Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 21/04
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € (i.W. dreihunderttausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 66.874,00 € (i.W. sechsundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.694,27 € seit dem 13.11.2003 und aus weiteren 38.179,73 € seit dem 28.11.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 24.7.2002 aus Anlass seiner Entbindung im L-Hospital, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 1.11.2005 entstanden ist und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird, den weiteren immateriellen Schaden, soweit derzeit nicht vorhersehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verfolgt mit der Klage Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten anlässlich der Behandlung im Rahmen seiner Geburt am #####. Der Beklagte zu 1. war zu diesem Zeitpunkt diensthabender Facharzt im Kreissaal der Frauenklinik der Beklagten zu 2.
3Am 24.7.2002 wurde die Mutter des Klägers gegen 17.30 Uhr im Hause der Beklagten zu 2. mit Verdacht auf Blasensprung aufgenommen. Die Mutter des Klägers befand sich in der 38. + 1. Schwangerschaftswoche. Zuletzt hatte sich die Mutter des Klägers am 8.7.2002 vorgestellt. Sie war Erstgebärende. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in der 35. + 6. Schwangerschaftswoche. Es folgte eine klinische Untersuchung, CTG-Befunde und Ultraschall waren als unauffällig festgehalten worden.
4Nach stationärer Aufnahme wurde die Mutter des Klägers durch die Hebamme untersucht. Es konnte das Ablaufen klaren Fruchtwassers festgestellt werden, die Portio war noch halb erhalten. Die Mutter des Klägers wurde sodann an ein CTG angeschlossen. Es zeigte sich eine eingeengte fetale Herzfrequenz mit einer mittleren Frequenz von ca. 125 Schlägen/Minute. Relevante Uteruskontraktionen wurden nicht festgestellt, Weckversuche des Kindes wurden durchgeführt.
5Um 18.10 Uhr zeigte das CTG eine Dezeleration auf 95 Schläge/Minute.
6Um 18.30 Uhr benachrichtigte die Hebamme den diensthabenden Arzt Dr. T, der telefonisch die weitere CTG-Ableitung anordnete. Um 19.00 Uhr zeigte sich das CTG immer noch eingeengt bei einer mittleren Herzfrequenz von 140 Schlägen/Minute. Die Hebamme informierte hierüber erneut den diensthabenden Arzt Dr. T. Dieser nahm daraufhin um 19.10 Uhr eine dopplersonographische Untersuchung vor. Es wurde ein kleiner vitaler Einling mit einem kleineren Kopf als Thorax und einem errechneten Gewicht von ca. 3000 g als Befund festgehalten. Es zeigte sich nach dem Blasensprung wenig Fruchtwasser, die Plazenta war im Bereich des Fundus.
7Um 19.57 Uhr zeigte das CTG weiterhin eingeengte bis silente Werte an, es wurde eine Frequenz von 140 Schlägen/Minute bei fehlender Wehentätigkeit gemessen. Zudem bestand bei der Mutter des Klägers ein "harter Bauch", der zum klinischen Verdacht auf eine Dauerkontraktion führte. Die Wehentätigkeit wurde mittels CTG nicht abgeleitet. Es wurde eine Tokolyse mit Partusisten 5 ml intravenös vorgenommen. Der Beklagte zu 1. wurde im Weiteren als hintergrunddiensthabender Facharzt von dem diensthabenden Arzt Dr. T benachrichtigt, der erneut eine Tokolyse (Wehenhemmung) mit 20 ml Partusisten und bei positivem ß-Streptokokken-Nachweis eine antibiotische Therapie mit Cefuroxim in 100 ml Aqua intravenös verabreichte. Zwischen 20.32 Uhr und 20.35 Uhr zeigte das CTG erneut eine Dezeleration bei silenten Oszillationen. Die Tokolyse wurde auf 30 ml Partusisten erhöht. Dennoch verblieb es bei einem sehr eingeengten CTG. Es wurde die Indikation zur fetalen Mikroblutuntersuchung (MBU) gestellt. Das CTG zeigte sich jedoch silent mit einer fetalen Herzfrequenz von 155 Schlägen/Minute. Da bei der Mutter des Klägers weiterhin eine Dauerkontraktion bestand, wurde die Wehentätigkeit nicht aufgezeichnet. Um 20.41 Uhr wurde die Mutter des Klägers zur MBU gelagert. Um 21.00 Uhr begann der Versuch einer MBU. Um 21.20 Uhr wurde aufgrund technischer Probleme der Versuch einer MBU abgebrochen. Es wurde die Indikation zur eiligen Sektio gestellt. Um 21.25 Uhr wurde die Mutter des Klägers in den Operationssaal transportiert. Um 21.37 Uhr wurde erneut ein CTG im Operationssaal angeschlossen. Es zeigte wiederum eine Frequenz von 130 Schlägen/Minute bei eingeengten Oszillationen.
8Der Beklagte zu 2. nahm daraufhin einen operativen Eingriff mit Pfannenstielschnitt vor und eröffnete das parietale Peritoneum sowie das Blasenperitoneum und führte eine mittige Uterotomie mit digitaler Erweiterung durch. Eine Entwicklung des Kopfes gelang jedoch bei occipitoposteriorer Lage mit Kopfdeflektion auch beim zweiten Versuch nicht. Es wurde daraufhin um 4 cm nach rechts eine Nachinzision der Haut vorgenommen. Um 22.01 Uhr gelang die Entwicklung des Kopfes und des restlichen Körpers.
9Der Kläger war nach der Entwicklung leblos und ohne Reaktion. Auch nach kräftiger Massage änderte sich dies nicht. Der Beklagte zu 2. übergab den Kläger an die Hebamme und das Anästhesieteam, die mit einer sofortigen Reanimation durch eine Herz-Thoraxmassage und Bebeutelung mit Sauerstoff begannen. Zudem wurde Atropin, Natriumhydrogenkarbonat, Suprarenin intravenös gegeben. Nach ca. 10 Minuten der Reanimation wurde eine Herzaktion des Klägers bei einer Frequenz zwischen 140 bis 160 Schlägen/Minute festgestellt. Gegen 22.25 Uhr ergab eine initiale Blutgasuntersuchung einen pH-Wert von 6,75 beim Kläger der im weiteren Verlauf auf 7,2 stabilisiert werden konnte. Um 22.30 Uhr wurde der Kläger durch das herbeigerufene Team der Kinderklinik E übernommen, er wurde intubiert und weiterhin versorgt. Gegen 23.30 Uhr wurden bei dem Kläger pCO2-Werte von 20 mmHg sowie pO2-Werte von 89 mmHg gemessen. In der Folgezeit traten bei dem Kläger jedoch mehrfache postpartale tonisch-klonische Krampfanfälle auf. Er wurde für 7 Tage invasiv beatmet. Im Weiteren folgte für weitere 5 Tage die Beatmung durch nicht invasive Beatmungshilfe. Beim Kläger wurden eine schwere körperliche und geistige Behinderung mit zentralen Koordinationsstörungen, Dyskinesien, Krampfanfällen, Innenohrschwerhörigkeit und zentralen Sehstörungen festgestellt. Die Kontaktaufnahme mit den Eltern ist nur ganz eingeschränkt möglich. Der Kläger leidet unter Ernährungs- und Schluckstörungen. Eine PEG-Sonde war deswegen erforderlich. Der Kläger muss ständig durch ein Pulsoxymeter überwacht werden, es müssen regelmäßig Absaugungen stattfinden. Bei dem Kläger wurden eine hypoxische Hirnschädigung nach Asphyxie unter Geburt sowie eine intrauteriner Hypoxie festgestellt.
10Der Kläger behauptet, es hätte sofort, zumindest aber deutlich früher eine Schnittentbindung eingeleitet werden müssen. Fehlerhaft sei keine Kopfschwartenelektrode angelegt und keine Mikroblutgasanalyse durchgeführt worden. Der Beklagte zu 1. habe mit langen Versuchen, eine MBU durchzuführen, zuviel Zeit verstreichen lassen. Die bei der Sektio eingesetzte Spinalanästhesie habe ebenfalls zuviel Zeit in Anspruch genommen. Während der Schnittentbindung sei fehlerhaft kein CTG gefertigt worden. Wegen des fehlerhaften Vorgehens habe zudem nachreseziert werden müssen. Die Reanimation des Klägers sei im Weiteren fehlerhaft erfolgt, insbesondere hätte der Kläger sofort intubiert werden müssen.
11Der Kläger behauptet, dass ihm ein materieller Schaden durch Fahrtkosten, Pflegemehraufwand, Spezialnahrung, Therapiespielzeug etc., in Höhe von 187.694,00 € entstanden sei, zu deren Ersatz die Beklagten verpflichtet seien. Im Weiteren ist er der Auffassung, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000,00 € angemessen sei.
12Soweit der Kläger zunächst mit der Klage neben der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schäden die Zahlung von 74.769,27 € an materiellen Schadensersatz begehrt hat, hat der Kläger die Klage zwischenzeitlich erhöht und beantragt nunmehr,
13- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit dem 1.9.2003,
15- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 187.694,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus
74.769,27 € seit dem 13.11.2003 und aus weiteren 112.924,73 € seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen,
17- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 24.7.2002 aus Anlass seiner Entbindung im L-Hospital, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 1.11.2005 entstanden ist, und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird, den weiteren immateriellen Schaden, soweit derzeit nicht vorhersehbar.
Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagten sind der Ansicht, die Geburt des Klägers sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die Behinderung des Klägers sei nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen.
21Die Mikroblutuntersuchung sei zwar misslungen, dies habe für den Kläger jedoch keine nachteiligen Folgen gehabt. Auf eine Kopfschwartenanalyse sei wegen des positiven ß-Streptokokken-Abstrichs bewusst verzichtet worden.
22Zu keinem Zeitpunkt habe eine Indikation zur Notsektio bestanden, nur am Ende habe die Indikation zur eiligen Schnittentbindung vorgelegen. Deshalb sei die E-E-Zeit auch nicht zu beanstanden. Die Nachresektion während der Schnittentbindung sei wegen einer außergewöhnlich dicken Gebärmutterwand erforderlich gewesen und mithin auch nicht als fehlerhafte Behandlung einzustufen.
23Im Weiteren behaupten die Beklagten, dass selbst für den Fall, dass ein Fehler vorliegen sollte, dieser nicht Ursache für die schwere asphyktische Geburt des Klägers sei. Bereits bei Aufnahme der Mutter habe eine starke kindliche Schädigung vorgelegen. So habe der Ultraschallbefund unmittelbar nach der Aufnahme eine Kopf-Thorax-Diskrepanz und einen Wachstumsrückstand von 3 Wochen gezeigt. Auch schon in der 24. SSW hätte eine pathologische Kopf-Thorax-Proportion vorgelegen, die zu der nach der Entbindung festgestellten Mikrocephalus-Erkrankung passe. Aus der Ex-post-Perspektive stehe fest, dass eine Plazentainsuffizienz vorgelegen habe und auch eine sofortige Notsektion nicht geeignet gewesen wäre, die Schädigung des Klägers zu verhindern.
24Im Weiteren werden die geltend gemachten Schadenspositionen hinsichtlich des materiellen Schadens bestritten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten unstreitig gestellt, dass die Eltern Fahrten im geltend gemachten Umfang unternommen haben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zwischen den Parteien Bezug genommen.
26Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines frauenfachärztlichen-geburtshilflichen Gutachtens des Sachverständigen N vom 27.4.2005 sowie eines neonatologischen Gutachten der Sachverständigen S vom 8.8.2007.
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen N, Bl. 166 d.A., sowie auf die mündlichen Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2006. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens der Sachverständigen S wird ebenfalls auf die schriftlichen Ausführungen, Bl. 395 ff. d.A. im Weiteren verwiesen.
28Ferner hat das Gericht die Mutter des Klägers angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8.3.2006 und 15.11.2007 Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist zulässig und in tenoriertem Umfang begründet. Dem Kläger steht sowohl ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes als auch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.
31Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Rahmen des Geburtsvorganges grobe Behandlungsfehler durch die Beklagten zu 1. und 2. verursacht wurden. Der auf Grund der Beweisumlastumkehr zu fordernde Beweis, dass die bei dem Kläger bestehenden Behinderungen nicht aufgrund dieser Behandlungsfehler verursacht wurden, ist den Beklagten nicht gelungen.
32Einen Behandlungsfehler konnte die Kammer noch nicht zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme der Mutter des Klägers um 17.30 Uhr feststellen. Zwar war das CTG bereits ab diesem Zeitpunkt auffällig und um 18.10 Uhr kam es zu einer Dezeleration. Ob diese auf die gegen 18.00 Uhr dokumentierte Lageveränderung der klägerischen Mutter zurückzuführen ist, konnte die Kammer letztlich dahinstehen lassen, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N aufgrund dieser CTG-Befunde noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestand, sondern lediglich aufgrund der letzten CTG-Werte eine weitere Überwachung erfolgen musste. Dies wurde durch die Hebamme und die weitere CTG-Schreibung ordnungsgemäß durchgeführt.
33Auch die weitere Behandlung bis 19.10 Uhr ist zur Überzeugung der Kammer fehlerfrei fortgesetzt worden. Um 18.42 Uhr zeigte sich anhand der CTG-Schreibung eine erneute Dezeleration. Das CTG war mittlerweile pathologisch. Da jedoch die weitere Überwachung durchgeführt wurde, geht die Kammer mit den Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch kein zwingender Handlungsbedarf bestand.
34Um 19.10 Uhr erfolgte sodann eine Ultraschalluntersuchung, die als Abklärungsbefund durchaus üblich ist. Der Sachverständige N hat jedoch erläutert, dass das Ergebnis nur eingeschränkt zu verwerten war und auch keine Garantie darüber gab, dass die Versorgung des Kindes mit Sauerstoff gewährleistet war.
35Der Sachverständige N hat im Weiteren erläutert, dass ab 20.00 Uhr das CTG als hoch pathologisch zu bewerten war. Zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch um 20.20 Uhr hätte eine Mikroblutuntersuchung veranlasst werden müssen. Zwar wurden zuvor mit dem Weckversuch und der Tokolyse adäquate Maßnahmen ergriffen, spätestens um 20.20 Uhr hätte dem Beklagten zu 1. jedoch deutlich sein müssen, dass hierdurch kein Erfolg zu erzielen war, denn das CTG blieb weiterhin pathologisch. Eine MBU hätte durchgeführt werden müssen. Dass dieser Befund nicht erhoben wurde, war behandlungsfehlerhaft.
36Der Sachverständige N hat im Weitern ausgeführt, dass das Ergebnis einen präazidotischen Wert ergeben hätte. Auf diesen hätte man durch einen Kaiserschnitt reagieren müssen. Der Sachverständige hat im Weiteren dargelegt, dass es nicht mehr verständlich und mithin grob fehlerhaft gewesen wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt kein Kaiserschnitt durchgeführt worden wäre.
37Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagten keine ausreichende Befunderhebung vorgenommen haben. Die Befunde hätten jedoch zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt. Ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. ist bereits zu diesem Zeitpunkt mithin gegeben.
38Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch auch fest, dass ebenfalls der Beklagte zu 1. für diesen groben Behandlungsfehler haftet. Er selber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.3.2006 dargelegt, dass er bis um 20.17 Uhr im Kreissaal war, diesen wegen eines anderen Notfalles kurzfristig verlassen musste und gegen 20.30 Uhr zurückgekehrt war. Bereits vor dem Weggehen hätte er jedoch die notwendigen Anordnungen für die Durchführung einer Mikroblutuntersuchung oder aber eines Kaiserschnittes treffen müssen. Dies hat er nicht getan. Der grobe Behandlungsfehler ist ihm mithin ebenfalls vorzuwerfen.
39Als behandlungsfehlerhaft war auch der weitere Verlauf der Geburt des Klägers einzustufen. Als Behandlungsfehler sieht es die Kammer an, dass statt um 20.20 Uhr eine MBU durchzuführen, weiter zugewartet wurde. Der Beklagte zu 1. hatte eine Wehenhemmung vorgenommen, ohne jedoch gleichzeitig eine Wehenschreibung anzuordnen. Die Abhängigkeit von Herztonabfällen und Wehentätigkeit hätte man jedoch bei gleichzeitiger Wehenschreibung feststellen können. Der Sachverständige N hat ausgeführt, dass auch diese Vorgehensweise unverständlich und damit grob fehlerhaft sei. Man hätte erkennen können, dass die Herztonabfälle nicht mit den Wehen zusammenhingen. Ein sofortiges Einschreiten wäre notwendig geworden und möglich gewesen. Dass der Zustand des Klägers besonders kritisch war, hat man auch an den erneut erfolgen Dezelerationen um 20.30 Uhr und 20.41 Uhr gesehen. Wie der Sachverständige N erläutert hat, handelte es sich hierbei auch nicht um sogenannte "Pseudo-Dezelerationen" (auf Grund von technischen Problemen), sondern um echte Dezelerationen, da sich diese auch vor und nach den Dezelerationen gezeigt haben.
40Behandlungsfehlerhaft war es im Weiteren einzustufen, dass die Mikroblutuntersuchung erst um 20.45 Uhr begonnen wurde, statt bereits nach 20.00 Uhr eine solche durchzuführen. Dass diese sich bis 21.10 Uhr in die Länge gezogen hat, entsprach ebenso wenig den Anforderungen des fachlichen Standards. Nach den Ausführungen des Sachverständigen N darf in der Regel eine solche Mikroblutuntersuchung nur eine Minute dauern, maximal bei Misslingen einen Zeitraum von 3 bis 4 Minuten einnehmen. Der Sachverständige konnte jedoch feststellen, dass es im Hause der Beklagten zu 2. an den einfachsten technischen Ausstattungen fehlte. Die Lampe am Röhrchen fehlte, die Instrumente waren ungeeignet, ein Verlängerungskabel war ebenfalls nicht vorhanden. Diese musste erst durch jemanden geholt werden. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass dies im alltäglichen Klinikablauf vorkommen kann, dies deshalb zwar als fehlerhaft, aber nicht als grob fehlerhaft einzuschätzen sei.
41Die Kammer ist dennoch der Auffassung, dass ein grober Behandlungsfehler sowohl des Beklagten zu 1. als auch der Beklagten zu 2. zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist. Der Beklagte zu 1., der bereits um 20.00 Uhr, spätestens um 20.17 Uhr eine MBU, alternativ einen Kaiserschnitt, hätte anordnen müssen, hätte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, als er merkte, dass mangels technischer Ausstattung die Mikroblutuntersuchung nicht durchgeführt werden konnte, sofort zum Kaiserschnitt übergehen müssen. Dieses lange Zuwarten ist nach Auffassung der Kammer nicht nachvollziehbar. Für dieses fehlerhafte Handeln des Beklagten zu 1. hat die Beklagte zu 2. gemäß § 278 BGB ebenfalls zu haften. Dem Beklagten zu 1. als Oberarzt hätten aufgrund der Vorbefunde und der bereits seit einem langen Zeitraum bestehenden pathologischen CTGs bewusst sein müssen, dass der Zustand des Klägers kritisch war und ein sofortiges Handeln notwendig war. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagte zu 1. zeitgleich einen weiteren Notfall zu versorgen hatte. Er selbst hat jedoch auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Handeln fehlerhaft war.
42Einen Behandlungsfehler in der Dauer des Kaiserschnitts war nicht festzustellen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen N insoweit, dass die Indikation für einen Notkaiserschnitt mit einer erforderlichen E-E-Zeit (Entbindung-Entwicklung) von 20 Minuten nicht bestanden hat. Die Dauer des Kaiserschnitts bis zur Entwicklung des Kindes von 41 Minuten war somit vertretbar. Dies führt der Sachverständige überzeugend darauf zurück, dass im Operationssaal die CTG-Werte des Klägers besser waren. Auch aus diesem Grunde durfte der Beklagte auf die gewählte Spinalanästhesie warten.
43Die Kammer geht im Weiteren davon aus, dass auch die Betreuung des Kindes nach der Geburt nicht fehlerhaft war.
44Die Kammer hatte keine Bedenken, den überzeugen Ausführungen des Sachverständigen N zu folgen. Der Sachverständige geht von den richtigen Tatsachen aus und hat seine Schlussfolgerungen detailliert und nachvollziehbar begründet. Er verfügt persönlich über eine umfassende Sachkompetenz, die der Kammer keinerlei Anlass zu Zweifel bietet.
45Einen Behandlungsfehler in der weiteren Betreuung des Klägers nach der Geburt sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem neonatologischen Gutachten der Sachverständigen S nicht. Der Kläger wurde leblos geboren. Der Kläger wurde im Weiteren sofort durch das Anästhesie-Team bis zum Eintreffen der Kindernotärzte der Kinderklinik E ordnungsgemäß beutelbeatmet. Eine Intubation des Klägers zu diesem Zeitpunkt wäre noch nicht notwendig gewesen. Die Sachverständige S führt aus, dass eine Beatmung ohne Intubation jedenfalls suffizient sein kann und auch die Leitlinien zur Reanimation Neugeborener eine sofortige Intubation nicht festlegen.
46Ein Behandlungsfehler war auch nicht in der verabreichten Medikation zu sehen. Hier hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Gabe von Natriumbicarbonat nicht mehr verabreicht werde, dass aber die Gabe von 2 ml, wie dies im Fall des Klägers erfolgt sei, keinesfalls schädlich sei. Es habe lediglich zu keiner Besserung des klägerischen Zustandes geführt. Auch eine Pufferung sei nicht notwendig. Im Umgang hiermit sei eher Zurückhaltung empfohlen und das Vorgehen des versorgenden Anästhesisten der Beklagten zu 2. als fachgerecht zu beurteilen. Die Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass das Legen eines peripheren venösen Zuganges, wie dies im Haus der Beklagten zu 2. durch das Anästhesie-Team nach Übernahme des Klägers erfolgt sei, besonders hervorzuheben sei, da sich dies im Bereich des Bauches eines Neugeborenen als sehr schwierig gestalte und sich dies viele Ärzte beim Neugeborenen nicht zutrauen.
47Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beklagten im Laufe des Geburtsvorganges mehrere grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Für die Fälle des sogenannten groben Behandlungsfehlers hat sich zugunsten des Patienten die Annahme von Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr, bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Primärschaden in der Rechtsprechung etabliert (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Kapitel B Randnummer 251). Der den Beklagten mithin obliegende Beweis, dass die Schädigung des Klägers nicht auf die Fehler unter der Geburt zurückzuführen sind, ist den Beklagten nicht gelungen. Diesen Beweis haben sie nicht erbracht. Denn eine Schädigung des Klägers durch die Fehler ist nicht auszuschließen. Der Sachverständige N hat in der Entwicklung während der Schwangerschaft der Mutter des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Vorschädigung gesehen. Auch die Sachverständige S führt aus, dass die Schwangerschaft auf keine Vorschädigung hindeutet. Der Kopfumfang nach der Geburt des Klägers war normal. Stattdessen haben sich jedoch die typischen Probleme nach einer schweren Asphyxie mit Herz- und Kreislaufstillstand sowie Zustand nach Reanimation gezeigt. Bereits während des ersten Lebenstages hat sich das Bild einer schweren neurologischen Störung i.S. einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie gezeigt, die persistiert und in einen Dauerzustand übergegangen ist. Der Zustand des Klägers ist durch die Reanimation gut zu erklären. Das Screening im Klinikum E, welches der Sachverständigen vorgelegen hat, hat ebenfalls keine Hinweise auf eine Stoffwechselstörung ergeben. Die Sachverständige konnte zwar die Frage, ob eine angeborene Zytomegalie-Virus-Infektion vorliegen könnte, nicht abschließend beantworten. Sie hat jedoch ausgeführt, dass diese allein die schlechte Situation des Klägers nach der Geburt nicht erklären könnte. Er wäre lediglich für einen Sauerstoffmangel infolge einer solchen Infektion empfänglicher geworden. Die Kammer hatte diese Frage nicht zu entscheiden, denn wenn der Kläger nur empfindlicher für den Sauerstoffmangel war, dann ist jedoch im Weiteren nicht auszuschließen, dass ohne Sauerstoffmangel die Geburt gut verlaufen wäre. Auch die Frage, ob während des Kaiserschnitts wegen der schweren Entwicklung des Klägers Schäden aufgetreten sind, kann offen bleiben, denn nach Auffassung der Kammer ist nicht auszuschließen, dass diese Schäden allein auf der Sauerstoffunterversorgung beruhen.
48Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dem Kläger seit Geburt eine schwerste Mehrfachbehinderung besteht. Der Kläger ist in allen Aspekten, die die Lebensqualität ausmachen, schwerstbehindert. Es besteht die Notwendigkeit einer zeitaufwändigen Ernährung durch eine Magensonde. Der Kläger kann nicht alleine sitzen oder stehen sich lediglich in den Vierfüßlerstand hochdrücken. Er ist zudem auch visuell und akustisch erheblich eingeschränkt. Er kann nicht sprechen, mit den Augen nicht fixieren, kaum hören. Es kommt immer wieder zu Krampfanfällen. Die Ernährung mit der Magensonde führt im Weiteren dazu, dass bei dem Kläger eine höhere Infektionsgefahr besteht. Er muss ständig inhalieren. Er muss dauerhaft Medikamente einnehmen. Die Eltern geben an, die Schreie des Klägers deuten zu können, ansonsten ist eine Kommunikation mit der Außenwelt nicht möglich. Der Kläger ist auf ständige Versorgung durch seine Eltern angewiesen. Bei dieser Schädigung hielt die Kammer es für angemessen, aber auch erforderlich, ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € in Ansatz zu bringen. Bei dem Kläger ist von einer dauerhaft schwersten Beeinträchtigung auszugehen, die prägend für sein gesamtes Leben sein wird.
49Im Weiteren hatte die Kammer schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Behandlung zu mehreren groben Behandlungsfehler gekommen ist, die sich schmerzensgelderhöhend ausgewirkt haben. Die Kammer hat sich zudem ein eigenes Bild vom Zustand des Klägers in der mündlichen Verhandlung machen können. Die Mutter des Klägers hat den Zustand ihres Sohnes und den damit verbundenen Lebensalltag überzeugend und nachvollziehbar dargestellt. Die Kammer hatte insoweit keinerlei Bedenken, diesen Ausführungen der Mutter zu folgen. Danach ist zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger ein besonderer Pflegeaufwand besteht. Hier hat die Kammer auch nicht außer Acht gelassen, dass sowohl tags- als auch insbesondere nachts der Kläger ständig betreut werden muss und insoweit ein erhöhter Betreuungs- und Pflegeaufwand für die Eltern besteht. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hielt es die Kammer daher für angemessen ein Schmerzensgeld in tenorierter Höhe auszusprechen.
50Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich auf Grund des am 11.9.2003 eingetretenen Verzuges der Beklagten gemäß §§ 286, 288 BGB.
51Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 66.874,00 € zu. Dieser beziffert sich wie folgt:
52- Fahrtkosten
Der Kläger kann die Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten als Heilbehandlungskosten verlangen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei insoweit nicht passivlegitimiert, da die Fahrtkosten nicht ihm, sondern den Eltern entstanden seien, greift nicht, da der Kläger diese Kosten letztlich seinen Eltern schuldet. Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte selbst auch Fahrtkosten für Krankenbesuche naher Angehöriger als Schadensersatz ersetzt verlangen kann (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB. 66. Auflage § 249 Randnummer 9) hielt es die Kammer für gerechtfertigt, dem Kläger insoweit auch keinen Freistellungsanspruch, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch zuzusprechen.
54Die Aufstellung des Klägers zu den erforderlichen Fahrten (vgl. Anlage II zur Klage, Bl. 29 ff. d.A., Anlagen XII Blatt 235 ff. d.A. und XIV Bl. 256 d.A. zum Schriftsatz zum 7.5.2002) sind nach Auffassung der Kammer gut nachvollziehbar. Unstreitig ist zwischenzeitlich, dass die Eltern des Klägers diese Fahrten absolviert haben. Ein Kostenansatz von 0,25 € pro Kilometer ist angemessen. Es war daher ein Schadensersatz
55in Höhe von 3.676,60 € für 14.706,40 km bis einschließlich Jahr 2003, 1.005,68 € für 4.022,70 km im Jahr 2004, 937,43 € für 3.749,70 km bis einschließlich zum 31.10.2005 gegeben.
56- Sonstige Kosten
Der Kläger hat im Weiteren Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für chirotherapeutische Maßnahmen in Höhe von 197,48 €,
58für Therapiespielzeug in Höhe von 724,28 €
59sowie für die Kosten des heiltherapeutischen Reitens
60in Höhe von 1.103,00 €.
61Soweit eingewandt wurde, dass zu berücksichtigen sei, dass auch andere Kinder Spielzeuge erhielten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, mit jedem Spielzeug zu spielen. Der Ersatz des insoweit angeschafften Therapiespielzeuges war daher in vollem Umfange gerechtfertigt.
62Auch die Kosten für das heiltherapeutische Reiten sind nach Auffassung der Kammer zu ersetzen. Im Rahmen der Heilbehandlungskosten ist nach Auffassung der Kammer kein zu strenger Maßstab anzusetzen, denn ersatzfähig sind nicht nur die zwingend erforderlichen Kosten der Heilbehandlung selbst, sondern auch die Kosten einer angemessenen Heilbehandlung. Aufwendungen für "Außenseitermethoden" sind ersatzfähig, wenn wissenschaftlich betrachtet durch sie eine realistische Chance der Heilung, Linderung oder Verhinderung einer weiteren Verschlechterung besteht (vgl. insoweit auch Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Auflage, § 249 Randnummer 8). Hierzu gehört nach Auffassung des Gerichts der Ersatz der Kosten für das heiltherapeutische Reiten des Klägers. Die eingereichten Berichte haben gezeigt, dass die umfassende Betreuung und Förderung des Klägers Fortschritte bewirkt hat, wenn auch nur in ganz bescheidenem Umfang. Aber immerhin kann sich der Kläger mittlerweile in den Vierfüßlerstand hochdrücken.
63Ebenso besteht ein Anspruch auf Ersatz von Therapiematerial in Höhe von insgesamt 556,59 €, Pflegehilfsmittel in Höhe von 560,17 € sowie sonstige Ausgaben in Höhe von 291,77 €. Diese Ausgaben wurden durch die Klägerseite voll umfassend belegt. Ein Beleg für den Mumienschlafsack fehlt. Dazu hat die Mutter des Klägers ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Spezialanfertigung eines Winterschlupfsackes für den Rehabilitationsbuggy des Klägers gehandelt habe. Dieser sei von der Krankenkasse nicht übernommen worden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine 3 Jahre alt gewesen sei. Den Ausführungen der Mutter des Klägers folgt die Kammer. Anlass zu Zweifeln bieten sich nicht. Es ist mithin ein Gesamtanspruch in Höhe von 3.433,29 € gegeben.
64- Verpflegung
Soweit der Kläger den Ersatz von Spezialnahrungskosten in Höhe von 411,00 € verlangt, sind diese nach Auffassung der Kammer zu erstatten. Es ist nachvollziehbar, dass eine PEG-Sonde nicht mit jedweder Nahrung versorgt werden kann, sondern dass insoweit Spezialnahrung notwendig ist. Soweit darüber hinaus jedoch ein pauschaler Mehraufwand von 100,00 € monatlich aufgrund der Gläschennahrung für den Kläger geltend gemacht wird, war dieser Anspruch nicht gegeben, denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der angesetzten Menge an Gläschen um die Nahrung, die auch ein gesundes Kind im Laufe der Zeit verzehren würde. Ein Ersatz war daher nicht zu leisten.
66Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Pflegemehraufwand von 165,00 € pro Tag hat die Kammer gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der eingeholten Gutachten und der glaubhaften Schilderung der Tagesabläufe durch die Mutter des Klägers einen erhöhten Pflegeaufwand von durchschnittlich 6 Stunden täglich geschätzt. Diesen Mehraufwand setzt die Kammer mit einem betrag von 10,00 € pro Stunde an.
67Die Kammer hat für mehrere Jahre einen gleich hohen Pflegemehraufwand geschätzt, obwohl sie gesehen hat, dass sich der Aufwand in diesen Jahren verändert hat. Grundsätzlich erklärt sich der Mehraufwand durch den erhöhten Zeitaufwand beim Baden, Wickeln, Anziehen, Füttern, Inhalieren, bei der Medikamentengabe, dem Zu-Bett-Bringen und der ständigen Beaufsichtigung tags wie nachts. Nachts sind immer wieder mehrstündige Wachphasen zu überbrücken. Ferner sind viele Arztbesuche erforderlich.
68Bereits im Säuglingsalter war diese Pflege mit einem ganz erheblichen Mehraufwand verbunden. Die Kammer hat sich von der Mutter glaubhaft schildern lassen, wie mühsam und mit wie vielen Ruhepausen ein Füttern verbunden ist. Allerdings ist ein Kind im Säuglingsalter noch gut zu händeln und auch gesunde Säuglinge können tags wie nachts einen erheblichen Zeitaufwand in Anspruch nehmen.
69Je älter und größer der Kläger geworden ist, desto körperlich anstrengender und Kraft zehrender ist auch seine Pflege geworden. Er kann sich jetzt beim Anziehen sperren, ein Baden ist ebenfalls nicht mehr einfach möglich. Andererseits wird die Familie dadurch entlastet, dass er nunmehr über viele Stunden (7.00 – 14.30 Uhr) in den Kindergarten abgeholt wird. Diese Besuche sind aber durch viele Krankheitszeiten unterbrochen. Die Kammer glaubt den Schilderungen der Mutter aufgrund der Erfahrung der Kammer mit gleich gelagerten Fällen, dass die so schwer behinderten Kinder leider oft erkranken.
70Letztlich kann sich jeden Tag, je nach körperlicher Verfassung des Klägers ein geänderter Zeitaufwand ergeben, der über den geschätzten 6 Stunden liegen kann und manchmal auch darunter. Die Kammer ist aber der Ansicht, dass der von ihr geschätzte Mehraufwand geeignet ist, die auftretenden Schwankungen angemessen zu berücksichtigen.
71Gemäß § 287 ZPO schätzt die Kammer mithin den erhöhten Pflegemehraufwand von täglich 60,00 €. Entsprechend des dargelegten Zeitraumes von insgesamt 1.114 Tagen entspricht dies einem Pflegemehraufwand in Höhe von 66.840,00 €
72Davon waren Pflegegeldkosten in Höhe von insgesamt 9.430,00 €
73in Abzug zu bringen.
74Ausweislich der vorgelegten Unterlagen war bis zum Jahre 2003 Pflegegeld
75in Höhe von 1.727,50 €,
76im Jahre 2004 von 1.332,50 €
77sowie bis zum Ende Oktober 2005 weitere 4.100,00 €
78gezahlt worden.
79Insgesamt entspricht dies einem Anspruch für vermehrten Pflegeaufwand
80in Höhe von 57.410,00 €.
81Insgesamt steht dem Kläger daher ein Anspruch auf
82materiellen Schadensersatz in Höhe von 66.874,00 €
83zu.
84Der Zinsanspruch besteht gemäß § 286, 288, 292 ZPO.
85Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für alle weitergehenden materiellen Schäden ab dem 1.11.2005 sowie immateriellen Schäden, soweit diese noch nicht vorhersehbar sind, war gerechtfertigt. Aufgrund der schweren Behinderung des Klägers ist nicht auszuschließen, dass weitere Schäden im Laufe der Zukunft auftreten werden.
86Die darüber hinausgehende Klage war im Weiteren abzuweisen.
87Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO.
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