, um ihm, der seine kleine Schwester zu vermissen schien, und sich selbst etwas Ablenkung zu verschaffen. Q war während der gesamten Zeit seit D's Tod nicht krank gewesen. Nachdem sie am Samstagabend zurückgekommen waren, übernachtete Q noch bei ihnen und verbrachte auch den Sonntagnachmittag im Garten der Großeltern. Erst in der Nacht von Sonntag auf Montag schlief Q zuhause, wurde aber bereits am Montagmorgen wieder bei seinen Großeltern abgegeben. Diese wunderten sich zwar, dass die Angeklagte ihr Kind, obwohl sie es erneut eine Woche nicht gesehen hatte, nicht bei sich behielt, dachten auf der anderen Seite jedoch nicht weiter darüber nach, da sie immer froh waren, wenn sie sich um ihren Enkel, der ein liebes, fröhliches, freundliches und pflegeleichtes Kind war, kümmern durften. Während der folgenden Woche blieb Q erneut bei seinen Großeltern, am Samstag, dem 01.09., holte M seinen Sohn nach Hause. Auch die darauf folgende Woche, von Montag, dem 03.09., bis zum Donnerstag, dem 06.09.2001, verbrachte Q bei den Großeltern M3+M5. Am Montag hatte die Zeugin M3 mit Q den Kinderarzt Dr. T3 aufgesucht, da er an einer Bronchitis mit leichtem Fieber litt. Hierbei wurde sie von der Angeklagten begleitet. Am Donnerstag ging es ihm jedoch deutlich besser, worauf die Zeugin M3 mit ihm und ihrer Schwester einen Tierparkbesuch unternahm. Auf einer während dieses Besuchs gefertigten Aufnahme macht Q den Eindruck, dass ihm der Ausflug gefalle.
130Am Abend desselben Tages gegen 20.00 Uhr holte die Angeklagte Q wieder ab. Sie erschien den Großeltern M3+M5 gutgelaunt und spielte auch noch kurze Zeit mit Q mit einem Puzzle, bevor sie schließlich gegen 20.30 Uhr zu ihrer Wohnung aufbrach. Der Zeuge M war zu diesem Zeitpunkt noch unterwegs und hatte mit der Angeklagten telefonisch verabredet, eine Pizza zum Abendessen mitzubringen.
131Schien das Verhalten der Angeklagten nach außen auch nicht auffällig, abgesehen davon, dass sie sich kaum noch um ihren Sohn kümmerte, waren ihr auch diese wenigen Verpflichtungen, nach Absprache Q zwischendurch zu übernehmen, zu lästig geworden. Ihr Kind störte bei ihren Verabredungen mit dem Zeugen N, sie liebte Q ebenso wenig wie ihren Ehemann, für den sie auch keine Gefühle – mehr – hatte. Q stand ihr im Weg und sie wollte ihn, wie D, loswerden.
132Wenn sie sich nicht bereits zuvor mit den Gedanken an eine Tötung auch Q's beschäftigt hatte, fasste die Angeklagte spätestens an diesem Abend den Entschluss, sich auch Q zu "entledigen" und ihn zu töten. Die Erfahrung, dass die Tötung eines Kindes unentdeckt bleiben kann, bestärkte die Angeklagte in ihrem Beschluss. Auch hatte sie Überlegungen dahin angestellt, einen Tod Q's in Verbindung zu seinem angeborenen Herzfehler bringen zu können. So hatte sie etwa bereits gegenüber dem Zeugen N in der letzten Zeit mehrfach wahrheitswidrig behauptet, dass ihr die Ärzte gesagt hätten, dass Q aufgrund seines Herzfehlers wohl nicht alt werden würde.
133An diesem Abend gelangte ihr Vorhaben jedoch noch nicht zur endgültigen Durchführung.
134Zu den konkreten Tatumständen hat die Kammer mit Ausnahme des Umstands,
135dass die Angeklagte versucht hat, auch Q mittels einer weichen Bedeckung, mutmaßlich eines Kissens, zu ersticken, keine hinreichenden Feststellungen treffen können. Sichere Feststellungen waren auch nicht insoweit möglich, ob sich der Zeuge M zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung aufhielt oder ob das Geschehen unmittelbar vor seinem Erscheinen stattfand.
136Nachdem die Angeklagte über kurze Zeit, allerdings wohl nicht viel länger als eine Minute, Mund und Nase von Q bedeckt hatte, um ihn zu ersticken, ließ sie von ihm ab. Zu diesem Zeitpunkt reagierte Q nicht mehr und hatte einen starren Blick. Ob die Angeklagte ihn bereits für tot oder sterbend hielt, war nicht festzustellen. Ebenso war nicht konkret festzustellen, warum der Erstickungsversuch nicht zur Vollendung kam. Möglicherweise lag dies an dem Alter von Q, der entgegen der Vorstellung der Angeklagten größeren Widerstand leistete. Möglicherweise hatte die Angeklagte aufgrund des Alters von Q auch Sorge, dass bei einem längeren Aufdrücken des Kissens Spuren festzustellen sein würden. Der Grund für das Scheitern lag jedenfalls nicht darin, dass die Angeklagte grundsätzliche Hemmungen oder Regungen des Mitleids für ihr Kind empfunden oder von der Tat grundsätzlich Abstand hätte nehmen wollen.
137Entweder hatte sie Q bereits zuvor auf die Wickelkommode gelegt oder tat dies jetzt und rief dann ihren Mann mit der Äußerung, Q reagiere nicht mehr. Auch die Großeltern M§+M5, die telefonisch informiert worden waren, liefen sogleich zu der Wohnung ihres Sohnes. Q lag regungslos und mit starrem Blick auf dem Wickeltisch, augenscheinlich atmete er jedoch noch. Die Angeklagte machte mit den Worten, "guck mal, er reagiert nicht mehr" über seinen Augen eine Handbewegung. Der Zeuge M nahm seinen Sohn daraufhin auf den Arm und schüttelte ihn leicht, woraufhin Q schließlich anfing zu schreien. Inzwischen war auch der um 21.20 Uhr alarmierte Rettungsdienst eingetroffen. Als die Sanitäter das Kind schreien hörten, gingen sie davon aus, dass es sich nicht um einen gravierenden Vorfall handelte. Nach einer Untersuchung, bei der sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf ergab, sahen sie keine Veranlassung, Q im Rettungswagen zu transportieren. Die Familie suchte daher auf Anraten der Großeltern M3+M5 im Anschluss selbständig die Städtische Kinderklinik auf.
138Nach Erhebung der Anamnese und Untersuchung des Kindes riet die Kinderärztin Dr. L3 dringend zur stationären Aufnahme Q's für mindestens eine Woche. Die körperliche Untersuchung ergab keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund für das bei Q aufgetretene Erscheinungsbild. Er hatte kein Fieber, die Körpertemperatur betrug 36,9 °C, der Herzschlag war rhythmisch, das Abdomen weich, es fanden sich keine Schwellungen von Leber und Milz und auch kein Druckschmerz. Es gab kein Anzeichen für eine Meningitis, d.h. für eine Hirnhautentzündung; Q zeigte lediglich einen Reizhusten und musste bei einem Hustenreiz einmal leicht erbrechen.
139Petechien wurden von der Zeugin Dr. L3 nicht festgestellt. Auch dachte sie zu keinem Zeitpunkt an eine mögliche Gewaltanwendung von außen. Die Mitteilung, dass die jüngere Schwester Q's nur wenige Wochen zuvor verstorben war, gab ihr lediglich Veranlassung, erneut auf die dringend gebotene stationäre Aufnahme Q's zu drängen, um die Ursache abzuklären und das im Fall eines erneuten Auftretens eines derartigen Anfalls sofort medizinisch versorgen zu können. Aufgrund der geschilderten Symptome ergab sich für die untersuchende Ärztin lediglich ein Verdacht auf das Vorliegen eines sog. "Krampfanfalls" des Gehirns im Rahmen eines epileptischen Anfalls. Für einen "Fieberkrampf" ergaben sich angesichts der normalen Körpertemperatur keine Anhaltspunkte.
140Von den Großeltern M3+M5 wurde der Angeklagten ebenfalls angeraten, mit Q in der Klinik zu bleiben, was für sie jedoch nicht in Frage kam. Abgesehen davon, dass ihr als einziger bewusst war, dass eine Abklärung der Ursache nicht erforderlich war, verspürte sie keinerlei Neigung, die Nacht bzw. mehrere Tage mit im Krankenhaus zu verbringen. Dies brachte sie auch deutlich mit der Äußerung "Ich bleibe nicht hier" zum Ausdruck. Nach einigen Diskussionen entschloss man sich schließlich, Q wieder mit nach Hause zu nehmen und am nächsten Tag dem Kinderarzt vorzustellen. Ein Elternteil unterschrieb eine Erklärung, dass man Q gegen ärztlichen Rat in Kenntnis eines drohenden ernstlichen Schadens mitnahm.
141Der Ärztin Dr. L3 erschien das Verhalten insbesondere angesichts des Umstands, dass erst kurz zuvor ein Geschwisterkind an einer ungeklärten Todesursache verstorben war, wenig nachvollziehbar.
142Die Nacht verbrachte Q zuhause ohne weitere Auffälligkeiten.
143Am darauffolgenden Tag, am Freitag, dem 07.09.2001, fuhr der Zeuge M5 mit der Angeklagten und Q zum Kinderarzt, dem Zeugen Dr. T3. Bei der Untersuchung konnte dieser nur einen leichten Bronchialinfekt feststellen, der die geschilderten Symptome nicht zu erklären vermochte. Zur Abklärung empfahl er die Durchführung einer Nachuntersuchung in Form eines Elektroenzephalogramms, was jedoch erst nach dem Abklingen der Erkältungssymptome erfolgen sollte.
144Hierzu kam es jedoch nicht mehr.
145In der folgenden Woche von Montag, dem 10.09., bis zum Mittwoch, dem 12.09., kümmerte sich erneut die Zeugin M3 um ihren Enkel, während ihr Ehemann an einem Kegelausflug teilnahm. Am Mittwochabend wurde Q wiederum von seinem Vater abgeholt. Die Angeklagte hatte den vereinbarten Termin, Q mittags gegen 14.00 Uhr zu übernehmen, nicht eingehalten, was nicht zum ersten Mal der Fall war.
146Am Donnerstag, dem 13.09.2001, brachte die Angeklagte, die Q an diesem Tag zu betreuen hatte, schließlich das zu Ende, was sie bereits seit Tagen überlegt hatte, und was eine Woche zuvor gescheitert war. Sie verspürte keinerlei Lust mehr, sich um ihren Sohn zu kümmern, ihre Zeit mit ihm verbringen zu müssen, und wollte ihn beseitigen, um wieder ein freies, ungebundenes, selbstbestimmtes Leben führen zu können.
147Nachdem sie tagsüber unter anderem mit Q Einkäufe in anderen E Ortsteilen unternommen hatte und hierbei auch noch Kleidung für Q gekauft hatte, wobei die Vermutung nahe liegt, dass sie dies tat, um jeglichen Verdacht von sich weisen zu können, kehrte sie – nachdem sie gemeinsam mit Q zuvor für mehrere Stunden auch den Zeugen N aufgesucht hatte – gegen Nachmittag nach Hause zurück.
148Die Erkältungssymptome waren bei Q bereits weitestgehend abgeklungen, bei dem Zeugen N hatte er sich völlig unauffällig gezeigt. Er war fröhlich und machte in keiner Weise einen kränkelnden Eindruck. Als die Angeklagte etwa gegen Mittag die Wohnung des Zeugen N verließ, gab sie ihm gegenüber an, Q ihrem Ehemann übergeben zu wollen, um anschließend am Abend gegen 19.00 bis 20.00 Uhr wieder zu ihm zu kommen.
149An der Bushaltestelle in E traf die Angeklagte noch auf ihre Schwiegermutter und deren Schwester, denen auffiel, dass Q von der langen Unternehmung ermüdet erschien. Im Anschluss war die Angeklagte mit Q allein in ihrer Wohnung, ihr Ehemann befand sich noch auf der Arbeitsstelle.
150Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen ihrer Rückkehr und ca. 18.40 Uhr legte die Angeklagte auch Q, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Kinderbettchen befand, aber noch nicht schlief, ein Kissen auf das Gesicht, um ihn zu töten. Sie bedeckte, wie bei D, seine Nase und seinen Mund über mehrere – mindestens fünf – Minuten, bis Q erstickt war. Auch Q durchlief das äußerst qualvolle Stadium der mit Panik und Todesangst – die unabhängig von dem Bewusstsein des Todes auch von einem Kleinkind empfunden wird – erlebten Atemnot, wobei angesichts seines Alters sowohl eine größere Kraftanstrengung seitens der Angeklagten erforderlich war als auch deutlichere Abwehrbewegungen des Kindes erfolgten. Auch erbrach Q im Rahmen des Erstickungsvorgangs. Die Angeklagte empfand kein Mitgefühl und keinerlei Mitleid mit ihrem Kind. Sie handelte so, weil Q ihre Vorstellung von ihrem Leben behinderte und er ihr lästig war, was sie nicht mehr hinnehmen wollte. Andere Motive für ihr Handeln gab es nicht. Weder lag eine psychische Beeinträchtigung vor noch befand sich die Angeklagte in einer Überforderungssituation. Auch hatte es keinen aktuellen Anlass auf Seiten Q's gegeben, wie einen Schreianfall, der einen plötzlichen Impulsdurchbruch erklären könnte.
151Nachdem sie davon ausging, dass Q tot war, rief die Angeklagte erneut die Notrufzentrale, ihre Mutter, die Schwiegereltern und ihren Ehemann an, denen sie mitteilte, dass sie schnell kommen sollten, da Q nicht mehr atmen würde. Die Zeugin M3 eilte sogleich in die Wohnung, wo sie ihren nur mit einer Windel und einem Sweatshirt bekleideten Enkel, der sich bereits kalt anfühlte und kein Lebenszeichen mehr von sich gab, auf dem Wickeltisch liegend vorfand. Inzwischen waren auch der Zeuge M5 und die Schwester von M3nachgeeilt, die sogleich mit einer Mund-zu-Mund-Beatmung begann. Dabei lief Q wie auch D aus Nase und Mund ein bräunliches Sekret.
152Inzwischen war auch der um 18.51 Uhr alarmierte Rettungsdienst mit der Notärztin Dr. H2, Ärztin im Johannes-Hospital, gegen 18.57 Uhr in der Wohnung eingetroffen. Sie fand Q auf dem Wickeltisch in Rückenlage liegend zyanotisch und asystol auf. Er zeigte keine Atemtätigkeit und keine Kreislaufreaktionen mehr, der Puls war nicht fühlbar und die Pupillen bereits weit, rund und ohne Lichtreaktion. Gegenüber der Notärztin Dr. H2 gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, Q etwa zwei Stunden vor dem Vorfall, gegen 16.30 Uhr in sein Bett gelegt zu haben. Als sie dann später nach ihm geschaut habe, habe er nicht mehr geatmet.
153Die Ärztin leitete sofortige Reanimationsmaßnahmen ein, das Erbrochene, was Q aspiriert hatte, wurde abgesaugt, Q wurde intubiert, eine Herzdruckmassage eingeleitet und über einen intravenösen Zugang wurden Medikamente verabreicht, um die Herztätigkeit wieder in Gang zu bringen. Etwa gegen 19.17 Uhr erschien der von der Zeugin Dr. H2 nachgeforderte Baby-Notarztwagen in Begleitung der Kinderärzte der Städtischen Kliniken Herrn
154Dr. T6 und Frau Dr. X3. Nachdem diese die Reanimationsmaßnahmen übernommen hatten, unter anderem einen weiteren intravenösen Zugang gelegt, Natriumcarbonat sowie über einen intrakardinalen Zugang Suprarenin verabreicht hatten, wobei es vor Ort nicht gelungen war, eine Herzaktion zu erreichen, wurde Q unter laufenden Reanimationsmaßnahmen mit dem Baby-NAW zur Kinderklinik gebracht. Dort wurden die Maßnahmen zunächst noch etwa 15 Minuten auf der Intensivstation fortgeführt, schließlich aber erfolglos abgebrochen. Als Todeszeitpunkt wurde mit dem Ende der Wiederbelebungsmaßnahmen 20.10 Uhr festgelegt, wenngleich Q letztlich bereits bei Eintreffen der Notärzte in der Wohnung tot war, da er zu keinem Zeitpunkt mehr eine Herzaktion zeigte.
155Während der Rettungsbemühungen der Ärzte war auch der Zeuge M in der Wohnung erschienen, der wie die Großeltern M3+M5 völlig verzweifelt war.
156Die Notärztin Dr. H2 hatte als Erstdiagnose aufgrund der ungeklärten Umstände SIDS als Todesursache eingetragen, wenngleich diese Diagnose angesichts des Alters von Q ausschied. Dass bereits einige Wochen zuvor die Schwester Q's unter ähnlichen Umständen verstorben war, war der Zeugin nicht bekannt.
157Auch die Ärzte der Kinderklinik fanden keine plausible Erklärung für den Tod Q's. Äußerliche Verletzungszeichen und Anzeichen eines Erstickungsvorgangs, wie Hauteinblutungen oder Einblutungen in die Augenlider fanden sich nicht. Auch ältere Verletzungszeichen, etwa Spuren von Misshandlungen oder Vernachlässigung konnten nicht entdeckt werden. Zur weiteren Abklärung erfolgten noch Untersuchungen intrakardial gewonnenen Blutes, einer Stuhlprobe, eines Trachialabstrichs sowie von Liquor. Dabei zeigten sich erhöhte Leukozytenwerte und vereinzelt Keime im Rachenvorraum und im Liquor, mithin ein entzündlicher Prozess, der jedoch zur Erklärung des Todes nicht geeignet war.
158Auch die Ärzte der Kinderklinik konnten daher letztlich nur eine ungeklärte Todesursache als Todesart bescheinigen, wenngleich ihnen die Diagnose eines plötzlichen Kindstods aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten unplausibel erschien. So schied Q aufgrund seines Alters bereits aus dem gefährdeten Kreis aus, die Auffindesituation war untypisch, da an SIDS versterbende Kinder häufig in den frühen Morgenstunden aufgefunden werden. Auch machte die Ärzte stutzig, dass es sich bereits um das zweite Kind einer Familie handelte, das innerhalb weniger Wochen verstorben war, für das zudem eine Lebensversicherung abgeschlossen worden war – was jedoch keine weitere Bedeutung hat und vom Zeugen M bereits zu einem Zeitpunkt kurz nach Q's Geburt vorgenommen worden war. Ein weiterer Umstand, der sich bei Durchsicht der früheren Krankenunterlagen ergab und auffiel, war das Verhalten vom 06.09., da Eltern in einer derartigen Situation normalerweise große Angst um ihr Kind haben und froh über eine stationäre Aufnahme und die Abklärung der Ursache sind.
159Letztlich verließen sich die Kinderärzte darauf, dass eine Obduktion eine abschließende Aufklärung der Todesursache erbringen würde.
160Auch die benachrichtigten Kriminalbeamten, die gegen 21.30 Uhr in der Klinik erschienen und eine erste Leichenschau vornahmen, fanden keine äußeren Verletzungszeichen, mit Ausnahme der durch die ärztlichen Maßnahmen verursachten, und auch keine Einblutungen in Haut- bzw. Schleimhäute.
161Noch am selben Abend gegen 22.00 Uhr bestellte die Angeklagte sich ein Taxi zu ihrer Wohnung in der T-Straße, um – wie sie es ja bereits mittags geplant hatte – ihren Geliebten N aufzusuchen, der sich zu der Zeit in einer Kneipe im Ortsteil C aufhielt. Diesem erschien sie zwar etwas traurig, aber auch nicht sonderlich beeinträchtigt. Nachdem sie den Abend mit dem Zeugen N in der Kneipe verbracht hatte, übernachtete sie bei ihm.
162Die Obduktion Q's wurde am 14.09.2001 durch die Rechtsmediziner
163Dr. A und Dr. K durchgeführt. Dabei konnte ebenso wie bei D eine eindeutige Todesursache bzw. eine akute Erkrankung, die todesursächlich geworden wäre, nicht festgestellt werden. Insbesondere waren jedoch auch bei Q Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung, die bei einem Erstickungsvorgang eines Kleinkindes mit weicher Bedeckung aber auch nicht zwangsläufig zu finden sein müssen, nicht festzustellen.
164Auch nach Abschluss ergänzender feingeweblicher und toxikologischer Untersuchungen konnte eine eindeutige Festlegung nicht erfolgen. Da sich bei der Autopsie greifbare Hinweise für eine mechanische Gewalteinwirkung von todesursächlicher Relevanz nicht fanden, stützte man sich auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen. Bei Nachweis von Krankheitserregern im Abstrichmaterial aus den Atemwegen fanden sich feingeweblich auf dem Boden einer unspezifischen, in erster Linie virusbedingten Entzündung der oberen, mittleren und tiefen Atemwege die Zeichen einer beginnenden, dem Aspekt nach bakteriell bedingten Lungenentzündung mit fokalen Lungenblutungen. Vor diesem Hintergrund ließen sich minimale entzündliche interstitielle Infiltrate im Herzen als infekt-toxische Begleitreaktion interpretieren, eine ausgeprägte Herzmuskelentzündung fand sich morphologisch nicht.
165In dem am 12.01.2002 erstatteten rechtsmedizinischen Gutachten kam der Sachverständige Dr. A daraufhin zu dem Ergebnis, dass bei der klinisch berichteten und autoptisch objektivierbaren milden Stenose der Lungenschlagaderklappe als Todesursache ein infektiös-toxisches Herzkreislaufversagen auf dem Boden einer hämorrhagischen Lungenentzündung in Frage komme. Eine letztlich sichere Abgrenzung von einem plötzlichen Kindstod schien dem Rechtsmediziner morphologisch jedoch nicht möglich. Dabei ging dieser jedoch, wie es früheren Studien der 80-er Jahre entsprach, davon aus, dass ein plötzlicher Kindstod noch bis zum 2. Lebensjahr auftreten könne.
166Die Hoffnung der Angeklagten, dass ihr auch diese Tat nicht nachzuweisen sein würde, hatte sich bestätigt. Während die Familie M+M3+M5 und ihre Mutter, die Zeugin M2, sehr unter dem Tod der beiden Kinder litten, der Zeuge M in den ersten Wochen kaum noch in der Lage war, etwas zu essen, er sich wie seine Eltern in ärztliche Behandlung begeben musste und Beruhigungsmittel verordnet erhielt, trauerte die Angeklagte, die zwar in den ersten Tagen gelegentlich und bei der Beerdigung aus taktischen Erwägungen, weil man dies von ihr erwartete und weil sie sich von der allgemein bedrückenden Stimmung mitreißen ließ, weinte, auch nach außen erkennbar nicht.
167Unbeeindruckt von ihren Taten und letztlich wie von ihr bezweckt setzte sie ihr Leben von jeglicher Verantwortung und Last befreit fort, indem sie ihre Zeit nunmehr fast ausschließlich bei dem Zeugen N verbrachte. Während dieser ihre Erklärung, D sei am plötzlichen Kindstod und Q an seinem Herzfehler verstorben, glaubte, konnten sich die Eltern M3+M5 und ihr Ehemann die Geschehen nicht erklären. Gedanken, dass die Angeklagte selbst etwas mit dem Tod ihrer eigenen Kinder zu tun haben könnte, wollten sie letztlich nicht wahrhaben, wenn auch etwa die Schwester der Zeugin M3 solche offen aussprach und der Überzeugung war, dass die Angeklagte ihre Kinder getötet hatte.
168Nachdem der Zeuge M nach dem Tod seiner Kinder zunächst noch auf eine Fortsetzung wenigstens der Beziehung mit der Angeklagten gehofft hatte, musste er letztlich einsehen, dass die Angeklagte ihn nur hinterging, finanziell ausnutzte und weiter mit dem Zeugen N betrog.
169Ende November 2001 wies er sie schließlich aus seiner Wohnung, am 04.12.2001 reichte er die Scheidung ein.
170c. L's Geburt, Lebensumstände und Tötung
171Die Angeklagte zog unmittelbar in das Appartement des Zeugen N ein und kurze Zeit später in die über seiner Wohnung gelegene Einraumwohnung in der I-Straße #, die zufällig freigeworden war. Dem Zeugen N war zunächst daran gelegen, die Beziehung in getrennten Wohnungen fortzusetzen, ebenso wie er auch keinen Nachwuchs haben wollte. Über Verhütung hatte man allerdings im Einzelnen nicht gesprochen, wobei die Angeklagte ihm gegenüber aber einmal erwähnt hatte, dass sie die Pille nehmen würde.
172Bereits wenige Wochen später, im Dezember 2001, und mithin nur drei Monate nach dem Tod Q's, wurde die Angeklagte erneut schwanger, wobei davon auszugehen ist – und auch alle Beteiligten, insbesondere auch die Angeklagte davon ausgingen –, dass es sich auch tatsächlich um das Kind des Zeugen N handelte, den die Angeklagte hierdurch an sich binden wollte. Für andere sexuelle Beziehungen der Angeklagten in dieser Zeit gibt es keine Anhaltspunkte. N war von der Mitteilung, Vater zu werden, allerdings gar nicht begeistert, sondern bat die Angeklagte anfangs vielmehr, das Kind abtreiben zu lassen, was für die Angeklagte aber nicht in Frage kam.
173Ihr drittes Kind L kam am 24.09.2002 ebenfalls durch Kaiserschnitt im
174St.-Johannes-Hospital in E zur Welt. L war bei einer Größe von
17550 cm mit deutlich über 3.000 g ebenfalls normalgewichtig. Zum Zeitpunkt der Geburt L's war das Interesse der Angeklagten an dem Zeugen N jedoch bereits abgekühlt, so dass sie letztlich auch keine große Neigung mehr spürte, eine Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen. Die Beziehung zu dem Zeugen N war ihr langweilig geworden und füllte sie nicht mehr aus. Das Kind, was dazu dienen sollte, N an sie zu binden, hatte schon keine Bedeutung mehr für sie. Wie auch bei ihren beiden ersten Kindern entwickelte sie auch in der Folgezeit keine emotionale Bindung zu ihrem Sohn. Bereits in der Klinik unmittelbar nach der Geburt L's fiel ihr liebloser und desinteressierter Umgang mit dem Kind auf, das sie auch nicht stillen wollte.
176Als SIDS-Folgekind war L vorsorglich noch am Tag der Geburt zur Beobachtung in die Städtische Kinderklinik verlegt worden. Bei der bis zum 04.10.2002 erfolgten Monitorüberwachung und den durchgeführten Untersuchungen zum Ausschluss von Stoffwechsel- und weiteren organischen Erkrankungen ergaben sich bis auf ein leicht auffälliges 24-h-Monitoring, wobei es sich um dreimalige Phasen mit auffällig niedriger Herzfrequenz, z.T. gefolgt von rückläufiger Sauerstoffsättigung handelte, was jedoch nach Beurteilung der Ärzte vorübergehend und nicht beunruhigend war, keine auffälligen pathologischen Werte.
177Aufgrund der Anamnese mit zwei verstorbenen Geschwisterkindern wurde gleichwohl eine häusliche Monitorüberwachung mit einem kombinierten Herz-/Atemfrequenzmonitor für das erste Lebensjahr empfohlen, sowie weiter eine EKG-Kontrolle nach drei Monaten, was der behandelnden Kinderärztin L's, der Zeugin Dr. T8, mitgeteilt worden war. Nach der Tötung D's und Q's hatte die Angeklagte den Kinderarzt gewechselt, wobei sie der neuen Ärztin gegenüber auf Nachfrage lediglich vom überraschenden Tod eines Kindes Mitteilung gemacht hatte.
178Zu den anfänglichen Vorsorgeuntersuchungen erschien die Angeklagte zwar - wenn auch häufig mit einigen Wochen Verspätung - in der Praxis, die Termine zur Monitoring-Kontrolle bzw. Durchführung des EKGs nahm sie jedoch nicht wahr. Auch wurde die häusliche Monitorüberwachung durch die Angeklagte nicht durchgeführt, zumal sie L bereits wenige Wochen nach seiner Geburt für längere Zeit bei ihrer Mutter abgegeben hatte. Die Monitorüberwachung war aus Sicht der Angeklagten letztlich auch völlig überflüssig, da sie wusste, dass eine besondere Gefährdung L's, am plötzlichen Kindstod zu sterben, jedenfalls nicht aufgrund des Todes seiner Halbgeschwister gegeben war.
179Im Alter von nur etwa drei Wochen hatte die Angeklagte L zu ihrer Mutter gegeben. Die Zeugin M2, die zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war, und der von der Angeklagten zunächst mitgeteilt worden war, dass es sich nur um ein paar Tage handeln sollte, freute sich über diese Möglichkeit, ihren Enkel zu betreuen. Mit Ausnahme weniger Unterbrechungen, anlässlich derer die Angeklagte L für wenige Tage zu sich holte oder der Zeuge N sich um ihn kümmerte, war er in den darauffolgenden Monaten bis etwa Februar 2003 überwiegend bei der Zeugin M2. Während dieser Zeit unterhielt die Angeklagte, deren Ehe mit M am 30.11.2002 geschieden worden war, über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten auch wieder sexuelle Kontakte zu ihrem früheren Ehemann. Die Beziehung zu N war von Streit und Unverständnis geprägt und bedeutete der Angeklagten kaum noch etwas. N dagegen, der sich am Anfang mit seiner Vaterschaft etwas schwer getan, diese aber am 10.10.2002 offiziell anerkannt hatte, entwickelte in der Folgezeit eine intensivere Beziehung zu seinem Sohn und kümmerte sich mit zunehmendem Alter auch häufiger um ihn, wenngleich ihm nach wie vor seine Freizeitaktivitäten sehr wichtig waren und er diese auch regelmäßig wahrnahm. Anders als mittlerweile die Angeklagte, war er jedoch an einer Fortsetzung der Beziehung mit ihr interessiert, wofür er auch Anstrengungen unternahm.
180In den ersten Monaten, in denen L überwiegend von der Mutter der Angeklagten betreut wurde, erkundigte sich die Angeklagte, abgesehen von den sporadischen Besuchen, mehr oder weniger nur telefonisch nach dem Wohlbefinden ihres Kindes. Dies führte dazu, dass die Großmutter und nicht sie als seine Mutter L's nächste Bezugsperson war. Die Angeklagte hatte, wie dargelegt, auch keinerlei Interesse, eine Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen, geschweige denn, ihre Zeit zu opfern und sich um ihn zu kümmern.
181Als die Zeugin M2 schließlich feststellte, dass L im Alter von etwa fünf Monaten nicht einmal mehr auf dem Arm seiner Mutter bleiben und auch die Flasche nicht von ihr nehmen wollte, hielt sie es für erforderlich, dass die Angeklagte sich nunmehr selbst um ihr Kind kümmerte. In den folgenden zwei Wochen zog sich die Zeugin M2 dann zurück und L war bei seiner Mutter, was jedoch an seinem Verhalten zunächst nichts änderte. Nach wie vor reagierte er ablehnend auf eine Versorgung durch die Angeklagte, woraufhin dann auch der Zeuge N teilweise diese Aufgaben übernahm. Für die Angeklagte hatte diese Zurückweisung durch ihr Kind keine besondere Bedeutung, es war nicht etwa so, dass sie dies geärgert oder sie darunter gelitten hätte. Ebenso wie sie keine Zuneigung und Liebe zu ihrem Kind verspürte und ihm keine emotionale Zuwendung zuteil werden ließ, war es ihr aufgrund ihrer mangelnden Empathiefähigkeit auch völlig gleichgültig, dass ihr Kind solche Zuneigung nicht erkennen ließ.
182Nachdem ihre Mutter, die inzwischen auch wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen hatte, überwiegend nicht mehr zur Verfügung stand und L nur noch 14-täglich am Wochenende übernahm, suchte die Angeklagte nach anderen Möglichkeiten, ihr Kind abzugeben. Diese fand sie in der im selben Haus wohnenden Nachbarin D2. Die etwa gleichaltrige Zeugin war in das Haus eingezogen, als die Angeklagte mit L schwanger war. Während man zunächst keinen Kontakt gepflegt hatte, nachdem es am Anfang zu einer Auseinandersetzung um einen aus der Wohnung der Zeugin verschwundenen geringen Geldbetrag gekommen war, wobei D2 der zweifelsfreien Überzeugung war, dass die Angeklagte diesen an sich genommen hatte, hatte man sich später nachbarschaftlich angefreundet.
183Nur kurze Zeit nachdem sie L wieder zu sich geholt hatte, ebenfalls noch im März 2003, suchte die Angeklagte in D2 eine Betreuung für ihren Sohn. Die Zeugin, die Kinder sehr gerne mochte und insbesondere mit L, der ein fröhliches, liebenswertes und pflegeleichtes Kind war, gut umgehen konnte, erklärte sich anfänglich auf Nachfragen der Angeklagten gelegentlich und nach kurzer Zeit auch regelmäßig bereit, auf L aufzupassen. Während sie zunächst L tagsüber betreute, kam es im weiteren Verlauf des Jahres 2003 und auch 2004 auch immer häufiger dazu, dass L mehrere Tage zusammenhängend bei ihr verbrachte und dann auch jeweils übernachtete. Zwischen der Zeugin und L entwickelte sich eine innige Beziehung. Im Gegensatz zu der Angeklagten, die ihr Kind zwar mit Fertig-Nahrung versorgte, es im übrigen aber im wesentlichen sich selbst überließ, indem sie L im Kinderbett "verwahrte", den sie tagsüber als Laufstall nutzte, sich kaum mit ihm beschäftigte oder mit ihm spielte, kümmerte sich D2 intensiv um L. Sie gab ihm die Zuneigung und Aufmerksamkeit, die ihm bei seiner Mutter nie zuteil wurde, liebkoste ihn, spielte mit ihm auf einer Krabbeldecke und beschäftigte sich mit ihm. Anders als in der Wohnung seiner Mutter, die das wenige Spielzeug, was sie für ihn besaß, in einem Schrank aufbewahrte, fand L bei D2 und auch bei N Spielsachen und die notwendige Beschäftigung.
184L war von seinem Wesen – auch wenn er sich bei seiner Mutter aufhielt und im Wesentlichen sich selbst überlassen war – ein ausgeglichenes, zufriedenes, fröhliches Kind, das viel lachte, stets freundlich und nicht quengelig war oder grundlos schrie.
185Für die Angeklagte war die notwendige Versorgung L's gleichwohl eine unbequeme Last. Auch die ärztlichen Kontrollen hatte sie nicht mehr regelmäßig wahrgenommen. Die Kinderärztin Dr. T8 hatte angesichts einer auffälligen Distanziertheit ihr gegenüber den Eindruck, kein Verhältnis zur Angeklagten zu finden. Der Angeklagten war es insbesondere lästig, dass die Ärztin auf die Einhaltung der EKG-Untersuchung und Monitoring-Kontrolle drängte, die von ihr jeweils nicht wahrgenommen wurden. Nach nur fünf Besuchen in der Zeit vom 18.10.2002 bis zum 06.05.2003 wechselte die Angeklagte daher erneut den Kinderarzt. Bis Oktober 2003 suchte sie überhaupt keinen Arzt mehr mit L auf und nahm insbesondere auch die im 6. bis 7. Lebensmonat notwendige Vorsorgeuntersuchung U 5 sowie die im 10. bis 12. Lebensmonat erfolgende U 6 nicht wahr. In der Zeit vom 30.10.2003 bis zum 29.01.2004 suchte die Angeklagte dann im Rahmen von Infekten insgesamt dreimal den Kinderarzt Dr. W auf, den sie weder vom Tod ihrer ersten beiden Kinder noch von dem für Kevin empfohlenen Monitoring in Kenntnis setzte.
186Während L anfänglich noch etwas mehr Zeit bei der Angeklagten als bei der Zeugin D2 verbrachte, entwickelte sich dieses Verhältnis gegen Ende des Jahres 2003/Anfang 2004 dahin, dass D2 L etwa vier Tage in der Woche bei sich hatte. Im übrigen war es auch nicht so, dass die Angeklagte die restliche Zeit allein übernommen hätte, vielmehr standen auch regelmäßig die Großeltern N4 und immer wieder auch N zur Verfügung, der sich dann, wenn er seinen Sohn versorgte, ebenfalls liebevoll um ihn kümmerte und sich mit ihm beschäftigte. Im Gegensatz zu der Angeklagten kochte N auch regelmäßig frische Mahlzeiten für seinen Sohn, wobei auch die Angeklagte und D2 häufig am Essen teilnahmen.
187Die emotionale Vernachlässigung durch seine Mutter spiegelte sich schließlich auch im Verhalten L's wieder, der weinte, wenn seine "Bezugspersonen" D2 oder sein Vater den Raum verließen, während er keine Notiz davon nahm, wenn seine Mutter dies tat. Auch weinte L häufiger, wenn die Angeklagte ihn von D2 abholte. Wie dargelegt, belastete dies die Angeklagte jedoch nicht, es bedeutete ihr nichts.
188Auch anderen Personen, mit denen die Angeklagte Kontakt hatte, u. a. ihren Nachbarn H3 und C2, früher L4, sowie dem Zeugen T9, einem Freund des Vaters N, war aufgefallen, dass die Angeklagte ihren Sohn häufig bei D2 abgab, nicht herzlich und liebevoll mit ihm umging und sich kaum mit im beschäftigte. Auffällig waren im weiteren Verlauf insbesondere Sprachdefizite bei L.
189Nachdem die Beziehung mit dem Zeugen N bereits seit längerer Zeit kriselte und die Angeklagte schon länger an einer Fortsetzung nicht mehr interessiert war, war sie schließlich von Seiten der Angeklagten spätestens Ende 2003 beendet, wenn es auch im folgenden, auch noch bis nach dem Tod von L im April 2004, gelegentliche sexuelle Kontakte und auch immer wieder die Hoffnung auf eine Fortsetzung der Beziehung bei N gab.
190Bereits Ende 2003, möglicherweise auch früher, hatte die Angeklagte jedoch damit begonnen, auch über sogenannte Chatrooms im Internet Bekanntschaften zu suchen, wobei es ihr nicht nur um Beziehungen bzw. Partnerschaften, sondern auch um sexuelle Erfahrungen ging.
191Über den Chatroom "YAHOO", einen sogenannten Flirtchat, hatte sie so unter ihrem Spitznamen "F" im Januar 2004 den in X4 wohnenden Zeugen L2 kennengelernt, mit dem sie eine Beziehung aufnahm. Der Zeuge L2 war als Rettungssanitäter bei den Maltesern beschäftigt. Spätestens nach dem zweiten Treffen wurde die Angeklagte mit dem Zeugen L2 intim, wobei sie ihm gegenüber vorgab, in keiner anderen Beziehung gebunden zu sein.
192Vom Tod ihrer ersten beiden Kinder berichtete sie dem Zeugen L2 im weiteren Verlauf der Beziehung lediglich, dass die Ursache jeweils nicht zu klären gewesen sei.
193L nahm sie zu den Treffen anfänglich nicht mit und ließ ihn wie üblich entweder bei D2 oder N, denen gegenüber sie andere Verabredungen vorgab. In der Folgezeit kam es dann auch zu regelmäßigen Treffen und auch zu Übernachtungen bei dem Zeugen L2.
194Wenn die Angeklagte mehrere Tage zusammenhängend bei dem Zeugen L2 verbringen wollte, bemühte sie gegenüber D2 eine ihrer Lügengeschichten, wobei sie vorgab, dass ein guter Freund von ihr, der an Leukämie erkrankt sei, im Sterben liege und sie sich um ihn kümmere.
195Später nahm sie L zu den Treffen auch gelegentlich mit, im Einzelfall übernachteten sie auch gemeinsam bei dem Zeugen L2. Bis zu L's Tod im April 2004 kam es jedoch nicht öfter als ca. zehnmal dazu, dass L seine Mutter begleitete.
196Die neue Beziehung war für die Angeklagte wieder eine Bestätigung, nach der sie stets verlangte. Sie suchte, insbesondere auch auf sexuellem Gebiet, stets das Neue, Fremde, Unbekannte und die Spannung sexueller Experimente.
197Dieses Interesse der Angeklagten war in besonderer Weise ausgeprägt – ohne jedoch bereits auf eine psychiatrisch relevante Sexualstörung
198zurückzuführen zu sein. In der Folgezeit diente ihr Sexualität nicht allein zur Ausgestaltung der Beziehung, es ging ihr auch darum, Aufmerksamkeit und Interesse von Männern – und teilweise auch Frauen – zu erlangen. So ging sie später auch dazu über, über das Internet Kontakte mit Fremden mit dem Ziel sexueller Erfahrungen zu knüpfen.
199Mit dem Zeugen L2, der entsprechenden Experimenten gegenüber auch nicht abgeneigt war, kam es zur Durchführung von Fesselspielen, etwa mit Handschellen und Fußfesseln, und auch zu Überlegungen, eine dritte Person einzubeziehen, wobei diese mit diesem Zeugen aber wohl letztlich nicht in die Tat umgesetzt wurden. Dem Zeugen L2 gegenüber hatte die Angeklagte auch von bisexuellen Neigungen und Erfahrungen berichtet.
200Auch in der Beziehung zu dem Zeugen L2 fiel die Angeklagte in alte Verhaltensmuster zurück und erfand zahlreiche Lügengeschichten, um
201dessen Aufmerksamkeit und Fürsorge zu erlangen,
202So gab sie etwa an, in einem Altenheim beschäftigt und derzeit krankgeschrieben zu sein. Weiter berichtete sie von einer lesbischen Beziehung zu der Tochter ihrer dortigen Vorgesetzten mit Namen Lisa.
203Ebenso erfand sie eine frühere Beziehung zu einem gewissen Philipp, der sie vergewaltigt und unter Zwang bzw. Drogen auch an Dritte weitergegeben habe, wobei sie dann einen aktuellen Bezug herstellte, indem sie von Verfolgungen während ihrer Bahnfahrten von E nach X4 berichtete. Dies führte - wie von der Angeklagten bezweckt - dazu, dass der Zeuge L2 sie häufiger mit dem Auto fuhr bzw. am Bahnhof in Wesel abholte. In einer späteren Geschichte stellte die Angeklagte dann eine Verbindung zwischen ihrer Vorgesetzten Lisa und Philipp dar, indem sie behauptete, dass die nunmehr erfolgte angebliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Altenheim damit zusammenhänge, dass "Philipp" versucht habe, die Tochter der besagten "Lisa" in das Drogenmilieu zu ziehen. Auch die Behauptung der Angeklagten, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, war unwahr. Tatsächlich hatte sie eine Fahrschule besucht, die Prüfung aber entweder nicht abgelegt oder nicht bestanden. Der Zeuge L2 hegte bereits nach kurzer Zeit aufgrund der zahlreichen, ihm teilweise abstrus erscheinenden und in keinem Fall überprüfbaren Geschichten – wieder eine andere drehte sich um den Aidstod eines guten Freundes namens Oliver – Zweifel an deren Wahrheitsgehalt und der Zuverlässigkeit der Angeklagten. Als die Angeklagte nach wenigen Wochen, im März 2004, das Gefühl hatte, dass der Zeuge L2 sich etwas distanzierte, setzte sie wiederum ihre erprobten Mittel ein. Die Angeklagte, die im Besitz mehrerer Handies mit Prepaidkarten, u.a. des Zeugen N war, sandte schließlich im Namen von "Lisa" SMS-Nachrichten an den Zeugen L2, in denen sie auf die schlechte psychische Verfassung "T10" hinwies, etwa, dass es "nicht leicht für sie sei und sie nicht so stark sei, wie sie tue, sie seit gestern weg sei, Rache nehmen wolle und eine Knarre besitze und er sich um sie kümmern solle", um weitere Aufmerksamkeit und Fürsorge des Zeugen zu erhalten. Der Zeuge L2 war der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagte die Nachrichten selbst geschrieben hatte, da er Kenntnis von dem Besitz mehrerer Handies hatte und zudem unter der angegebenen Rufnummer zu keinem Zeitpunkt jemanden erreichen konnte.
204Er setzte die Beziehung zu ihr im Weiteren, wohl insbesondere aus sexuellen Motiven, fort; es gab jedoch von seiner Seite keine konkreten gemeinsamen Zukunftspläne, insbesondere nicht unter Einbeziehung des Kindes. Es wurden lediglich gelegentlich allgemeine Überlegungen angestellt, ob die Angeklagte ihren Wohnsitz nach X4 verlegen sollte. Der Zeuge L2 hatte das Gefühl, dass die Angeklagte innerhalb ihres Lebensumfeldes in E unzufrieden und unglücklich war und einen Weg suchte, dort herauszukommen.
205Der Angeklagten war mittlerweile auch ihr Sohn L, an dem sie nie besonderes Interesse gehabt und zu dem sie keine emotionale Beziehung aufgebaut hatte, bei ihrer Lebensführung lästig geworden. Er störte bei den regelmäßigen Fahrten nach X4 ebenso wie bei ihren Vorstellungen ihrer Freizeitgestaltung. Der Zeuge L2 kam zwar, wenn sie ihn mitnahm, mit L, der sich freundlich und angepasst verhielt, gut zurecht; ein besonderes Interesse hatte er jedoch nicht an dem Kind, wie auch die Angeklagte merkte, dass es von seiner Seite keine Überlegungen hinsichtlich einer Zukunftsplanung zu dritt gab. Hinzu kam, dass sie sich inzwischen, im März 2004, unbedacht mit der Zeugin D2 überworfen hatte, die jetzt als Betreuungsperson ausgefallen war. Der Zeugin D2 war Mitte Februar die Wohnung gekündigt worden, da es Probleme mit den Mietzahlungen durch das Sozialamt gegeben hatte. Daraufhin hatte sie zunächst bei der Angeklagten Unterkunft gefunden, der dies auch aus dem Grund gelegen kam, dass D2 nunmehr noch häufiger für die Betreuung L's zur Verfügung stand. Allerdings gab es auch Tage, an denen die Zeugin anderen Dingen nachgehen wollte und die Bitte der Angeklagten ablehnte, worauf diese verärgert und enttäuscht reagierte.
206Am 13.03.2004 kam es schließlich dazu, dass die Angeklagte die Zeugin D2 aus ihrer Wohnung wies. Anlass war ein Treffen bei der Freundin einer Schwester der Zeugin D2, zu dem u.a. auch der Zeuge N und der Zeuge T9, ein Freund des Zeugen N, eingeladen waren, nicht jedoch die Angeklagte. Hierüber aufgebracht kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und der Zeugin D2, im Rahmen derer die Angeklagte sie aufforderte, ihre Sachen zu packen.
207Für die Angeklagte ergab sich damit das Problem, L, abgesehen von den Tagen, an denen sich ihre Mutter, die Großeltern N4 bzw. der Zeuge N um ihn kümmerten, häufiger selbst betreuen zu müssen, wozu sie keinerlei Lust verspürte. L war ihr nur lästig, stand ihr im Weg und behinderte sie.
208Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt in der Zeit vor dem 26.03.2004, spätestens jedoch an diesem Tag, hatte die Angeklagte, die sich mutmaßlich bereits seit einiger Zeit erneut mit Gedanken an eine Tötung auch ihres dritten Kindes beschäftigt hatte, den Entschluss gefasst, auch L zu ersticken. Bestärkt durch die "erfolgreichen" ersten Tatbegehungen ging sie davon aus, dass man ihr auch dieses Mal, selbst wenn ein solcher Verdacht bestehen würde, nichts würde nachweisen können.
209Am Abend des 26.03.2004, nach 21.30 Uhr, legte die Angeklagte L, der mutmaßlich zu diesem Zeitpunkt in seinem Kinderbettchen lag und schlief, ein Kissen auf das Gesicht, wobei sie Mund und Nase über einen konkret nicht feststellbaren Zeitraum bedeckte, um L zu töten. Wie bei dem ersten Erstickungsversuch Q's kam es auch hier nicht zur Vollendung der Tat. Ob die Angeklagte der Annahme war, L bereits getötet zu haben, ihn für sterbend hielt oder sie deshalb mit der weiteren Ausführung aufhörte, weil sie fürchtete, zu deutliche Spuren zu hinterlassen, wenn sie länger zudrückte, hat die Kammer nicht feststellen können. Ebenso wie bei dem ersten Erstickungsversuch gegenüber Q ist jedenfalls sicher auszuschließen, dass Regungen des Mitleids oder ein grundsätzliches Abstandnehmen vom Tatentschluss der Grund hierfür war.
210Die Angeklagte lief anschließend zu der unter ihrer Wohnung gelegenen Wohnung des Zeugen N, den sie aufgeregt bat, schnell einmal hochzukommen, da mit dem Kleinen etwas nicht in Ordnung sei. Der Zeuge N fand seinen Sohn, der keine Reaktion zeigte, in Rückenlage im Bett liegend, wobei er die Händchen zu Fäusten geballt über dem Kopf hielt.
211Während die Angeklagte den Rettungsdienst alarmierte, versuchte N L, dem immer wieder die Augen zufielen, wach zu halten.
212Das gegen 22.00 Uhr eintreffende Notarztteam fand L mit getrübter Bewusstseinslage und sehr weit gestellten Pupillen vor, die Extremitäten konnte er jedoch spontan bewegen, auf Schmerzreize zeigte er eine normale Beugeabwehr. Aufgrund der erhobenen Anamnese stellte sich auch diese Situation den Ärzten als ein Krampfanfall dar, woraufhin sie einen Transport L's in die Kinderklinik durchführten. Da L reagierte und auch die Atmung unauffällig war, wurden keine Notfallmaßnahmen, wie etwa eine Beatmung, durchgeführt. Mit der Einschätzung der Notärzte einer akuten Erkrankung, bei der eine akute Lebensgefahr nicht auszuschließen war, wurde L in die Klinik eingeliefert.
213Bei der anschließenden Untersuchung in der Städtischen Kinderklinik durch die Kinderärztin T11 zeigten sich keine Anzeichen eines Infektes, keine neurologischen Auffälligkeiten, die Körpertemperatur war mit 37,0 ° C normal, die Herztöne frei und rhythmisch, der Bauch war weich, die Peristaltik rege, die Lunge ohne Rasselgeräusche seitengleich belüftet, Trommelfelle und Rachen ohne Befund. Bei einer Größe von 91 cm war L mit einem Gewicht von 14,280 kg in einem gutgenährten stabilen Allgemeinzustand. L war im Übrigen sehr ruhig, zeigte sich nicht mehr krampfbereit und reagierte adäquat und interessiert.
214Bei L gab es jedoch erstmals Hinweise auf eine Gewaltanwendung.
215Bei der Untersuchung fanden sich Petechien an beiden Schläfen, der Stirn und vereinzelt im Nacken auf, wie sie, wie dargelegt, im Rahmen eines Erstickungsvorgangs auftreten, jedoch auch bei gewissen Erkrankungen, etwa einer Hirnhautentzündung, bzw. Stoffwechselstörungen entstehen können. Misshandlungsspuren fanden sich nicht. Der Ärztin Dr. T11, die zum Ausschluss einer Meningitis auch eine Lumbalpunktion in Abwesenheit der Eltern durchführte, fiel zudem auf, dass L leicht von den Eltern zu trennen war und nicht weinte, als diese anlässlich der durchgeführten Untersuchung den Raum verließen, was sehr ungewöhnlich für ein Kind seines Alters war. In dem Moment sah sie diesen Umstand jedoch noch nicht als Hinweis auf eine mögliche Gewalteinwirkung an.
216Auch den am Folgetag diensthabenden Ärztinnen Dr. P2 und
217Dr. L4 fielen die Hauteinblutungen auf, die für einen zunächst vermuteten afebrilen Krampfanfall untypisch waren.
218Die von der Angeklagten auf Nachfrage nach einer möglichen Ursache angegebene Erklärung, dass L am Vortag eine Wollmütze getragen habe, erschien den Ärzten allerdings sogleich unplausibel und als Ursache sicher auszuschließen. In den folgenden Tagen erfolgte sodann ein ausführliches Diagnostikprogramm, um organische Ursachen für die Petechien auszuschließen. Während des gesamten stationären Aufenthaltes war L kardiorespiratorisch stabil, Krampfäquivalente konnten nicht beobachtet werden. Die durchgeführte Diagnostik ergab zudem keinen organpathologischen Befund. Insbesondere konnte eine Gerinnungsstörung, die die Hauteinblutungen im Gesichts- und Nackenbereich hätte erklären können, ausgeschlossen werden. Auch die Diagnostik bezüglich einer Stoffwechselstörung erbrachte insgesamt unauffällige Befunde. Eine Meningitis konnte aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ebenfalls ausgeschlossen werden.
219Aufgrund der Familienanamnese mit bereits zwei verstorbenen Geschwisterkindern und weiteren Auffälligkeiten im Verhalten der Angeklagten bestand bei den Klinikärzten und auch dem Pflegepersonal schnell der Verdacht, dass eine mechanische Einwirkung durch die Mutter erfolgt war.
220Auffällig war neben dem medizinisch nicht erklärbaren Befund der petechialen Hauteinblutungen das insgesamt unbeteiligte, kühle und distanzierte Verhalten der Angeklagten, die noch am Abend des 26.03. die Klinik verlassen und eine Aufnahme gemeinsam mit ihrem Kind in einem Mutter-Kind-Zimmer trotz eines entsprechenden Angebots abgelehnt hatte. Angesichts des bei Einlieferung lebensbedrohlich erscheinenden Zustands L's und des Todes zweier Kinder der Angeklagten unter vergleichbaren Umständen war ihr Verhalten nicht nachvollziehbar. Auch in den Folgetagen beschränkte sich ihre Anwesenheit, anders als die des Zeugen N, der seinen Sohn täglich mehrere Stunden besuchte und lange mit ihm spielte, auf kurze Besuche. Die Angeklagte ließ sich teilweise von dem Zeugen N2, der vor dem Krankenhaus im Pkw auf sie wartete, da er nicht auf den häufig anwesenden Kindsvater treffen wollte, zu einem Kurzbesuch absetzen, um anschließend wieder mit ihm gemeinsam nach X4 zu fahren. Für die Angeklagte handelte es sich lediglich um "Pflichtbesuche", die sie absolvierte, weil sie davon ausging, dass man dies von ihr erwartete und ihr Verhalten anderenfalls Verdacht erregen konnte. L's Gesundheitszustand interessierte sie in keiner Weise.
221Auffällig war für das Klinikpersonal auch das Verhalten L's, der gegenüber Ärzten und Pflegepersonal aufgeschlossen und anhänglich war, aber keine Notiz davon nahm, wenn die Angeklagte das Zimmer verließ, was für ein Kind seines Alters ausgesprochen ungewöhnlich war. Dem Kinderkrankenpfleger L5, der L, wie alle anderen, die mit ihm zu tun hatten, als sehr liebenswertes, umgängliches und pflegeleichtes Kind kennengelernt hatte, war ebenfalls aufgefallen, dass die Angeklagte immer nur kurz anwesend war und sich selbst dann nicht besonders um L kümmerte. Auch fiel auf, dass L in der Sprachentwicklung deutliche Defizite aufwies und diese nicht altersentsprechend war.
222Angesichts des sich bei den behandelnden Kinderärzten aufdrängenden Verdachts, dass die Angeklagte versucht haben musste, L gewaltsam zu ersticken, wurden Überlegungen angestellt, welche Maßnahmen zum Schutz von L einzuleiten seien. Nachdem man letztlich, auch angesichts des Ergebnisses der bei Q und D durchgeführten Obduktionen, die eine Gewalteinwirkung von außen nicht belegen ließen, zu dem Schluss gekommen war, dass ausreichende Beweise aus medizinischer Sicht, den Verdacht zu belegen, nicht gegeben seien, wurde auf Chefarztebene entschieden, die Polizei nicht einzuschalten. Stattdessen hielt man eine Einbindung des Jugendamtes für ausreichend. Während des stationären Aufenthalts von L kam es sodann auch zu zwei Gesprächen der Ärztin Dr. P2 mit der Angeklagten, bei denen sie mit den aus ärztlicher Sicht unerklärlichen Hauteinblutungen und einem entsprechenden Verdacht der Ärzte einer Einwirkung von dritter Hand, ohne konkret das Wort Erstickungsversuch zu benennen, konfrontiert wurde. Die Angeklagte reagierte auch hierauf aus Sicht der Ärztin überraschend unbeteiligt. Sie zeigte kaum eine Reaktion, insbesondere nicht etwa wütenden Protest angesichts der ihr offensichtlich unterstellten Handlung, stellte keinerlei Nachfragen und zeigte auch keine Bereitschaft, sich freiwillig zu einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt einverstanden zu klären. Insbesondere wies sie auch nicht darauf hin, dass der Vater des Kindes oder eine andere Person als Verantwortlicher in Betracht komme.
223Bei einem der Gespräche war die Zeugin M2 anwesend. Der Kindsvater N erfuhr von alldem nichts, da die Angeklagte ihm eine Teilnahme an den Gesprächen verwehrte und er sich gegen sie nicht durchzusetzen vermochte. So war ihm auch nicht bewusst, welchen Verdacht die Ärzte gegen die Angeklagte hegten. Auch machte er sich trotz seiner Kenntnis vom Tod der beiden ersten Kinder der Angeklagten keine weitergehenden Gedanken, dass sie etwas mit L's vermeintlichem "Krampfanfall" zu tun haben könnte.
224Die Klinik nahm daraufhin am 05.04.2004 vor der Entlassung L's telefonisch mit der Zeugin S2 vom Jugendamt der Stadt E Kontakt auf, dem sie bereits mit Schreiben vom 02.04.2004 Mitteilung von dem Vorfall gemacht hatte. In dem an das Jugendamt gesandten Schreiben, das von der Zeugin Dr. P2 sowie dem Klinikdirektor X5 unterschrieben worden war, wurde unzweideutig der Verdacht der Ärzte zum Ausdruck gebracht. Neben der Darlegung der Familienanamnese mit zwei verstorbenen Geschwisterkindern, bei denen sich keine anatomisch nachweisbare Todesursache ergeben hatte, wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass bei L Petechien im Gesichtsbereich aufgefallen seien, wobei die durchgeführte Diagnostik keinen organpathologischen Befund ergeben habe und insbesondere eine Gerinnungsstörung, die solche Hauteinblutungen erklären könnte, ausgeschlossen worden sei. Weiter wurde auf den auffälligen Umstand hingewiesen, dass der Kinderarzt bereits dreimal gewechselt wurde und der jetzige vom Tod der Geschwisterkinder nicht informiert worden war. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Familienanamnese, der Parallelität der Fälle von Q und L, der nicht zu erklärenden Symptome der petechialen Hautblutungen im Gesicht sowie des Fehlens von organpathologischen Befunden die Auffassung der Ärzte bestehe, dass die Angeklagte einer Unterstützung durch das Jugendamt bedürfe, zumal zusätzlich eine schwierige familiäre Situation mit Trennungsproblematik bestehe.
225Bei dem anschließenden Telefongespräch mit der Zeugin S2 wurde der Verdacht des Vorliegens eines Erstickungsversuchs ebenfalls deutlich angesprochen und auch zum Ausdruck gebracht, dass aus Sicht der Klinik derzeit eine Inobhutnahme nicht empfohlen werde, da die Klinik hierfür zu wenig Argumente in der Hand halte. Die Zeugin S2, die die Mitteilung der Kinderärzte sogleich richtig einschätzte, erschien den Ärzten engagiert und bat darum, vor der Entlassung L's informiert zu werden. Des Weiteren bat sie auch um eine Weiterleitung der Informationen an den Kinderarzt von L.
226Die Klinikleitung ging davon aus, dass bei einer Einschaltung des Jugendamtes und der Kenntnis der Angeklagten des gegen sie bestehenden Verdachts in Zukunft nichts mehr passieren würde.
227Am 07.04.2004 wurde L aus dem Krankenhaus entlassen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde auch der Kinderarzt Dr. W informiert. Neben weiteren umfangreichen medizinischen Informationen enthielt auch dieses Schreiben gleichlautende Passagen, die auch der Zeuge Dr. W sogleich entsprechend einordnete.
228Nachdem sie von der Entlassung L's informiert worden war, machte die Zeugin S2 noch am selben Tag einen Hausbesuch. Eine Information der Polizei hielt sie trotz der eindeutigen Verdachtslage nicht für angezeigt, da sie zunächst die Familie kennenlernen und eine "Vertrauenssituation" aufbauen wollte. Die Angeklagte reagierte, anders als der Zeuge N, sehr reserviert und brachte deutlich ihr Missfallen über die Einmischung des Jugendamtes zum Ausdruck. Auch beschwerte sie sich darüber, von der Klinik keine Notfallmedikamente mit nach Hause bekommen zu haben.
229Mit dem – insbesondere bei einer eigenverantwortlichen Betreuung ohne Einschaltung der Polizei – erforderlichen Nachdruck verfolgte die Zeugin S2 die Sache nicht. In den 17 Tagen, die L nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus noch lebte, sah sie ihn nur noch weitere zwei Male, und zwar am 13. und 22.04.2004. Auch das Verhalten der Angeklagten, bei dem Kinderarzt Dr. W durch das Jugendamt organisierte Termine am 16. und 20.04. nicht wahrzunehmen, gab der Zeugin keine Veranlassung zu einem weiteren Einschreiten. Dabei kam es in diesem Zeitraum zu einer weiteren Anerstickung L's durch die Angeklagte. Vielmehr stellte die Mitarbeiterin des Jugendamtes trotz der offenkundig bedrohlichen Situation für L's Leben lediglich Überlegungen dahingehend an, welche Förderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Sprachentwicklung des Kindes vielleicht noch zu veranlassen seien.
230Die Angeklagte war in ihrem Verhalten und ihrer Planung von den Vorgängen insgesamt unbeeindruckt. Auch das Gespräch mit L's Kinderarzt hatte keinen Einfluss auf ihr Verhalten. Der Zeuge Dr. W, dem ebenfalls das distanzierte Verhalten der Angeklagten zu ihrem Sohn aufgefallen und der verwundert war, dass die Angeklagte ihm vom Tod der Geschwisterkinder keinerlei Mitteilung gemacht hatte, hatte die Angeklagte, die schließlich auf Drängen des Jugendamtes einen dritten Termin am 22.04. wahrgenommen hatte, auf den Inhalt des Klinikschreibens hingewiesen und sie ermahnt, L regelmäßig zu Untersuchungen vorzustellen, um zu vermeiden, erneut in einen derartigen Verdacht zu geraten. Für den Zeugen Dr. W ließ sich aus dem Schreiben ebenfalls eindeutig entnehmen, dass nichts anderes als eine mechanische Ursache, mithin eine Gewalteinwirkung von außen in Form eines Anerstickens, als Ursache für die petechialen Hautblutungen in Frage kam.
231Letztlich gingen sowohl der Kinderarzt als auch das Jugendamt davon aus, dass die Angeklagte in Anbetracht des bestehenden Verdachts einen erneuten Angriff gegen L's Leben nicht unternehmen würde.
232Tatsächlich war die Angeklagte hiervon gänzlich unbeeindruckt. Letztlich hatte sie feststellen können, dass trotz der festgestellten Anerstickungszeichen ein eindeutiger Nachweis ihrer Täterschaft nicht auf der Hand lag, da anderenfalls andere Schritte gegen sie erfolgt wären. Darüber hinaus stand für sie im Vordergrund, L loswerden zu wollen und nicht ihr weiteres Leben an ihn gebunden sein zu müssen.
233So unternahm sie nur wenige Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, etwa um den 15.04.2004 (zwischen dem 15. und 18.04.), einen zweiten Versuch, L zu ersticken. Einzelheiten zu den konkreten Umständen dieses Geschehens hat die Kammer nicht feststellen können. Auch bei diesem Erstickungsvorgang kam es jedoch zu der Ausbildung petechialer Hautblutungen. Auch diesen Angriff auf sein Leben überlebte L noch.
234Nicht festzustellen war, woran eine endgültige Tötung L's zu diesem Zeitpunkt scheiterte, insbesondere ob die Angeklagte aufgrund seiner Gegenwehr von ihm abließ, ihn möglicherweise fälschlicherweise bereits für tot hielt oder wiederum zu deutliche Spuren befürchtete. Auszuschließen ist auch hier jedenfalls, dass sie etwa in dem Moment aus Mitleid mit L oder aus grundsätzlichen Erwägungen Abstand von ihrem Vorhaben genommen hätte.
235Bemerkt wurde dieses Geschehen von niemandem, auch ein Notarzt wurde nicht informiert.
236Am Sonntag, dem 25.04.2004, brachte die Angeklagte ihr Vorhaben schließlich zu Ende. Dabei brachte sie es fertig, trotz der durch die Ärzte und das Jugendamt erfolgten Konfrontation mit dem gegen sie bestehenden Verdacht ihren Entschluss zu verwirklichen und dabei noch den Kindsvater als unwissentliches Werkzeug einzubinden. Durch seine Einbindung sollte der Eindruck vermittelt werden, dass das Kind in seiner Gegenwart gestorben sei.
237Das Wochenende hatte L insgesamt bei seinen Großeltern, den Zeugen N, verbracht, die – wie es nicht unüblich war – L an diesem Tag photographiert hatten. Gegen Mittag holten Torsten N und die Angeklagte ihn gemeinsam dort ab. Im Anschluss stattete man noch den Zeugen M6 und M4, jetzt H, einen Besuch ab. Der Zeuge M6 kannte die Angeklagte einerseits, da M4 die Tochter des langjährigen Lebensgefährten T der Mutter der Angeklagten war, andererseits war der Zeuge M6 auch mit N befreundet. Intensive freundschaftliche Kontakte mit der Angeklagten gab es jedoch zu keinem Zeitpunkt, Treffen erfolgten lediglich sporadisch.
238L zeigte auch an diesem Tag keine besonderen Auffälligkeiten. Er wirkte gesund und fröhlich, tobte in der Wohnung herum, spielte mit der Katze der Zeugen und aß Süßigkeiten. Auch bei den Großeltern war an seinem Verhalten nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Am frühen Abend ging die Angeklagte mit L noch kurz mit in die Wohnung des Zeugen N. Gegen Abend suchte sie schließlich mit L ihre Wohnung auf.
239Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt nicht lange vor 20 Uhr tötete die Angeklagte L, wie sie es sich bereits seit geraumer Zeit vorgenommen hatte. Sie hatte an diesem Tag zuvor weder Alkohol noch andere Drogen zu sich genommen.
240Mutmaßlich befand sich L zu diesem Zeitpunkt in seinem Kinderbett, wo er bereits friedlich schlief. Wie bei ihren beiden anderen Kindern drückte die Angeklagte L minutenlang ein Kissen auf das Gesicht, wobei sie seine Atemwege bedeckt hielt, bis L wie seine Geschwister qualvoll erstickt war. L, der dann, falls er geschlafen hatte, spätestens nach der unmittelbar verspürten Atemnot erwachte, erlebte einen qualvollen minutenlangen Todeskampf, den er auch mindestens eine Minute bei Wachsein erlebte. Die Angeklagte zeigte keinerlei Mitgefühl mit ihrem Kind und ließ trotz des Erlebens des mit starken Krämpfen und dabei heftigen Bewegungen der Arme und Beine des Kleinkindes verbundenen Stadiums des Erstickungsvorgangs nicht von ihrem Vorhaben ab.
241Dieses Mal drückte sie das Kissen so lange – mindestens fünf Minuten – gewaltsam auf L's Gesicht, bis sie sicher davon ausging, dass er tot war.
242Planvoll ging sie sodann auch hinsichtlich des weiteren Auffindegeschehens vor. Um einen Verdacht von sich abzulenken, hielt sie es für günstig, dass eine andere Person L auffinden sollte. Aus diesem Grund begab sie sich nunmehr erneut zu dem Zeugen N und gab diesem gegenüber vor, noch ihren Müll hinunterbringen zu wollen, weshalb er kurz auf L achten solle. Dieses Verhalten war jedoch nicht nur ausgesprochen unüblich, sondern auch widersprüchlich. Abgesehen davon, dass die Angeklagte L auch sonst über Zeiträume von 10 bis 30 Minuten häufiger unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückließ, etwa wenn sie auf den vor den Wohnungen befindlichen Laubengängen mit anderen Mitbewohnern eine Zigarette rauchte oder auch den Zeugen N oder die Zeugin D2 in deren Wohnungen aufgesucht hatte, war es ebenso unüblich, dass sie ihren Müll sofort entsorgte. Vielmehr ließ sie diesen ansonsten häufig auch tagelang auf dem Laubengang vor ihrer Wohnung stehen, und nahm ihn bei späterer Gelegenheit mit zu den vor dem Haus befindlichen Mülltonnen. Zudem hätte ein sofortiges Wegbringen des Mülls kaum wesentlich länger als die Benachrichtigung des Vaters gedauert.
243Der Zeuge N machte sich hierüber jedoch zunächst keine weiteren Gedanken. Entsprechend der Bitte der Angeklagten begab er sich in ihre Wohnung.
244Während die Angeklagte in aller Ruhe den Mülleimer entleerte und anschließend auch noch draußen reinigte, sah der Zeuge N bei seinem Eintreffen in der Wohnung zunächst im dunklen Kinderzimmer nach seinem Sohn, bevor er kurz die Toilette aufsuchte. L lag auf dem Rücken mit zur Seite geneigtem Kopf. Der Zeuge N, der das Gefühl verspürte, dass L auffällig ruhig in seinem Bettchen lag, sah im Anschluss sogleich noch einmal nach seinem Sohn. Als er ihn ohne Atmung vorfand, rief er sogleich aufgeregt nach der Angeklagten, dass sie schnell reinkommen solle, da der Kleine so ruhig sei. Die Angeklagte, die auch in dieser Situation dem Zeugen N völlig unauffällig erschien, kommentierte dies noch mit dem Ausspruch, ob er etwa meine, dass L tot sei. Gemeinsam gingen beide in das Kinderzimmer, wo die Angeklagte das Licht einschaltete und L Kopf gerade drehte. Entsetzt stellte der Zeuge N fest, dass L's Lippen blau angelaufen waren und er leblos in seinem Bettchen lag. Während die Angeklagte, nachdem sie den Notdienst angerufen hatte, L aus dem Bett nahm, ihn auf die Couch legte, und nach dem Eindruck des Zeugen N mit Mund-zu-Mund-Beatmung begann, lief er selbst völlig aufgelöst hinüber zu ihrem im selben Haus wohnenden Nachbarn I3, der als Rettungssanitäter tätig war.
245Als dieser in die Wohnung kam, lag L auf der Couch und die Angeklagte stand einige Schritte von ihm entfernt im Raum, wo sie an ihrem Handy hantierte. Über das äußerlich unbeteiligt und ungerührt erscheinende Verhalten der Angeklagten verwundert, begann der Zeuge I3 sogleich mit Reanimationsmaßnahmen, wenngleich er nach seinem ersten Eindruck – er hatte keinen Puls mehr fühlen können – bereits zutreffend davon ausging, dass L nicht mehr zu retten war. Nachdem er L auf den Boden gelegt hatte, führte er bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes eine Mund-zu-Mund-Beatmung durch. Währenddessen äußerte die Angeklagte mehrfach, "das wird nichts mehr".
246Der Notruf war um 20.14 Uhr bei der Leitstelle eingegangen. Die kurze Zeit später eintreffende Notärztin B, Ärztin im Knappschaftskrankenhaus, übernahm sodann die Reanimation. Im Rahmen der Anamneseerhebung teilte die Angeklagte ihr mit, dass sie L Tee zu trinken gegeben und ihn anschließend hingelegt habe. Plötzlich sei er dann apathisch gewesen.
247Für L, bei dem bereits ein Herz-Kreislaufstillstand – das durchgeführte EKG zeigte eine Asystolie – und ein Atemstillstand eingetreten waren, konnte nichts mehr getan werden.
248Die Notärztin unternahm gleichwohl noch Anstrengungen, indem sie L intubierte und beatmete, einen venösen Zugang legte, und zeitgleich bei ihrem Eintreffen über die Leitstelle noch den Baby-Notarztwagen angefordert hatte, der nur kurze Zeit später mit der weiteren Notärztin Dr. H4, Kinderärztin der Städtischen Kliniken, erschien. Bei L waren zu keinem Zeitpunkt mehr Vitalfunktionen festzustellen, beide Pupillen waren weit und zeigten keine Lichtreaktion, es gab keinerlei verbale und motorische Reaktionen.
249Wenngleich beide Ärztinnen die Situation, dass L wohl nicht mehr zu retten sein würde, übereinstimmend einschätzten, wurde er gleichwohl noch unter fortlaufenden Reanimationsmaßnahmen in die Klinik gebracht, wo L um 21.05 Uhr eintraf. Nachdem sich in der Klinik bei der erneuten Untersuchung und Monitorüberwachung keine Herztätigkeit zeigte, entschloss man sich nach
250ca. 3 Minuten die Reanimationsmaßnahmen, die insgesamt ca. 50 Minuten durchgeführt worden waren, einzustellen.
251Trotz der auffälligen Häufung der Kindstode in einer Familie, des Umstands, dass L im Alter von 19 Monaten nicht mehr in die Altersgruppe der am plötzlichen Kindstod versterbenden Kinder passte und des vorangegangenen Vorfalls vom 26.03.2004, wurde ein plötzlicher Kindstod als Todesursache zunächst für möglich gehalten und auch als erste Verdachtsdiagnose im Notarzteinsatzprotokoll vermerkt.
252Bei einer telefonischen Rückfrage des Kriminalbeamten KHK T7 am folgenden Tag wurde dieser durch die Ärztin Dr. P2 jedoch darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung dieser "Sterbefall" untersucht werden müsse, da die anlässlich des Krankenhausaufenthalts vom 26.03. festgestellten Punktblutungen bei einem Krampfanfall absolut untypisch seien und angesichts des Ausschlusses organpathologischer Ursachen, insbesondere einer Stoffwechselstörung, nur eine Einwirkung von außen als Ursache in Betracht komme.
253 254Am 26.04.2004 erfolgte die Obduktion L's durch den Rechtsmediziner
255Dr. A.
256Den auffälligsten Befund stellten dabei mehrere petechiale Hautblutungen dar, die zudem zweifelsfrei zwei zeitlich unterschiedlichen Vorfällen zuzuordnen waren. Einerseits fanden sich einzelne deutliche rötliche petechiale Blutungen in den Augenlidhäuten – und zwar am Lidrand des linken Augenoberlids zwei stecknadelspitzgroße deutlich rötlich gefärbte Hautveränderungen sowie in der Lidhaut blasse stecknadelspitzgroße Rötungen, am rechten Augenoberlid oberhalb des äußeren Lidwinkels deutlich erscheinende stecknadelspitzgroße Rötungen, ebenso am Augenunterlid sowie in der Umschlagfalte des rechten Oberlides sowie am rechten Augapfel fleckförmige Blutungen der Bindehaut des Augenoberlides – und weiter in den Mundschleimhäuten, wobei es sich um einzelne stecknadelspitzgroße Rötungen in der Schleimhaut des Unterlippenvorhofs wie auch des Oberlippenvorhofs handelte.
257Weiter fanden sich zum Obduktionszeitpunkt blasse petechiale Einblutungen in die Stirn- und Gesichtshaut. Dabei handelte es sich um ganz vereinzelt blasse feine stecknadelspitzgroße Hautrötungen in der Haut vor der rechten Schläfe sowie der seitlichen Stirnregion sowie um einzelne blasse, feine, stecknadelspitzgroße Rötungen vor der linken Schläfe, auch in der behaarten Kopfhaut der linken Schläfe und in der Gesichtshaut vor dem linken Ohr.
258Nach den Befunderhebungen des Obduzenten waren die deutlich rötlichen petechialen Hautblutungen zweifelsfrei dem aktuellen Todesgeschehen zuzuordnen, während die bereits verblassten petechialen Einblutungen aus einem zurückliegenden Geschehen stammen mussten.
259Für den Rechtsmediziner Dr. A lag angesichts dieser Befunde der Verdacht eines Erstickungsgeschehens am 25.04. sowie eines gleichgelagerten Geschehens zuvor nahe. Bekräftigt wurde seine Annahme auch durch den festgestellten uncharakteristischen Lungenbefund – es überwogen herdförmig deutlich geblähte Areale bei auch minderbelüfteten Lungenarealen – wobei eine eindeutige Beurteilung bei einem derartigen Geschehen immer aus dem Grund nur schwer möglich ist, dass ein solcher Befund auch durch die durchgeführte Intubation und Beatmung erklärbar ist.
260Andere greifbare Hinweise für eine stattgehabte grobe mechanische Gewalteinwirkung, etwa in Form von Blutergüssen, frischen oder älteren knöchernen Verletzungen ergaben sich nicht.
261Eine – insbesondere andere – erklärbare Todesursache ergab sich auf der Grundlage der pathologisch-anatomischen Organbefunde insgesamt nicht.
262In dem Obduktionsbericht, der aus seiner Sicht hinsichtlich der Feststellung der Todesursache – die zunächst danach als ungeklärt galt – allerdings nur vorläufigen Charakter hatte, gab der Rechtsmediziner Dr. A insoweit noch keine eindeutige Stellungnahme ab, wobei er jedoch am Ende seines Gutachtens darauf hinwies, dass es sich bei den vorgefundenen Petechien um den auffälligsten Obduktionsbefund handelte, und bei dieser Befundkonstellation aus rechtsmedizinischer Sicht ein gewaltsamer Tod, z.B. durch Okklusion (Verschluss) der Atemöffnungen nicht ausgeschlossen werden könne. Der Rechtsmediziner ging davon aus, dass nach dem Vorliegen sämtlicher – noch vorzunehmender bakteriologischer, virologischer, chemisch-toxikologischer und neuropathologischer – Untersuchungsergebnisse, und dem dabei zu erwartenden Ausschluss krankhafter Befunde, ein abschließendes Gutachten zur Todesursache zu erstatten sein werde. Aus diesem Grund enthielt das Obduktionsprotokoll auch noch keinen besonderen Hinweis auf die Anzeichen für eine frühere Anerstickung. Ein solches abschließendes Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht mehr angefordert.
263Der virologische Befund – hinsichtlich des Zytomegalievirus, Herpes-Simplex-Viren, des Mumpsvirus, Influenzaviren, Parainfluenzaviren, des Parvovirus, Adenoviren, des Epstein-Barr-Virus und Enteroviren – war insgesamt negativ.
264Die bakteriologische Untersuchung erbrachte lediglich den Nachweis des Eitererregers staphylococcus aureus im Abstrichmaterial der Gaumenmandeln und der Luftröhre. Ein Zusammenhang mit der Todesursächlichkeit war auszuschließen.
265Desweiteren wurde ein neuropathologisches Zusatzgutachen der Sachverständigen Prof. Dr. S3 und Dr. O des Instituts für Neuropathologie der medizinischen Einrichtungen der I-Universität E eingeholt, das sich mit den Fragen auseinandersetzte, ob sich ein morphologisches Korrelat, das einen Krampfanfall am 26.03.2004 erklären könnte, fände, ob sich morphologisch fassbare traumatische Hirngewebsläsionen fänden, die eventuell auf ein Schütteltrauma hinweisen könnten, ob sich Hinweise für retinale, d.h. Netzhautblutungen finden ließen und ob der morphologische Hirngewebsbefund den eingetretenen Tod erklären könne. Neben dem Obduktionsprotokoll stützte sich das ausführliche und wissenschaftlich begründete Gutachten vom 31.07.2004 auf eine eigene ausführliche makroskopische und histologische Untersuchung des Gehirns und der beiden Augäpfel.
266Zusammenfassend konnten bei der neuropathologischen Sektion als Hauptbefunde ein ausgeprägtes Hirnödem, eine frische hypoxämische Hirnschädigung und eine starke Blutstauung mit einzelnen mikroskopisch kleinen frischen Einblutungen in die weichen Hirnhäute nachgewiesen werden. Beim Fehlen von Netzhautblutungen fanden sich keine Anhaltspunkte für ein Schütteltrauma.
267Nach Auffassung der Sachverständigen war die Befundkombination prinzipiell vereinbar mit einem Zustand nach Anersticken. Neben den petechialen Hautblutungen fanden sich nämlich auch elektive Parenchymnekrosen (Untergang von Funktionsgewebe) der Nervenzellen im Gehirn. Dieser Befund weist auf einen Sauerstoffmangel im Gehirn hin, wie er im Fall eines Erstickungstodes entsteht, wobei ansonsten bei einem derartigen Geschehen am Gehirn keine weiteren pathognomonischen Befunde zu erwarten sind. Die zyanotische Verfärbung der Schnittflächen und die starke Hyperämie (vermehrte Blutansammlung) der Gefäße mit den umschriebenen kleinen frischen Einblutungen in die Hirnhäute waren prinzipiell mit einem Erstickungstod vereinbar. Da der Befund des Sauerstoffmangels im Gehirn allein aber keine sicheren Rückschlüsse auf die Ursache zuließ, erschien den Neuropathologen dieser nicht spezifisch genug, um aus neuropathologischer Sicht alleine die Diagnose eines Erstickungsgeschehens zu rechtfertigen. Eine erklärbare Ursache der Petechien gab es jedoch nicht. Die Neuropathologen gingen dabei davon aus, dass die Einordnung der Befunde unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse erfolgen würde, um insgesamt zu der angenommenen Feststellung eines Erstickungstodes zu führen.
268Auch die neuropathologische Untersuchung des Gehirns ergab keine andere Todesursächlichkeit. Eine akute Entzündung der Hirnhäute oder des Gehirns, d.h. eine Meningitis oder Encephalitis, eine intracerebrale Massenblutung, ein Hirntumor oder ein Schädel-Hirn-Traum als Todesursache fanden sich nicht. Es ließ sich auch kein morphologisches Korrelat als Auslöser eines Krampfanfalls sichern. Insbesondere zeigte die Untersuchung des Gehirns an keiner Stelle einen Herdbefund als mögliche Ursache eines Krampfanfalls, auch nicht im Hinblick auf den Vorfall vom 26.03.2004. Insbesondere fanden sich keine Anhaltspunkte für einen älteren Abzess, eine Hirn-Dura-Narbe nach älterem Schädel-Hirn-Trauma, eine Fehlbildung oder ein Hirntumor als mögliche Auslöser eines Krampfanfalls. Auch Anhaltspunkte für eine bereits im Mutterleib erworbene Infektion in Form einer Toxoplasmose, Listeriose oder einer Infektion mit dem Cytomegalie-Virus oder Herpes simplex als mögliche Auslöser eines Krampfanfalls ergaben sich nicht.
269Das Vorliegen eines plötzlichen Kindstods (SIDS) war aufgrund des Alters L's per definitionem auszuschließen, da nach den Richtlinien der BMBF-Studie "Plötzlicher Säuglingstod" ein Alter von über einem Jahr ein Ausschlusskriterium ist.
270Noch bevor das Ergebnis des neuropathologischen Zusatzgutachtens vorlag, war die Angeklagte am 30.04.2004 zunächst vorläufig festgenommen worden.
271Nachdem der ermittelnde Beamte KHK T7 am 29.04.2004 in der Kinderklinik anlässlich eines Gesprächs u. a. mit der Ärztin Dr. P2 darüber informiert worden war, dass es sich nach Einschätzung der Ärzte im Fall von L nicht um einen natürlichen Tod handelte, wobei der Beamte zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den Einzelheiten des vorangegangenen Krankenhausaufenthalts vom 26.03. und den festgestellten, organisch nicht erklärbaren Petechien erhielt, wurde die Angeklagte am darauf folgenden Tag durch die Beamten KHK T7 und KHK C3 unter dem Verdacht, mindestens ihren Sohn L getötet zu haben, im Anschluss an ihre zuvor erfolgte Beschuldigtenvernehmung festgenommen.
272Nachdem sie ordnungsgemäß über ihre Rechte als Beschuldigte belehrt , insbesondere auch auf ihr Schweigerecht und das Recht der Verteidigerkonsultation, hingewiesen worden war, wobei ihr hinsichtlich des Tatvorwurfs der Verdacht in Bezug auf die Tötung aller drei Kinder mitgeteilt wurde, erklärte die Angeklagte, keine Angaben zu ersten beiden Kindern machen zu wollen, da die Sache für sie abgeschlossen sei, sie aber in der Sache mit L bereit sei, eine Aussage zu machen. Auf die Hinzuziehung eines Anwalts verzichtete sie ausdrücklich.
273Die Angeklagte machte zunächst kurze Angaben zu ihrem Lebenslauf. Soweit die Todestage der Kinder Q und D im Protokoll der Beschuldigtenvernehmung unzutreffend festgehalten sind – als D's Todestag ist der 13.07. und als Q's Todestag der 24.09. vermerkt – war nicht festzustellen, ob es sich um eine Verwechslung der Daten bei der Angeklagten handelte oder diese von den Beamten irrtümlich fehlerhaft notiert wurden. Unzutreffend war jedoch die Angabe der Angeklagten, dass es keinen neuen Partner in X4 gebe, vielmehr handele es sich nur um einen "guten Freund".
274Bei der Befragung zum Krankenhausaufenthalt und Tod von L gab die Angeklagte an, dass es nach der Geburt bis auf die normalen Kinderkrankheiten keine Auffälligkeiten gegeben habe. Am 26. März habe sie ferngesehen, das Kinderbett habe im Wohnzimmer gestanden. Plötzlich habe L die Arme hochgenommen und die Finger verkrampft, er habe starr nach oben gesehen und nicht mehr reagiert. Daraufhin habe sie sofort den Notarzt gerufen. Im Krankenhaus habe man keine Ursache feststellen können. Man habe ihr auch nur gesagt, dass unklar sei, wie es zu dem Krampfanfall gekommen sei, mehr habe man ihr nicht gesagt. Auf den Vorhalt, dass es zur Einschaltung des Jugendamtes gekommen sei, gab die Angeklagte an, dass Frau S2 mit ihr habe zusammen arbeiten wollen, wenn es Probleme gäbe. Den Kinderarzttermin habe sie einmal nicht wahrgenommen, da L geschlafen habe.
275Zum Todestag L's befragt schilderte die Angeklagte den Verlauf des Tages und den Besuch bei den Zeugen M4+M6. Zuhause habe sie L ein Nutella-Toastbrot und ein Brot mit Salami zum Abendbrot gemacht. Er habe aber nichts essen wollen. Vorher habe er schon eine Milchschnitte, eine Banane und Chips gegessen und Apfelsaft getrunken. L habe dann auf ihrem Schoß noch eine Flasche Tee halb ausgetrunken, habe noch mit ihr gekuschelt und sei dann eingeschlafen. Sie habe ihn dann in sein Bett gelegt, er sei kurz wieder wach geworden, habe mit seinem Teddy gespielt und sei dann wieder eingeschlafen. Sie habe dann den Müll rausbringen wollen, was wenige Minuten gedauert habe, und deshalb den Kindsvater gebeten, auf L aufzupassen. Auf die Nachfrage, ob es dazu erforderlich gewesen sei, jemanden zum Aufpassen zu holen, reagierte die Angeklagte entrüstet und erklärte, dass ihr Sohn nie alleine bleiben würde. Sie habe dann den Mülleimer sauber gemacht und sei zurück in die Wohnung gegangen. N habe dann gemeint, dass L nicht mehr atmen würde, woraufhin sie auch nachgesehen habe. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie noch nach L gesehen habe, bevor sie den Müll herunter gebracht habe, zu diesem Zeitpunkt habe er noch geatmet.
276Im Anschluss an diese Angaben der Angeklagten folgte von Seiten des Zeugen KHK T7 ein längerer Vorhalt, bei dem die Angeklagte mit den Auffälligkeiten und Ungereimtheiten in Zusammenhang mit den Todesfällen ihrer Kinder konfrontiert wurde. Der Zeuge KHK T7 machte dabei deutlich, dass die Beamten der sicheren Überzeugung waren, dass die Angeklagte ihre drei Kinder getötet hatte, indem sie sie mit einem Kissen erstickte. So wurde sie darauf hingewiesen, dass etwa ein Fall des dreifachen plötzlichen Kindstodes in der Literatur nicht bekannt sei, die den Todesfällen vorangegangenen Klinikaufenthalte von Q und L, bei denen eine Ursächlichkeit für ein Krampfgeschehen nicht habe festgestellt werden können auffällig seien, und alle Kinder von ihr unmittelbar nach deren Tod aufgefunden worden seien. Der Angeklagten wurde weiter vorgehalten, dass der Tod der Kinder immer in Zusammenhang mit dem Scheitern der Beziehungen zu dem Kindsvater stand, wobei der Zeuge T7 ebenso deutlich seine Vermutung äußerte, dass die Kinder ihren neuen Beziehungen im Weg standen und ihr lästig waren.
277Weiter führte er ihr deutlich vor Augen, dass die bei L anlässlich des Krankenhausaufenthalts festgestellten Punktblutungen nicht durch eine Erkrankung zu erklären seien, sondern ebenfalls für ein Erstickungsgeschehen sprechen würden.
278Aus Sicht der Kriminalbeamten reagierte die Angeklagte auf diese massiven Vorwürfe völlig ungerührt, emotionslos und gelassen. Sie wies die Vorwürfe lediglich mit der Erklärung, dass sie ihre Kinder nicht umgebracht habe, zurück und erklärte, zu den Vorwürfen nichts mehr sagen zu wollen. Weiter verlangte sie danach, nunmehr ihren Anwalt, einen Rechtsanwalt X6, sprechen zu wollen. Nachdem sie den Inhalt des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung durchgelesen hatte, unterschrieb sie ihre bis dahin erfolgten Angaben.
279Die Angeklagte, die im Anschluss an ihre Beschuldigtenvernehmung festgenommen worden war, wurde jedoch noch am selben Tag, nachdem die Beamten mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft Rücksprache genommen hatten, wieder entlassen. Der Staatsanwalt, der zu dem Zeitpunkt zwar der Überzeugung war, dass ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Tat zum Nachteil von L gegeben war, ging gleichwohl angesichts der vorsichtigen Formulierung des Rechtsmediziners im Obduktionsprotokoll davon aus, dass die Beweislage zur Erwirkung eines Haftbefehls und zweifelsfreien Überführung der Angeklagten nicht ausreichend sei.
2803. Nachtatverhalten
281Nachdem sie wieder einmal nicht verhaftet worden war, wog sich die Angeklagte einerseits in Sicherheit, andererseits lebte sie jedoch aufgrund der deutlich gemachten Überzeugung der Beamten KHK T7 und C3 auch in der unterschwelligen, ihr aber nicht stets präsenten, Sorge, dass man im Rahmen weiterer Ermittlungen ihre Täterschaft möglicherweise doch würde nachweisen können. Aus ihrer Sicht hatte sie die Gefahr jedoch zunächst einmal abgewendet.
282Letztlich setzte sie ihr Leben unbeeindruckt fort, hatte in der Folgezeit zahlreiche Beziehungen bzw. Sexualkontakte und brachte es sogar fertig, nicht zu verhüten, wodurch sie es noch zu – mindestens drei – weiteren Schwangerschaften von verschiedenen Männern kommen ließ.
283Trauer zeigte sie naturgemäß keine und bemühte sich auch nicht, solche Außenstehenden zu vermitteln. Die überwiegenden Sachen L's hatte die Angeklagte schnell in den Keller gepackt, L's Kuscheltier hatte sie der Zeugin D2 als Erinnerung überlassen.
284Zur Todesursache berichtete sie Dritten teilweise davon, L sei an einem Eiterpfropfen im Hals erstickt. Ihre Freunde und Bekannten waren über ihr Verhalten verwundert, was sie zum Teil für sich mit der Bemerkung kommentierten, dass die Angeklagte eher wirke, als habe sie eine "Tüte Bonbons" verloren und nicht ein Kind.
285Nicht einmal am Tag der Beerdigung hatte sie die gebotene Zurückhaltung geübt und es nicht einmal fertig gebracht, Trauer zu heucheln, sondern hatte im weiteren Verlauf des Tages in lockerem Ton gegenüber ihrer Mutter in Anwesenheit der Trauergäste, u. a. der Zeugin D2, geäußert, dass sie heute doch noch "Party machen könnten". Auch fragte sie die Schwester der Zeugin D2, ob diese sie begleiten wolle, was die jedoch ablehnte. Die Zeugin D2, die während des gesamten Tages ihre Tränen aus Trauer um ihr kleines Pflegekind nicht zurückhalten konnte, war über das Verhalten der Angeklagten fassungslos. Auch die Angeklagte hatte zwar bei der Trauerzeremonie in der Kirche kurzzeitig geweint, als vom Pastor die Namen der drei Kinder genannt wurden, allerdings geschah dies nicht aus echten Gefühlen, sondern allein aufgrund der allgemein bedrückenden Stimmung und in dem Bewusstsein, dass ihre Reaktionen von den Anwesenden beobachtet wurden.
286Der Zeuge N hingegen war durch den Tod L's, zu dem er mit der Zeit, auch wenn er sich mit seiner Vaterrolle anfänglich schwer getan hatte, eine enge Beziehung aufgebaut hatte, stark beeinträchtigt. Er trauerte stark und sprach in der Folgezeit vermehrt dem Alkohol zu, um seinen Kummer zeitweise vergessen zu können.
287Nach dem Tod von L führte die Angeklagte auch die Beziehung zu dem Zeugen L2 unbeeindruckt fort und es gab noch häufigere Kontakte. Dabei fiel auch dem Zeugen L2 auf, dass die Angeklagte über den Tod ihres dritten Kindes nicht sonderlich erschüttert wirkte.
288Nachdem die Angeklagte ihm im weiteren von angeblichen Vorkommnissen berichtete, die dem Zeugen sogleich abstrus erschienen, stellte er allerdings schon bald Überlegungen an, sich zu distanzieren und die Beziehung nicht weiter zu intensivieren. So berichtete die Angeklagte ihm etwa davon, dass ihre Freundin Sarah, zu der sie die lesbische Beziehung unterhalten habe, sich in Oberhausen in einem Krankenhaus nach einer Vergewaltigung durch "Phil" und einer anschließenden Abtreibung unter ihrer Mithilfe das Leben genommen habe. Auch log sie dem Zeugen L2 erneut vor, von "Phil" im Zug verfolgt worden zu sein, wobei sie sich zur Bekräftigung ihrer Geschichte oberflächliche Verletzungen, die auf den Zeugen L2 den Eindruck von kratzerartigen "Schnitzern" machten, an den Unterarmen beigebracht hatte, die sie als Stressreaktion erklärte. Dieses Verhalten der Angeklagten diente allein wieder dazu, sich die Fürsorge und Aufmerksamkeit des Zeugen L2, dessen Distanzierung sie bemerkte, zu sichern. Weiter berichtete sie L2 von einer Vergewaltigung durch Phil, die zu einer anschließenden Schwangerschaft geführt habe.
289Tatsächlich war die Angeklagte nur wenige Tage nach L's Tod erneut schwanger. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie neben dem Zeugen L2 bereits sexuelle Kontakte zu mindestens zwei weiteren Männern gehabt.
290Bereits wenige Tage nach L's Tod, noch vor dessen Beerdigung, anlässlich eines Zusammenseins in der Wohnung des Freundes – T12 – der Zeugin D2, fand die Angeklagte nichts dabei, mit einem der anwesenden Männer zu einem "one-night-stand" im Schlafzimmer zu verschwinden. An diesem Abend saßen neben D2 und ihrem Freund die Angeklagte, N und der spätere Liebhaber der Angeklagten, der Zeuge T13, zusammen. Man führte auch Gespräche über den Tod L's, wobei der im Verlauf des Abends auch stärker alkoholisierte N versuchte, Trost bei der Angeklagten zu erhalten. Der Angeklagten, die für die Verfassung des trauernden Zeugen N keinerlei Verständnis aufbrachte, war dies jedoch lästig und nachdem sie ihn zurückwiesen hatte, und es zwischen beiden zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, hatte der Zeuge N schließlich auf Bitte des T12 die Wohnung verlassen. Nicht lange Zeit danach zog sich die Angeklagte dann mit dem Zeugen T13 in das Schlafzimmer der Wohnung zurück, um mit ihm den Geschlechtsverkehr durchzuführen, wobei sie keinerlei Vorkehrungen zur Verhütung einer Schwangerschaft traf. An einer weitergehenden Beziehung hatten weder die Angeklagte noch der Zeuge T13 ein Interesse. Man hatte im Anschluss, nachdem alle in der Wohnung noch übernachtet hatten, keine Telefonnummern ausgetauscht und es kam auch im folgenden zu keinen weiteren Treffen.
291Ebenfalls in den Tagen unmittelbar nach L's Tod hatte die Angeklagte eine Beziehung zu dem Zeugen N2, einem Schlosser bei U, aufgenommen. Diesen hatte sie Ende April 2004 auch über den Internetchatroom "Yahoo" kennengelernt und sich daraufhin noch am selben Tag mit ihm verabredet. Auf den Vorschlag der Angeklagten hatte man das Einkaufszentrum "Centro" in Oberhausen aufgesucht. Die Angeklagte berichtete davon, dass sie drei Kinder durch Krankheit verloren habe. Auch erzählte sie dem Zeugen, dass die Polizei versucht habe, sie ins Gefängnis zu bringen. Von Trauer, insbesondere angesichts des Umstands, dass der Tod des dritten Kindes erst kurz zurücklag, bemerkte der Zeuge N2 nichts. Noch am selben Abend des Kennenlernens übernachtete die Angeklagte bei dem Zeugen. Auch kam es sogleich zum Geschlechtsverkehr. Während der Zeuge an diesem Abend noch mit einem Kondom verhütete, kam es nur wenige Tage später zum ungeschützten Geschlechtsverkehr, da die Angeklagte dem Zeugen gegenüber wahrheitswidrig behauptet hatte, dass sie die Pille nehmen würde.
292Die Angeklagte verwandte dabei nicht einen Gedanken an das Schicksal des Kindes im Falle einer Schwangerschaft und bei einem Scheitern der Beziehung.
293In einer Situation, in der sie gerade ihr drittes Kind getötet hatte, weil es neuen Beziehungen und sexuellen Erfahrungen im Weg stand, ging das Bestreben der Angeklagten bereits wieder dahin, den Zeugen N2, obwohl dieser ihr deutlich gemacht hatte, dass er an einer festen Beziehung zu der Zeit nicht interessiert war, da er gerade erst in Scheidung lebte, an sich binden zu können.
294Tatsächlich kam es noch Ende April / Anfang Mai 2004, nur kurz nach L'sTod, zu einer erneuten Schwangerschaft. Die Vaterschaft ist letztlich unklar, insoweit hat die Kammer konkrete Feststellungen nicht treffen können, da in dem Zeitraum sexuelle Kontakte der Angeklagten mindestens zu den Zeugen T13, L2 und N2 bestanden.
295Die Angeklagte genoss ihre zurückgewonnene Freiheit nach dem Tod von L, zeigte keine Spur von Trauer und lebte ihre sexuelle Neugier und Experimentierfreudigkeit aus.
296Als sie dem Zeugen N2, von dessen Vaterschaft sie ausging, von der Schwangerschaft Mitteilung machte, war dieser alles andere als begeistert und machte der Angeklagten Vorwürfe hinsichtlich ihres verantwortungslosen Verhaltens. Auch brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er keine Kinder wolle, und riet ihr zu einer Abtreibung. Nur wenige Tage später erhielt der Zeuge N2 durch die Zeugin M2 die Mitteilung, dass die Angeklagte sich im Krankenhaus befinde. Es war zu einer Ausschabung im
2972. Schwangerschaftsmonat Ende Juni 2004 gekommen, möglicherweise nach einer Fehlgeburt. Nachdem er die Angeklagte noch einmal im Krankenhaus besucht hatte, beendete der Zeuge N2 das Verhältnis im Anschluss.
298Auch in der folgenden Zeit gab es kurzzeitige Beziehungen und weitere Sexualkontakte der Angeklagten. Wenngleich die Beziehung mit dem Zeugen L2 beendet war, wurden noch bis Anfang des Jahres 2006 parallel zu weiteren Beziehungen von beiden die sexuellen Kontakte fortgesetzt.
299Die Angeklagte suchte Anerkennung und Bestätigung in Beziehungen und auch auf sexuellem Gebiet. Sie suchte nach ihrer sexuellen Identität, was auch Kontakte zu Frauen beinhaltete. Treue war für sie kein Wert, der in einer Beziehung von Bedeutung war, stets standen ihre eigenen Interessen im Vordergrund, wobei sie keine Rücksicht auf die Gefühle anderer nahm. Auf sexuellem Gebiet zeigte sie auch eine hohe Risikobereitschaft, etwa indem sie auch Verabredungen zu sexuellen Treffen mit völlig Unbekannten traf.
300Im August 2004 nahm sie eine Beziehung zu dem Zeugen T14 auf. Der in X4 wohnende Zeuge, der zur Finanzierung seines
301Studiums der Diplom-Pädagogik Taxi fuhr, hatte die Angeklagte anlässlich einer Fahrt vom Bahnhof in X4 nach P kennengelernt. Nachdem man sogleich im Anschluss an die Fahrt Telefonnummern ausgetauscht hatte, kam es nach kurzer Zeit zu Treffen mit sexuellen Kontakten. Im Oktober 2004 zog die Angeklagte in die Wohnung des Zeugen nach X4.
302Auch diese Beziehung verfolgte die Angeklagte nicht mit Ernsthaftigkeit und sexueller Treue. Wie dargelegt, gab es neben parallelen sexuellen Kontakten zu L2 Verabredungen der Angeklagten im Internetchat. So nahm sie im November 2004 mit dem ihr unbekannten Zeugen S4 Kontakt auf, mit dem sie sich zu einem "Dreier" – der Zeuge S4 hatte vorgeschlagen, einen Arbeitskollegen zu beteiligen – verabredete. Zu einem solchen Treffen ist es nach Darstellung des Zeugen letztlich nicht gekommen, da er hiervon Abstand genommen hat. Nur vier Monate, nachdem sie zu dem Zeugen T14 gezogen war, nahm die Angeklagte wieder eine andere Beziehung auf.
303Auch dem Zeugen T14 erzählte sie verschiedene ihrer vielen Lügengeschichten, um seine Aufmerksamkeit zu erlangen. Begonnen hatten diese mit ihrer Angabe zu Beginn der Beziehung, dass sie eine Tätigkeit in einem Altenheim in E ausgeübt hätte, ihr gekündigt worden sei, sie dann mit Hilfe eines Anwalts ihre Wiedereinstellung erreicht hätte, im Anschluss jedoch ständig gemobbt worden sei, woraufhin sie die Arbeitsstelle dann selbst gekündigt hätte. Weiter gab sie wahrheitswidrig an, ab Januar 2005 Aussicht auf eine neue Tätigkeit in einem Altenheim in X4 zu haben.
304Zum Tod ihrer drei Kinder gab sie dem Zeugen T14 gegenüber an, dass Q an seinem Herzfehler und D am plötzlichen Kindstod verstorben sei, in Bezug auf L macht sie keine konkrete Angabe. Sie berichtete dem Zeugen T14 aber von dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren, und gab zum Todestag von L an, dass sie ihn kurz bei dem Zeugen N gelassen habe und als sie zurückgekommen sei, sei L bereits blau angelaufen gewesen.
305Die Angeklagte zeigte auch großes Interesse an der von dem Zeugen T14 gefertigten Diplomarbeit zum Thema "Sexueller Missbrauch von Kindern", wobei sie nicht nur die Arbeit, sondern hierzu verwandte Literatur des Zeugen einsah. Sie wiederholte erneut ihre Lüge des selbst erlebten sexuellen Missbrauchs, wobei sie dieses Mal einen Onkel der Tat bezichtigte. Weitere Umstände zu dem ihr im Alter von 12 Jahren angeblich widerfahrenen Geschehen teilte sie nicht mit, auch wurden solche vom Zeugen T14, der darauf wartete, dass die Angeklagte sich ihm von sich aus öffnete, nicht hinterfragt. Wenn der Zeuge T14 auch hinsichtlich dieser Darstellung der Angeklagten einen Wahrheitsgehalt annahm, gab es zahlreiche weitere Geschichten, die ihn am Wahrheitsgehalt der Erzählungen der Angeklagten zweifeln ließen. So berichtete die Angeklagte stets von einer angeblichen Freundin mit Namen Cecile, mit der sie häufig Verabredungen traf, die sie aber auch auf Bitte des Zeugen nie zu sich einlud, oder ihm vorstellte. Auffällig erschienen dem Zeugen auch die zahlreichen Geschichten der Angeklagten, die sich mit dem Thema Tod und Krankheit befassten, wobei jeweils gute Freunde oder Bekannte angeblich gestorben waren oder im Krankenhaus lagen. Zu Beginn der Beziehung hatte die Angeklagte weiter einmal die unwahre Behauptung aufgestellt, Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden zu sein. Diese Erklärung hatte sie angegeben, nachdem sie zu einem vereinbarten Treffen im September 2004 nicht erschienen war. Als Täter dieses Vorfalls benannte sie einen flüchtigen Bekannten, Einzelheiten berichtete sie auch dieses Mal nicht.
306Dem Zeugen T14 gegenüber machte die Angeklagte auch Mitteilung von ihrer vierten Schwangerschaft im Anschluss an L's Tod, die durch eine Abtreibung beendet worden sei, wobei sie als mögliche Väter die Zeugen N und L2 benannte.
307Im Februar 2005 nahm die Angeklagte schließlich eine Beziehung zu dem
30817 Jahre älteren Zeugen G auf, der als selbständiger Raumausstatter in X4 tätig ist. Auch den Zeugen G hatte sie über einen Internetchat kennengelernt, und erneut relativ schnell – etwa eine Woche nach dem ersten Treffen – mit ihm eine intime Beziehung aufgenommen.
309Bereits im März 2005 zog sie zu dem Zeugen in dessen Wohnung in P. Die sexuellen Kontakte zu L2 führte sie gleichwohl über nahezu ein weiteres Jahr fort, ebenso gab es weitere Treffen mit T14 bis etwa Mitte des Jahres, bei denen es zu Geschlechtsverkehr kam.
310Während dieser Zeit war die Angeklagte zwei weitere Male schwanger.
311Eine Schwangerschaft wurde durch einen Abbruch Ende Juli 2005 beendet. Hinsichtlich der Vaterschaft – insoweit kommen die Zeugen G, L2 oder auch eine der Kammer unbekannte Person in Betracht – hat die Kammer keine konkreten Feststellungen treffen können.
312Von Seiten des Zeugen G war ursprünglich eine ernsthafte, längerfristige Beziehung mit der Angeklagten angestrebt, deren Einstellung er ebenso einschätzte. Der Zeuge G hatte auch im sexuellen Bereich das Gefühl, dass gemeinsame Interessen – wie etwa Fesselpraktiken bzw. die Beteiligung einer weiteren Frau, wozu es mindestens einmal kam –, beide verbanden. Von den anderen sexuellen Kontakten seiner Partnerin ahnte er nichts.
313Beruflich hatte der Zeuge ihr die Möglichkeit geboten, in seinem Geschäft mitzuarbeiten.
314Gegenüber ihrem neuen Partner hatte die Angeklagte zum Tod ihrer Kinder angegeben, dass alle drei "aus Versehen" tödlich verunglückt seien. Ein Kind habe Herztabletten verschluckt, ein anderes sei erstickt. Auf die Idee einer Vergiftung mit Herztabletten war die Angeklagte gekommen, nachdem es im November 2004 – worauf noch eingegangen wird – im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen einen Hinweis des rechtsmedizinischen Instituts Essen gegeben hatte, dass bei L der Wirkstoff Digitalis, der in Medikamenten zur Behandlung von Herzerkrankungen enthalten ist, gefunden worden war. Für die Angeklagte, die sicher wusste, dass ihr Kind nicht vergiftet worden war, bot dies eine willkommene Erklärung der Todesursache. Gemeinsam mit dem Zeugen G besuchte sie auch die Gräber an den jeweiligen Todestagen der Kinder. Erinnerungsstücke an ihre Kinder hatte sie keine aufbewahrt.
315Auch dem Zeugen G waren im Verlauf der Beziehung Ungereimtheiten in den Geschichten der Angeklagten aufgefallen, die etwa davon berichtet hatte, dass ein guter Freund tödlich verunglückt sei, den sie dann Monate später plötzlich wiedergesehen hatte.
316Auch in der Beziehung mit dem Zeugen G setzte die Angeklagte ihre Internetaktivitäten fort. Im August 2005 lernte sie so den Zeugen X7 kennen. Mit diesem verbanden sie in der Folgezeit jedoch keine sexuellen Interessen, sondern eine rein freundschaftliche Beziehung, wenn auch dem Zeugen von seiner Seite eine weitergehende Beziehung wünschenswert erschien. Auch hatte die Angeklagte dem Zeugen X7 im ersten Jahr ihre Beziehung zu dem Zeugen G verschwiegen. Wie in allen Beziehungen versuchte die Angeklagte auch bei dem Zeugen X7, Eindruck auf ihn zu machen und sich so sein Interesse und seine Aufmerksamkeit durch spektakuläre Geschichten zu sichern.
317So gab sie etwa an, eine Arbeitsstelle bei den Maltesern auszuüben. Weiter berichtete sie vom Suizid eines Arbeitskollegen namens Oliver. Offensichtlich ließ sie sich bei diesen Lügen vom Zeugen L2 und dessen Arbeit inspirieren.
318Schließlich beendete die Angeklagte die Beziehung zu dem Zeugen X7, indem sie ihm im Namen des Zeugen G eine e-Mail sandte, dass er sie in Ruhe lassen solle.
319Der Zeuge G, der zwar an einer länger dauernden Beziehung mit der Angeklagten interessiert war, hatte ihr gegenüber jedoch deutlich gemacht, dass er keine Kinder mehr wollte. Er hatte bereits einen 13-jährigen Sohn aus einer gescheiterten früheren Beziehung, die Verantwortung für ein weiteres Kind, insbesondere zu Beginn der Beziehung, wollte er nicht übernehmen. Die Angeklagte interessierte dies wieder nicht. Wahrheitswidrig erklärte sie dem Zeugen G, mit der Pille zu verhüten, was dazu führte, dass es im Mitte 2005 und im März 2006 erneut zu Schwangerschaften kam. Ob es sich bei dem Zeugen G tatsächlich jeweils um den Vater des Kindes handelte, ist – angesichts weiterer Sexualkontakte der Angeklagten – fraglich. Die Schwangerschaft im Juli 2005 wurde – auch auf den nachdrücklichen Wunsch des Zeugen G durch eine Abtreibung beendet.
320Ob die weitere Schwangerschaft im März 2006 ebenfalls durch eine Abtreibung beendet wurde, oder die Angeklagte eine Fehlgeburt erlitt, war nicht festzustellen.
3214. Weitere Ermittlungen
322Die Zeugen T7 und C3 waren trotz des Umstands, dass ein Haftbefehl gegen die Angeklagte nicht erwirkt worden war, angesichts der Gesamtumstände der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagte alle drei Kinder getötet hatte. Insbesondere der Zeuge KHK C3, der in der Folgezeit mit den Ermittlungen betraut war, nachdem sein bis dahin die Ermittlungen leitende Kollege KHK T7 für längere Zeit zum Kriminaldauerdienst abgeordnet worden war, konnte sich nicht damit abfinden, dass die Angeklagte nach seiner Überzeugung drei kleine Kinder vom Leben zum Tode befördert hatte, ohne hierfür die Konsequenzen tragen zu müssen.
323Bei den im Anschluss an den Tod L's weiter erfolgten Ermittlungen im Lebensumfeld der Angeklagten, erneuten Vernehmungen ihrer Lebenspartner sowie Vernehmungen von Bekannten und Freunden, und der Internetgewohnheiten der Angeklagten, ergaben sich weitere belastende Umstände im Hinblick auf ihren lieblosen, interesselosen und distanzierten Umgang mit ihren Kindern sowie auf ihr deutlich werdendes Interesse an zahlreichen Männerbekanntschaften. Nachdem im November 2004, wie oben erwähnt, eine Mitteilung des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Essen erfolgt war, dass im Rahmen der chemisch-toxikologischen Untersuchungen bei L Digitalis – ein Wirkstoff, der in Präparaten zur Behandlung von Herzerkrankungen enthalten ist – in einer toxischen Dosis festgestellt worden sei, kam es zum Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen hinsichtlich der Wohnungen der Angeklagten sowie der Zeugen N und L2. Weitere Erkenntnisse ergaben sich hierbei jedoch nicht, zumal sich die Mitteilung des rechtsmedizinischen Instituts im Weiteren auch als fehlerhaft herausstellte.
324Die ermittelnden Beamten nutzten jeden Ermittlungsansatz zur Aufklärung, wobei ihr Bestreben dahin ging, nicht nur den Tod L's, sondern aller drei Kinder aufzuklären und der Angeklagten nachweisen zu können. Im Rahmen der Ermittlungen einer möglichen Vergiftung durch das Arzneimittel Digitoxin wurde neben Durchsuchungsbeschlüssen im November 2004 auch die Telefonüberwachung der Anschlüsse der Angeklagten und des Zeugen N, und des Zeugen T14 nach Bekanntwerden der Beziehung und der Nutzung seines Anschlusses durch die Angeklagte durch amtsgerichtliche Beschlüsse angeordnet. Im November und Dezember 2004 erfolgten umfangreiche Vernehmungen der Kontaktpersonen der Angeklagten, u.a. der Zeugen M, I3, M4+M6, D2, H3, O2, L4, T, V, T9, T14, N und L2.
325Dabei fand das Bild, das auch die Ärzte der Kinderklinik gewonnen hatten, Bestätigung, dass die Angeklagte ein auffällig distanziertes Verhältnis zu ihren Kindern gezeigt, sich kaum um sie gekümmert, sie vielmehr nur verwahrt und einen wenig liebevollen Umgang gezeigt hatte. Im Rahmen der angeordneten Telefonüberwachung fielen auch die zahlreich wechselnden Männerbekanntschaften und Beziehungen der Angeklagten auf, was das Bild der Zeugen C3 und T7, dass der Angeklagten ihre Kinder im Weg waren, erhärtete.
326Erst im Januar 2005 erfolgte die Mitteilung durch den Rechtsmediziner
327Dr. A, dass der Wirkstoff Digitalis irrtümlich festgestellt worden war, woraufhin die Telefonüberwachung des Zeugen N beendet wurde.
328Weitere Ermittlungen des Zeugen C3 in dem Seniorenheim in E, in dem die Angeklagte beschäftigt gewesen war, erbrachten die Erkenntnisse, dass sie dort lediglich in der Zeit vom 19.05.1999 bis zum 31.07.1999 als ABM-Kraft beschäftigt war, im Oktober noch einmal 14 Tage hatte und in der übrigen Zeit krankgeschrieben war bzw. Urlaub hatte sowie ab dem 07.12.1999 infolge der Mutterschutzzeit nicht mehr arbeitete. Eine Vorgesetzte mit Vornamen "Lisa" gab es ebenso wenig wie den Selbstmord der Tochter einer Mitarbeiterin.
329Nachdem es aufgrund der fortbestehenden Verdachtslage gegen die Angeklagte noch zu weiteren Verlängerungen der TÜ-Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund sowie einer Ergänzung hinsichtlich des Anschlusses des Zeugen G gekommen war, wurden die Telefonüberwachungsmaßnahmen schließlich im August 2005 nicht weitergeführt.
330Auch der Zeuge G hatte bereits im Mai 2005 anlässlich einer Festnahme der Angeklagten in anderer Sache – es bestand ein Haftbefehl in dem Verfahren wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, wobei die zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe nach der Festnahme durch die Zahlung der Geldstrafe durch die Angeklagte und ihre Mutter abgewendet wurde – von den Vorwürfen gegenüber seiner Partnerin erfahren. Im Rahmen ihrer vorläufigen Festnahme war es auch zu einem Kontakt zwischen dem Beamten KHK C3 und dem Zeugen G gekommen. In diesem Gespräch hatte der Zeuge C3 ihm Mitteilung von dem gegen die Angeklagte bestehenden Verdacht der Tötung ihrer drei Kinder gemacht, um eine eventuelle zeugenschaftlichen Vernehmung G abzuklären.
3315. Verdeckter Ermittler
332Da sämtliche Ermittlungen der Kriminalbeamten letztlich nicht entscheidend weiterhalfen, gab es schließlich Überlegungen, das LKA um Ermittlungs-unterstützung zu bitten. Der Zeuge KHK C3 hatte Kenntnis von entsprechenden Handlungskonzepten beim LKA Düsseldorf, die den Einsatz von verdeckten Ermittlern, d.h. Beamten des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln, betrafen.
333Auf Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin durch das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 21.01.2005 dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers wegen des Verdachts des Mordes in drei Fällen für die Dauer von zunächst 6 Monaten zugestimmt. Weiter wurden das Abhören und die Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen mit technischen Mitteln angeordnet. In der Folgezeit erfolgten jeweils Verlängerungen des Beschlusses mit Beschlüssen vom 19.07.2005, 17.01.2006 und 12.07.2006.
334Ab Februar 2005 kam es daraufhin zum Einsatz eines Kriminalbeamten des Landeskriminalamtes als verdeckter Ermittler, dessen Auftrag darin bestand, einen persönlichen Kontakt zu der Angeklagten herzustellen und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, im Rahmen dessen Äußerungen von ihrer Seite hinsichtlich der Tötung ihrer Kinder erhofft wurden.
335Bei dem ausgewählten Beamten, der unter dem Namen "JJ" – ausgesprochen wie ein englisches Wort Jay-Jay - operieren sollte, handelte es sich um einen kompetenten, vertrauenswürdigen, zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiter, der unter der Leitung des Ermittlungsführers D3, Führungsbeamter beim LKA, tätig wurde. Angesichts der Erkenntnisse, dass die Angeklagte häufig Kontakte über Internetchatrooms knüpfte, sollte der verdeckte Ermittler sich ihr als Verfasser eines Buches über Chatgewohnheiten vorstellen, der Kontakt zu mehreren Personen suchte, um deren Geschichten im Rahmen seines Buches verwenden zu können. Aufgrund der u. a. im Rahmen der Telefonüberwachung bekannt gewordenen Neigung der Angeklagten zu schnellen und abwechselnden sexuellen Beziehungen war die Legende so angelegt, dass der verdeckte Ermittler selbst in einer festen Beziehung stand. Eine Liebesbeziehung bzw. eine intime Beziehung mit der Angeklagten waren von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen waren besondere Vorgaben in bezug auf die Erlangung von Angaben seitens der Angeklagten nicht erfolgt. Grundsätzlich ging der Auftrag jedoch dahin, die Angeklagte ohne besondere Einflüsse dazu zu bringen, von sich aus über den Tod ihrer drei Kinder zu sprechen. Abgesprochen war daher insbesondere, dass die Angeklagte nicht in irgendeiner Weise zu Angaben gedrängt werden sollte und auch keine Nachfragen, insbesondere hinsichtlich der Motive und konkreten Tatsituationen, gestellt werden sollten. Die Angeklagte sollte vielmehr allein aufgrund des entstehenden Vertrauensverhältnisses von sich aus auf die Umstände des Todes ihrer Kinder zu sprechen kommen.
336Dem Zeugen KHK C3 waren aus Vernehmungen der Zeugen der von der Angeklagten benutzte Chatroom sowie ihr Chatname, u. a "Y" mit einer Zahlenkombination, bekannt, woraufhin eine Kontaktanbahnung über das Internet erfolgte.
337Nachdem es Ende Februar 2005 zu einer ersten Kontaktaufnahme gekommen war, bei der "JJ" sich mit der Behauptung, interessante Geschichten von "Chattern" für sein Buch zu suchen, bei der Angeklagten vorgestellt hatte, vereinbarte man für Anfang März ein erstes Treffen. Ein Interesse der Angeklagten zur Teilnahme an dem Projekt sollte dadurch etwas gefördert werden, dass ihr für einzelne Gespräche in Form eines Interviews ein geringer Geldbetrag in Höhe von 50,- € angeboten wurde. Nachdem die Angeklagte zunächst jedoch diese sowie auch zwei weitere Verabredungen nicht wahrgenommen und kurz vorher abgesagt hatte, kam es schließlich, auch nach zwischenzeitlichen telefonischen Kontakten, am 13.04.2005 auf Initiative der Angeklagten, die mittlerweile einen sympathischen Eindruck von ihrem Gesprächspartner gewonnen hatte, zu einem ersten persönlichen Treffen in einem Café im Einkaufszentrum "Centro" in Oberhausen. Im Anschluss an dieses erstes Treffen kam es neben weiteren persönlichen Verabredungen zu regelmäßigen Kontakten per SMS, e-mail sowie Telefongesprächen.
338In der Zeit zwischen dem 13.04.2005 und dem 13.09.2006 kam es zu insgesamt 28 persönlichen Treffen, wobei insgesamt bei weniger als der Hälfte der Verabredungen die Erstellung des Buches im Vordergrund stand. Im Weiteren blieben auch, ohne dass das Buchprojekt noch eine entscheidende Rolle spielte, die Kontakte aufrechterhalten. Die Angeklagte verstand sich gut mit "JJ", sie empfand Sympathie für ihn und mit der Zeit entwickelte sich von ihrer Seite ein intensives Vertrauensverhältnis. Sie empfand das Gefühl einer Art "Seelenverwandtschaft", was sie auch Dritten gegenüber bekundete, woraufhin sie "JJ" mit der Zeit Einzelheiten aus ihrem Leben, ihrer Kindheit und Jugend, ihren Beziehungen, Chatgewohnheiten und sexuellen Veranlagungen anvertraute, wobei wiederum auch nicht alle der von ihr berichteten Geschehnisse – etwa der angebliche sexuelle Missbrauch durch den Bruder, der Tod eines guten Freundes durch einen Verkehrsunfall bzw. eines weiteren, der sich in suizidaler Absicht vor einen Zug geworfen haben soll – der Wahrheit entsprachen. Auch hatte sie keine Probleme damit, "JJ" von sexuellen Vorlieben, über den Internetchat getroffene Verabredungen und sexuelle Kontakte zu dritt zu berichten.
339Zu keinem Zeitpunkt gab es jedoch – weder von Seiten des Verdeckten Ermittlers und insbesondere auch nicht von Seiten der Angeklagten – Versuche einer Intensivierung der Beziehung im Hinblick auf eine Liebesbeziehung oder hinsichtlich sexueller Kontakte. "JJ" hatte der Angeklagten überzeugend den Eindruck vermittelt, in einer stabilen und glücklichen Partnerschaft gebunden zu sein, was von ihr auch akzeptiert wurde. Die Beziehung basierte aus Sicht der Angeklagten allein auf Sympathie, Vertrauen, gegenseitigem Verständnis und Freundschaft. Sie lebte zu diesem Zeitpunkt in der Beziehung mit dem Zeugen G, den der Verdeckte Ermittler auch anlässlich von Treffen in der Wohnung selbst kennengelernt hatte.
340Auch wurde das Gespräch von dem Verdeckten Ermittler zu keinem Zeitpunkt gezielt auf den Tod der Kinder gelenkt, initiativ von ihm geführt oder durch konkretisierende Nachfragen vertieft.
341Erst nach 1 ½ Jahren räumte die Angeklagte gegenüber "JJ" schließlich die eigene Tötung Q's durch Ersticken mit einem Kissen ein, nachdem sie zuvor bereits auch den gewaltsamen Tod der beiden anderen Kinder geschildert hatte. In Bezug auf D schilderte sie dabei auch einen Erstickungstod, wobei sie als Täter wahrheitswidrig ihren Ehemann M benannte. In Bezug auf L blieb sie bei der für sie willkommenen Darstellung einer Vergiftung mit einem Medikament, wobei sie insoweit mit einer abstrusen – noch darzulegenden Geschichte – eine dritte Person bezichtigte.
342Vor und nach jedem der 28 Treffen erfolgten Gespräche zwischen dem Verdeckten Ermittler und dem Führungsbeamten D3. Über den Ablauf der Treffen und die Angaben der Angeklagten fertigte der Verdeckte Ermittler unmittelbar im Anschluss ausführliche schriftliche Aufzeichnungen. Anlässlich später im Jahr 2006 erfolgter sogenannter "Quellenvernehmungen" durch den Zeugen KHK D3 wurden die anhand seiner Aufzeichnungen und Erinnerungen gemachten Angaben "JJ`s" im einzelnen umfassend schriftlich niedergelegt.
343Bei dem ersten, am 13.04.2005 erfolgten Treffen bekundete die Angeklagte, die sich ihm als "Ela" vorgestellt hatte, ihr Interesse an der Teilnahme an dem angeblichen Buchprojekt, wobei sie bereits zu diesem Zeitpunkt von sich aus auf den Tod ihrer drei Kinder zu sprechen kam. Sie berichtete davon, dass sie innerhalb von 2 ½ Jahren drei liebe Menschen, ihre Kinder, verloren habe. Als Erklärung gab sie an, dass ihr erstes Kind von Geburt an an einem Herzfehler gelitten habe und man deshalb mit seinem frühen Tod habe rechnen müssen. Das zweite Kind, ein Mädchen, sei am plötzlichen Kindstod verstorben. In Bezug auf L gab sie an, dass man bei ihrem dritten Kind bis heute die genaue Todesursache nicht kenne. Die Angeklagte schilderte weiter, wie schwierig alles für sie gewesen sei und dass sie auch noch sehr negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht habe.
344Zu einem ersten Treffen in der Wohnung der Angeklagten kam es am 09.06.2005, bei dem auch ein erstes "Interview" geführt wurde, das "JJ" mit Einverständnis der Angeklagten auf einen Tonträger aufzeichnete. Diese Vorgehensweise diente allein dem Zweck, der Behauptung, als Autor tätig zu sein, einen professionellen Anstrich zu geben. Weitere Verwendung fanden die aufgezeichneten Angaben der Angeklagten, insbesondere im Rahmen des Verfahrens, nicht. Zu diesem Zeitpunkt schilderte die Angeklagte ihre Beziehung zu dem Zeugen M, dem sie vorwarf, immer nur gearbeitet zu haben, so dass sie mit den Kindern allein gewesen sei. Auch berichtete sie erneut vom Tod Q's, von dessen Herzfehler sie bereits während der Schwangerschaft Kenntnis gehabt habe sowie vom plötzlichen Kindstod D's im Alter von neun Wochen. Entsprechend seinen Vorgaben wurden die Angaben der Angeklagten von "JJ" nicht hinterfragt.
345Weiter berichtete die Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt von ihren sexuellen Neigungen, und dass sie derzeit mit ihrem Partner auf der Suche nach einer weiteren Frau sei. Auch anlässlich der nachfolgenden Treffen schilderte die Angeklagte zahlreiche Einzelheiten ihres Lebenswegs.
346Bei einem weiteren Treffen im Juli 2005 kam sie erneut auf den Tod ihrer Kinder zu sprechen und berichtete davon, dass alle drei im Krankenhaus gestorben seien, wobei sie nach dem Eindruck des Verdeckten Ermittlers die Reihenfolge so darstellte, dass zunächst Q und im Anschluss D, die an ein Überwachungsgerät angeschlossen worden sei, verstorben seien.
347Im Rahmen dieses Gesprächs erwähnte die Angeklagte auch die nach dem Tod des dritten Kindes erfolgten Ermittlungen der Polizei, die sie dahin kommentierte, dass man ihr im Prinzip bei allen drei Kindern "nichts könne", da die Todesursachen nachgewiesen seien. Hinsichtlich L schilderte sie erneut, dass dieser eine Tablette für herzkranke Erwachsene genommen habe. Er sei zuvor bei dem herzkranken Vater des Kindsvaters gewesen, möglicherweise habe er dort eine heruntergefallene Tablette geschluckt. Man habe es ihr jedoch "so ausgelegt", L die Tablette gegeben zu haben. Ein erster Verdacht sei auch "Luftabdrücken" gewesen.
348Wenn die Angeklagte über den Tod ihrer Kinder sprach, konnte der Verdeckte Ermittler keine emotionale Regung wahrnehmen. Ihre Schilderungen waren immer kontrolliert, neutral abstrakt und ohne die Regung eines Mitgefühls für das Schicksal der Kinder bzw. ohne eine eigene Betroffenheit und Traurigkeit erkennen zu lassen. Soweit die Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich eines gemeinsamen Besuchs der Gräber der Kinder teilweise kurz weinte, bzw. sich am Grab von Q und D niederhockte und in sich zusammengesunken wirkte, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer eine emotionale Beteiligung im Hinblick auf das Schicksal der Kinder sicher auszuschließen. Entweder wollte die Angeklagte einen solchen Eindruck in Gegenwart ihres Begleiters erwecken oder sie steigerte sich bewusst in eine Betroffenheit in der Situation hinein. Nennenswerte Gefühle für ihre Kinder hatte die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt, weder zu Lebzeiten noch nach deren Tod.
349Tatsächliche emotionale Ausbrüche ließ die Angeklagte dagegen erkennen, wenn sie sich über das Verhalten der Polizeibeamten echauffierte.
350Den Kriminalbeamten C3 etwa bezeichnete sie als "Hauptfuzzi", dem sie stundenlang "in die Fresse hauen könne", und dieser heute noch meine, dass sie etwas mit dem Tod der Kinder zu tun habe.
351Nachdem es im Weiteren zu verschiedenen Treffen gekommen war, bei denen der Tod der Kinder kein Thema gewesen war, berichtete die Angeklagte dem Verdeckten Ermittler anlässlich eines Treffens in einem Café am 29.11.2005 schließlich nach zuvor erwähnten belanglosen Dingen eine völlig abstruse Geschichte in Bezug auf den Tod von L. Man habe nunmehr endlich den Mörder ihres Sohnes gestellt. L sei an seinem Todestag bei seinem Vater gewesen, der ihn zu einem Bekannten mitgenommen habe. Der Bekannte habe L die Tablette gegeben, an der er gestorben sei. Nachdem sie dies vor wenigen Wochen, nach ihrem letzten Treffen, von einem anderen Bekannten erfahren habe, sei sie nach E zu der Wohnung des Mannes gefahren und mit einem Messer auf ihn losgegangen, woraufhin er über den Balkon geflüchtet und dann von der Polizei, die mit zwei Panzern und drei Autos angerückt sei, festgenommen worden sei. Der Täter, der Michael heiße, habe sich dann widerstandslos festnehmen lassen und erklärt, dass er ihren Sohn umgebracht habe und deshalb "eh" nicht mehr glücklich werde.
352Der Verdeckte Ermittler kommentierte diese Geschichte mit Ausnahme der Äußerung, dass die Polizei sie ja dann jetzt in Ruhe lassen werde, nicht weiter. Weder stellte er Nachfragen, noch hielt er ihr die Unplausibilität ihrer abstrusen Darstellung vor. Die Angeklagte erklärte ihm daraufhin, dass alles durch ihren Anwalt geregelt werde.
353 354Nachdem sich die Angeklagte auch nach nahezu einem Jahr noch in keiner Weise zu einer eigenen Beteiligung am Tod ihrer Kinder geäußert hatte, kam es zu Überlegungen des Verdeckten Ermittlers in Zusammenarbeit mit dem Führungsbeamten D3, einen Umstand aus dem eigenen Leben zu schildern, der das Vertrauensverhältnis der Angeklagten zu untermauern geeignet war. In den folgenden Wochen im Januar/Februar 2006 lenkte der Verdeckte Ermittler daraufhin wiederholt im Rahmen von Gesprächen und Treffen die Aufmerksamkeit auf seine eigene Vergangenheit, indem er zunächst nur Andeutungen machte und der Angeklagten schließlich anlässlich eines Treffens am 14.02.2006 anvertraute, mit Anfang 20 seine Schwester getötet zu haben, wovon Dritte keine Kenntnis hätten. Die Angeklagte schöpfte auch nach dieser "Beichte" ebenso wie hinsichtlich des vermeintlichen Interesses "JJ`s" an ihren Chatgewohnheiten und ihrer Lebensgeschichte keinerlei Verdacht. Sie zeigte sich zwar überrascht, aber auch nicht sonderlich schockiert von der Mitteilung, und während sie sich zunächst kurzzeitig etwas zurückzuziehen schien, wirkte das Vertrauensverhältnis im weiteren Verlauf intensiviert.
355Bei einem darauf folgenden Treffen nur wenige Tage später am 16.02.2006 äußerte die Angeklagte, dass sie noch viele Fragen habe, ihm andererseits aber auch "ein Ding erzählen müsse, das ihn aus den Socken hauen würde".
356Im Anschluss kam es zu zwei weiteren Treffen am 28.02. und 21.03.2006, bei denen die persönlichen Lebensumstände jedoch keine Rolle spielten. Nachdem "JJ" ihr von der Planung eines neuen Buchprojektes über Schicksale berichtet hatte, wies die Angeklagte ihn jedoch auf eine von ihr entdeckte Homepage im Internet hin, die von einem Vater erstellt worden war, dessen Ehefrau die zwei gemeinsamen Kinder getötet hatte. Weiter hielt sie eine Mutter für eine geeignete Interviewpartnerin, die nach Medienberichten ihre neun Kinder getötet hatte.
357Im März 2006 hatte die Angeklagte "JJ" auch von ihrer erneuten Schwangerschaft berichtet. Dabei gab sie an, dass sie trotz der Verhütung durch Pille und Spirale schwanger geworden sei, da beides versagt habe.
358Aufgrund einer erlittenen Fehlgeburt habe sie jetzt 14 Tage gelegen.
359Bei einem Treffen am 27.04.2006 berichtete die Angeklagte schließlich zum ersten Mal davon, dass auch ihre Tochter D keines natürlichen Todes gestorben sei. Mutmaßlich um die Reaktion und Vertrauenswürdigkeit "JJ´s" zu eruieren, machte sie jedoch auch zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Andeutung in der Richtung, dass sie selbst etwas mit dem Tod zu tun habe. Vielmehr schilderte sie, dass die bei der Obduktion festgestellte Diagnose "plötzlicher Kindstod" nicht richtig sei, und ihre Tochter nicht am plötzlichen Kindstod gestorben sei. Es sei eine Person beteiligt gewesen, die sie bis zum heutigen Tage decke. Auf die daraufhin erwartete Nachfrage, was denn passiert sei, schilderte die Angeklagte, dass jemand ihrer Tochter mit dem Kissen die Luft abgedrückt habe, da sie wahrscheinlich geschrieen habe und "er" entnervt gewesen sei. Die Frage, ob sie von ihrem Mann spreche, bejahte sie durch entsprechendes Kopfnicken. Ihr Mann habe später gedroht, sie umzubringen, wenn sie es sagen würde.
360Im weiteren beschrieb die Angeklagte auch das Verhalten ihrer Kinder, wobei sie den neun Wochen alten Säugling D, den sie selbst nur wenige Tage versorgt hatte, so beschrieb, dass er sofort "gequietscht" habe, wenn etwas gewesen sei. So habe sie – die Angeklagte – etwa springen müssen, wenn D den Schnuller verloren habe. Dies sei ihrem Mann wohl zuviel gewesen. Q beschrieb sie als "Papakind", das "stundenlang vor der Tür sitzen und heulen konnte", bis der Papa zurückgekommen sei.
361Bei einem nachfolgenden Treffen am 28.06.2006 teilte die Angeklagte "JJ" den Erhalt einer Ladung zur erneuten polizeilichen Vernehmung und ihre dadurch bedingte Sorge mit, dass es zu weiteren Ermittlungen kommen werde und sie daher jeden Tag damit rechne, mit einem Haftbefehl abgeholt zu werden.
362Auf den Rat ihres seit Januar 2005 für sie tätigen Verteidigers C hatte sie den Vernehmungstermin nicht wahrgenommen.
363Mit dem ermittelnden Beamten KHK C3 war zwischenzeitlich eine Absprache dahin erfolgt, der Angeklagten durch eine Konfrontation mit den Tatvorwürfen in Gegenwart des Verdeckten Ermittlers einen konkreten Anlass zu bieten, die Dinge anzusprechen. Hierzu kam es schließlich anlässlich eines Treffens am 06.07.2006 in dem Café in Oberhausen. Der Zeuge KHK C3 begab sich zu der Angeklagten und "JJ" an den Tisch und erklärte, dass er immer noch davon überzeugt sei, dass sie etwas mit dem Tod ihrer Kinder zu tun habe. Dieses Verhalten diente dazu, durch einen äußeren Anlass, und damit unauffälliger, das laufende Verfahren und die Tatumstände konkret zur Sprache bringen zu können. Druck oder Zwang wurde nicht ausgeübt von Seiten des Beamten wurde dabei in keiner Weise ausgeübt.
364Während die Angeklagte auf diesen Vorhalt zunächst schroff reagierte, zeigte sie sich nach dem Entfernen des Beamten doch sichtlich tangiert, indem sie einige Minuten heftig weinte. Bei einem sich im Anschluss zwischen ihr und "JJ" entwickelnden Gespräch erklärte die Angeklagte mehrfach, dass der Polizist nichts finden werde, sie mit der Situation leben müsse und es nicht gewesen sei. Sie äußerte sich weiter verwundert darüber, warum es um alle drei Kinder gehe, allenfalls komme doch L in Betracht, da bei den beiden anderen Kindern die Todesursache geklärt sei. Dass ihr "JJ" angesichts ihrer vorangegangenen Schilderung, dass ihr Ehemann D getötet habe, insoweit widersprach und Zweifel anmeldete, missfiel der Angeklagten, was sie auch durch ein offenkundig verstimmtes Verhalten zum Ausdruck brachte. Ihre Enttäuschung über sein Verhalten brachte die Angeklagte auch in den folgenden Wochen wiederholt zum Ausdruck, bevor es am 26.07.2006 zu einem nächsten Treffen kam. An diesem Tag fuhren beide gemeinsam nach S5 an einen Strand am Rhein.
365Anlässlich dieses Treffens machte der Verdeckte Ermittler der Angeklagten den Vorschlag, dass er ihr vielleicht helfen und die Polizei aufsuchen könne, um anzugeben, dass ihr Ehemann D getötet habe. Auf dieses Angebot reagierte die Angeklagte aufgebracht und es entwickelte sich eine längere Diskussion, bei der die Angeklagte Ausflüchte suchte, indem sie etwa erklärte, dass man ihr dann auch nicht glaube, da Aussage gegen Aussage stünde. Von der Angst vor der zuvor erwähnten Bedrohung durch ihren Ehemann erwähnte sie dagegen nichts mehr.
366Im weiteren Gespräch versuchte sie erneut, die Unplausibilität der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verdeutlichen, indem sie etwa darauf hinwies, dass ihr erstes Kind einen Herzfehler gehabt habe, und der "Bulle zu blöd sei", in den Obduktionsbericht zu gucken. Auf L angesprochen erklärte sie wiederum, dass die Todesursache erst ungeklärt gewesen sei und wenn es die Herztablette gewesen und sie an dem Tag nicht mit dem Jungen zusammen gewesen sei, frage sie sich, was man von ihr wolle. Auf die Frage, ob sie denn nicht dabei gewesen sei, als der Kleine – L – gestorben sei, gab sie an, dass der Kindsvater den ganzen Tag mit dem Jungen unterwegs gewesen und der Kleine am Abend sehr "aufgekratzt" gewesen sei. Ihr Freund habe den Sohn dann abends noch mal sehen wollen, wobei sie dann auf den Dachboden zum Wäscheaufhängen gegangen sei. Man habe anschließend noch zusammen gesessen und über seine Vaterrolle geredet und ihr Freund habe L dann noch einmal anfassen wollen. Er habe dann gesagt, dass der "Kurze" nicht mehr atme. Am Ende des Treffens machte die Angeklagte erneut deutlich, dass sie nichts von einer Anzeige gegen ihren Exmann hielt, da sie nicht noch mehr "Stress" gebrauchen könne.
367In der folgenden Zeit war das Verhältnis zwischen beiden von Seiten der Angeklagten etwas angespannt. Die Angeklagte zeigte sich enttäuscht über den Vorschlag "JJ´s", den sie als Vertrauensbruch ihr gegenüber empfand. In der weiteren Korrespondenz kam man dann jedoch schnell überein, dass der Vorschlag nicht in die Tat umgesetzt würde. Der Verdeckte Ermittler versuchte nicht angesichts der Reaktion der Angeklagten, seine Idee als Druckmittel weiter einzusetzen, um sie dadurch zu selbstbelastenden Äußerungen zu veranlassen, die ihn von einer Anzeigenerstattung abhalten sollten. Dies obgleich ihm die Angeklagte in Gesprächen bedeutet hatte, dass es einen Grund für ihre Weigerung gab. Auch auf diese Äußerung der Angeklagten hin hinterfragte er den Grund nicht weiter. Vielmehr vermittelte er ihr die Sicherheit, nichts gegen ihren Willen und ohne ihr Einverständnis zu veranlassen.
368Die Angeklagte, die angesichts der langen und stetigen Entwicklung des Vertrauensverhältnisses das Gefühl gewonnen hatte, sich "JJ" letztlich mit allem anvertrauen zu können, hatte schließlich Überlegungen angestellt, sich ihm ansatzweise zu offenbaren. Vor ihrem nächsten für den 10.08.2006 geplanten Treffen schrieb sie ihm eine SMS, in der sie "JJ" angesichts der von ihr empfundenen "Seelenverwandtschaft" unter der üblichen Anrede "Seele" mitteilte, dass sie ihn am nächsten Tag treffen wolle, mit ihm reden müsse, es nicht aushalte, und das Gefühl habe, zu ersticken, da sie ihm etwas mitteilen müsse.
369Die Angeklagte hatte wohl bislang mit niemandem über ihre Taten gesprochen. Sie verspürte aus eigenem Antrieb den Wunsch, sich "JJ" als Gesprächspartner mitzuteilen, wobei sie in dem Bewusstsein handelte, dass der Entschluss allein von ihr und keinerlei Initiative von "JJ" ausging, der sie zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt, und auch ihren Wunsch, der Polizei keine Mitteilung von der Täterschaft ihres Mannes zu machen, respektiert hatte.
370Auf Wunsch der Angeklagten fuhren beide an diesem Tag gemeinsam zum Kaisergarten, einem Park in P. Das dort geführte Gespräch wurde von dem Verdeckten Ermittler aufgezeichnet. In diesem Gespräch räumte die Angeklagte gegenüber dem Verdeckten Ermittler schließlich ein, ihren Sohn Q erstickt zu haben, wobei sie jedoch wahrheitswidrig als Motiv vorgab, angesichts des bei Q bestehenden Herzfehlers seinen unvermeidlichen Tod nur vorverlegt zu haben. Nachdem beide ein längeres Gespräch über Vertrauen geführt hatten, in dem die Angeklagte "JJ" erneut seinen Vorschlag, zur Polizei zu gehen, vorwarf, ihm auf der anderen Seite aber ihr Vertrauen erklärte, erwähnte sie, dass sie nach dem letzten Treffen viel nachgedacht und sie viel durchgemacht habe, da sie die Kinder verloren habe und von "A bis Z verarscht" worden sei. Sie berichtete von der Härte, drei Kinder zu verlieren, nichts von den Kindern zu haben und dass sie seit fünf Jahren jeden Tag an die Kinder denke, und dann auch noch die "Bullen an den Hacken" habe.
371Das sich sodann hieran anschließende Gespräch dauerte ca. etwas über eine halbe Stunde und war geprägt von minutenlangem Schweigen der Angeklagten und sehr stockenden und zögerlichen Äußerungen, die der Angeklagten offenkundig schwerfielen und teilweise von Weinen begleitet waren. Sie begann das Geständnis damit, dass es einen Grund gebe, warum man nicht zur Polizei gehen solle, einen "blackout" könne er das nicht nennen, sie habe bewusst bei ihrem allerersten Kind, das herzkrank gewesen sei, die "Finger mit im Spiel" gehabt. Sie habe irgendwann für sich den Entschluss gefasst, ihr Kind umzubringen. In eine Gesprächspause fragte der Verdeckte Ermittler sie daraufhin, was denn passiert sei. Die Angeklagte führte sodann stockend weiter aus, dass sie irgendwann, da sie es von vornherein gewusst habe, dass "der" sowieso nicht älter als zwei Jahre werde durch seinen Herzfehler, und irgendwann habe sie dann gedacht, das könne es nicht sein. Irgendwann sei sie dann mit ihm allein gewesen und habe den Entschluss gefasst, sie müsse ihm die "Luft abdrücken". Nur weil sie habe vermeiden wollen sich anzugucken, wie ihr Kind mit zwei Jahren, wenn er überhaupt zwei geworden wäre, im Krankenhaus stirbt, wenn sie wisse, er sterbe jetzt jeden Moment und sie könne da nichts machen, was sei daran normal. Obwohl das in dem Moment wahrscheinlich egoistisch gewesen sei, da könne man nicht sagen, dass sie einen "blackout" gehabt habe, als sie gedacht habe, das machst du mal so eben nebenbei, was soll`s, wahrscheinlich noch so geschickt, dass alle denken, es komme vom Herzen her. Auf die von "JJ" erfolgte Nachfrage, was sie denn gemacht habe, gab die Angeklagte schließlich an, dass sie Q ein Kissen über das Gesicht gelegt und nicht losgelassen habe.
372Nach diesem Geständnis war für den Verdeckten Ermittler eine erste scheinbare Gefühlsregung der Angeklagten wahrnehmbar, die im Anschluss nur noch haltlos weinte und schluchzte. Der Verdeckte Ermittler, der trotz des Eingeständnisses der Angeklagten Mitleid mit ihr empfand, nahm sie daraufhin in den Arm und versuchte, sie zu trösten. Ob die Angeklagte das Weinen als Demonstration ihrer Betroffenheit und Verzweiflung über ihre aufgrund der Krankheit des Kindes angeblich aussichtslose Lage einsetzte oder sich einfach ihrem Selbstmitleid hingab, hat die Kammer nicht feststellen können. Ihr Weinen war jedenfalls nicht Ausdruck einer Trauer um ihr Kind oder irgendwelcher Gefühlsregungen im Hinblick auf dessen Leid.
373Dies wurde auch dem Verdeckten Ermittler bei dem nächsten Gespräch deutlich.
374Das Gespräch im Kaisergarten wurde schließlich auch durch ein plötzliches heftiges Gewitter unterbrochen. Nachdem sie zunächst im Café den Regen abgewartet hatten, wobei die Angeklagte noch sichtlich aufgewühlt erschien, fuhren beide anschließend in die Wohnung der Angeklagten in P, wo sie sich noch kurze Zeit zusammensetzten. Hier berichtete die Angeklagte davon, dass besonders an Todestagen, Geburtstagen oder Weihnachten ganz besonders "alles hochkomme", so auch am Todestag ihrer Tochter im letzten Monat. In diesem Zusammenhang äußerte die Angeklagte weiter, dass sie ihrem Freund von all diesen Dingen nichts erzähle, dieser wisse, dass "sie" Todestag gehabt habe, aber nicht, was sie wirklich getan habe.
375Angesichts seiner nunmehrigen Kenntnis vom gewaltsamen Tod zweier Kinder stellte der Verdeckte Ermittler lediglich, die Nachfrage, ob es beim dritten Kind, womit er L meinte, auch so gewesen sei, was die Angeklagte in aggressivem Ton verneinte. Weitere Nachfragen, auch zu den konkreten Todesumständen Q's stellte er nicht.
376Im Anschluss an dieses Treffen vom 11.08.2006 sandte die Angeklagte eine
377e-mail an den Verdeckten Ermittler, in der sie zum Ausdruck brachte, dass sie ihm dankbar sei, dass er ihr zugehört habe und selbst erstaunt sei, dass sie sich ihm anvertraut habe, das sei ein sehr schönes Gefühl gewesen, zu wissen, dass da jemand sei.
378Der Verdeckte Ermittler, den mittlerweile sowohl der Einsatz als auch das Geständnis der Angeklagten nicht unerheblich psychisch belasteten, verspürte im Anschluss an dieses Treffen den Wunsch nach Beendigung des Einsatzes, weshalb er der Angeklagten gegenüber bei der Verabschiedung auch zunächst erklärt hatte, in der folgenden Zeit aufgrund einer Reise ortsabwesend zu sein. Auf die Bitte des Ermittlungsführers D3, der die Hoffnung hatte, dass die Angeklagte, die sich nun erstmals geöffnet hatte, auch die Tötung D und L zugeben würde, erklärte er sich schließlich noch zu einem weiteren Gespräch bereit.
379Dieses letzte Gespräch fand sodann am 29.08.2006 in der Wohnung der Angeklagten statt und wurde vom Verdeckten Ermittler ebenfalls mit entsprechendem technischen Gerät aufgezeichnet. Da hinsichtlich einer solchen Aufzeichnung in der Wohnung der Angeklagten ein richterlicher Beschluss nicht vorlag, wurde hiervon im Weiteren kein Gebrauch gemacht.
380Hatte er anlässlich des Eingeständnisses im Kaisergarten noch den Eindruck gewonnen, dass der Weinkrampf der Angeklagten nicht ausschließbar auch auf emotionalen Regungen für ihre Kinder beruhte, trat an diesem Tag wieder sein bis dahin vorherrschender Eindruck, dass die Angeklagte in Zusammenhang mit ihren Kindern keine Emotionen erkennen ließ, wieder in den Vordergrund. Vielmehr empfand er ein Erschrecken über die Abgeklärtheit, Selbstsicherheit und Gefühlskälte der Angeklagten, als diese erneut über den Tod ihrer Kinder und ihr Verhalten sprach. Eingeleitet wurde das Gespräch vom Verdeckten Ermittler dahin, dass er vor dem Hintergrund seiner eigenen geschilderten Tat Überlegungen anstellte, sich selbst der Polizei zu stellen, und seiner Verwunderung darüber Ausdruck verlieh, dass die Angeklagte sich so sicher sei, dass die Polizei ihr nichts werde nachweisen können.
381Die bei diesem Gespräch emotional in keiner Weise aufgewühlt oder berührt erscheinende Angeklagte gab ihm daraufhin unmissverständlich zu verstehen, dass sie einen "Teufel tun werde", zur Polizei zu gehen und zu sagen, dass sie es gewesen sei. Sie betonte, dass sie sich hundertprozentig sicher sei, dass man ihr nichts könne. Und wenn dieser Polizist meine, er müsse sie noch 30 Jahre verfolgen, dann solle er das tun, dann habe sie irgendwann halt das Pech, dass er sie abhole, sie würde das ganz abgebrüht sehen. Auf die Frage des Verdeckten Ermittlers, was sie so sicher mache, erklärte die Angeklagte, dass der Polizist genau wisse, dass sie es gewesen sei, ihr dies aber nicht beweisen könne, und dass dies wahrscheinlich daran liegen würde, dass sie die Tat "so geschickt" ausgeführt hätte. Bei dieser Äußerung der Angeklagten meinte der Verdeckte Ermittler ganz deutlich einen gewissen Stolz in der Stimme der Angeklagten vernehmen zu können, was ihn fassungslos machte. Die Angeklagte erklärte weiter, dass der Polizist schon wisse, was los sei, da er seinen Job schon lange machen würde und wohl auch einen Blick dafür habe, was richtig und was falsch sei. Der würde sich wohl auch ärgern, dass er ihr nichts nachweisen könne. Weiter schilderte die Angeklagte, dass die Polizei schon ´rausgefunden und ihr auch gesagt hätte, wie sie es tatsächlich gemacht hätte, man habe "den ja auch richtig auseinander genommen" – womit sie die Obduktion meinte. Sie erläuterte dies weiter dahin, dass es um rote Pünktchen im Gesicht gegangen sei, die man auch im Auge finde und woran man feststellen könne, dass es mit einem Kissen zusammenhänge und nicht anders, etwa mit einem Handtuch oder der Hand gemacht worden sei. Diese roten Punkte im Auge hätten aber gefehlt, und es sei deshalb zu wenig gewesen, es ihr zu beweisen.
382Mit stolzem Unterton äußerte sie sodann erneut, dass sie es "zu geschickt" gemacht habe, dass sie "wahrscheinlich ein paar Minuten länger hätte drauf drücken müssen, dann hätten sie ihr was gekonnt".
383Die Angeklagte nannte dabei keinen Kindernamen. Aus ihren Äußerungen war nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Rede von Q oder L war. Angesichts des Umstands, dass sie in dem Gespräch vom 11.08. die Nachfrage des Verdeckten Ermittlers, ob auch beim dritten Kind etwas passiert sei, vehement verneint hatte, spricht mehr dafür, dass sie in dem Gespräch vom 26.08. ebenfalls den Tod Q's meinte, und nur aufgrund ihrer Kenntnis der bei L festgestellten Petechien insoweit einen Rückschluss auf das Fehlen dieser Merkmale bei Q gezogen hatte.
384Im Anschluss an dieses Treffen wurde der Einsatz des Verdeckten Ermittlers sodann beendet.
385Am 29.09.2006 erging gegen die Angeklagte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen in drei Fällen sowie wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung vom 26.3.2004 zum Nachteil von L.
386Neben den objektiven Ermittlungsergebnissen betreffend L enthielt der Haftbefehl Ausführungen zu den Beziehungen der Angeklagten und den Erkenntnissen aufgrund des Einsatzes des Verdeckten Ermittlers.
387Am 02.10.2006, gegen 9.30 Uhr, erfolgte die Festnahme in der Wohnung ihres Partners G durch die Zeugen KHK C3, KHK T7, und KK`in T16. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass sie wegen des Vorwurfs der Ermordung ihrer drei Kinder festgenommen werde, erfolgte eine ausführliche Belehrung der Angeklagten über ihre Rechte, sowohl was ihr Schweigerecht als auch ihr Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers betraf. Die Angeklagte erklärte hieraufhin ausdrücklich ihren Verzicht auf die Hinzuziehung eines Anwalts. Auf die Nachfrage, ob jemand von ihrer Festnahme informiert werden solle, äußerte sie lediglich den Wunsch, den Zeugen G anrufen zu dürfen. Unter Hinweis darauf, dass dieser Anruf vom Präsidium aus geführt werden könne und aufgrund der Anwesenheit des 14-jährigen Sohnes des Zeugen G in der Wohnung, der seinen Vater informieren sollte, wurde diese Bitte durch den Zeugen KHK C3 abgelehnt. Später erwähnte die Angeklagte auch diesen Anruf nicht mehr.
388Zu keinem Zeitpunkt – wie dies später im Rahmen der Hauptverhandlung mit wechselnden Angaben von der Angeklagten behauptet wurde – hatte sie den Wunsch geäußert, den Zeugen G zu kontaktieren, damit dieser den Verteidiger informieren könnte bzw. den direkten Wunsch, den Verteidiger anrufen zu wollen. Ebenfalls war es zu keinem Zeitpunkt zu Äußerungen seitens eines der Beamten gekommen, der Verteidiger Rechtsanwalt C aus X4 sei für ein E Verfahren nicht zuständig, bzw. bis dieser aus X4 angereist sei, befinde sie sich längst in Gelsenkirchen, womit die JVA gemeint gewesen sein soll.
389Bei der im Anschluss an ihre Festnahme erfolgenden Fahrt zum Präsidium, bei der die Angeklagte den Haftbefehl las, fand mit den Kriminalbeamten kein Gespräch statt.
390Nach der Ankunft im Präsidium vor der erfolgenden Beschuldigtenvernehmung wurde die Angeklagte durch den Zeugen KHK C3 in Anwesenheit beider Kollegen erneut, unter Hinweis auf die ihr gemachten Vorwürfe, über ihre Rechte als Beschuldigte, insbesondere auch hinsichtlich einer Verteidigerkonsultation, hingewiesen. Zur Überraschung der Beamten, die letztlich angesichts des bisherigen Verhaltens der Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht mit Angaben gerechnet hatten, erklärte sie erneut den Verzicht hinsichtlich einer Benachrichtigung ihres Verteidigers. Aus kriminalistischer Sicht kam ihnen diese Entscheidung der Angeklagten andererseits nicht ungelegen.
391Im Anschluss erfolgte sodann ein Vorgespräch, zunächst unter der Leitung des Beamten KHK T7, das in Einzelheiten noch nicht protokolliert wurde. Auf die einleitende Frage, ob es für sie nicht eine Erleichterung sei, über die Taten sprechen zu können, gab die Angeklagte zunächst keine Antwort. Stattdessen stellte sie eigene Fragen nach der Identität "JJ´s". Als ihr bewusst wurde, dass tatsächlich die gesamte Beziehung auf einer Lüge aufgebaut war, war für die Polizeibeamten eine erste Gefühlregung der Angeklagten, die weinte und der die Enttäuschung deutlich erkennbar anzumerken war, wahrnehmbar. Dem Beamten KHK C3, der sehr engagiert über die Jahre die Ermittlungen geführt hatte, und der immer der Überzeugung gewesen war, dass die Angeklagte alle drei Kinder getötet hatte, fiel es nicht leicht, seine Emotionen zurückzuhalten. Aufgrund seiner emotionalen Beteiligung und des belasteten Verhältnisses zwischen ihm und der Angeklagten hatte man es schließlich – auch nach einem kurzen Wortwechsel mit der Angeklagten – einvernehmlich mit KHK T7 für besser befunden, die Beschuldigtenvernehmung ohne ihn fortzusetzen.
392Bewusst provozierend hatte der Zeuge C3 die Angeklagte gefragt, ob es ihr "Spaß gemacht habe", ihre Kinder umzubringen und wie so ein "Tötungsvorgang abgehe", worauf die Angeklagten an den Zeugen KHK T7 gewandt mit der Äußerung reagierte, dass man mit "ihm", womit sie KHK C3 meinte, nicht reden könne.
393Im Anschluss verließ der Zeuge C3 daraufhin den Vernehmungsraum und begab sich auch für längere Zeit in die Innenstadt, um etwas Abstand zu bekommen. Im Rahmen des weiteren mit der Angeklagten geführten Gesprächs hatten die Beamten den Eindruck, dass der Kollegin T16 ein besserer Zugang zu ihr möglich war, woraufhin man sich schließlich darauf verständigte, dass auch der Zeuge T7 den Vernehmungsraum verließ.
394Die anschließend in der Zeit von 11.15 bis 15 Uhr durchgeführte Beschuldigtenvernehmung wurde durch die Zeugin KK`in T16 in Frage-und- Antwort-Form annähernd wörtlich protokolliert, wobei sie auch non-verbale Antworten bzw. Reaktionen der Angeklagten und ihre Gesten in das Protokoll aufnahm.
395Im Rahmen der Vernehmung räumte die Angeklagten ein, ihre drei Kinder D, Q und L mit einem Kissen erstickt zu haben. Dabei beschrieb sie jeweils eine konkrete Erinnerung an die einzelnen Tatabläufe, so etwa an die Ausgangssituation, die Verwendung unterschiedlicher Kissen und das Erstickungsgeschehen. Einen Tötungsvorsatz räumte sie auf entsprechende Nachfragen nicht ausdrücklich ein, wobei sie auf konkrete Fragen nach dem Grund für die Tötung jeweils ausweichend antwortete, dem direkten Vorwurf aber auf entsprechende Nachfragen nicht etwa vehement entgegen trat. So gab sie etwa im Zusammenhang mit der Tötung L's auf die Frage, warum sie ihn "umgebracht" habe, an, man könne sagen, dass ihr alles zuviel geworden sei, sie sei allein gewesen.
396Teilweise machte die Angeklagte auch bewusst unzutreffende Angaben, was das Vorgeschehen, etwa ihre Beziehungen und ihre Ehe, anging.
397In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse gab die Angeklagte unter anderem an, dass in der Beziehung zu dem Zeugen M der Alltag ziemlich schnell
398. Ihr Mann habe irgendwann dicht gemacht und sie habe über ihre Probleme mit ihm nicht sprechen können. N habe sie kennengelernt, als sie mit D im sechsten Monat schwanger gewesen sei. Kurz nach der Geburt von D sei alles rausgekommen, sie habe dann von N erzählt und sich von ihrem Mann getrennt. Bevor alles rausgekommen sei und auch danach, sei sie häufiger mit D und Q bei dem Zeugen N gewesen. Ihr Mann habe auch nicht versucht, sie zu zurück zu gewinnen, sondern sie ziehen lassen.
399Das mit D sei am 21.07. passiert. Ihr Mann sei morgens zur Arbeit gefahren, sie sei vorher mit ihm aufgestanden und habe ihm Tee und Brote für die Arbeit fertig gemacht. Sie wisse nicht mehr, was sie an dem Morgen gemacht habe, nachdem ihr Mann zur Arbeit gefahren sei. Ein paar Minuten später sei die Kleine wach geworden und habe geweint, weil sie Hunger gehabt habe. Sie habe sie dann aus dem Bett genommen und sich mit ihr ins Wohnzimmer gesetzt. Sie habe dann ihre Flasche fast leer getrunken, dann habe sie wieder geschrieen. Auf die Frage, wie sie sich da gefühlt habe, erklärte die Angeklagte, dass sie gedacht habe, sie hätte etwas verkehrt gemacht, sie sei irgendwie traurig gewesen. D habe ein paar Minuten geschrieen, sie habe dann das Sofakissen genommen – bei dieser Schilderung hatte die Angeklagte Tränen in den Augen -, das habe rechts von ihr auf der Couch gelegen. Auf die Frage, was sie dann gemacht habe, erwiderte die Angeklagte zunächst nichts, sondern weinte. Die anschließende Frage, ob sie das Kissen auf D's Gesicht gelegt habe, bejahte sie durch Kopfnicken. Auf die Frage, wie lange sie dies getan habe, erklärte die Angeklagte unter Schulterzucken, dass sie dann aufgehört habe, zu schreien, sie das Kissen aber noch etwas dort habe liegen lassen. Dann habe sie D in die Babywippe gelegt, die neben der Couch gestanden habe. Auf die anschließende Frage, ob sie gewusst habe, dass D tot gewesen sei, antwortete die Angeklagte mit ja. Auf die Frage, was dann passiert sei, schilderte die Angeklagte weiter, dass dann ihr Mann nach Hause gekommen sei, vielleicht eine Stunde später. Er habe dann von sich aus nach der Kleinen geguckt und sofort einen Notarzt gerufen. Auf die Frage, wie sie sich verhalten habe, erklärte sie, dass sie nur geheult habe. Die Frage nach einer Erklärung für ihre Handlung verneinte die Angeklagte. Auf die weitere Frage, ob sie vorher schon einmal darüber nachgedacht habe, D "umzubringen", antwortete die Angeklagte nur mit nein.
400Sie erklärte weiter, dass D kein Wunschkind, sondern ein Unfall gewesen sei. Sie habe ihre Tage gehabt und sei trotzdem schwanger geworden.
401Im Anschluss schilderte die Angeklagte die Tötung Q's. Dieser sei im September gestorben, wann genau, wisse sie nicht mehr, es sei abends gewesen. Q habe in seinem Bett im Kinderzimmer gelegen, sie glaube, dass er dort gespielt habe. Sie sei mit Q allein gewesen, wo ihr Mann gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe Q dann zum schlafen hinlegen wollen. Er habe wieder aufstehen wollen und sie habe ihn festgehalten. Er sei dann angefangen zu weinen. Auf die Frage, ob er laut geweint habe, erwiderte die Angeklagte, nein, er habe leise geweint. Sie habe ihn dann festgehalten und sein Kopfkissen auf sein Gesicht gedrückt, bis er ruhig gewesen sei. Auf die Frage, ob er sofort aufgehört habe zu weinen, antwortete die Angeklagte mit ja. Auf die weitere Frage, ob sie dann losgelassen habe, erklärte sie, nein, sie habe noch etwas festgehalten, bis er ruhig gewesen sei. Auf die Frage, welches Kissen sie genommen habe, gab sie an, dass es das Kopfkissen aus seinem Bett gewesen sei. Als Q ruhig gewesen sei, habe sie den Notarzt gerufen.
402Auch bei Q antwortete die Angeklagte auf die Frage, ob sie erklären könne, warum sie das Kissen auf Q's Gesicht gedrückt habe, mit nein.
403Auf den Vorhalt, dass sie aber gewusst habe, dass sie Q durch das Kissen umbringen werde, wenn sie es auf das Gesicht legen würde, erwiderte die Angeklagte, nein, sie wisse es nicht, sie könne es nicht erklären.
404Im November sei sie dann zu N, dem Vater von L, gezogen.
405N habe das Kind nicht gewollt. Auf die Frage, ob sie über eine Abtreibung nachgedacht habe, erwiderte die Angeklagte, dass das für sie nicht in Frage gekommen sei. Sie habe sich von N getrennt, bevor L da gewesen sei. Man habe aber weiter in einem Haus gewohnt.
406L sei im April 2004 gestorben. Es sei abends gewesen und L sei in seinem Bett gewesen, er habe schon geschlafen. Sie glaube, dass der Fernseher an
407gewesen sei. Das Kinderbett habe direkt neben der Couch gestanden, auf der sie geschlafen habe. Sie sei dann aufgestanden und zu ihm hin gegangen. Sie habe dann sein Kopfkissen genommen, das neben ihm gelegen habe und es auf sein Gesicht gedrückt. L habe auf dem Rücken im Bett gelegen. Auf die Frage, wie lange sie das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe, erwiderte die Angeklagte, nicht lange. Die Frage, ob sie gewusst habe, dass L tot gewesen sei, beantwortete sie mit zustimmendem Kopfnicken.
408Sie sei dann sofort zu N gegangen, er habe nach oben kommen und L finden sollen.
409Hinsichtlich des weiteren Krankenhausaufenthalts von L machte die Angeklagte folgende Angaben: L sei an diesem Tag endlich mal bei seinem Vater gewesen, nachdem sie eine Woche gebettelt habe, dass er sich auch einmal um L kümmern solle. L sei den ganzen Tag mit N zusammen gewesen und sei abends ganz hektisch wieder gekommen. Er sei ihr ganz fremd vorgekommen. Sie habe ihm dann eine Flasche Tee gemacht und ihn ins Bett gelegt. Dann habe sie noch ins Kinderbett geguckt und gesehen, dass er gekrampft habe. Er habe schon eine ganz blaue Unterlippe gehabt.
410Auf die Frage der Zeugin T16, ob sie denn vorher schon mal daran gedacht habe, L zu töten, erklärte die Angeklagte, nein, nie. Auf die anschließende Frage, warum sie L umgebracht habe, erwiderte sie, sie wisse es nicht. Man könne sagen, es sei ihr alles zuviel geworden, sie sei allein gewesen.
411Zum Schluss der Vernehmung erklärte die Angeklagte, dass sie sich jetzt "beschissen" fühle und gerne alles rückgängig machen würde.
412Nachdem der Zeuge G zwischenzeitlich durch seinen Sohn von der Festnahme informiert worden war, suchte er gegen Mittag die Kanzlei des Verteidigers C, der sich zu dem Zeitpunkt urlaubsbedingt zu Hause aufhielt, auf. Hier hatte er Kontakt zu dem Sozius Dr. H5. Nach Einsichtnahme in die in der Kanzlei vorhandene Akte, die nur wenige Unterlagen enthielt, aber in Kenntnis des im Raum stehenden Vorwurfs, führte dieser um 13.31 Uhr sodann ein Telefonat mit der Polizei. Gegenüber der den Anruf entgegennehmenden Zeugin M7 (zufällige Ähnlichkeit der Namen) äußerte er lediglich die Bitte, den Beamten KHK C3, dessen Namen er aus der Akte kannte, sprechen zu können. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass dieser sich nicht im Haus aufhielt, bat er um Rückruf. Von der Zeugin M7, die lediglich mit dem Bürodienst an diesem Tag beauftragt und in das Verfahren T10 nicht eingebunden war, erfolgte eine unmittelbare Notiz, wovon sie dem Zeugen KHK C3 bei dessen Rückkehr kurz vor 15 Uhr sogleich Mitteilung machte. Unmittelbar bei seiner Rückkehr ins Präsidium war der Zeuge KHK C3 auf dem Flur auch kurz von der Beamtin KKìn T16 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Angeklagte inzwischen ein Geständnis abgelegt hatte. Etwa zeitgleich war auch die Beschuldigtenvernehmung beendet worden.
413Ohne Zeitverzögerung rief der Zeuge C3 kurz vor 15 Uhr in der Kanzlei C/Dr. H5 zurück. Er teilte dem Anwalt Dr. H5 mit, dass die Angeklagte die Tötung ihrer Kinder gestanden hatte und nunmehr dem Haftrichter vorgeführt werden sollte. Nachdem der Zeuge Dr. H5 im Rahmen des Gesprächs geäußert hatte, dass er gestehen müsse, vom Strafrecht nicht so viel Ahnung zu haben, wurde er durch den Zeugen C3 weiter darauf hingewiesen, dass die Angeklagte nach erfolgter Belehrung auf einen Anwalt verzichtet habe. Der Sozius des Verteidigers beschränkte sich daraufhin darauf, der Angeklagten ausrichten zu lassen, dass man sich um sie kümmern werde. Unternehmungen, den Verteidiger Rechtsanwalt C von der Festnahme zu informieren oder selbst zu der noch bevorstehenden und ihm angekündigten haftrichterlichen Vernehmung zu erscheinen, machte er nicht.
414Der Inhalt des Telefonats wurde durch den Zeugen C3 sodann an die zuständige Staatsanwältin K2 weitergegeben, die einen entsprechenden Vermerk fertigte. Der Verteidiger wurde nach dem Feiertag am 04.10.2006 durch seinen Kollegen von der Festnahme in Kenntnis gesetzt.
415 416Im Anschluss wurde die Angeklagte dem Haftrichter vorgeführt.
417Nach erfolgter Belehrung und der Verkündung des Haftbefehls erklärte sie, dass der Inhalt des Haftbefehls richtig sei mit Ausnahme der Aussage der Zeugin D2, dass ihr L ein "Klotz am Bein" gewesen sei. Das andere, was in dem Haftbefehl stehe, sei richtig.
418Auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie ihren Kindern ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und dadurch ihren Erstickungstod herbeigeführt habe, reagierte die Angeklagte mit einem zustimmenden Kopfnicken.
419Auf die Frage, ob sie etwas zu den Gründen für ihr Verhalten angeben wolle, erklärte sie, dass sie nicht wisse, warum sie das getan habe, dass sie es rückgängig machen würde, wenn sie könnte und dass sie, wenn sie es könnte, "ihr Leben für das der Kinder geben würde".
420Die Angeklagte befindet sich seit ihrer Festnahme in Untersuchungshaft, die zweimal zum Zwecke der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Wesel vom 14.12.2004 und 21.06.2005 unterbrochen worden ist, in der JVA Gelsenkirchen.
421Zwischen dem 25.10. und 11.11.2006 erfolgte an drei umfangreichen Terminen, die insgesamt einen Zeitumfang von nahezu 11 Stunden hatten, die Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. N3.
422In Bezug auf die Tatvorwürfe räumte die Angeklagte auch ihr gegenüber die Tötung aller drei Kinder ein, wobei sie diesmal angab, immer dasselbe Kissen benutzt zu haben, berief sich jedoch auf eine Erinnerungslücke, was den jeweiligen konkreten Geschehensablaufs und ihre Motivation anging. Eine Anerstickung L's am 26.03.2004 stellte sie vehement in Abrede.
423Im Einzelnen gab sie an, dass sie nicht wisse, was gewesen sei und es selbst gern verstehen wolle. An dem Tag, als D gestorben sei, sei es wie immer gewesen, ihr Ehemann sei zur Arbeit gegangen und sie sei zu Hause gewesen. Es habe schon länger von beiden Seiten keine sexuelle Beziehung mehr gegeben. Was an dem Tag genau abgelaufen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei richtig, dass sie jedes Mal den Kindern ein Kissen auf den Kopf gedrückt habe. Was sie dabei oder unmittelbar davor gedacht habe, wisse sie nicht mehr.
424Nach der Geburt von D sei alles normal verlaufen, sie habe insbesondere keine schweren Verstimmungszustände gehabt. Sie habe sich auch zuhause mit D nicht überfordert gefühlt. Ihr Ehemann habe ihr zur Seite gestanden und sie unterstützt. Die Angeklagte gab weiter wahrheitswidrig an, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keine andere Beziehung gehabt habe.
425Die Angeklagte schilderte den Ablauf des Morgens so, dass sie, nachdem sie für ihren Ehemann das Frühstück gemacht habe, und er zur Arbeit gegangen sei, sie die Wohnung gemacht, gespült und gesaugt habe. D habe noch geschlafen, D im Bett gespielt. Dann müsse "es irgendwie passiert sein". Sie wisse nur noch, dass sie dann den Notarzt gerufen habe. Ob D geschrieen oder in irgendeiner Form belastend gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe im Anschluss getrauert und bei der Beerdigung nicht daran gedacht, dass sie den Tod verursacht habe. Sie habe sich auch keine Sorgen gemacht, dass die Tat entdeckt werde.
426Auf Nachfrage bestätigte sie, im Fernsehen Berichte über den "plötzlichen Kindstod" gesehen und auch im Krankenhaus hierüber informiert worden zu sein. Sie habe sich aber im Übrigen nicht weiter damit beschäftigt und auch keine Angst gehabt, dass ihre Kinder hieran sterben könnten.
427Auch in Bezug auf den Todestag Q's berief sich die Angeklagte auf eine Erinnerungslücke. Sie erklärte, sich nicht zu erinnern, wo es gewesen sei. Es sei möglich, dass Q im Bett gelegen habe. Sie sei allein zu Hause gewesen und der Ablauf sei wohl genauso wie bei D gewesen. Sie habe den Notarzt gerufen, weil "der" nicht mehr geatmet habe. Während die Angeklagte sich an den Tatablauf nicht mehr erinnern wollte, wurde der Einsatz des Notarztes von ihr in allen Details beschrieben.
428Den Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung zu dem Zeugen N schilderte die Angeklagte wahrheitswidrig erst nach der Geburt D's. Ebenso erklärt sie auf entsprechende Nachfragen der Sachverständigen, dass sie die Kinder zu keinem Zeitpunkt als hemmend und auch nie als Last erlebt habe. Sie habe die Kinder zu den Großeltern gegeben, um sie "gerecht aufzuteilen".
429Auf Nachfrage bestätigte die Angeklagte auch, alle Kinder nicht gestillt zu haben, wobei sie bei D und L unmittelbar nach der Geburt Medikamente genommen habe, um eine Milchbildung zu verhindern.
430In Bezug auf L schilderte die Angeklagte die Schwangerschaft als von ihrer Seite gewollt, auch wenn sie am Anfang ambivalente Gefühle gehabt habe.
431Hinsichtlich des Krankenhausaufenthalts vom 26.03.2004 gab die Angeklagte an, dass sie wegen eines Krampfes dort gewesen sei, den ihr keiner geglaubt habe. L sei untersucht worden und es sei nichts gefunden worden.
432Am Todestag L's sei sie froh gewesen, dass der Kindsvater sich endlich einmal gekümmert habe. Er habe sich nie um seinen Sohn gekümmert, sei nur ins Fitnessstudio und zum Radfahren gewesen. Sie habe L abends zurückbekommen. Vermutlich habe sie ihn zum Schlafen hingelegt. Genau wisse sie es nicht mehr. Dass sie N dann gebeten habe, nach L zu sehen und selbst den Müll rausgebracht habe, erklärte sie damit, dass sie einfach irgendwie so weitergemacht habe, was sie selbst nicht begreife.
433Auf entsprechende Nachfragen gab die Angeklagte an, dass alle drei Kinder gesund gewesen seien. Q sei nur am Anfang herzkrank gewesen, später nicht mehr. Die Frage, wie sie sich selbst als Mutter einschätze, beantwortete die Angeklagte mit der Angabe, dass sie eine gute Mutter gewesen sei. Sie habe die Kinder nie im Stich gelassen, sie überall mit hingenommen und auch regelmäßig die Arztbesuche wahrgenommen. Sie habe ihre Kinder geliebt. Sie sei nicht überfordert oder genervt gewesen und habe die Kinder nie als anstrengend erlebt.
434Vorhalte hinsichtlich eigener widersprüchlicher Angaben im Hinblick auf ihre Angaben im Rahmen der vorangegangen Beschuldigtenvernehmung und Widersprüche bezüglich objektiver Ermittlungsergebnisse machte die Sachverständige der Angeklagten nicht.
435Im August 2004 war ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte sowie einen weiteren Mieter des Hauses I-Straße, den Zeugen O2, in Zusammenhang mit dem Brand eines stillgelegten Pkw am 02.08.2004 geführt worden. Ein bestehender Anfangsverdacht konnte jedoch weder durch Zeugenaussagen noch andere Ermittlungen erhärtet werden. Auch in Bezug auf weitere Brände, die sich im Januar 2004 sowie im Sommer bzw. Herbst 2003 auf dem Dachboden bzw. im Keller des Wohnhauses der Angeklagten in der I-Straße ereigneten, ergaben sich keine konkreten Hinweise auf eine Täterschaft oder Beteiligung der Angeklagten. Die Kammer hat diese Vorfälle nicht weiter aufgeklärt. Sie haben lediglich bei der Frage der Beurteilung der Schuldfähigkeit insoweit zu Gunsten der Angeklagten Berücksichtigung gefunden, als die psychiatrische Sachverständige Dr. N3 sich damit auseinander gesetzt hat, ob sich im Falle einer Beteiligung der Angeklagten Auswirkungen ergeben würden, die auch im Rahmen der hier abzuurteilenden Taten im Hinblick auf ihre psychische Verfassung von Bedeutung wären. Dies war jedoch – wie noch darzulegen sein wird – nicht der Fall.
436III.
437Beweiswürdigung
438Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel, dass die Angeklagte ihre Kinder D, Q und L getötet hat, indem sie sie mit einem Kissen erstickt hat, weil sie ungeliebt waren, ihr jeweils bei ihrer weiteren Lebensplanung im Weg standen und sie sie endgültig loswerden wollte.
439In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte im Wesentlichen von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Sie hat zu Beginn der Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag nach der Vernehmung der Sachverständigen
440Dr. N3 als Zeugin zu den Angaben hinsichtlich des Tatvorwurfs im Rahmen der Exploration lediglich erklärt, dass das so stimme, wie Frau Dr. N3 es wiedergegeben habe und die Nachfrage, ob sie sich entsprechend geäußert habe, bejaht. Weiter hat sie Angaben zu den objektiven Umständen ihres Lebensweges gemacht.
441Darüber hinaus hat die Angeklagte im Lauf des Verfahrens anlässlich der Zeugenvernehmungen vereinzelte Äußerungen gemacht. So hat sie auf Nachfrage im Anschluss an die Erklärung ihres Verteidigers, dass sie den von der Zeugin T2 geschilderten "Telefonterror" sowie Briefe und den Abschiedsbrief in Abrede stelle, erklärt, sie habe nie Briefe geschrieben und auch sonst nie "Sachen abgelassen", sie habe lediglich ein einziges Mal während der Praktikumszeit angerufen.
442Im Rahmen der Vernehmung des Zeugen N hat sie die Schilderung des Zeugen, dass er L auch einmal 14 Tage betreut habe, in Abrede gestellt. Dabei hat sie angegeben, dass es sich nie ergeben habe, dass ihr Sohn 14 Tage bei Herrn N gewesen sei. Wenn dieser sich mal um seinen "Sohnemann" gekümmert habe, habe es sich maximal um einen Tag gehandelt und da habe sie ihn schon anflehen müssen. Es sei klar, dass jetzt alle anderen zu Herrn N halten würden, und er sich jetzt als der tolle Vater darstellen würde, der er nie gewesen sei.
443Auf Nachfrage hat die Angeklagte die Vermutung des Vorsitzenden, dass es sich nicht um erhebliche Verletzungen gehandelt habe, bestätigt und dazu erklärt, dass sie an ihren Armen keine Narben von Verletzungen hätte.
444Bei der Vernehmung der Zeugin D2 hat die Angeklagte ihre von der Zeugin geschilderte Äußerung am Tag der Beerdigung L's in Abrede gestellt und die Zeugin verbal angegriffen. Sie hat die Aussage der Zeugin mit den Worten unterbrochen, aus welcher Schublade sie diesen Satz geholt habe, und wie die Zeugin lügen könne. Auf die Erwiderung der Zeugin D2, dass die Angeklagte sogar noch ihre Schwester gefragt habe, ob sie mitkomme, äußerte die Angeklagte, den Spruch habe sie nie gesagt, sie habe sich 14 Tage um ihre Mutter gekümmert und sei gar nicht ausgegangen. Es sei schade, dass ihre Mutter nicht aussage.
445Zu Ende der Beweisaufnahme hat sich die Angeklagte in einem Brief vom 14.9.2007 an ihre Mutter, die Zeugin M2, und in einem am 17.9.2007 zur Post gegebenen Schreiben an den Zeugen G zu ihrer psychischen Verfassung und auch zu den Tatvorwürfen geäußert.
446In dem letztgenannten Schreiben heißt es u. a.:
447Während meiner "Ehe" verliebe ich mich in einen anderen "Mann" und glaube, glücklich zu sein. Sehr bald bekomme ich zu spüren, dass ich nicht weiß, wo ich denn überhaupt hingehöre. Ganz am Anfang dieser Beziehung scheint diese Frage beantwortet zu sein, doch wir scheitern an unserer Verschiedenheit. Wir bleiben noch ne Zeit zusammen. Dann laufe ich davon. In den Jahren, die folgen, wird die "Sehnsucht" nach Zusammenleben immer mehr zerstört von der Angst vor Berührung. Ich verliebe mich noch einmal, daraus wird eine zerstörerische Beziehung, die ich löste. Es wird mir alles zuviel. Das ganze Leben wird mir zuviel. Ich weiß nicht, wie mein Leben sein müsste, dass es mir nicht mehr zuviel würde. War überhaupt jemals in meinem Leben etwas in Ordnung? Warum kam ich so in`s Wanken? Es sind so viele Fragen offen. Wie soll mir jemand helfen können, wenn ich nicht`s sage. Wie soll ich was sagen, wenn ich nicht weiß, was ist? Wenn ich nur weiß, dass es mir entsetzlich schlecht geht. Meine Verzweiflung wurde so groß, dass ich "Drogen" zu mir nahm, mir in die "Arme" schnitt und es mir gelungen ist dass es niemand bemerkte. Ich hatte keine Hoffnung mehr, mit meinem Leben etwas anfangen zu können. Was hatte ich schon zu verlieren, wenn es wieder nichts werden sollte. Ich warte zwischen diesen Gedanken und noch einmal verliebe ich mich in einen "Mann" und zwar in dich ... --- Im weiteren hat der Brief die Gefühle der Angeklagten für den Zeugen und ihre Angst, ihn zu verlieren, zum Gegenstand.
448Im vorbezeichneten Schreiben an ihre Mutter äußerte sie u. a.:
449Aber über meinen Fall spreche ich nicht. Ok ich hab hier auch schon viel geweint so is das nicht. Ein`s habe ich hier schon ganz klar erkannt Gefühle zuzulassen weinen, lachen, reden, und schweigen und hilfe anzunehmen und auch andern zu helfen. Wie Du erkennen kannst ist es ein wechselbad der Gefühle, ein geben und auch ein nehmen. Ich wollte Dir nicht nur Bla Bla schreiben, vielleicht siehst Du das nicht alles schlecht ist im Gefängnis, es kann auch eine neue Chance sein, ein neues Leben zu beginnen. Für mich wird es nicht so einfach, da die Schuld die ich in mir spüre sehr stark ist, und dieses Gefühl legt man nicht so einfach ab. Sicher möchte ich auch das Du weißt das man hier gut auf mich achtetwenn ich denn mal auf den "Flur" bin ... Ich hab soviel gehört, was Du dir teilweise anhören mußt usw. und ich kann dir nicht zur Seite stehen :· c - die vorstehenden Zeichen sollen offensichtlich ein auf der Seite liegendes Gesicht mit betrübtem Gesichtsausdruck darstellen – Aber am dringensten sollst Du wißen, das Du Dir persönlich keine Vorwürfe machen sollst ob Du etwas in meiner Erziehung falsch gemacht hast, was mich zu dieser "Tat" veranlaßt hat ... Nein, Du hast nicht`s Falsch gemacht ganz im Gegenteil sogar ... Bitte gib Dir nicht die Schuld, denn ich kann mir denken, das du dich das schon gefragt hast ... Ich weiß nicht mal ob ich in diesen Brief die richtigen Worte gefunden hab ...
450Im übrigen hat die Angeklagte während der Hauptverhandlung lediglich über ihren Verteidiger Umstände geltend gemacht, die sich auf die Durchführung ihrer Festnahme und der Beschuldigtenvernehmung bezogen, um offensichtlich Angriffspunkte hinsichtlich einer Verwertbarkeit zu benennen.
451So ist am 10. Verhandlungstag anlässlich der Vernehmung der Zeugin T16 vom Verteidiger vorgetragen worden, dass der Zeuge C3 der Angeklagten bei ihrer Festnahme in der Wohnung erklärt habe, sie dürfe nicht telefonieren, er sie angeschrieen habe, sie solle endlich aussagen, und später in Anwesenheit aller drei Beamter im Polizeigewahrsam einer der Beamten geäußert habe, der Verteidiger aus X4 sei für E nicht zuständig und bis dieser aus X4 eingetroffen sei, sei sie längst in Gelsenkirchen
452Am 11. Verhandlungstag anlässlich der Vernehmung des Zeugen KHK C3 wurde sodann geltend gemacht, dass die Angeklagte in der Wohnung geäußert habe, dass sie mit ihrem Verteidiger telefonieren wolle
453Einer Vernehmung des Verdeckten Ermittlers, des Führungsbeamten D3 und der Beamten KHK C3 und KHK T7 sowie einer Verwertung ihrer Angaben ist zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden.
454In Bezug auf den Lebensweg der Angeklagten war ihre in der Hauptverhandlung erfolgte Bestätigung der gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen gemachten Angaben im wesentlichen auf die objektiven Daten und Abläufe beschränkt. Hinsichtlich der auffälligen Persönlichkeit der Angeklagten, ihres Werdegangs und Leistungsverhaltens und ihrer Beziehungen hat die Kammer zahlreiche Zeugen aus dem engen und weiteren Lebensumfeld der Angeklagten, so neben ihrer Mutter, den Schwiegereltern und den Partnern u.a. auch ihre Lehrerin, vernommen. Die Lehrerin der Angeklagten, die Zeugin T2 hatte angesichts des auffälligen Verhaltens der Angeklagten in der Schulzeit noch konkrete Erinnerungen an zahlreiche Vorfälle, so insbesondere die Neigung der Angeklagten zu sexuellen Themen und ihre unwahren Darstellungen von Missbrauchs- und Vergewaltigungsgeschehen. Dass es sich dabei jeweils um erfundene Geschichten bzw. solche handelte, die die Angeklagte von anderen Personen auf sich selbst projiziert hat, haben auch die anderen Zeugen aus ihrem nahen Lebensumfeld bestätigt. So hat die Mutter der Angeklagten bekundet, dass sie selbst, zu keinem Zeitpunkt aber ihre Tochter Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden sei, was diese selbst auch bei Aufsuchen der Beratungsstelle schließlich eingeräumt habe.
455Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Entwicklung der Beziehung und der Ehe der Angeklagten mit dem Zeugen M beruhen auf dessen glaubhaften, nachvollziehbaren Bekundungen, die hinsichtlich der Trennungsphase mit den Angaben des Zeugen N insgesamt in Übereinstimmung standen.
456Hinsichtlich des festgestellten Nachtatverhaltens der Angeklagten beruhen die Feststellungen auf den umfangreichen Vernehmungen der jeweiligen Partner bzw. ihres Lebensumfeldes.
457L
458Die Tötung ihres Sohnes L nach zwei vorangegangenen Anerstickungen ist der Angeklagten aufgrund objektiver Beweismittel, nämlich des Ergebnisses der Obduktion in Verbindung mit den im Zusammenhang mit der Obduktion weiter durchgeführten Untersuchungen und der Aussage des Rechtsmediziners Dr. A, sowie aufgrund einer Fülle weiterer Indizien, die sich u.a. aus den Aussagen der Klinikärzte Dr. P2, Dr. L4 und T11, des Kinderarztes Dr. W, des Kinderkrankenpflegers L5 sowie der Zeugen D2 und N ergeben, zweifelsfrei nachgewiesen.
459Der Angaben der Angeklagten im gesamten Verfahren bedurfte es insoweit zu einer Überführung nicht, so dass diese weder in Bezug auf die Tötung L's noch die weiteren von der Kammer festgestellten Erstickungsversuche von Bedeutung waren.
460Sowohl die Tötung L's durch Ersticken mit weicher Bedeckung am 25.04.2004, als auch ein Anersticken am 26.03.2004 sowie ein weiterer Erstickungsversuch zwischen 7 und 10 Tagen vor der Tötung, d.h. zwischen dem 15. und 18.04.2004, sind aufgrund objektiver Beweismittel und zahlreicher Indizien zweifelsfrei bewiesen.
461Die Zeugin und Sachverständige Dr. P2, die während des stationären Krankenhausaufenthalts behandelnde Kinderärztin L war und ihn bereits am Morgen nach seiner Einlieferung erstmalig sah, hat auf der Grundlage der Befunde nachvollziehbar dargelegt, dass die bei L zu diesem Zeitpunkt festzustellenden Punkteinblutungen nach dem Ausschluss organischer Erkrankungen unzweifelhaft auf eine mechanische Gewalteinwirkung, und zwar eine Verlegung der Atemwege zurückzuführen gewesen seien.
462Wenn Fr. Dr. P2 im Rahmen ihrer Aussage auch anfänglich noch versuchte, zurückhaltende Formulierungen hinsichtlich einer diesbezüglichen sicheren Überzeugung zu wählen, was offenkundig und ihr deutlich anzumerken darauf zurückzuführen war, dass sich die Ärzte der Klinik angesichts des weiteren tragischen Verlaufs Gedanken über möglicherweise vorwerfbare Versäumnisse, etwa die unterbliebene Benachrichtigung der Polizei, gemacht hatten, hat sie im weiteren, insbesondere auf den Vorhalt des Inhalts des von ihr mitunterzeichneten Arztbriefs an den Kinderarzt Dr. W vom 07.04.2004 sowie des Schreibens an das Jugendamt, mit der Erklärung, dass die Entscheidung, die Polizei nicht zu informieren, auf Chefarztebene gefallen und man der Überzeugung gewesen sei, dass eine Einschaltung des Jugendamtes und eine nachfolgende engmaschige Beobachtung und Überwachung ausreichend seien, angegeben, dass eine natürliche Ursache für die festgestellten Petechien auszuschließen gewesen sei und damit für die Klinikärzte nur ein Eingreifen der Mutter – die bereits zwei Kinder auf unerklärliche Weise verloren hatte – in Betracht gekommen sei.
463Die Zeugin Dr. P2 hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass es bereits keine medizinische Erklärung für einen etwaigen Krampfanfall gegeben habe. Ein Fieberkrampf sei angesichts der normalen Körpertemperatur L's ausgeschieden. L sei insgesamt auch völlig infektfrei gewesen.
464Ein afebriler Krampfanfall sei dann im Rahmen frühkindlicher Epilepsien oder einer Herzerkrankung mit kurzzeitigen Rhythmusstörungen denkbar.
465Die Befunderhebungen, die den Vorfall eines Krampfgeschehens hätten medizinisch erklären können, hätten jedoch zu keinem entsprechenden Ergebnis geführt. Die durchgeführte Diagnostik sei völlig unauffällig und ohne pathologischen Befund gewesen.
466Es habe sich im Rahmen der kardiologischen Diagnostik kein Hinweis auf eine Herzerkrankung ergeben, die zu kurzzeitigen Rhythmusstörungen führen könne, eine Stoffwechselerkrankung sei ebenso ausgeschieden wie eine Hirnhautentzündung.
467Die bei L zum Zeitpunkt des Notfalls aufgetretenen Symptome hätten ihre Ursache letztlich auch in einer frühkindlichen Epilepsie haben können, wobei jedoch sowohl das EEG als auch ein Schlaf-EEG insgesamt unauffällig gewesen seien. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass Kevin nach den Behandlungsunterlagen bis zu diesem Tag keinen Krampfanfall oder vergleichbare Symptome erlitten habe.
468Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch das neuropathologische Zusatzgutachten zum Ergebnis hatte, dass ein morphologisches Korrelat eines früheren Krampfanfalls nicht gefunden worden sei.
469Hinzu sei gekommen, dass die weiter festgestellten Petechien mit einem derartigen Krampfgeschehen kaum in Einklang zu bringen gewesen seien, da sie hierfür völlig untypisch seien. Weiter in Betracht kommende organische Ursachen, eine Gerinnungsstörung, eine Stoffwechselerkrankung bzw. eine Hirnhautentzündung hätten nach durchgeführter Diagnostik zweifelsfrei als Ursache für die Petechien ausgeschlossen werden können. Auch eine vom neurologischen Kinderarzt durchgeführte Untersuchung habe keine weiteren Hinweise erbracht.
470Danach seien letztlich die petechialen Hautblutungen im Gesicht bei einem Fehlen organpathologischer Befunde nur durch eine mechanische Einwirkung in Form eines Erstickungsgeschehens zu erklären gewesen. Die in dem Zusammenhang im Rahmen der mit der Angeklagten geführten Gespräche von ihr angebotene Erklärung, dass L an dem Tag eine Wollmütze getragen habe, sei als Ursache ausgeschlossen.
471Ergänzend hat die Ärztin Dr. P2 auf Nachfragen des Rechtsmediziners Dr. A bestätigt, dass auch der bei L im Rahmen der Untersuchungen festgestellte erhöhte Laktatspiegel – der zwar bei Krampfanfällen gegeben sein könne, für den es jedoch keine Anhaltspunkte gegeben habe – ein Hinweis auf einen Sauerstoffmangel im Rahmen eines Erstickungsgeschehens gewesen sei.
472Ebenso eindeutig hat sich der Sachverständige Dr. A geäußert. Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen des Rechtsmediziners gab es bereits aufgrund der Obduktionsbefunde – ohne dass die Ergebnisse ergänzender Untersuchungen vorgelegen hatten – ganz offensichtliche Hinweise auf ein Erstickungsgeschehen, während die Todesursache auf der Grundlage der pathologisch-anatomischen Organbefunde nicht zu erklären war. Hinsichtlich einer Organerkrankung gab es nicht einmal Minimalbefunde. Die bei L im Kopf- und Gesichtsbereich festzustellenden Hauteinblutungen hätten für den Fall des Ausschlusses entsprechender Erkrankungen angesichts des Fehlens etwa von Würgemalen in der Halsregion darauf hingewiesen, dass Mund und Nase des Kindes durch eine weiche Bedeckung verschlossen worden waren. Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass eine spurenarme Tötung eines Kleinkindes, ohne dass sich weitere Verletzungszeichen – wie etwa Oberhautabschürfungen um Mund und Nase - finden müssen, durch einen Erstickungsvorgang mit weicher Bedeckung, etwa einem Kissen, möglich sei. Bei einem Kleinkind, das sich nicht besonders wehren könne, sei ein suffizienter Verschluss ohne erkennbare Verletzungszeichen möglich.
473Unterstützt werde diese Schlussfolgerung auch durch den histologischen Lungenbefund, das Vorliegen eines Emphysems, einer Lungenblähung. Dabei handle es sich um eine Überdehnung und Überblähung des Lungengewebes durch die Bildung immer größerer Luftblasen, die die Wände der Lungenbläschen zerstörten. Durch die dadurch verminderte Gasaustauschfläche komme es zu einer durch Sauerstoffmangel hervorgerufenen Verengung der Blutgefäße in der Lunge. Nach den Darlegungen des Rechtsmediziners handelt es sich hierbei um einen Befund, der in vielen Fällen akut erstickter Personen zu sehen ist. Insbesondere bei einem Kleinkind ohne Vorerkrankungen, wie ein Lungen- oder Asthmaleiden, sei dies ein ganz deutlicher Hinweis auf ein Erstickungsgeschehen. Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar dargelegt, weshalb er seine Einschätzung in dem – nach seiner Ansicht – vorläufigen rechtsmedizinischen Bericht gleichwohl zurückhaltend formuliert hat. Da L vom Notarzt intubiert und beatmet worden sei, sei es für ihn zu dem Zeitpunkt nicht definitiv auszuschließen gewesen, dass hierin die Ursache für das Lungenemphysem gelegen habe. Die petechialen Einblutungen im Gesicht seien – ein Auftreten solcher Symptome aufgrund einer Beatmung sei bei Kindern in L's Alter bis auf Ausnahmefälle auszuschließen - dagegen ein deutlicher Hinweis auf einen gewaltsamen Tod durch Okklusion der Atemöffnungen gewesen, allerdings hätten zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche histologischen, virologischen und neuropathologischen Untersuchungen ausgestanden, die eine organische Erkrankung als Ursache hätten in Betracht kommen lassen.
474Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass im Rahmen der erfolgten Obduktion neben frischen weitere bereits verblasste Petechien festzustellen gewesen seien, die – was ihm damals wohl nicht bewusst gewesen sei – sicher nicht vom 26.03.2004 hätten herrühren können, da diese angesichts des Zeitablaufs bereits vollständig verblasst gewesen sein müssten und nicht mehr festzustellen gewesen wären. Sie seien andererseits auch nicht dem aktuellen Todesgeschehen vom 25.04.2004 zuzurechnen, da sie bereits leicht verblasst waren. Ein vollständiges Verblassen der Hauteinblutungen sei nach etwa 7 bis 10 Tagen zu erwarten, weshalb der Zeitpunkt des Entstehens dieser nicht mit dem Todesgeschehen in Zusammenhang stehenden Petechien sicher festzulegen sei. Der Sachverständige Dr. A hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass er auf die Bedeutung unterschiedlich alter Petechien in seinem Obduktionsbericht nicht ausdrücklich weiter hingewiesen habe, da er sicher davon ausgegangen sei, von der Staatsanwaltschaft nach dem Abschluss sämtlicher Untersuchungen noch den Auftrag zu einem abschließenden Gutachten zu erhalten, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei.
475Die Einschätzung des Rechtsmediziners, dass aufgrund der festgestellten Petechien unterschiedlichen Alters im Zusammenhang mit dem Lungenbefund nach Durchführung der ergänzend durchgeführten virologischen, histologischen und neuropathologischen Untersuchungen kein Zweifel an einer gewaltsamen Todesursache bei L bestehe, findet weiter ergänzende Unterstützung durch das – in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene – neuropathologische Gutachten des Instituts für Neuropathologie an der I-Universität E vom 31.07.2004. Die gesamten neuropathologischen Befunde, ein ausgeprägtes Hirnödem mit Hirndruckzeichen, eine frische terminale hypoxämische Hirnschädigung, eine starke Hyperämie und mehrere kleine umschriebene frische Subarachnoidalblutungen, waren mit einem Zustand nach Anersticken vereinbar, wenngleich abschließend darauf hingewiesen wurde, dass allein aus neuropathologischer Sicht die Diagnose nicht zu rechtfertigen sei, sondern die Einordnung aus forensischer Sicht unter Berücksichtigung aller Untersuchungsbefunde zu erfolgen habe. Dass diese Befunde nach den Ausführungen der Neuropathologen zwar auch im Rahmen eines plötzlichen Säuglingstodes vorkommen können, war vorliegend von keiner besonderen Bedeutung, da L mit seinem Alter von neunzehn Monaten der Risikogruppe nicht mehr angehörte und die Ausführungen im Gutachten im übrigen auch die Bedeutung der zu drei Zeitpunkten aufgetretenen Petechien nicht schmälern.
476Danach hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass das Auftreten der Petechien am 26.3.2004, zwischen dem 15.4. und dem 18.4.2004 und am 25.4.2004 in allen Fällen auf eine gewaltsame Verlegung der Atemwege des Kindes unter Einsatz einer weichen Bedeckung zurückzuführen ist. Angesichts dessen, dass bei dem Einsatz am 26.3.2004 keine Beatmung vorgenommen wurde, es bei dem zweiten Vorfall zu ärztlichem Eingreifen gar nicht kam und eine organische Ursache für einen Krampfanfall am 26.3.2004 oder am 25.4.2004 nicht gegeben war, ist zur Überzeugung der Kammer auch auszuschließen, dass es zur Ausbildung der Petechien am 25.4.2004 erst aufgrund der Beatmung gekommen wäre.
477Die Täterschaft der Angeklagten in allen drei Fällen ergibt sich für die Kammer aus folgendem: die Angeklagte war am 26.3.2004 und am 25.4.2004 jeweils zur tatkritischen Zeit allein mit L zusammen. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Angaben des Nebenklägers und Zeugen N und auf die Äußerungen der Angeklagten gegenüber dem Zeugen N bzw. gegenüber Ärzten und anderen Personen. Im ersten Fall war er sofort dazugerufen worden und konnte die bedrohliche Verfassung des Kindes selbst wahrnehmen. Bezüglich des Todestags hat der Zeuge– wobei er keinen Hehl daraus gemacht hat, dass er davon ausgeht, dass die Angeklagte das gemeinsame Kind umgebracht habe - nachvollziehbar und detailliert den Tagesablauf und das Verhalten der Angeklagten am Tattag geschildert. Danach hat er den Tag gemeinsam mit L und der Angeklagten verbracht und für die anschließende kurze Zeitphase, in der es zum Tode L's kam, war die Angeklagte allein mit L in ihrer Wohnung. Sicher auszuschließen ist danach nicht nur, dass der Zeuge N mit dem Tod seines Sohnes etwas zu tun hat, auszuschließen ist zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer auch, dass eine dritte Person als Beteiligter in Betracht kommt.
478Eine Reihe von Zeugen, neben der Hauptbezugsperson L'S, D2, u.a. die Zeugen T9, M6, H3 und C2 (früher L4) hat glaubhaft bekundet, wie sehr N – anders als die Angeklagte – unter dem Tod seines Sohnes gelitten habe, dass er am Boden zerstört gewesen sei und vermehrt dem Alkohol zugesprochen habe. Anders als die Angeklagte hat N sich nach den Bekundungen der Zeugen, wenn er sich auch zu Anfang mit seiner Vaterrolle schwer getan hatte, dann, wenn er L bei sich hatte, was mit zunehmendem Alter des Kindes auch immer häufiger der Fall gewesen sei, um ihn gekümmert, sich mit ihm beschäftigt und mit ihm gespielt. Insbesondere die Zeugin D2 hat nachvollziehbar geschildert, wie N eine liebevolle tragfähige Beziehung zu L aufgebaut, anders als die Angeklagte Spielsachen für ihn bereitgehalten und sogar für L Mahlzeiten gekocht habe, während sich die Angeklagte darauf beschränkt habe, Fertignahrung aufzuwärmen.
479Anders als für die Angeklagte, wie noch weiter ausgeführt wird, gab es für N auch überhaupt kein Motiv und keinen Antrieb, seinem Sohn etwas anzutun.
480Angesichts des Eindrucks, den sie von der Persönlichkeit des Zeugen gewinnen konnte und angesichts der Schilderungen der oben genannten Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer gänzlich außer Frage, dass er mit dem Vorfall am 26.3.2004 und mit dem Tod L's am 25.4.2004 nichts zu tun hatte.
481Bezeichnend ist diesbezüglich auch das Verhalten der Angeklagten bei der Konfrontation mit dem Vorwurf einer Gewalteinwirkung durch die Klinikärzte und den Kinderarzt. Zu keinem Zeitpunkt hat sie etwa die ausdrücklich nur gegen sie gerichteten Vorwürfe mit Empörung zurückgewiesen oder auch nur andeutungsweise den Verdacht gegen den Zeugen N oder einen Dritten gelenkt. Dass sie ihm vielmehr die Anwesenheit bei den Gesprächen mit den Ärzten in der Klinik nach seinen glaubhaften Bekundungen verweigert hat, spricht ebenfalls für sich. Insoweit ist für die Kammer auch ein Zusammenwirken mit einem Dritten, dessen Beteiligung sie anschließend verschwiegen hätte, auszuschließen.
482Gegen die Angeklagte sprechen weitere erhebliche Umstände:
483Indizielle Bedeutung kommt dabei zunächst dem gesamten Verhalten der Angeklagten zu. Diese hat trotz des Umstands, dass sie bereits zwei Kinder durch – vermeintlich – ungeklärte Todesumstände verloren hatte, keinerlei Ängste oder Besorgnis erkennen lassen. Waren die Anzeichen bei L letztlich vergleichbar mit den bei Q aufgetretenen, ist es völlig unverständlich, dass die Angeklagte nicht in helle Panik ausgebrochen ist, sondern nach den Bekundungen der Zeugin Dr. P2 noch in der Nacht das Krankenhaus verlassen, die ihr angebotene Aufnahme in einem Mutter-Kind-Zimmer abgelehnt und auch in der Zeit seines stationären Aufenthalts L jeweils nur kurze Besuche abgestattet hat. Normalerweise seien dann, wenn eine Aufnahme in einem Eltern-Kind-Zimmer nicht möglich sei, zumindest tägliche und zeitlich lange Besuche üblich.
484Dieser Umstand zeitlich nur kurzer Besuche, der anhand von der Klinik dokumentierter Elternbesuche nachzuvollziehen war – die nach den Bekundungen der Zeugin insbesondere bei auffallend wenigen bzw. kurzen Besuchen der Eltern angefertigt werden – ist ebenso von dem Kinderkrankenpfleger L5 bestätigt worden. Dieser hatte im Rahmen seiner früheren Zeugenvernehmung nach dem Tod L's, die die Kammer aufgrund heutiger unzureichender Erinnerung des Zeugen auszugsweise verlesen hat, bekundet, dass der Vater deutlich häufiger bzw. länger zu Besuch gewesen sei und auffällig gewesen sei, dass sich die Mutter, selbst wenn sie kurz da gewesen sei, kaum um L gekümmert habe. Dass N dagegen sehr viel Zeit mit seinem Sohn im Krankenhaus verbracht hat, ergab sich ebenfalls aus den schriftlichen Dokumentationen der Elternbesuche.
485Auch der Zeuge L2, der damalige Freund der Angeklagten hat insoweit bestätigt, die Angeklagte häufiger kurz am Krankenhaus abgesetzt und unten im Auto auf sie gewartet zu haben. Dass die Angeklagte ihre Zeit lieber mit ihrem neuen Freund als mit ihrem nach erster Einschätzung der Ärzte akut lebensbedrohlich erkrankten Kind verbracht hat, spricht für sich. Auf Nachfrage der Kammer hat der Zeuge auch bestätigt, dass sein damaliges an das Jugendamt gerichtete Schreiben, in dem er die Angeklagte als fürsorgliche Mutter beschrieben habe, dem Zweck gedient habe, der Angeklagten zu helfen.
486Der insgesamt distanzierte, lieblose Umgang der Angeklagten mit ihrem Kind ist dabei auch weiteren Ärzten und dem Pflegepersonal aufgefallen. So hat die auf der Station tätige Kinderärztin Dr. L4 geschildert, dass die Angeklagte ein sehr kühles, emotionsloses und unbeteiligtes Verhalten ihrem Kind gegenüber gezeigt habe und im Umgang mit L nicht liebevoll gewirkt habe. Neben diesem einprägsamen allgemeinen Eindruck war der Zeugin Dr. L4 insbesondere ein Erlebnis nachhaltig in Erinnerung geblieben, bei dem L sich offensichtlich selbst zu verletzen drohte und die Angeklagte, anders als der Zeuge N, keinerlei Anstalten machte, dies zu verhindern. Auch war es der Ärztin aufgrund ihrer übrigen Erfahrungen ausgesprochen unüblich erschienen, dass L von seiner Mutter so lange allein gelassen wurde.
487Dass eine enge emotionale Bindung zwischen der Mutter und dem Kind offensichtlich nicht bestand, zeigte sich den Zeugen auch im Verhalten von L. So haben sowohl die Kinderärztin T11, die L aufgenommen hatte, als auch die Zeugen Dr. L4 und der Kinderpfleger L5 übereinstimmend geschildert, dass L leicht von der Mutter zu trennen, dagegen anhänglich und aufgeschlossen fremden Personen gegenüber gewesen sei, was für ein Kind seines Alters sehr ungewöhnlich gewesen sei.
488Dass die Angeklagte sich zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Sorgen um die Gesundheit ihres Sohnes L gemacht hat, zeigt weiter der Umstand, dass sie dem Kinderarzt Dr. W vom ungeklärten Tod zweier Geschwisterkinder nichts berichtet hat. Auch hat sie, was von der Kinderärztin Dr. T8 bekundet wurde, die angeratenen Monitoring-Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen.
489Nicht zuletzt der Umstand, dass die Angeklagte auch im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt, wie von den Zeugen S2 und Dr. W bekundet wurde, die Kinderarzttermine ursprünglich nicht, sondern erst auf wiederholten Nachdruck der Mitarbeiterin des Jugendamtes wahrgenommen hat, zeigt mehr als deutlich, dass sie nicht in ernsthafter Sorge war, dass L einen Krampfanfall erlitten haben könnte, was die Überzeugung der Kammer weiter stützt, dass sie selbst die Ursache gesetzt hatte.
490Weitere indizielle Bedeutung hinsichtlich der Täterschaft der Angeklagten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Umständen:
491Das Verhalten der Angeklagten nach dem Tod L war nicht das einer trauernden, verzweifelten Mutter. Wenn auch Menschen ein unterschiedliches Trauerverhalten zeigen, hätte doch angesichts des Todes ihres dritten Kindes eher ein psychischer Zusammenbruch der Angeklagten nahe gelegen, als die von ihr an den Tag gelegte Vergnügungssucht. Ihr gesamtes Verhalten ist jedenfalls in keiner Weise mit einer grundsätzlich unterschiedlichen Trauerreaktion erklärbar.
492Dass sie in den Tagen unmittelbar nach L's Tod mit zwei ihr bis dahin völlig fremden Männern – wie dies von den Zeugen T13, N2 und D2 glaubhaft bekundet worden ist – ihren sexuellen Aktivitäten nachgegangen ist und den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, und dies im Fall des T13 zu einem Zeitpunkt, als man unmittelbar zuvor Gespräche über L's Tod geführt hat, ist völlig unverständlich.
493Dass sie es darüber hinaus, wie dies von dem Zeugen N2 bekundet worden ist, nur etwa eine Woche nach L's Tod zu einer erneuten Schwangerschaft hat kommen lassen, in einer Situation, in der er – was auch der Angeklagten bekannt war – gar nicht an einer festen Beziehung interessiert war, zeigt, wie wenig die Angeklagte das Schicksal der von ihr in die Welt gesetzten Kinder letztlich interessiert hat, und dass es ihr nur um die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen ging.
494Die von der Zeugin D2 berichtete, in fröhlichem Tonfall
495erfolgte Äußerung der Angeklagten im Anschluss an die Beisetzung L's, eine "Party machen zu wollen", ist ebenfalls kein Ausdruck von Trauer. Eine derart taktlose, emotionslose und erschreckende Äußerung einer Mutter, die gerade ihr drittes Kind verloren hatte, ist kaum vorstellbar.
496Wenn die Angeklagte bei der Aussage der Zeugin D2 diese noch als Lügnerin bezeichnet hatte, die angeben solle, wo sie diesen Spruch "hergeholt habe", wurde ihre Äußerung auf Befragen der Kammer auch von ihrer Mutter, der Zeugin M2, bestätigt, die zwar davon ausging, dass ihre Tochter dies nicht ernst gemeint hatte, die Äußerung aber gleichwohl auch als ungehörig empfand.
497Auch haben sämtliche Zeugen, die mit der Angeklagten nach dem Tod L's Kontakt hatten, bekundet, dass ihr eine Trauer um ihr Kind nicht anzumerken gewesen sei. Der Zeuge H3 gab insoweit an, ein Bekannte habe dieses unbeeindruckte Verhalten einmal damit kommentiert, dass die Angeklagte eher den Eindruck gemacht habe, "eine Tüte Weingummi als ein Kind verloren zu haben". Auch die Zeugin C2 hat bekundet, dass die Angeklagte auf sie einen völlig unveränderten Eindruck gemacht habe. Sie habe es nicht verstanden, dass der Angeklagten überhaupt keine Gefühlsregungen anzumerken gewesen seien, zumal sei selber damals schon unter der Situation gelitten habe, dass sie ihre kleine Tochter aufgrund einer eigenen Drogenproblematik zeitweise bei ihrer Mutter habe unterbringen müssen. Der Zeuge M6 hat insoweit angegeben, die Angeklagte noch vor der Beerdigung L's gesehen zu haben, wobei ihr nichts anzumerken gewesen sei und sie auch nicht sonderlich reagiert habe, als man ihr Beileid ausgesprochen habe.
498Auch die Zeugin D2 hat eindrucksvoll geschildert, wie sie die Angeklagte nach L's Tod getroffen habe und während sie selbst sofort habe weinen müssen, habe die Angeklagte fast verständnislos auf ihre Trauer reagiert. Sie habe ihr dann auch ohne jede Gefühlsregung den Ablauf des Todestages geschildert. Geweint habe die Angeklagte nur bei der Beerdigung, als der Pastor die Namen aller drei Kinder erwähnt habe. Dass dieses Weinen keiner ehrlichen Gefühlsregung entsprang, steht nach den Gesamtumständen und der Eindeutigkeit des übrigen Verhaltens der Angeklagten zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.
499Dass die Angeklagte auch mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, und nicht etwa nur, um L ruhigzustellen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei aus der Dauer des Verschließens der Atemwege. Die Kammer ist nach den Gesamtumständen auch der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagte in allen drei Fällen mit Tötungsvorsatz handelte. Warum sie in den ersten beiden Fällen ihren Entschluss nicht verwirklichte, war allerdings nicht festzustellen. Die Angeklagte handelte jedenfalls am 25.04.2004 auch nach gründlicher Überlegung.
500Ihre planvolle Vorgehensweise wird dadurch belegt, dass sie, wovon die Kammer ebenfalls überzeugt ist, ein Auffinden des von ihr getöteten Kindes durch den Zeugen N inszenierte, um den von ihr erwarteten Verdacht, das Kind getötet zu haben, von sich ablenken zu können.
501Die Angeklagte wusste, dass man sie im Falle des Todes von L verdächtigen würde, ihr Kind umgebracht zu haben. Die Zeugin Dr. P2 hatte sie während des vorangegangenen Krankenhausaufenthaltes von L unzweideutig – auch wenn das Wort Erstickung nicht fiel - mit dem Verdacht konfrontiert, dass sie für den angeblichen Anfall verantwortlich war; dasselbe war ihr von Dr. W vermittelt worden. An der Richtigkeit der dahingehenden Aussagen beider Zeugen hat die Kammer keinen Zweifel.
502Alle Zeugen, die mit der Angeklagten zusammen in der I-Straße wohnten, so neben den Zeugen N und D2 die Zeugen H3, C2 und I3, dessen Aussage im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung verlesen wurde, da er krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte, haben übereinstimmend bekundet, dass es nicht nur absolut unüblich gewesen sei, dass die Angeklagte den Müll sofort herunter gebracht habe. Vielmehr habe sie diesen – teilweise tagelang – im Laubengang stehen lassen, bevor sie ihn mitgenommen habe. Die Zeugen N, C2 und D2 haben darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte auch sonst nichts dabei gefunden habe, L auch länger als diese wenigen Minuten allein zu lassen. So habe sie häufig noch auf dem Laubengang mit anderen eine Zigarette geraucht oder auch noch in deren Wohnungen mit ihnen zusammen gesessen, wobei L durchaus bis zu einer halben Stunde allein gewesen sei.
503Nach diesen Schilderungen hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte den Zeugen N instrumentalisiert hat, um ein Sterben des zuvor von ihr getöteten Kindes in seiner Anwesenheit vorzutäuschen.
504Aufgrund der zahlreichen übereinstimmenden Zeugenaussagen, was den Lebenswandel der Angeklagten und ihre Beziehung zu L angeht, steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass das Motiv zur Tötung darin lag, dass L ihr bei ihrer Lebensplanung und –umsetzung im Weg stand und sie ihn deshalb endgültig beseitigen wollte. Die Angeklagte hatte von Anfang an keine Bindung an ihr Kind und war nicht dessen Bezugsperson. Für L wichtige Bezugspersonen waren neben N und D2 nur die Großeltern N6 und die Mutter der Angeklagten. Sie hat nicht nur L bereits sofort nach der Geburt monatelang abgegeben, was ein völlig untypisches Verhalten einer Mutter ist, sie hat ihn auch im übrigen, als sie wieder selbst für ihn sorgen musste, ständig durch andere Personen betreuen lassen, um sich zu vergnügen. Sie hat auch nach außen wahrnehmbar keine liebevolle, fürsorgliche Mutter-Kind-Beziehung zu ihrem Sohn aufgebaut, sondern L sich selbst überlassen, sich nicht um ihn gekümmert, nicht mit ihm gespielt, nicht mit ihm geschmust und ihn nicht gefördert.
505Die Schilderungen aller Zeugen liefen letztlich darauf hinaus, dass die Angeklagte ihr Kind nur verwahrt hat. L hat sich in sein Schicksal gefügt, war mit dem wenigen zufrieden und hat es klaglos ertragen.
506Die Mutter der Angeklagten, die Zeugin M2, die sich nach einigem Zögern unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Aussage entschlossen hatte, hat bekundet, dass ihre Tochter L im Alter von nur wenigen Wochen zu ihr gebracht und die ersten fünf Monate seines Lebens nicht zurückgeholt habe. Nachdem sie schließlich festgestellt habe, dass L nicht einmal mehr die Flasche von seiner Mutter habe nehmen wollen, die ihn nur ab und zu am Wochenende mal zu sich genommen habe, habe sie Bedenken bekommen. Der Grund dafür, L abzugeben, lag nach den Bekundungen der Zeugin M2 darin, dass die Beziehung zu dem Zeugen N bereits gescheitert gewesen sei und ihre Tochter sich wieder heimlich mit ihrem Ex-Mann getroffen habe. Dieses Verhalten der Angeklagten lässt zur Überzeugung der Kammer nur den einen Schluss zu, dass sie nicht an einem intensiven Mutter-Kind-Verhältnis interessiert war, dass sie keine Liebe für ihr Kind empfunden hat, dass sie dieses Kind bereits nicht mehr interessiert hat, weil auch der Vater sie längst nicht mehr interessiert hat, wie dies auch ihr nachfolgendes wechselndes Beziehungsleben zeigt.
507Dass sie sich sofort, nachdem sie L auf Anraten ihrer Mutter wieder zu sich genommen hatte, um eine andere Betreuungsperson bemüht hat, haben die Zeugin D2 wie auch die anderen Hausbewohner geschildert. Allen war aufgefallen, wie häufig die Angeklagte die Dienste ihrer Nachbarin in Anspruch nahm, die dies nach ihren eigenen Bekundungen gerne tat, weil L ein ausgesprochen liebenswertes, fröhliches, zufriedenes Kind gewesen sei. Die Zeugin D2 hat eindrucksvoll geschildert, dass L in der Wohnung der Angeklagten letztlich nur sich selbst überlassen worden sei, indem sie ihn in seinem Kinderbett, den sie als Laufstall genutzt habe, gelassen habe. Sie hat weiter die Bindung L's an sie und den Zeugen N geschildert, der geweint habe, wenn sie den Raum verlassen hätten, während er hiervon bei der Angeklagten gar keine Notiz genommen habe. Die Zeugin D2 hat weiter bekundet, wie häufig sie L auch über Nacht genommen habe und die Angeklagte ihre Dienste genutzt habe, um sich mit Männern zu treffen, mit denen sie über den Internetchat Kontakt aufgenommen habe.
508Zweifel an den Darstellungen der Zeugin D2 haben sich für die Kammer in keiner Weise ergeben. Diese hat in Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben eine insgesamt stimmige, konstante, detailreiche Schilderung abgegeben, die auch in zahlreichen Einzelheiten durch andere Zeugen bestätigt worden ist. Wenn ihr auch eine große Betroffenheit angesichts des gewaltsamen Todes ihres Pflegekindes anzumerken war, dessen Kuscheltier, das sie als Erinnerungsstück behalten hatte, sie während ihrer gesamten Aussage in der Hauptverhandlung in der Hand hielt, hat sie überschießende Belastungstendenzen nicht erkennen lassen. Selbst die von ihr bekundete unglaublich anmutende Äußerung der Angeklagten an L's Beerdigungstag ist, wie dargelegt, von der Mutter der Angeklagten bestätigt worden.
509Auch die Zeugen I3 und C2 haben bekundet, dass die Angeklagte ein auffällig distanziertes liebloses Verhalten zu L gezeigt habe. Der Zeuge I3 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung insoweit angegeben, dass er nicht einmal gesehen habe, dass die Angeklagte L auf den Schoß genommen oder ihn liebkost hätte. Er habe auch, wenn er in der Wohnung der Angeklagten gewesen sei, nie beobachten können, dass sie sich in irgendeiner Weise mit L beschäftigt habe. Dieser habe sich immer in seinem als Laufstall dienenden Bett befunden und sei sich selbst überlassen gewesen.
510Auch die Zeugin C2 hat bekundet, dass L sehr häufig von der Zeugin D2 betreut worden sei. Anders als bei D2 habe sie bei der Angeklagten auch nie gesehen, dass sie mit L etwa auf dem Boden gespielt oder sich mit ihm beschäftigt habe.
511Der Zeuge M2 hat dies so beschrieben, dass die Angeklagte zwar ordentlich mit L umgegangen sei, ihn nie angeschrieen oder geschlagen habe. Er habe aber andererseits auch nie gesehen, dass sie sich mit L beschäftigt, mit ihm gespielt oder ihm etwas beigebracht habe.
512Von keinem der von der Kammer vernommenen Zeugen ist eine Schilderung in anderer Weise als der erfolgt, dass die Angeklagte das ihr letztlich lästige Kind verwahrt, lieber noch abgegeben hat, an einem intensiven Mutter-Kind-Verhältnis in keiner Weise interessiert war und keine irgendwie geartete emotionale Bindung hat erkennen lassen.
513Eine Gesamtwürdigung dieses Verhaltens der Angeklagten wie auch ihr von den Zeugen beschriebenes Nachtatverhalten, das die vom Tod des Kindes unbeeindruckte und unbelastete Fortsetzung ihres Lebens dokumentiert, lassen es zur Überzeugung der Kammer mehr als offenkundig erscheinen, dass L der Angeklagten bei ihrer Lebensführung nur im Weg war.
514Eine länger dauernde oder konkrete Überforderungssituation, die ursächlich für das Tatgeschehen geworden wäre, ist angesichts des seltenen Kontakts der Angeklagten zu ihrem Kind und dem von den Zeugen beschriebenen Charakter L's völlig ausgeschlossen. Nicht nur die Bewohner des Hauses, der Kindsvater N und die Zeugin D2 haben L als völlig unproblematisches liebenswertes Kind geschildert. Selbst die Ärzte und das Pflegepersonal im Krankenhaus haben Kevin als ausgesprochen fröhliches, zufriedenes Kind, das nie gequengelt habe, geschildert, was insbesondere bei dem Alter L's und der unschönen Situation des Krankenhausaufenthalts ungewöhnlich ist.
515Auch eine aktuelle belastende Situation schließt die Kammer sicher aus. Kevin hatte sich den Tag über in Gegenwart des Zeugen N, bis die Angeklagte mit ihm in ihre Wohnung ging, völlig normal verhalten und war gut gelaunt gewesen. Der Zeitraum, in dem sie allein mit ihm war, war nicht lange. Auch hat die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt N gegenüber von einer situativen Belastung durch L, etwa durch ein Schreien des Kindes, gesprochen.
516Ein deutlicher Zusammenhang des Tatgeschehens ist dagegen vielmehr mit dem erst kurz zuvor erfolgten Wegfall der Betreuungsperson D2 erkennbar, was zur Folge hatte, dass die Angeklagte wieder vermehrt selbst für ihr Kind da sein musste, wozu sie angesichts der Beziehung zu dem Zeugen L2, mit dem sie nach dessen Bekundungen den Großteil ihrer Zeit verbracht hat, keine Lust verspürt hat. Berücksichtigt man in dem Zusammenhang weiter die Angabe des Zeugen L2, dass die Angeklagte L in der bis zu seinem Tod über drei Monate dauernden Beziehung, wobei man sich nahezu täglich gesehen hatte, maximal 10 mal mitgebracht habe, ist es mehr als augenfällig, dass L störte und im Leben der Angeklagten keinen Platz hatte.
517Für die Kammer besteht danach insgesamt kein Zweifel daran, dass die Angeklagte ihren Sohn L am 25.04.2004 durch eine weiche Bedeckung, mutmaßlich ein Kissen, erstickt hat. Nach den Gesamtumständen besteht auch kein Zweifel daran, dass sie L ohne eine irgendwie geartete situative Belastung nach einem längeren vorgefassten Plan umgebracht hat, weil er ihr im Weg war, weil er lästig war und sie ihr Leben nicht weiterführen konnte, wie sie es wollte.
518Den Bekundungen des Verdeckten Ermittlers und geständigen Angaben der Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, gegenüber dem Haftrichter, der psychiatrischen Sachverständigen und in der Hauptverhandlung kam dabei keine Bedeutung zu, diese haben lediglich eine das Beweisergebnis bestätigende Funktion.
519D und Q
520In Bezug auf die Tötung ihrer beiden Kinder D und Q gibt es ebenfalls eine Reihe von indiziellen Verdachtsgründen, die zum Nachweis der Täterschaft der Angeklagten aber ohne ihr Geständnis nicht ausreichend gewesen wären.
521Die Angeklagte hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, wie dargelegt, wiederholt die Tötung ihrer Kinder gestanden. Dass alle drei Kinder keines natürlichen Todes gestorben sind, hatte sie bereits dem Verdeckten Ermittler offenbart, wobei sie sich ausdrücklich selbst nur der Tötung Q's bezichtigt hat.
522Im Rahmen ihrer anschließenden Beschuldigtenvernehmung sowie gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen hat sie umfänglich die Tötung aller drei Kinder durch Ersticken mit einem Kissen gestanden.
523Das Geständnis der Angeklagten ist – was das objektive Tötungsgeschehen angeht – glaubhaft und mit den Ermittlungsergebnissen und Obduktionsbefunden in Übereinstimmung zu bringen, wobei es nichts gibt, was gegen die Darstellung eines Erstickungsgeschehens mit weicher Bedeckung sprechen würde.
524Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und gegenüber der Sachverständigen gemachten Angaben der Angeklagten sind auch insgesamt verwertbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
525Zunächst steht der Verwertbarkeit der Angaben der Angeklagten gegenüber dem Verdeckten Ermittler "JJ", die durch Vernehmung des Zeugen in der HV eingeführt worden sind, ein gesetzlich normiertes oder aus den allgemeinen Prinzipien des Rechtsstaates herzuleitendes Beweisverwertungsverbot nicht entgegen.
526Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers erfolgte auf der Anordnungsgrundlage der
527§§ 110 a Abs.1 S. 4, 110 b Abs.2 Nr.1, 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 24.01.2005 mit den weiteren Verlängerungsbeschlüssen, die inhaltlich in der Hauptverhandlung bekannt gegeben wurden.
528Aus den Gründen des Beschlusses ist ersichtlich, dass die richterliche Zustimmung auf einer insoweit gebotenen richterlichen Abwägung sämtlicher zum damaligen Zeitpunkt relevanten Ermittlungsergebnisse beruhte, und dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines Verbrechens und der besonderen Bedeutung der Tat den Einsatz gebot und andere Maßnahmen aussichtslos waren.
529Dass der Einsatz des Verdeckten Ermittlers durch das Gesetz gedeckt war, ist auch nicht aus dem Grund zweifelhaft, dass eine Überführung der Angeklagten hinsichtlich der Tötung Kevins zu diesem Zeitpunkt schon möglich gewesen wäre. Dass die Prognoseentscheidung der Kammer zum damaligen Zeitpunkt wohl anders als die der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts ausgefallen wäre, wirkt sich insoweit nicht aus. Jedenfalls erschien ohne eine solche Anordnung eine Aufklärung der ersten beiden Todesfälle aussichtslos, was die Maßnahme für sich genommen rechtfertigt.
530Soweit im ursprünglichen Beschluss hinsichtlich der Aufzeichnung der Gespräche außerhalb von Wohnungen fälschlich die Vorschriften der §§ 100 c Abs.1 Nr.2,
531Abs. 2, 100 d, anstelle der §§ 100 f Abs.2, 100 a Abs.1 Nr.2 StPO benannt wurden, ist dies unschädlich, da spätestens im Verlängerungsbeschluss vom 17.01.2006 eine Korrektur erfolgt ist und diese weiteren Beschlüsse Grundlage der Aufzeichnung des beweiserheblichen Gesprächs vom 11.08.2006 sind.
532Sämtliche Angaben der Angeklagten sind zwar im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses, das naturgemäß Voraussetzung dafür war, dass die Angeklagte überhaupt Äußerungen zu derart unvorstellbaren Taten machte, entstanden. Der Verdeckte Ermittler hat die Angeklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt zu selbstbelastenden Angaben gedrängt, solche forciert oder ihr durch gezielte Befragungen entlockt noch hat er selbst bei freiwilligen Angaben solche detaillierten Einzelheiten oder die jeweilige Motivationslage hinterfragt.
533Die Angaben der Angeklagten sind insgesamt nicht auf unzulässige Weise herbeigeführt worden und unterliegen entsprechend keinem Verwertungsverbot gem. §§ 163 a, 136 Abs. 1 StPO.
534Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt (vgl. BGH St 42,139). Sie sind nach ihrem Sinn und Zweck, die Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht zu bewahren, auch nicht entsprechend anzuwenden. Mit der Erwägung, es handle sich eine "vernehmungsähnliche Situation", lässt sich eine entsprechende Anwendung nicht rechtfertigen. Das Verhalten des Verdeckten Ermittlers stellt sich auch nicht als eine unzulässige Umgehung der §§ 163 a, 136 Abs. 1 StPO dar. Der gesetzlich normierte und damit grundsätzlich legitimierte Einsatz des Verdeckten Ermittlers beruht darauf, dass dieser seinen behördlichen Status nicht offenbart, entsprechend besteht für ihn auch keine Belehrungspflicht gem. § 136 StPO.
535Eine Unverwertbarkeit ergibt sich auch nicht aus den in §§ 136 a Abs. 3 S. 2 StPO aufgeführten Gesichtspunkten.
536In der das Ermittlungsinteresse nicht aufdeckenden Befragung durch einen Verdeckten Ermittler liegt kein Verstoß gegen die – unmittelbar oder entsprechend angewandte – Regelung der §§ 163 a III, 136 a I StPO. Das ergibt sich aus einer systematischen, die anderen in § 136 a I StPO aufgeführten verbotenen Mittel berücksichtigenden Betrachtung. Mit der Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln oder Quälerei lässt sich eine verdeckte Befragung der Beschuldigen nicht vergleichen (BGH St 42, 139).
537Eine Unzulässigkeit der Gespräche des Verdeckten Ermittlers mit der Angeklagten zum Tatvorwurf ergibt sich auch nicht aufgrund der Erwägung, dass das Bild der Vernehmung einer Beschuldigten nach der Strafprozessordnung das eines offenen, den amtlichen Charakter der Befragung und das Ermittlungsinteresse offenbarenden Vorgangs ist. Indem die Strafprozessordnung etwa vorschreibt, dass ein Beschuldigter zu einer Vernehmung schriftlich zu laden ist, dass zu Beginn der Vernehmung zu eröffnen ist, welche Tat zur Last gelegt wird, und dass über die Aussagefreiheit zu belehren ist, untersagt sie den Strafverfolgungsbehörden nicht zugleich jede andere Art und Weise der "Kommunikation mit einem Tatverdächtigen". Die Ausgestaltung der Vernehmung als eines "offenen" Vorgangs durch die StPO ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als allgemeines Prinzip zugrunde liegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen und Befragungen des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht erfolgen dürften (vgl. BGH St 42,139).
538Dass die Ermittlungsbehörden verdeckt gegen die Angeklagte vorgegangen sind, sie Hintergrund, Sinn und Anlass der mit dem Verdeckten Ermittler geführten Gespräche verkannte, nämlich dass diesem letztlich nur daran gelegen war, sie zu selbstbelastenden, in einem Strafverfahren beweiskräftig verwertbaren Angaben zu bewegen, stellt insbesondere auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, insbesondere sich selbst zu belasten ("nemo tenetur se ipsum accusare"), dar.
539Die Selbstbelastungsfreiheit zählt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Neben der Verankerung in verschiedenen Vorschriften in der StPO ist sie verfassungsrechtlich abgesichert durch die im Grundgesetz garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit und gehört zum Kernbereich des von Art. 6 MRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren (EGMR StV 2003,257). Die Selbstbelastungsfreiheit entspricht der prozessualen Stellung eines Beschuldigten im Strafprozess, der Beteiligter und nicht Objekt des Verfahrens ist, und hat Vorrang vor der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung. Dabei gilt sie unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs, die Strafprozessordnung zwingt nicht zur Wahrheitserforschung um jeden Preis (vgl. BGH St 14,358).
540Nach seinen bislang in der Rechtsprechung des großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH St 42, 139) anerkannten Ausprägungen beinhaltete der nemo-tenetur-Grundsatz das Verbot von Zwang. Im Strafverfahren darf grundsätzlich niemand gezwungen werden, sich selbst durch eine Aussage einer Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen oder anders als durch Äußerungen zum Untersuchungsgegenstand aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Nach dieser Rechtssprechung ist Gegenstand des Schutzes des nemo-tenetur-Grundsatzes die Freiheit von Zwang zur Aussage oder zur Mitwirkung am Strafverfahren. Die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den Anwendungsbereich.
541Ein derartiger Zwang ist vom Verdeckten Ermittler zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form angewandt worden. Dass die Angeklagte irrtümlich seine Funktion verkannte, ist dem Einsatz des Verdeckten Ermittlers letztlich immanent und notwendige Voraussetzung einer erfolgreichen Ermittlungstätigkeit.
542Auch unter Berücksichtigung der weitergehenden Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (StV 2003,257) ergibt sich hier keine andere Beurteilung. Dieser hat ausgeführt, dass das Recht eines Beschuldigten zu schweigen und der Schutz vor Selbstbelastung zwar in erster Linie dazu dienten, den Beschuldigten gegen unzulässigen Zwang der Behörden und die Erlangung von Beweisen durch Methoden des Drucks zu schützen. Jedoch sei der Anwendungsbereich des Rechts zu schweigen nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Beschuldigte Zwang widerstehen musste, oder in denen der Wille in irgendeiner Weise direkt überwunden wurde. Das Recht, das zum Kernbereich des fairen Verfahrens gehöre, diene prinzipiell der Freiheit einer verdächtigen Person, zu entscheiden, ob sie in Polizeibefragungen aussagen oder schweigen will. Eine solche freie Entscheidung werde effektiv unterlaufen, wenn die Behörden in einem Fall, in dem ein Beschuldigter, der sich in der Vernehmung für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um dem Beschuldigten Geständnisse oder andere belastende Äußerungen zu entlocken, die sie in der Vernehmung nicht erlangen konnten.
543Ob das Schweigerecht dabei in einem solchen Maße missachtet wurde, dass eine Verletzung des Art.6 MRK vorliegt, hängt nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Fall "Allan vs. Großbritannien" von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Schweigerecht ist danach dann verletzt, wenn der Informant als Agent des Staates handelte, als ein Beschuldigter das Eingeständnis gemacht hat und der Informant den Beschuldigten zur Äußerung veranlasst hat. Wann ein Informant als dem Staat zuzurechnender Agent anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und dem Informanten in der gleichen Art und Weise auch erfolgt wäre, wenn die Behörden nicht eingegriffen hätten. Ob die fraglichen Beweise als vom Informanten entlockt zu betrachten sind, hängt von der Art der Beziehung zwischen dem Informanten und dem Beschuldigten und davon ab, ob sich das Gespräch als funktionales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung darstellt.
544So ist es mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nach dieser Entscheidung nicht vereinbar, einem Beschuldigten, der sein Schweigerecht in Anspruch genommen hat, in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen, die auf Initiative der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchgeführt werden, selbstbelastende Angaben zu entlocken.
545In dem dabei dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte sich der des Raubmords verdächtige Beschuldigte in mehreren verantwortlichen Vernehmungen durch die Polizei nach seiner Inhaftierung auf Anraten seines Verteidigers durchgängig auf sein Schweigerecht
546berufen. Im weiteren war ihm ein seit langem als Polizeiinformant tätiger vorbestrafter Mithäftling in seine Zelle verlegt worden mit dem Auftrag, dem Beschuldigten Informationen zu entlocken, die ihn mit den ihm vorgeworfenen Straftaten in Verbindung bringen konnten. Der Mithäftling war dabei durch die Polizeibeamten so instruiert worden, alles aus dem Beschuldigten "herauszuholen, was möglich ist", was der Informant durch beharrliche Befragungen auch verwirklichte.
547Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs hat auch der BGH in einer jüngsten Entscheidung (3 StR 104/07) Überlegungen angestellt, ob an der restriktiveren Bestimmung der Reichweite des nemo-tenetur-Grundsatzes festgehalten werden kann. Danach soll sich der allgemeine Schutz, den der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bietet, in der Weise verdichten, dass die Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung eines Beschuldigten für das Schweigen grundsätzlich zu respektieren haben. In dem Zusammenhang sei es mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit jedenfalls nicht vereinbar, einem Beschuldigten, der sein Schweigerecht in Anspruch genommen hat, in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen, die auf Initiative der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchgeführt werden, wie etwa durch Verdeckte Ermittler, selbstbelastende Angaben zur Sache zu "entlocken".
548Einerseits lag jedoch auch der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Fall gänzlich anders, andererseits führen auch die allgemeinen Erwägungen der sich entweder unmittelbar aus dem nemo-tenetur-Grundsatz oder den mit Blick auf ihn zu stellenden Anforderungen an ein faires rechtsstaatliches Verfahren ergebenden Beschränkungen für das Vorgehen der Ermittlungsbehörden im vorliegenden Fall nicht zu einer Unverwertbarkeit der gegenüber dem Verdeckten Ermittler gemachten Angaben.
549Auch in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR 104/07) zugrunde liegenden Fall (Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.08.2006) war die Vorgehensweise des Verdeckten Ermittlers, der die einzige Bezugsperson des Beschuldigten außerhalb der Justizvollzugsanstalt war, die er auch für Vollzugslockerungen brauchte, dadurch geprägt, dass dieser den des Mordes verdächtigen Beschuldigten durch drängende, insistierende Fragen unter Hinweis auf das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis und unter Ankündigung von Nachteilen für den Fall der Weigerung zur Schilderung von Einzelheiten des Tatgeschehens veranlasste.
550Die Angeklagte hat im hiesigen Verfahren nicht konstant von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nach L's Tod hat sie zunächst Angaben gemacht. Durch die Art und Weise der Informationsgewinnung des Verdeckten Ermittlers haben die Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung der Angeklagten für die Inanspruchnahme ihres Schweigerechts auch nicht massiv verletzt. Der Verdeckte Ermittler hat der Angeklagten die selbstbelastenden Angaben jedoch nämlich nicht "entlockt". Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die Äußerungen der Angeklagten als Folge einer besonderen Einwirkung darstellen, und ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Es handelte sich um insgesamt freiwillige, spontane, ohne Druck oder beharrliche Fragen des Verdeckten Ermittlers veranlasste Eingeständnisse der Angeklagten. Die Angeklagte konnte selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie sich in den Gesprächen offenbaren wollte. Sie war keinem psychologischen Druck ausgesetzt, der die Freiwilligkeit ihrer Offenbarungen eingeschränkt hätte. Der Verdeckte Ermittler hat die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt zu Angaben gedrängt und ihr solche auch nicht durch gezielte oder beharrliche Befragungen entlockt.
551Er hat sich darauf beschränkt, das zwischen ihm und der Angeklagten geschaffene Vertrauen – was notwendige Voraussetzung des erfolgreichen Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers ist – dafür zu nutzen, Informationen aufzunehmen, die die Angeklagte letztlich von sich aus zum Tatgeschehen gemacht hat. Dabei hat er nicht mehr getan, als sich als Gesprächspartner im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Da ein solches Vorgehen von den gesetzlichen Vorschriften über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gedeckt ist, berührt die mit ihr verbundene Täuschung das nemo-tenetur-Prinzip nicht in relevanter Weise (vgl. BGH Urteil vom 26.7.2007, 3 StR 104/07).
552Die Gespräche zwischen "JJ" und der Angeklagten waren zu keinem Zeitpunkt gezielte, vernehmungsähnliche Befragungen, der verdeckte Ermittler hat – wie es seiner Anweisung entsprach – das Thema von sich aus nicht auf den Tod der Kinder gelenkt. Er hat sogar ein Jahr Kontakt zu der Angeklagten gehalten, ohne dass Äußerungen von ihrer Seite erfolgt sind. Auch bei ihren später erfolgenden Angaben hat er keine drängenden weiteren Nachfragen zu den konkreten Tatumständen, den Motiven und Beweggründen gestellt. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt seine freundschaftliche Beziehung zu ihr und weitere Treffen von etwaigen Angaben abhängig gemacht oder einen Abbruch der Beziehung in Aussicht gestellt. Solange der verdeckte Ermittler einen Beschuldigten zu selbstbelastenden Äußerungen aber nicht drängt oder ihm solche nicht in anderer Weise, insbesondere durch gezielte Befragungen entlockt, dürfen diese verwertet werden.
553Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Umstände, dass durch eine Konfrontation des Zeugen KHK C3 in Anwesenheit des Verdeckten Ermittlers ein Anlass für ein solches Gespräch zwischen der Angeklagten und dem Verdeckten Ermittler geschaffen werden sollte, dass der Verdeckte Ermittler ihr von einer eigenen vergleichbaren schweren Straftat berichtet und nach ihrer Äußerung, dass ihr Ehemann D getötet habe, den Vorschlag gemacht hat, die Polizei hierüber zu informieren. Auch hierdurch ist die Angeklagte in keiner Weise unter Druck gesetzt und in ihrer Willensentschließungsfreiheit beeinträchtigt worden.
554Die im Februar 2006 erfolgte Mitteilung des Verdeckten Ermittlers, dass er als 20-jähriger seine Schwester getötet habe und diese Tat nicht aufgedeckt worden sei, diente zwar als Täuschung zur Intensivierung des Vertrauensverhältnisses, und
555sollte einen Anlass für entsprechende Gespräche der Angeklagten bieten und demonstrieren, dass sie sich ihm mit allen Dingen anvertrauen konnte. Die Entscheidung, ob sie auch ihre Geheimnisse preisgeben wollte, konnte die Angeklagte jedoch völlig frei und unbeeinflusst treffen. Es gab kein Abhängigkeitsverhältnis der Angeklagten zu "JJ", dem sie sich zwar verbunden fühlte, dessen Freundschaft aber keinen Ausschließlichkeitsanspruch darstellte. Eine entsprechende Offenbarung ihrerseits war erstens nicht angesprochen und zweitens auch in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Auswirkungen auf die freundschaftliche Beziehung gestellt worden.
556Dieses Verhalten des Verdeckten Ermittlers war psychologisch geschickt, er hat jedoch auch im weiteren weder beharrlich, noch drängend oder insistierend gefragt und sich, wenn er vereinzelt eine Nachfrage an die Angeklagte richtete, mit der jeweiligen Angabe oder Antwort der Angeklagten sofort zufrieden gegeben.
557Dass die Angeklagte auch in keiner Weise einen Druck empfand, zeigt auch ihr anschließendes Verhalten, da sie sich anders als erwartet in den folgenden zwei Monaten in keiner Weise zu den eigenen Taten äußerte. Erst im April 2006 berichtete sie "JJ" dann davon, dass D Opfer eines Erstickungsvorgangs durch ihren Ehemann geworden sei. Dieses Verhalten macht deutlich, dass die Angeklagte gezielt und bewusst die Vertrauensbasis und Verschwiegenheit ihres Freundes antestete, da sie einerseits das Bedürfnis verspürte, sich auch jemandem anzuvertrauen, andererseits aber sicher gehen wollte, sich nicht den Strafverfolgungsbehörden mit eigenen Angaben auszuliefern. Auch in den folgenden drei Monaten kam es nicht zu weiteren Gesprächen hierüber.
558Das sodann im Juli arrangierte vermeintlich zufällige Zusammentreffen mit dem Ermittlungsbeamten der Polizei KHK C3 diente ebenso lediglich dazu, durch einen äußeren Anlass, ohne dass dies gezielt angesprochen wurde, und damit unauffällig, das Verfahren zur Sprache bringen zu können. Druck oder Zwang wurden dabei weder durch den Zeugen C3 noch den Verdeckten Ermittler ausgeübt. Bereits lange zuvor hatte die Angeklagte "JJ" davon berichtet, dass es einen Beamten gebe, den sie als "Hauptfuzzi" bezeichnet hatte, der ihr nicht glaube und davon ausgehe, dass sie etwas mit dem Tod ihrer Kinder zu tun habe. Diese Erkenntnis war daher für "JJ" nicht neu, so dass es aus Sicht der Angeklagten auch nicht unmittelbar einen Erklärungsbedarf für den neuerlich erhobenen Vorwurf des Beamten gab. Im Übrigen zeigte sich die Angeklagte, wie sich aus ihrem Weinen ergibt, zwar betroffen, äußerte aber auch, dass sie das nicht getan habe.
559Auch der beim nächsten Treffen erfolgende Vorschlag "JJ"`s, dass er, um sie zu entlasten, die Polizei über die Täterschaft ihres Mannes informieren könne, setzte die Angeklagte nicht unter Druck, sich ihm jetzt offenbaren zu müssen. Denn als die Angeklagte sogleich ihre Ablehnung und Entrüstung über diesen Vorschlag zum Ausdruck gebracht und deutlich gemacht hatte, dass sie dies als Vertrauensbruch empfinden würde, war dieses Thema auch sogleich erledigt und sie hatte die Zusage erhalten, dass "JJ" nichts unternehmen würde, was nicht ihrem Willen entsprach.
560Angesichts des Umstands, dass sie "JJ" mittlerweile seit 1 ½ Jahren kannte und aufgrund der Verbundenheit, die sie zu ihm empfand, stand es für die Angeklagte auch nicht in Zweifel, dass sie sich insoweit keine Sorgen zu machen brauchte.
561So suchte sie auch erst im August erneut das Gespräch, und dieses Mal gänzlich von sich aus, wobei sie aber gerade nicht von der Tötung D's, sondern Q's berichtete.
562Abgesehen davon, dass der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers häufig gerade darauf abzielt, eine geschaffene persönliche Vertrauensbasis auszunutzen, blieb die Angeklagte während der gesamten Zeit in ihrer Entscheidung, ob und inwieweit sie Angaben zu den Tatgeschehen machen wollte, völlig frei. Dies zeigt auch ihre noch am selben Tag im Anschluss an den Verdeckten Ermittler gesandte e-mail, mit der sie zum Ausdruck brachte, dass der Wunsch, sich zu offenbaren, allein von ihr ausgegangen war und sie den Umstand, einen Gesprächspartner gefunden zu haben, dem sie sich anvertrauen konnte, als äußerst positiv empfand.
563Dieses Verhalten spricht zweifelsfrei gegen eine objektive oder empfundene Zwangssituation oder die Annahme von gegen den Willen entlockter Angaben.
564Unter diesen Voraussetzungen ist bei wertender Betrachtung die Situation keine andere, als wenn die Angeklagte sich einem Freund, Bekannten oder sonstigen Dritten, dem sie ihr Vertrauen schenkt, in der irrigen Annahme offenbart, dieser werde die belastenden Informationen für sich behalten und nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
565Andere Umstände, die aus rechtsstaatlichen Gründen gegen eine Verwertung der Angaben gegenüber dem Verdeckten Ermittler sprechen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere ist es weder zu einer gezielten Anbahnung eines Liebesverhältnisses noch zur Entwicklung eines solchen gekommen; ebenso gab es zu keinem Zeitpunkt sexuelle Kontakte, wie unten noch weiter ausgeführt wird.
566Insbesondere haben auch materielle Gründe für die Entscheidung der Angeklagten in keiner Weise eine Rolle gespielt. Die vorgegebene Interviewsituation war zum Zeitpunkt der Offenbarung der Angeklagten bereits beendet, diese hat insgesamt nur bei etwa 10 der Treffen eine Rolle gespielt. Der dabei der Angeklagten pro Sitzung gezahlte Betrag von 50,- € ist kein Betrag, der geeignet ist, Entscheidungen zu beeinflussen und für das die Angeklagte ihre Freiheit riskiert hätte.
567Die durch den Verdeckten Ermittler gewonnenen Angaben der Angeklagten, die durch die Vernehmung "JJ´s" in der Hauptverhandlung sowie durch Inaugenscheinnahme des im Kaisergarten aufgezeichneten Gesprächs vom 11.08.2006 in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, sind danach in vollem Umfang verwertbar.
568Die Verwertbarkeit des aufgezeichneten Gesprächs im Kaisergarten P vom 11.08.2006 war aufgrund der richterlichen Anordnung, wie oben dargelegt, ebenfalls gegeben. Andere aufgezeichnete Gespräche hat die Kammer nicht eingeführt und ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
569Die Kammer konnte Umfang und Inhalt der Angaben der Angeklagten gegenüber dem Verdeckten Ermittler sicher nachvollziehen, da insoweit nicht nur der Zeuge D3 als Führungsbeamter und Durchführender der späteren Quellenvernehmungen als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, sondern auch der Verdeckte Ermittler "JJ" selbst, wenn auch per Videokonferenz und optisch abgeschirmt, von der Kammer und den übrigen Prozessbeteiligten befragt werden konnte. Durch das Innenministerium des Landes NRW war dem Verdeckten Ermittler zu seinem Schutz aufgrund des großen Medieninteresses lediglich die eingeschränkte Aussagegenehmigung hinsichtlich einer verdeckten audiovisuellen Vernehmung unter optischer Abschirmung erteilt worden.
570Die Genehmigung erstreckte sich nicht auf Daten und Vorgänge, deren Bekanntwerden die Sicherheit des eingesetzten Verdeckten Ermittlers bzw. die Erfüllung polizeilicher Aufgaben hätte gefährden oder erheblich erschweren können, so u. a. etwa Angaben zur Identität, zu Einsätzen und zum Werdegang.
571Die zur Durchführung notwendige technische Ausstattung wurde durch das LKA NRW zur Verfügung gestellt. Auf die zunächst vorgesehene akustische Verfremdung wurde auf entsprechende Bitte der Kammer verzichtet. Die Vernehmung des Verdeckten Ermittlers erfolgte unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
572Die Identität des als Zeugen vernommenen Ermittlers mit dem eingesetzten Verdeckten Ermittler "JJ" hat die Kammer aufgrund der Angaben des Mitarbeiters des Kriminalamtes KHK E4, der bei der per Videokonferenz durchgeführten Vernehmung anwesend war und dem der Verdeckte Ermittler auch während des laufenden Einsatzes bekannt war, die durch Verlesung eines gefertigten Vermerks vom 25.07.2007 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, festgestellt.
573Eine Einflussnahme auf die Aussage des Verdeckten Ermittlers durch den Kriminalbeamten E4 war nicht erfolgt. Die Anwesenheit bei der Vernehmung diente allein dem Zweck, darauf zu achten, dass keine Fragen beantwortet wurden, die zur Gefährdung der Person des Verdeckten Ermittlers und der weiteren Wiederverwendbarkeit hätten führen können.
574Der Verdeckte Ermittler "JJ" hat sowohl zur Anbahnung des Kontaktes als auch zu dem Verlauf seiner Beziehung zu der Angeklagten umfassende, nachvollziehbare und detaillierte Angaben gemacht. Er hatte noch eine konkrete Erinnerung an zahlreiche Einzelheiten, nicht nur, was den Inhalt der Angaben der Angaben anging, sondern auch die Entwicklung des Vertrauensverhältnisses und das Verhalten der Angeklagten sowie emotionale Regungen bei ihren Schilderungen. Seine Erinnerung an den konkreten chronologischen Verlauf sowie Einzelheiten der jeweiligen Zusammentreffen und Gespräche konnte er sowohl bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung als auch bei den im August 2006 erfolgten Quellenvernehmungen anhand seiner umfangreichen schriftlichen Notizen, die er nach seinen Angaben jeweils unmittelbar im Anschluss an seine Treffen und Gespräche mit der Angeklagten angefertigt hatte, nachvollziehen. Den Ablauf und Gesprächsverlauf der Treffen konnte die Kammer ebenfalls anhand der vorliegenden Quellenvernehmungen nachvollziehen.
575Aufgrund der vorliegenden Aufzeichnung des Gesprächs im Kaisergarten in P vom 11.08.2006, das von der Kammer als einziges Gespräch durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, war die Kammer auch in der Lage, den maßgeblichen Verlauf des Gesprächs, das das Geständnis der Angeklagten zur Tötung ihres Sohnes Q zum Inhalt hatte, nachzuvollziehen.
576Der Verdeckte Ermittler hat bei seinen Schilderungen nachvollziehbar die Emotionslosigkeit und Distanziertheit der Angeklagten gegenüber ihren Kindern beschrieben, die während der gesamten Zeit, wenn sie von ihren Kindern gesprochen habe, mit Ausnahme des Besuchs am Grab der Kinder und des Gesprächs im Kaisergarten, besondere emotionale Regungen nicht habe erkennen lassen. Soweit er zunächst noch eine solche Regung im Kaisergarten aufgrund des heftigen Weinens der Angeklagten nach dem Geständnis, Q getötet zu haben, für sich als emotionale Beteiligung eingeordnet hatte, hat er nachvollziehbar sein Erschrecken und sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, in welcher Weise die Angeklagte im letzten Gespräch über den Tod ihres Sohnes gesprochen habe. Die aus der Art ihrer Schilderung zu entnehmende Gefühlskälte, indem die Angeklagte mit Stolz in der Stimme erklärt habe, dass sie die Tat zu "geschickt" angestellt habe, habe ihn nachhaltig beeindruckt.
577Für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Verdeckten Ermittlers war insgesamt ebenso wenig Raum wie für solche an seiner Integrität.
578Der Verdeckte Ermittler hat glaubhaft versichert, dass zu keinem Zeitpunkt eine weitergehende Beziehung zu der Angeklagten bestanden habe als im Rahmen des aufgebauten Vertrauensverhältnisses. Auch habe es von Seiten der Angeklagten nie Versuche einer Annäherung gegeben. Diese Angabe des Verdeckten Ermittlers findet nicht zuletzt in dem Umstand indizielle Unterstützung, dass auch die Angeklagte selbst zu keinem Zeitpunkt irgendjemandem gegenüber von einer engeren Beziehung zu "JJ" berichtet und eine solche auch nicht im Rahmen ihrer Vernehmungen angesprochen hat. Soweit sie anderen gegenüber, etwa den Zeugen X7 oder G, von einem Buchautor "JJ" berichtet hat, hat sie diesen stets nur als einen guten Freund bzw. "Seelenverwandten" beschrieben und nie als Partner einer Liebes- oder sexuellen Beziehung. Auch von der Verteidigung wurde dies ebenso eingeschätzt, worauf im Plädoyer ausdrücklich hingewiesen wurde.
579Dass die zwar im übrigen sexuell sehr aktive Angeklagte auch zu derart platonischen Verhältnissen in der Lage war, zeigt auch ihre Beziehung zu dem Zeugen X7, mit dem es nach seinen glaubhaften Bekundungen ebenfalls nie sexuelle Kontakte gab, wenngleich diese aus seiner Sicht auch wünschenswert gewesen seien.
580Dass es sich bei dem Verdeckten Ermittler insgesamt um einen ausgesprochen zuverlässigen, erfahrenen Beamten gehandelt hat, dessen bisherige langjährige Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen oder Zweifeln an der Arbeitsweise oder den Berichten gegeben hat, hat der Führungsbeamte D3 im Rahmen seiner anschließenden Zeugenvernehmung bestätigt. Dass es auch hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben in diesem Fall, eine intime oder Liebesbeziehung zu der Angeklagten auszuschließen, keinerlei Zweifel gab, hat er ebenso bestätigt. Dabei war dies für den Führungsbeamten D3 nicht nur aufgrund der Berichte und des Verhaltens des als ausschließlich integer bekannten Verdeckten Ermittlers nachzuvollziehen, sondern auch aus dem Inhalt aufgezeichneter Gespräche, die ihm ebenfalls zur Kenntnis gelangt sind, und aus denen nichts zu entnehmen war, was einen Hinweis auf einen anderen Ablauf gegeben hätte.
581Der Zeuge D3 hat weiter glaubhaft die auch vom Verdeckten Ermittler berichteten Einsatzvorgaben, die Angeklagte nicht durch eigenes initiatives Vorgehen dazu zu bringen, über die Taten zu sprechen und ihre freiwillig erfolgenden Angaben nicht durch insistierende oder drängende Nachfragen zu ergänzen, bestätigt. Die Aufgabe des Verdeckten Ermittlers sollte im Wesentlichen darin bestehen, die freiwillig und ohne Druck erfolgenden Angaben der Angeklagten entgegenzunehmen, um so ihre Verantwortung für den Tod der Kinder
582nachweisen zu können. Entsprechend sei aus diesem Grund auch bereits nach dem Geständnis der Angeklagten im Rahmen des Gesprächs im Kaisergarten, ihren Sohn Q erstickt zu haben, von Seiten des Verdeckten Ermittlers, den der Einsatz psychisch nicht unerheblich belastet habe, eine Beendigung des Einsatzes gewünscht worden. Aus polizeilicher Sicht seien die erfolgten bestätigenden Angaben der Angeklagten bereits ausreichend gewesen, das Ermittlungsverfahren entscheidend zu fördern. Letztlich sei es dann auch nur noch zu einem weiteren Treffen gekommen.
583Auch die Angaben der Angeklagten im Rahmen der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung sind in vollem Umfang verwertbar.
584Eine Unverwertbarkeit ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagten trotz des Vorwurfs eines Kapitaldelikts kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, §§ 136 Abs.1 S.2, 163 a Abs. 4 S. 2 StPO bzw. eine Benachrichtigung des Verteidigers C nicht erfolgt ist. Die Angeklagte hat nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK T7, KHK C3 und KK´in T16 ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Anwalts verzichtet. Sie kannte ihre Beschuldigtenrechte bereits aufgrund der im Jahre 2004 erfolgten Beschuldigtenvernehmung vollumfänglich, und ist erneut umfassend belehrt worden. Die Beamten konnten auch von ihrem freien Entscheidungsbewusstsein ausgehen, da sie im Rahmen der früheren Vernehmung diese unter Hinweis darauf, dass sie ohne ihren Anwalt nichts mehr sagen wolle, abgebrochen hat.
585Nach einer Entscheidung des BGH hätte in diesem Fall nicht einmal eine fehlende Belehrung ein Verwertungsverbot zur Folge gehabt. Wer bei Beginn der Vernehmung auch ohne Belehrung gewusst hat, dass er nicht auszusagen braucht, ist nicht im selben Maße schutzbedürftig wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Er muss zwar nach §§ 136 Abs.1 S.2, 163 a Abs.4 S.2 StPO belehrt werden, jedoch gilt das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht (BGH St 47,172).
586Soweit die Angeklagte in der Hauptverhandlung über ihren Verteidiger geltend gemacht hat, eine Kontaktierung ihres Verteidigers sei ihr verweigert worden und diese Behauptung mit angeblichen Äußerungen der Beamten zu untermauern versucht hat, ist diese Darstellung aufgrund der glaubhaften, nachvollziehbaren und insgesamt übereinstimmenden Angaben der Beamten widerlegt.
587Sind schon die Angaben der Angeklagten an sich unglaubhaft, als sie zum einen erst spät im Verfahren geltend gemacht worden sind und zum anderen inhaltlich wechselnd erfolgt sind, haben sämtliche Beamten derartige Äußerungen glaubhaft in Abrede gestellt. Die Beamten KHK T7 und KHK C3 haben vielmehr nachvollziehbar bekundet, dass die Angeklagte wiederholt belehrt worden sei und man angesichts ihres früheren Verhaltens überrascht gewesen sei, dass sie zu Äußerungen überhaupt und dann ohne Hinzuziehung eines Verteidigers bereit gewesen sei. Auch die Zeugin KK`in T16 hat ihr Erstaunen über die Behauptung der Angeklagten zum Ausdruck gebracht und glaubhaft bekundet, dass sie während der gesamten Zeit in dem Vernehmungsraum anwesend gewesen sei und derartige Äußerungen von keinem der Beamten erfolgt seien. Die überzeugenden Bekundungen der Polizeibeamten haben nach Einschätzung der Kammer weitere Bestätigung hinsichtlich ihrer Richtigkeit dadurch erlangt, dass der Zeuge KHK T7 auf indirekte Nachfrage der Kammer die vom Zeugen KHK C3 selbst genannten provozierenden Äußerungen, ob ihr das Umbringen der Kinder Spaß gemacht habe, von sich aus ebenfalls eingeräumt hat.
588Im Übrigen ist einer Vernehmung der Polizeibeamten und der Verwertung ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht etwa löst kein Verwertungsverbot aus, wenn der verteidigte Angeklagte einer Verwertung der Aussage bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt nicht widersprochen hat. Dasselbe Erfordernis gilt auch, wenn gerügt wird, dass die Durchsetzung des in § 136 I S.2 StPO vorausgesetzten Rechts, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, behindert worden ist (BGH St 42,15).
589Hierauf kommt es jedoch angesichts der von der Kammer zweifelsfrei getroffenen Feststellungen letztlich gar nicht an.
590Hinsichtlich der weiteren Umstände der Festnahme und der mit der Kanzlei des Verteidigers geführten Telefonate hat die Kammer die hierbei beteiligten Zeugen sämtlich vernommen. Dabei hat insbesondere der Sozius des Verteidigers, der Zeuge H5, im Rahmen seiner Befragung einräumen müssen, sich trotz seiner Kenntnis von den Umständen des Tatvorwurfs und der Festnahme nicht mit dem erforderlichen Nachdruck selbst um die Angelegenheit gekümmert zu haben. Den Beamten war jedenfalls in keiner Weise ein Vorwurf zu machen.
591Da die durch den Verdeckten Ermittler gewonnenen Erkenntnisse keinem Verwertungsverbot unterliegen, kann sich ein solches auch nicht auf die Aussage der Angeklagten bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erstrecken. Zwar musste die Angeklagte bei ihren nachfolgenden Angaben davon ausgehen, dass ihre Angaben gegenüber dem Verdeckten Ermittler ohnehin gegen sie verwendet werden könnten, so dass sie sich einer Entscheidungsmöglichkeit, zur Sache auszusagen oder zu schweigen, nicht bewusst war. Eine rechtsstaatswidrige Beweisgewinnung bestand jedoch nicht, so dass eine Fortwirkung eines Beweisverwertungsverbotes ebenfalls nicht gegeben ist. Gleiches gilt insoweit im Hinblick auf die Angaben bei der haftrichterlichen Vernehmung und gegenüber der Sachverständigen.
592Auch die Angaben der Angeklagten im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung sind verwertbar. Diese unterliegen insbesondere unter dem Gesichtspunkt keinem Verwertungsverbot, dass der Angeklagten kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages besteht zwar jedenfalls dann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtet wird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsächlich des Beistands eines Verteidigers bedarf (vgl. BGH St 47,172). Stellt die Staatsanwaltschaft also einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wegen eines Verbrechens, wird sie stets auch die Stellung eines Beiordnungsantrages zu erwägen haben. Ein ausdrückliches Verwertungsverbot für den Fall eines Verstoßes gegen § 141 Abs. 3, S. 2 StPO ist der StPO nicht zu entnehmen. Grundsätzlich ist im Auge zu behalten, dass die gesetzgeberische Wertung in der Beweisverbotsvorschrift des § 136 a Abs. 3 StPO gravierende Verfahrensverstöße voraussetzt, um ein Verwertungsverbot auszulösen. Überdies hat das BVerfG wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet.
593Das Gewicht einer Verletzung des § 141 Abs.3, S. 2 StPO ist angesichts der Kenntnis der Angeklagten von ihren Rechten zum Schweigen und auf Verteidigerkonsultation und ihres ausdrücklich erklärten Verzichts hier nicht als schwer zu werten.
594D
595Die Feststellungen zur Tötung D's beruhen danach auf dem wiederholten glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Die Angeklagte hat sowohl in ihrer Beschuldigtenvernehmung als auch bei der Verkündung des Haftbefehls und gegenüber der Sachverständigen Dr. N3 eingeräumt, D erstickt zu haben, indem sie Mund und Nase des Säuglings mit einem Kissen bedeckt hat.
596Die Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung hat die Kammer durch Vernehmung der Beamtin KK`in T16, die noch eine konkrete Erinnerung an Ablauf und Inhalt der Vernehmungssituation hatte, in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Inhalt der Angaben der Angeklagten ist von daher authentisch wiedergegeben, als ihre Aussagen wörtlich in Frage-Antwort-Form protokolliert worden sind.
597Soweit von der Angeklagten geschilderte Einzelheiten das Vorgeschehen bzw. den konkreten Tatablauf und eine mögliche Motivationslage betreffend von den getroffenen Feststellungen abweichen, waren ihr diese Angaben nach den weiteren Beweiserhebungen zweifelsfrei zu widerlegen, was im einzelnen noch ausgeführt wird.
598Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen und Sachverständigen
599Dr. K, der die Obduktion D's durchgeführt hat, ergeben sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung der Angeklagten, D mit Kissen erstickt zu haben, nicht zutreffen kann. In Ergänzung der Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. A hat auch
600Dr. K dargelegt, dass bei einem spurenarmen Tötungsdelikt durch weiche Bedeckung nicht auszuschließen ist, dass weder Stauungsblutungen noch andere Verletzungszeichen zu finden sind. Solche könnten vorliegen, seien aber nicht zwingend, da die Erstickungszeichen in einem solchen Fall viel diskreter seien als bei einem Angriff gegen den Hals. Wenn ein Kind zudem noch maschinell beatmet worden sei, seien eine Lungenblähung und Einrisse in den Lungenbläschen auch hierdurch zu erklären.
601Für die Darstellung der Angeklagten spreche weiter, dass eine todesursächliche Erkrankung D's bei der Obduktion nicht festzustellen gewesen sei, wesentliche Vorerkrankungen habe D auch nicht gehabt.
602Zum damaligen Zeitpunkt habe die innere Besichtigung Zeichen einer Hypoxie und im Übrigen nur unspezifische Symptome gezeigt. Angesichts der Gesamtumstände sei daher ein plötzlicher Kindstod möglich erschienen, da D vom Alter in die Risikogruppe gefallen sei. Für einen nahe liegenden anderen Verdacht eines Gewaltgeschehens hätten sich zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Familienverhältnisse hätten insgesamt einen geordneten Eindruck gemacht, es habe ein älteres Geschwisterkind gegeben, der Pflege- und Allgemeinzustand des Säuglings sei insgesamt unauffällig gewesen.
603Hinsichtlich des objektiven Tatablaufs, was etwa die Örtlichkeit und das gewählte Kissen angeht, spricht viel für die Darstellung der Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung. Soweit sie im Rahmen der Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen angegeben hat, immer dasselbe Kissen verwendet zu haben, ist dies widersprüchlich und angesichts ihrer zuvor bei der polizeilichen Vernehmung vorhandenen detaillierten Erinnerung und der bei der Sachverständigen behaupteten Erinnerungslücke hinsichtlich des konkreten Tatablaufs eher unglaubhaft, wenngleich dies letztlich von keiner Bedeutung ist. Für die von der Angeklagten geltend gemachte Erinnerungslücke gibt es jedenfalls, wie noch dargelegt werden wird, keinen medizinischen Grund.
604Soweit die Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung den Ablauf allerdings so dargestellt hat, dass D geschrieen habe, sie eine Flasche zubereitet habe und D nicht zu beruhigen gewesen sei, ist diese Einlassung zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer unwahr und widerlegt. Der Zeuge M hat im Rahmen seiner insgesamt glaubhaften, stimmigen, konstanten und trotz der eigenen massiven Betroffenheit von keiner überschießenden Belastungstendenz zeugenden Aussage nachvollziehbar bekundet, dass er bereits unmittelbar nach D's Geburt die nächtliche und morgendliche Versorgung D's übernommen habe, da seine Frau nicht habe stillen und auch nachts für die Kinder nicht habe aufstehen wollen. Der Zeuge M hatte auch noch eine konkrete Erinnerung an alle Umstände an diesen Morgen, an dem er D gefüttert und gewickelt hatte, während seine Frau noch im Bett gelegen habe, bevor er im Anschluss, nachdem er D in ihr Bett zurückgelegt habe, die dort friedlich weiter geschlafen habe, zu seiner Arbeitsstelle gefahren sei. Auch habe seine Frau ihm zu keinem Zeitpunkt, wie sie dies bei ihrer Vernehmung angegeben hat, sein Frühstück gemacht, dies habe immer er selbst getan.
605Dass D, nachdem sie erst kurz zuvor von dem Zeugen M versorgt worden war, bereits wieder vor Hunger geschrieen hat, ist schon mehr als unwahrscheinlich. Dass es sich offensichtlich nur um eine Schutzbehauptung der Angeklagten im Hinblick auf eine angebliche aktuelle Überforderungsreaktion gehandelt hat, zeigt sich auch darin, dass die Angeklagte auf konkrete Nachfragen der psychiatrischen Sachverständigen erklärt hat, dass sie nicht mehr wisse, ob D geschrieen habe. Wenn ein solches Verhalten des Säuglings tatsächlich in irgendeiner Weise tatauslösend gewesen wäre, hätte die Angeklagte dies zu ihrer Entlastung jederzeit angegeben.
606Mag es vielleicht ein Quengeln D's gegeben haben, zur sicheren Überzeugung der Kammer ist jedenfalls auszuschließen, dass ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit einer Tatmotivation bestanden hat.
607Angesichts der von den Zeugen beschriebenen zu vernachlässigenden Kontakte der Angeklagten zu ihrer Tochter ist sowohl eine länger dauernde Überforderung der Angeklagten als auch eine situative Stressreaktion im Tatzeitpunkt sicher auszuschließen.
608Die tatsächliche Tatmotivation ergibt sich für die Kammer vielmehr zweifelsfrei aus dem vorangegangenen – und nachträglichen – Verhalten der Angeklagten, was durch zahlreiche Zeugenaussagen aus ihrem damaligen Lebensumfeld belegt ist. Die Angeklagte hat zu ihrer Tochter D von der Geburt an keinerlei Bindung gehabt oder entwickelt. In den 9 Wochen, die D nur leben durfte, hat die Angeklagte sie nur wenige Tage notgedrungen selbst versorgt. Sie hatte nur Interesse an ihrer eigenen Lebensverwirklichung, bereits vor der Geburt eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen und ihre Kinder emotional gänzlich vernachlässigt.
609Der Zeuge M hat in Übereinstimmung mit seinen Eltern bekundet, dass D ihr kurzes Leben fast ausschließlich bei seinen Eltern verbracht habe, da er habe arbeiten müssen, und seine Ehefrau, von wenigen Tagen abgesehen, nicht einmal zuhause übernachtet habe. Wie dies vom Zeugen N bestätigt worden ist, hat sie diese Zeit bereits fast ausschließlich mit ihm verbracht.
610Die Zeugin M3 hat in dem Zusammenhang angegeben, dass die Angeklagte nicht einmal, wenn sie zwischenzeitlich tagsüber kurz zuhause gewesen sei, nach den beiden Kindern, die teilweise eine Woche am Stück bei ihnen verbracht hätten, gesehen hätte.
611Wie bei L weist auch dieses Verhalten der Angeklagten eindeutig darauf hin, dass es keinerlei Mutter-Kind-Beziehung seitens der Angeklagten gab, sie hieran auch offenkundig angesichts des Umstands, dass ihre Ehe und der Kindsvater sie nicht mehr interessierten, gar kein Interesse hatte und D wie auch Q letztlich nur störend waren. Wie bei der Tötung L's ist auch erneut ein zeitlicher Zusammenhang mit der Verpflichtung der Angeklagten, die Nacht zuhause verbringen zu müssen, da eine andere Betreuung der Kinder nicht möglich war, und der am nächsten Tag erfolgenden Tötung D's auffällig.
612Das Desinteresse an ihren Kindern und die daraus herzuleitende Tatmotivation zeigen sich auch im Nachtatverhalten der Angeklagten. Weder war ihr, was sowohl die Zeugen M3, M5 und M als auch der Zeuge N glaubhaft bekundet haben, eine besondere Trauer um ihr Kind anzumerken, noch hat sie ihr Verhalten im Hinblick auf Q geändert. Die Zeugin M3 hat dies dahin umschrieben, dass sie sich gewundert habe, wo die Angeklagte die Kraft hergenommen habe, während sie anderen am Boden zerstört gewesen seien. Auch der Zeuge N hat geschildert, dass ihre Beziehung nach D's Tod ganz normal weitergegangen sei. Auch hat die Angeklagte es fertig gebracht, das Geld für die Beerdigung ihrer Tochter, was ihr von den Schwiegereltern anvertraut worden war, zu unterschlagen und für sich zu verwenden. Dass sie das Geld nicht verloren hat, sondern es sich bei dieser Angabe um eine weitere ihrer Lügengeschichten gehandelt hat, ist zur Überzeugung der Kammer offensichtlich.
613Ein weiteres, die Täterschaft der Angeklagten stützendes Indiz ergibt sich auch aus dem weiteren Verhalten der Angeklagten gegenüber Q. Sie hat sich nach den Bekundungen der Familie M3+M5 nicht etwa nach dem Tod des Schwesterchens vermehrt um ihn gekümmert, was nicht nur angesichts eines derartigen Verlustes, sondern auch in Anbetracht der – wenn auch irrationalen – Sorge, dass dem einzig verbleibenden Kind etwas geschehen könnte, dem man deshalb eine größere Fürsorge zuteil werden lässt, nahe gelegen hätte. Stattdessen hat sie Q sogleich wieder an die Großeltern abgeschoben, um ihre Zeit mit N zu verbringen. Selbst wenn Q eine ganze Woche nicht bei ihr gewesen war, hat sie ihn unmittelbar wieder abgegeben. All dies ist nicht das Verhalten einer liebenden, vom Tod eines Säuglings erschütterten Mutter, sondern das einer egoistischen, egozentrischen, oberflächlichen, vergnügungssüchtigen Frau.
614Soweit die Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung einen Tötungsvorsatz nicht explizit eingeräumt hat, ist dieser jedoch schon aufgrund der Art ihrer Antworten nicht zweifelhaft. So hat sie zwar auf die Frage, warum sie D das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe, erklärt, dass sie das nicht erklären könne, auf die weitere Frage, ob sie vorher schon mal darüber nachgedacht habe, D "umzubringen", allerdings nicht etwa der Wortwahl widersprochen, sondern nur mit "nein" geantwortet.
615Ist zur sicheren Überzeugung der Kammer die Motivation der Angeklagten aus den oben aufgeführten Erwägungen schon nicht zweifelhaft, ist es insbesondere auch nach den Ausführungen der Rechtsmediziner auszuschließen, dass die Angeklagte etwa nur gehandelt hätte, um D ruhigzustellen.
616Angesichts des von den Sachverständigen Dr. K und Dr. A geschilderten Ablaufs eines Erstickungsgeschehens über verschiedene Stadien, wobei ein minutenlanger Verschluss der Atemwege erfolgen muss, der sich im Bereich von mindestens 5 bis 8 Minuten bewegt, des dabei nach außen deutlich wahrnehmbaren Stadiums konvulsivischer Krämpfe, ist sicher auszuschließen, dass die Angeklagte im Tatzeitpunkt andere Beweggründe hatte. Insbesondere ein reflektorischer Atemstillstand nach kürzerer Zeit ist nach den Ausführungen der Rechtsmediziner bei einem Ersticken mittels weicher Bedeckung auszuschließen, ein solcher ist nur etwa bei einem Angriff gegen den Hals oder einem Eindringen kalten Wassers in die Lunge möglich.
617Sprechen nach einer Gesamtwürdigung schon eine Reihe von Indizien auch bei D für eine Täterschaft der Angeklagten, wären diese gleichwohl für sich genommen ohne Geständnis der Angeklagten zur einer Überführung nicht ausreichend gewesen.
618Q
619Soweit die Kammer einen der Tötung Q's vorangehenden Erstickungsversuch am 06.09.2001 festgestellt hat, beruhen diese Feststellungen auf den Angaben des Rechtsmediziners Dr. A, der Zeugin und Sachverständigen Dr. L3 sowie weiteren Indizien. Die Angeklagte hat sich insoweit nicht eingelassen, eine konkrete Befragung zu diesem Vorfall bei der Beschuldigtenvernehmung und der Exploration ist nicht erfolgt.
620Der Rechtsmediziner Dr. A hat insoweit ausgeführt, dass die bei Q ärztlicherseits vorliegende Befundkonstellation, die mit der bei Kevin gegebenen vergleichbar gewesen sei, plausibel durch ein Anersticken erklärbar sei. Andere Ursachen hätten nicht festgestellt werden können, wobei insbesondere der Zeitpunkt des Auftretens eines vermeintlichen "Krampfanfalls", die üblicherweise bereits im Säuglingsalter beginnen, auffällig und ungewöhnlich sei.
621Die Zeugin und Sachverständige Dr. L3, die Q im Krankenhaus untersucht hatte, hat hierzu ausgeführt, dass sie als Diagnose einen ungeklärten "Krampfanfall" angenommen habe, wobei sich aber letztlich kein Hinweis auf eine Epilepsie ergeben habe und ein Fieberkrampf sicher auszuschließen gewesen sei.
622Von den Eltern sei ihr berichtet worden, dass Q plötzlich jammernd erwacht sei, nicht mehr reagiert und die Arme nach oben gehalten habe. Q habe kein Fieber, sondern eine Normaltemperatur von 36,9 °C gehabt, Rachen und Trommelfelle seien reizlos gewesen. Die Spontanmotorik sei unauffällig gewesen, Zeichen für einen Meningismus habe es nicht gegeben. So wie die Situation zuhause geschildert worden sei, habe sie zuerst an einen Krampfanfall des Gehirns im Rahmen eines epileptischen Anfalls gedacht, wenn es auch weitere Anhaltspunkte hierfür nicht gegeben habe. Zur Abklärung habe sie jedoch dringend die stationäre Aufnahme Q's empfohlen, was abgelehnt worden sei.
623Angesichts der Parallelität der Vorfälle bei Q und L eines unerklärlichen Krampfanfalls mit identischen Symptomen, für den es keine organisch erklärbare Ursache gab, und des Todes von Q durch Ersticken nur eine Woche später, ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagte am 06.09. zum ersten Mal versucht hat, ihren Sohn Q zu ersticken.
624Diese Überzeugung stützende Indizien ergeben sich weiter aus dem Verhalten der Angeklagten. Dass sie die Aufnahme im Krankenhaus abgelehnt hat, wobei der Zeugin M3 noch die längere Diskussion innerhalb der Familie und die Äußerung der Angeklagten, dass sie auf gar keinen Fall mit im Krankenhaus bleiben würde, in Erinnerung war, ist angesichts des Umstands, dass nur wenige Wochen zuvor Q's Schwester D an einer vermeintlich ungeklärten Todesursache gestorben war, eine in keiner Weise nachvollziehbare Reaktion. Selbst wenn die Angeklagte wusste, dass D nicht am plötzlichen Kindstod verstorben war, wäre ihre Reaktion bei einem unerklärlichen Krampfanfall Q's nicht nachvollziehbar gewesen. Auch aus Sicht der Ärztin ist es so, dass Eltern in einem solchen Fall üblicherweise besorgt und verängstigt reagieren und sich froh über eine stationäre Aufnahme zeigen, die ihnen das Gefühl der Sicherheit und Möglichkeit des sofortigen Eingreifens bei einem erneuten Geschehen gibt. Der Angeklagten als nicht berufstätige Mutter mit nur einem Kind wäre dies auch ohne weiteres möglich gewesen.
625Dieses Verhalten der Angeklagten zeigt zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass sie über die Ursache der von Q gezeigten Symptome nicht im Zweifel war, weil sie diese selbst hervorgerufen hat.
626Dass sie auch bei diesem Anerstickungsgeschehen mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, und ihr Handeln keinen anderen motivationalen Hintergrund hatte, steht ebenso außer Zweifel. Nach der Tötung D's konnte sie über die Auswirkungen ihres Handelns nicht im Zweifel sein und war dies zur Überzeugung der Kammer auch nicht. Eine aktuelle Überlastungssituation schließt die Kammer angesichts der Gesamtumstände wie bei L und D sicher aus.
627Die Kammer hat nicht feststellen können, aus welchen Gründen es nicht bereits am 06.09.2001 zur vollendeten Tötung Q's gekommen ist. In Frage stehen dabei aber nur die Gründe, dass Q möglicherweise heftigere Gegenwehr gezeigt hat, als die Angeklagte dies angesichts ihrer Erfahrungen mit D erwartet hatte, oder sie Q bereits für tödlich verletzt hielt oder sie letztlich aus Angst, zu deutliche Spuren zu hinterlassen, von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Angesichts des Umstands, dass die Angeklagte nur eine Woche später ihr Vorhaben endgültig in die Tat umgesetzt hat, ist jedenfalls zur sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen, dass die Angeklagte Regungen des Mitleids oder Überlegungen des grundsätzlichen Abstandnehmens hierzu bewogen hätten.
628Die Feststellungen zum Tötungsgeschehen am 13.09.2001 beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten.
629Insoweit hat die Angeklagte übereinstimmend gegenüber dem Verdeckten Ermittler, der Vernehmungsbeamtin KK`in T16, dem Haftrichter und der psychiatrischen Sachverständigen eingeräumt, Q mit einem Kissen erstickt zu haben.
630Das glaubhafte Geständnis ist nach den Ausführungen des Sachverständigen
631Dr. A auch mit den Obduktionsbefunden in Übereinstimmung zu bringen.
632Eine andere objektiv nachweisbare Todesursache habe sich im Rahmen der Obduktion nicht ergeben. Insbesondere habe eine akute Erkrankung, die todesursächlich geworden wäre, nicht festgestellt werden können. Auch bei Q seien aber Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung, die auf einen Erstickungsvorgang hingewiesen hätten, nicht festzustellen gewesen.
633Da sich bei der Autopsie greifbare Hinweise für eine mechanische Gewalteinwirkung von todesursächlicher Relevanz nicht gefunden hätten, habe man sich auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen gestützt. Vor diesem Hintergrund hätten sich minimale entzündliche interstitielle Infiltrate im Herzen als infekt-toxische Begleitreaktion interpretieren lassen, eine ausgeprägte Herzmuskelentzündung habe sich morphologisch dagegen nicht gefunden.
634Auch der Kindernotarzt der Städtischen Kliniken, der Zeuge Dr. T6, hat bekundet, dass die in der Klinik durchgeführten Untersuchungen keine Erklärung für den Tod des Kindes erbracht hätten. Man habe als Diagnose zwar einen plötzlichen Kindstod in Betracht gezogen, wenngleich es zahlreiche Umstände gegeben hätten, die gegen eine solche Todesursächlichkeit gesprochen hätten. So habe weder das Alter des Kindes noch die Auffindesituation gepasst, auffällig sei den Klinikärzten auch das Verhalten der Eltern eine Woche zuvor erschienen. Man habe sich letztlich von der Obduktion des Kindes eine Aufklärung erhofft.
635Wenn es danach auch im Hinblick auf den Tod von Q bereits zahlreiche indizielle Umstände gab, die für eine Tötung des Kindes durch die Angeklagte sprachen, wären auch diese letztlich zur Überführung der Angeklagten nicht ausreichend gewesen. Die Verdachtsdiagnose eines Plötzlichen Kindstods war aufgrund des Alters Q's mit 21 Monaten zwar definitiv auszuschließen. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass es in derart kurzer Zeitfolge zum Tode zweier Kinder derselben Familie derart unterschiedlichen Alters kommt, war mehr als gering. Das von den Zeugen bekundete Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach Q's Tod zeigt auch, dass es sich weder um einen für sie überraschenden Tod gehandelt hat, noch die Angeklagte hiervon in irgendeiner Weise beeindruckt gewesen wäre. So haben die Zeugen M3 und M bekundet, was von der Zeugin M3 noch anhand einer Telefonrechnung nachvollzogen werden konnte, dass die Angeklagte gerade einmal zwei Stunden nach Q's Tod ein Taxi bestellt hat, um sich zu ihrem Liebhaber in die Kneipe bringen zu lassen. Auch der Zeuge N konnte sich zwar daran erinnern, dass die Angeklagte ihm am Telefon "aufgebracht" vom Tode Q's berichtet hatte, an besondere Trauerreaktionen bei ihrem anschließenden Erscheinen konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern. Dass die Angeklagte vom Tod ihres zweiten Kindes völlig unbeeindruckt das fortgeführt hat, was sie sich bereits am Nachmittag des Tages vorgenommen hatte, nämlich am Abend erneut den Zeugen N aufzusuchen, zeigt nicht nur, dass dieser Tod für sie nicht überraschend war, sondern demonstriert auch ihre gefühllose, unbarmherzige Einstellung zu ihrem Kind, dessen qualvoller Todeskampf sie völlig unbeeindruckt ließ.
636Während die Angeklagte gegenüber dem Verdeckten Ermittler noch die gezielte Tötung Q's – allerdings mit unwahrem Beweggrund, wie noch dargelegt wird – gestanden hat, hat sie im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung zwar ebenso wie bei D auf Nachfrage angegeben, sie könne nicht erklären, warum sie das Kissen auf Q's Gesicht gedrückt habe, und auf den Vorhalt, dass sie gewusst habe, Q durch das Aufdrücken des Kissens umzubringen, erwiderte "nein, sie wisse es nicht, sie könne es nicht erklären". Dass es sich hierbei jedoch letztlich nur um einen vorübergehenden wenig nachdrücklichen Versuch der Angeklagten handelte, den
637Tötungsvorsatz nicht einzuräumen, steht für die Kammer angesichts ihrer Angaben zum Schluss der Vernehmung, bei der haftrichterlichen Vernehmung und bei der Sachverständigen außer Zweifel.
638Dass sie die Tötung Q's vielmehr vorher geplant hatte, ergibt sich nicht nur aus dem vorangegangenen Erstickungsversuch und ihrer Angabe gegenüber dem Verdeckten Ermittler, dass sie "irgendwann den Entschluss gefasst habe, Q zu töten". Auffällig ist in dem Zusammenhang weiter, dass sie nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod Q's mehrfach erwähnt hatte, dass Q aufgrund seiner Herzerkrankung nicht alt werden würde, was zur Überzeugung der Kammer ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Angeklagte unter dem Deckmantel der Herzerkrankung Q's seine Tötung überlegt hatte.
639Hinsichtlich der konkreten Feststellungen zum Todeskampf Q's beruhen diese wiederum auf den Ausführungen der Rechtsmediziner, wonach die Kammer auch die Gewissheit des qualvollen Erlebens der Atemnot von mindestens einer Minute bei Wachsein hat.
640Die Kammer hat nach der Beweisaufnahme insgesamt keinen Zweifel daran, dass das Motiv für die Tötung allein darin lag, dass der Angeklagten beide Kinder lästig waren, sie störten und an ihrer Vorstellung eines freien ungebundenen Lebens mit ihrem Liebhaber hinderten. Ihre Motivation war es allein, die lästigen Kinder dauerhaft aus dem Weg zu schaffen. Eine situative Überforderungssituation ist angesichts der Planung der Angeklagten danach ebenso sicher auszuschließen.
641Soweit die Angeklagte gegenüber dem Verdeckten Ermittler als Motiv für die Tötung Q's angegeben hat, dass sie aufgrund seiner Herzerkrankung gehandelt habe, handelte es sich offenkundig um eine unwahre Schutzbehauptung, um ihrem "Seelenverwandten" gegenüber ihr Handeln nachvollziehbar erscheinen zu lassen und nicht als skrupellose Kindsmörderin zu erscheinen. Dass es weder objektiv insoweit einen Zweifel gab, dass Q's leichte Pulmonalstenose kein gravierender Herzfehler war, dieser sich bereits ausgewachsen hatte und weder Beeinträchtigungen noch irgendwelche Folgen, geschweige denn Auswirkungen auf seine Lebenserwartung gehabt hätte, und auch die Angeklagte hiervon in keiner Weise ausgegangen ist, unterliegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Zweifel. Sowohl die Zeugen M3, M5 und M, die Zeugin M2 als auch der Q behandelnde Kinderarzt, Dr. T3, haben übereinstimmend bekundet, dass allen Beteiligten, und auch der Angeklagten klar gewesen sei, dass die Erkrankung Q's unbedeutend und rückläufig gewesen sei. Auch hat die Angeklagte nach den insgesamt glaubhaften Bekundungen der Familienangehörigen zu keinem Zeitpunkt etwa zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angaben des Arztes, der die Diagnose anhand der durchgeführten Kontrolluntersuchungen nachvollziehbar erläutert hat, anzweifele oder der Annahme sei, dieser würde ihr etwa nicht die Wahrheit sagen.
642Bei der Exploration durch die Sachverständige Dr. N3 hat sie ausdrücklich gesagt, die Herzerkrankung habe nur anfangs, hinterher aber nicht mehr bestanden. Die letzte Untersuchung sei in Ordnung gewesen. Der Junge sei gesund gewesen.
643Soweit die Angeklagte auch im Hinblick auf den Tod Q's gegenüber der Sachverständigen Dr. N3 angegeben hat, dass hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens eine Erinnerungslücke bestehe, handelt es sich, wie dargelegt, offenkundig um eine unwahre Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass die Angeklagte eine solche fehlende Erinnerung bei der Beschuldigtenvernehmung und der haftrichterlichen Vernehmung nicht geltend gemacht, sondern vielmehr zahlreiche konkrete Erinnerungen an Einzelheiten geschildert hat, wenn diese auch nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprachen, ist nach den Angaben der Sachverständigen eine solche Erinnerungslücke medizinisch in keiner Weise erklärbar, und dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Angeklagte das nachfolgende Geschehen des Notarzteinsatzes in allen Einzelheiten zu schildern in der Lage war.
644IV.
6451. Rechtliche Würdigung
646Die Angeklagte hat sich danach des Mordes gem. § 211 StGB zum Nachteil ihrer drei Kinder D, Q und L schuldig gemacht.
647Die Angeklagte hat ihre drei Kinder mit dolus directus 1. Grades getötet, wobei sie jeweils das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen verwirklicht hat.
648Beweggründe im Sinne des § 211 Abs.2 StGB sind niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Die Beurteilung dieser Frage hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Hierbei spielen das Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg, sowie Persönlichkeitsmängel des Täters, namentlich, wenn es sich um ein Motivbündel handelt, eine Rolle.
649Die Angeklagte hat ihre Kinder jeweils getötet, weil sie sich von ihnen nicht einschränken lassen wollte, weil sie ungeliebt waren, weil sie eine ständige Verpflichtung waren, auf die sie keine Lust mehr hatte, weil sie ihrer Vorstellung, von einem ungebundenen Leben mit anderen Partnern als den Kindsvätern im Wege standen sowie ihrem Drang, ihre sexuellen Bedürfnisse mit zahlreichen Männerbekanntschaften auszuleben. Ihr Leben und ihre Befindlichkeiten standen allein im Vordergrund, die Kinder hatten jeweils nur die Funktion einer Bindung des Partners an sie, solange wie ihr Interesse an dem Partner bestand. War dieses Interesse vorbei, war sie ebenso der Kinder, die lästig waren, für sie nur Arbeit, Verpflichtung und Einschränkung bedeuteten, und für die sie keine Gefühle der Liebe, der Bindung und Verantwortung empfand, überdrüssig.
650Auch an der inneren Seite des Mordmerkmals bestehen keine Zweifel.
651Die Angeklagte hatte die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig begründen. Zum anderen hatte sie die Fähigkeit, diese Antriebe zutreffend zu bewerten. Die Handlungsantriebe der Angeklagten waren nicht lediglich unbewusste Handlungsantriebe; die die Taten charakterisierenden Motive und Absichten waren auch in ihr Bewusstsein getreten. Dabei musste die Angeklagte nicht die rechtliche Bewertung ihrer Handlungsantriebe als niedrig vornehmen oder nachvollziehen, auf ihre eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kam es nicht an. Die Angeklagte hatte die Fähigkeit, im Hinblick auf die von ihr verinnerlichten sozialethischen Wertungen und ihrer Kenntnis, dass die Rechts- und Sittenordnung, in der sie verwurzelt ist, ihr Verhalten missbilligt, zu einer zutreffenden Wertung zu gelangen. Insbesondere lag auch nicht etwa eine psychische Beeinträchtigung oder ein auf Alkoholgenuss der Angeklagten zurückzuführendes Unvermögen vor, die ihr die Einsicht in die Niedrigkeit ihrer Handlungsantriebe versperrt hätten, worauf im Einzelnen im Rahmen der Schuldfähigkeit noch einzugehen ist.
6522. Schuldfähigkeit
653Die Angeklagte ist für alle drei Taten in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich.
654Zur Frage der Schuldfähigkeit hat die Kammer ein Gutachten der forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. N3 eingeholt, die sich im Rahmen einer über 10-stündigen Exploration, auf der Grundlage durchgeführter zusätzlicher Hirnuntersuchungen, psychometrischer Verfahren, des Aktenstudiums und der Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung einen Eindruck von der Persönlichkeit und der psychischen Verfassung der Angeklagten verschaffen konnte.
655Die Kammer hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme in intensiver Weise bemüht, die Lebensverhältnisse der Angeklagten von ihrer Jugend an aufzuklären, die im Hinblick auf ihre psychische Verfassung zu den Tatzeitpunkten eine Rolle gespielt haben könnten. So haben insbesondere das durch Eigensucht und Geltungsbedürfnis geprägte persönlichkeitsauffällige Verhalten der Angeklagten, ihr häufiger Partnerwechsel bzw. ihre auffällige Untreue und ihr Sexualverhalten der Kammer Anlass zu der erfolgten Aufklärung gegeben, um der Sachverständigen auch insoweit eine umfassende Beurteilungsgrundlage zu bieten.
656Die Ergebnisse sind von der Sachverständigen Dr. N3 in einem ausführlichen schriftlichen psychiatrischen Gutachten sowie einer weiteren, im Anschluss an die umfangreiche Beweisaufnahme erfolgten Ergänzung zusammengefasst und in der Hauptverhandlung ausgeführt worden. Die Auswertung der von ihr durchgeführten psychometrischen Verfahren ist neben einer eigenen Bewertung der Sachverständigen ergänzend durch eine Diplom-Psychologin vorgenommen worden. Da sich deren Tätigkeit auf die Auswertung der schriftlichen Unterlagen beschränkt hat und für die Sachverständige Dr. N3 neben ihrer eigenen Bewertung nur eine Kontrollfunktion hatte, hat die Kammer von einer eigenständigen Vernehmung der Psychologin abgesehen.
657Nach den Befunderhebungen der Sachverständigen liegt danach bei der Angeklagten weder eine zeitstabile Störung auf psychiatrischem Fachgebiet noch eine situative Beeinträchtigung zu den Tatzeitpunkten vor. Es besteht weder eine intellektuelle Minderbegabung noch liegt eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer endogenen Psychose bzw. einer zyklothymen Erkrankung vor. In Anbetracht der Schulbildung und der alltagspraktischen Kompetenzen der Angeklagten erübrigt sich die Diskussion des Eingangsmerkmals "Schwachsinn". Die Angeklagte leidet auch nicht unter einer hirnorganischen Störung. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form von Persönlichkeitsstörungen oder neurotischen Entwicklungen ist auszuschließen, worauf im Einzelnen noch einzugehen ist. Symptome einer depressiven Episode sind als Anlass für die Motivation oder die Durchführung der Tötungen nicht festzustellen gewesen. Auch eine Substanzabhängigkeit hat nicht vorgelegen. Ebenso wenig haben sich irgendwelche Anhaltspunkte für eine situative Substanzbeeinträchtigung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ergeben. Bezüglich der Tötung L's stützt sich die Kammer insoweit auf die Bekundungen des Zeugen N und der anderen Zeugen, die zu dieser Zeit Kontakt zu der Angeklagten hatten.
658Unter einer Gesamtwürdigung der Untersuchungsbefunde und Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Angeklagten von einer Akzentuierung der Persönlichkeit ausgegangen werden kann, wobei sich im Tatzeitraum vor allem narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einem Mangel an Empathie, Idealisierung und Entwertung in Beziehungen, Missachtung der persönlichen Integrität und der Rechte anderer sowie einer kühlen Gleichgültigkeit in vielen Lebenssituationen wie auch einem vermehrten Bedürfnis nach Aufmerksamkeit darstellten. Vor diesem Hintergrund seien auch das Sexualverhalten und der Umgang mit Männern einschließlich des Lügens zu sehen bei erhöhter Geltungsbedürftigkeit und letztlich Selbstunsicherheit mit daraus resultierendem machtvollen Umgang. Dabei habe sich für eine über die Norm hinaus gehende Abweichung keine Anhaltspunkte ergeben. Das Verhalten der Angeklagten im sexuellen Bereich könne noch als Neugier und Ausprobieren verstanden werden. Die Verhaltensweisen der Angeklagten wiesen auf ein hohes Interesse an sexuellen Erfahrungen, auch auf Risikobereitschaft und bestimmte Einstellungen zu Sexualität und Partnerschaft hin, seien jedoch nicht als psychiatrisch von Bedeutung zu werten.
659Insgesamt fehlte eine tiefergehende Zuneigung zu den Kindern, diese hätten vor allem eine Funktion für die Paarbindung und in der jeweiligen Paarbeziehung gehabt.
660Hierbei handele es sich jedoch insgesamt nur um Akzentuierungen der Persönlichkeit, eine Persönlichkeitsstörung mit Dysfunktionalität in verschiedenen Alltagsbereichen oder eine schwere neurotische Störung bestehe bei der Angeklagten nicht. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeitsorganisation in den Testergebnissen ergeben.
661Bei dem Vorliegen einer Borderline-Störung handelt es sich um Menschen mit schweren Affektstörungen, die bis auf Leere, Angst und Wut keine anderen Affekte kennen. Der Affektmangel führt zu erheblichen Schwierigkeiten in Beziehungen und zu Beziehungsstörungen, Nähe kann nicht ausgehalten werden, es besteht eine massive Abgrenzung, eine hohe Abhängigkeit, Impulsivität, abrupte Reaktionen, es kommt zu heftigen Wutausbrüchen, die oft inadäquat und auch gegen sich selbst gerichtet sind, verbunden mit einer Anzahl von Selbstschädigungshandlungen – wie Schneiden, Brennen, Stechen bis hin zu Glasessen – und häufig auch zu suizidalen Handlungen. Bei Frauen ist das Auftreten von Essstörungen häufig.
662Sämtliche Merkmale sind nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Angeklagten nicht gegeben. Es gab zu keinem Zeitpunkt abrupte, nicht nachvollziehbare Stimmungswechsel oder Angstzustände. Soweit es zu einer Art "Selbstschädigungshandlungen" bzw. gelegentlichem Drogenkonsum gekommen ist, fiel dies nach den eigenen Angaben der Angeklagten im Rahmen der Exploration in die Zeit nach L's Tod. Bestätigt wurden diese Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung auch durch die Zeugenaussagen der Partner, der Zeugen L3 und G. Dabei ist nach der Beschreibung der "Verletzungen der Arme", die die Angeklagte sich selbst zugefügt hat, zum einen sicher auszuschließen, dass sie in suizidaler Absicht erfolgt sind. Nach den Bekundungen der Zeugen handelte es sich jeweils um oberflächliche, teilweise auf der Oberseite des Unterarms befindliche eher "Schnitz-" als "Schnittverletzungen. Angesichts des von den Zeugen beschriebenen Zusammenhangs handelte es sich zur Überzeugung der Kammer, und damit übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen,
663bei diesen Handlungen – wie bei den Lügengeschichten – allein um Taktiken der Angeklagten, um sich die Aufmerksamkeit und Fürsorge ihrer Partner zu sichern. Nach den Angaben des Zeugen L2 empfing ihn die Angeklagte einmal in Zusammenhang mit der Darstellung, besagter "Phil" habe sie verfolgt, am Bahnhof mit solchen oberflächlichen Verletzungen an den Armen, wobei sie angegeben habe, sich diese aufgrund des Stresses zugefügt zu haben. Bezeichnenderweise fiel dieses Verhalten der Angeklagten zeitlich mit abnehmendem Interesse des Zeugen L2 an einer Beziehung mit ihr zusammen.
664Lagen schon anhand des Kriterienkatalogs für eine Borderline-Störung keine Anhaltspunkte für deren Vorliegen war, ergaben sich solche auch nicht unter Berücksichtigung des durchgeführten Borderline-Persönlichkeits-Inventars (BPI), den die Kammer mit der Sachverständigen Frage für Frage durchgegangen ist.
665Keiner der Skalenwerte hinsichtlich Entfremdungserlebnissen und Identitäts-Diffusion, Angst vor Nähe, primitiver Abwehr und Objektbeziehungen sowie mangelhafter Realitätsprüfung, ergab einen auffälligen Wert. Von den enthaltenen 53 Testfragen hat die Angeklagte nur eine geringe Anzahl mit "ja" beantwortet, so etwa die Fragen, ob sie oft spontan handle, ohne lange nachzudenken, was passieren könne, dass sie häufig nicht wisse, was sie eigentlich wolle, dass sie manchmal das Gefühl habe, in einem Traum oder Film zu leben, der an ihr vorbeiziehe, dass sie oft unsicher über moralische Fragen und schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei.
666Der im Rahmen dieses Testverfahrens erforderliche Schwellenwert von 20 ist von der Angeklagten mit einem Wert von 6 bei weitem nicht erreicht worden.
667Dem BPI kam dabei auch nur der Wert eines zusätzlichen diagnostischen Mittels zu, auf dessen Ergebnis allein die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht gestützt würde. Eine Veranlassung zu einer weiteren Prüfung ergab sich auch hieraus jedoch in keiner Weise.
668Selbst bei einer Zuordnung der bei der Angeklagten insgesamt festzustellenden Persönlichkeitsakzentuierung unter eine Persönlichkeitsstörung wäre diese nicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. der §§ 20,21 StGB zuzuordnen, da dies erst dann der Fall ist, wenn die psychosozialen Leistungseinbußen mit den Defiziten forensisch relevanter seelischer Erkrankungen, z.B. vom Ausmaß einer Psychose, vergleichbar sind. Zeitstabile erhebliche Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Angeklagten, deren Abweichung so ausgeprägt wäre, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auch auf andere Weise unzweckmäßig ist, bestanden zu keinem Zeitpunkt. Auch bestand keinerlei persönlicher Leidensdruck, lediglich ein nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt.
669Das häufig eingesetzten Lügen der Angeklagten ist nach den Darlegungen der Sachverständigen ebenfalls nicht einem pathologischen Lügen (Pseudologia phantastica) zuzuordnen, weil die Angeklagte zielgerichtet gelogen hat, vor allem, um Aufmerksamkeit und Interesse bei den Männern zu wecken oder um ihr Interesse an anderen Männern gegenüber dem jeweiligen Partner zu verheimlichen. Bei der Pseudologia phantastica kommt es weitgehend ungezielt zu immer neuen und wunderlichen Geschichten und Darstellungen der eigenen Lebensgeschichte. Die Angeklagte hat jedoch von fiktiven Dingen als auch Erlebnissen von Freunden berichtet, die tatsächlich, allerdings nicht ihr widerfahren sind (z.B. Tod eines guten Freundes der X8, Missbrauch der Zeugin M2). Vorübergehend hat sie mit ihren Geschichten immer wieder erreichen können, dass sich die jeweiligen Partner vermehrt um sie bemüht und gekümmert haben.
670Eine Störung der Mutter-Kind-Beziehung ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten bei allen drei Kindern gegeben gewesen. Während sie sich um D und L bereits nahezu unmittelbar nach der Geburt schon nicht mehr gekümmert hat, hat sie allein bei Q noch im ersten halben Jahr eine äußerliche Versorgung vorgenommen. Die Angeklagte zeigte einen Mangel an Einfühlsamkeit und Gefühlen für die Kinder, dagegen waren starke negative Emotionen, die zu Misshandlungen geführt hätten, nicht festzustellen. Vom Ausmaß handelte es sich nach psychiatrischer Beuteilung dabei jedoch allenfalls um eine mittelgradige Form einer gestörten Mutter-Kind-Beziehung, die sich durch die emotionale Vernachlässigung bei allen Kindern zeigte.
671Nach den Ausführungen der Sachverständigen leiden in der allgemeinen Bevölkerung ungefähr 1 o/o aller Mütter unter "schweren" MKB-Störungen, wobei nur bei etwa 50 o/o hiervon eine psychische Erkrankung besteht.
672Die bei der Angeklagten festzustellende gestörte Mutter-Kind-Beziehungsstörung ist jedoch ebenfalls nicht Ausdruck einer psychischen Erkrankung, sondern nach den nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen allein den narzisstischen, egoistischen Persönlichkeitseigenschaften der Angeklagten zuzuordnen.
673Auch das Vorliegen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms bei der Angeklagten konnte ausgeschlossen worden. Hierbei handelt es sich um eine
674subtile Form der Kindesmisshandlung, indem glaubhafte medizinische Symptome bei Kindern erfunden oder vorgebracht werden, die zu zahlreichen Untersuchungen und ggf. auch unnötigen Behandlungen der Kinder führen. Die Angaben der behandelnden Kinderärzte der Klinik, wie auch der niedergelassenen Kinderärzte haben keinen Hinweis auf das Bestehen einer derartigen Störung gegeben. Vielmehr wurden von der Angeklagten – so bei Q und L – ärztlich dringend empfohlene und notwendige stationäre Maßnahmen abgelehnt.
675Ein hochgradiger Erregungszustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung kommt für sämtliche Taten nicht in Betracht.
676Insgesamt haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten höhergradige affektive Belastungssituationen, die Wahrnehmung, Erinnerung oder Übersicht nachhaltig hätten beeinträchtigen können, vorgelegen hätten, weshalb die Kammer eine solche situative Belastung ausgeschlossen hat.
677Weder gab es, wie oben dargelegt, Anzeichen einer chronischen Überforderung noch einer impulsiven Handlung aus situativem Stress, Frustration, Wut oder Depression.
678Hinsichtlich der Tötung D's ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für psychische Probleme während der Schwangerschaft oder eine postpartale Depression oder Psychose, aus der heraus die Tötung erfolgte. Weder die Angeklagte selbst hat im Rahmen der Exploration auf entsprechende Nachfragen etwa von Antriebsminderung, anhaltender depressiver Verstimmung, Ängsten oder nicht realitätsgerechten Sorgen und Äußerungen berichtet, noch haben dies die Personen aus ihrem nahen Lebensumfeld getan, wie ihre Mutter, Schwiegermutter, der Ehemann sowie ihr Geliebter. Die im Anschluss an die Geburt noch im Krankenhaus aufgetretene kurzfristige postpartale Verstimmung ("Heultage"), die sehr häufig in der ersten Woche nach der Entbindung auftritt und innerhalb von Stunden bis wenigen Tagen von selbst wieder abklingt, war auch bei der Angeklagten nach ihren eigenen Angaben gegenüber der Sachverständigen noch vor ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus längst vorbei.
679Anhaltspunkte, dass es bei D – wie auch bei Q und L – zu einem plötzlichen Impulsdurchbruch, etwa im Rahmen einer Überforderungssituation gekommen ist, ergaben sich auch nach Einschätzung der Sachverständigen angesichts der eigenen Angaben der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Die Angeklagte hat eine solche Überforderung selbst nie geltend gemacht, was angesichts des Umstands, dass sie ihre Kinder immer abgegeben hat, nicht verwundert. Die anstrengenden Nächte mit den Neugeborenen haben der Kindsvater bzw. die Großeltern, und nicht die Angeklagte verbracht.
680Die Angeklagte hat auch subjektiv ihre Lage in keiner Weise als ausweglos eingeschätzt. Sie wusste um die Hilfsbereitschaft der Großeltern M3+M5 und deren Liebe zu den Kindern, auf deren Unterstützung sie immer zählen konnte.
681Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ergeben sich auch nach dem Tod D's in den wenigen Wochen, die Q noch lebte, keine Anhaltspunkte für das Entstehen einer psychischen Erkrankung, so dass das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung sowohl zum Zeitpunkt der Tötung Q's als auch zum Zeitpunkt der zuvor erfolgten Anerstickung sicher auszuschließen sind.
682Entsprechend ist die Beurteilung zum Zeitpunkt der Tötung L's sowie den zwei vorangegangenen Anerstickungsgeschehen.
683Für die von der Angeklagten hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens in Bezug auf die Tötung sämtlicher Kinder im Rahmen der Exploration geltend gemachte Erinnerungslücke gibt es nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. N3 keine medizinische Erklärung. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Angeklagte das nachfolgende Notarzteinsatzgeschehen in sämtlichen Details erinnerte und beschrieb, legt auch nach Einschätzung der Sachverständigen insoweit ein taktierendes Verhalten der Angeklagten nahe.
684Auch von der Kammer in Auftrag gegebene ergänzende Hirnuntersuchungen, eine Kernspinuntersuchung und die Durchführung eines EEG, die am 18.07.2007 durchgeführt wurden, ergaben keine pathologischen Befunde.
685Die Sachverständige hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass sich auch aus dem Inhalt der beschlagnahmten Briefe der Angeklagten, die sie zum Ende des Verfahrens geschrieben hat, keine zusätzlichen Anhaltspunkte von Bedeutung ergeben. Soweit die Angeklagte auch hier von Drogenkonsum und Selbstverletzungshandlungen spricht, ist letzteres, nach Zeugenangaben und eigenen Angaben der Angeklagten in den Testverfahren, erst der Zeit nach L's Tod zuzuordnen. Zudem sind die Angaben der Angeklagten in den Briefen unter dem Vorbehalt zu berücksichtigen, ob die Darstellungen der Realität entsprechen oder im Hinblick auf das Verfahren durch die Angeklagte angesprochen worden sind. Selbst wenn diese zuträfen, wären die Angaben der Angeklagten nach Beurteilung der Sachverständigen im Kontext ihrer damaligen Lebenssituation, in der sie mit dem Verdacht der Polizei hat leben müssen, und durchaus Verstimmungszustände erlebt haben mag, nachzuvollziehen, ohne in irgend einer Weise den Rückschluss auf eine zeitstabile psychische Störung begründen zu können.
686Gleiches gilt unter Berücksichtigung einer Beteiligung der Angeklagten an den Brandstiftungsdelikten.
687Das Motiv der Tötung der drei Kinder ist auch nach den Darlegungen der psychiatrischen Sachverständigen normalpsychologisch in der Form zu erklären, dass die nach dem Scheitern der Beziehung gegen die jeweiligen Partner gerichteten Aggressionen von der Angeklagten auf die Kinder verschoben wurden, die Kinder jeweils nur in Zusammenhang mit der Partnerschaft erlebt und als Teil derselben erlebt wurden, und beim Scheitern der jeweiligen Beziehung die ungewollten Kinder "beseitigt" wurden, weil sie ihrem weiteren Leben im Wege standen und sie behinderten.
688Die Kammer hat die umfassenden Ausführungen der Sachverständigen insgesamt nachvollziehen können und kommt nach eigener rechtlicher Würdigung ebenso zu dem Schluss, dass bei der Angeklagten bezüglich aller Taten und auch hinsichtlich der Anerstickungen kein Eingangsmerkmal der
689§§ 20,21 StGB erfüllt ist. Auch insoweit haben bezüglich der Tötung L's die Angaben der Angeklagten zur Sache im Laufe des Verfahrens keine Rolle gespielt. Soweit es das Vorhandensein bzw. Fehlen psychopathologischer Auffälligkeiten zur Tatzeit angeht, hat sich die Kammer allein auf die Bekundungen der genannten Zeugen gestützt.
690Dass die Angeklagte keine Empathie hat, kann sie nicht privilegieren. Umgekehrt ist ein solcher Mensch nämlich dann in besonderer Weise in der Lage, sich Gedanken über sein Tun zu machen und kann in freiem Willem davon Abstand nehmen, sein Kind umzubringen.
691Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt im
692Sinne der §§ 20, 21 StGB ist danach sicher auszuschließen.
693 694V.
695Strafzumessung
696697
Die Angeklagte war danach gem. § 211 StGB wegen dreifachen Mordes mit jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe zu belegen, wonach auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen war.
698Darüber hinaus hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld i.S. von
699§ 57 a I 1 Nr.2 StGB festgestellt.
700Im Regelfall wird Mord "nur" mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Die besondere Schwere der Schuld ist darüber hinaus ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Taten und Täterpersönlichkeit hierfür sprechende Umstände von Gewicht festgestellt werden.
701Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ist nach
702§ 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe. Dabei hindert die in § 57 b StGB vorgeschriebene zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nicht, die besondere Schwere der Schuld schon für eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndete Tat festzustellen.
703Die Kammer hat danach zunächst abgewogen, ob die Gesamtwürdigung der jeweils mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndeten Straftaten zum Nachteil der Kinder D, Q und L und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten die Bejahung der besonderen Schuldschwere rechtfertigen würde.
704Die Kammer hat danach folgende für die Angeklagten sprechenden schuld-mindernden Umstände bei sämtlichen Taten berücksichtigt:
705Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Sie ist als Erstverbüßerin in besonderem Maße straf- und haftempfindlich sowie durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt. Sie hat hinsichtlich der Tötung aller drei Kinder ein Geständnis abgelegt, das sie auch in der Hauptverhandlung indirekt wiederholt hat, wenngleich dieses letztlich erst nach längeren Ermittlungen und in der Vorstellung erfolgte, der Taten sicher überführt zu sein. Mit letzter Sicherheit kann die Kammer auch nicht ausschließen, dass die Angeklagte ihre Taten heute reuen. Bei den Taten zum Nachteil von D und Q hat das jugendliche Alter der Angeklagten Berücksichtigung zu finden, die mit knapp 22 Jahren gerade erst die Schwelle zum Erwachsenenstrafrecht überschritten hatte.
706 707Gegen die Angeklagte spricht auf der anderen Seite die durch die Taten zutage tretende Gefühllosigkeit und Unbarmherzigkeit, wobei sich die Einstellung der Angeklagten auch noch Jahre nach der Tat nicht geändert hat, wie dies etwa ihre Äußerungen gegenüber dem Verdeckten Ermittler, man habe "den ja richtig auseinander genommen", womit sie die Obduktion meinte, und sie habe es "zu geschickt gemacht" als dass man es ihr nachweisen könne, eindrucksvoll dokumentieren und insbesondere angesichts des langen, qualvollen Todeskampfes, den die Angeklagte jeweils minutenlang mitbekommen hat, erschreckend wirken.
708Sie hat die Kinder in ihrer egoistischen und egozentrischen Art zum nutzlosen "Beiwerk" ihrer Beziehung degradiert. Besonders verwerflich erscheint dabei, dass sie als Mutter, die in erster Linie für ihre Kinder die Verantwortung für Liebe, Schutz und Geborgenheit trug, es rücksichtslos ausgenutzt hat, dass ihr die Kinder schutz- und hilflos ausgeliefert waren. In Bezug auf L war weiter strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagte trotz der Kenntnis Außenstehender von einem Anerstickungsgeschehen und ihres Wissens, dass ein entsprechender Nachweis möglich war, sie ihr Vorhaben gleichwohl – und das nach einem zweiten Anersticken – unbeeindruckt in die Tat umgesetzt hat.
709Die Angeklagte hat den Vätern der Kinder und den Großeltern M3+M5 und N und auch ihrer Mutter unsägliches Leid zugefügt, an dem diese ihr Leben lang zu tragen haben werden.
710Bereits angesichts einer Gesamtwürdigung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden schuldrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit war es nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die Tötung von L grenzwertig, dass die schuldmindernden Faktoren die schuldsteigernden Momente hinreichend ausgleichen, wobei die Kammer letztlich die besondere Schuldschwere allein aufgrund der Tat zum Nachteil jedes einzelnen Kindes – auch bei L – nicht angenommen hat.
711Unter zusammenfassender Würdigung auch der weiteren Taten, und zwar jeweils in Bezug auf die Tötung zweier Kinder, hat die Kammer die besondere Schuldschwere festgestellt. Dabei haben die oben genannten tat- und täterbezogenen für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen Berücksichtigung gefunden.
712Schuldsteigernd waren im Rahmen dieser zusammenfassenden Würdigung weiter folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
713Die Angeklagte hat nur zwei Monate nach der Tötung eines Kindes ungerührt ein weiteres Kind und ca. 2 ½ Jahre später ein drittes getötet. Dabei hat sie sich durch das vorangegangene Tatgeschehen und den qualvollen Todeskampf in keiner Weise beeindruckt gezeigt und von der späteren Tatplanung abbringen lassen. Sie hat vielmehr bei Q einen und bei L zwei weitere Erstickungsversuche unternommen und zu keinem Zeitpunkt Skrupel gezeigt oder ein Mitgefühl für die Ängste, Schmerzen und Nöte der hilflosen und schutzlosen Kinder. Den weiteren Anerstickungsversuch Q's, der auch mit Tötungsvorsatz erfolgt ist, hat die Kammer dabei letztlich nur als gefährliche Körperverletzung gewertet, da ein Rücktritt – anders als Regungen des Mitleids und ein grundsätzliches Abstandnehmen – nicht ausgeschlossen werden kann.
714Der Umstand, dass es durch die Tötung eines hilflosen kleinen Menschen zu keiner erkennbaren Beeinträchtigung gekommen war, lässt der daraus ersichtlich werdenden Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten eine schuldsteigernde Bedeutung zukommen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es bei allen Kindern Familienmitglieder gab, die die Angeklagte unterstützten und ihr jede Hilfestellung hatten und hätten zuteil werden lassen, und die sogar bereit gewesen wären, die Kinder selbst großzuziehen.
715Die Kammer hat danach das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld bereits aufgrund einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung der Taten zum Nachteil von jeweils zwei Kindern, mithin von D und Q, von D und L,
716von Q und L, angenommen. Das gleiche gilt erst recht bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Todes aller drei Kinder.
717VI.
718Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StGB.
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