Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 21/04

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € (i.W. dreihunderttausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 66.874,00 € (i.W. sechsundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.694,27 € seit dem 13.11.2003 und aus weiteren 38.179,73 € seit dem 28.11.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 24.7.2002 aus Anlass seiner Entbindung im L-Hospital, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 1.11.2005 entstanden ist und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird, den weiteren immateriellen Schaden, soweit derzeit nicht vorhersehbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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