Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 49/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom
05.03.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 5.3.2007
3verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden verurteilt, soweit sich die Feuchtigkeit auf den Wänden und in der Ecke eines Zimmers und nicht im Bereich der Fensterlaibungen befindet, mit der Begründung, die Mängel beruhten nicht auf nutzerbedingtem Fehlverhalten. Zwar hätten die Kläger nicht ausreichend gelüftet, ein noch häufigeres Lüften sei ihnen aber nicht zumutbar.
5Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
6Die Beklagte akzeptiert ihre Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels im Kinderzimmer und wendet sich mit der Berufung gegen die Pflicht, die übrigen Mängel zu beseitigen. Sie meint, der Sachverständige habe festgestellt, dass Ursache der Feuchtigkeit allein nutzerbedingtes Fehlverhalten gewesen sei.
7Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
8Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und welche Angaben Mitarbeiter der Beklagten
9zum ausreichenden Lüftungsverhalten gegeben haben. Das Amtsgericht hat jedenfalls der Klage zu Recht in dem zugesprochenen Umfang stattgegeben.
10Hinsichtlich der noch streitigen Stellen mjt Schimmelpilzbefall hat das Gutachten ergeben, dass bauseits bedingte Mängel nicht vorliegen, vielmehr nutzerbedingtes Fehlverhalten und zwar unzureichendes Lüften die Ursache ist. Gleichzeitig hat der Sachverständige festgestellt, dass Schimmelbildung nur bei sehr häufigem Lüften, nämlich bis zu 7 mal täglich, zu verhindern ist. Der Amtsrichter hat dies als unzumutbar angesehen und damit ein nutzerbedingtes Fehlverhalten verneint.
11Dem folgt die Kammer.
12Denn von den Klägern kann nur ein übliches Wohnverhalten gefordert werden kann.
13Dies ist aber nicht mehr gegeben, wenn übermäßiges Lüften verlangt wird.
14Die hier geforderte Anzahl der Lüftungen ist jedenfalls als übersteigert und nicht mehr als üblich und hinnehmbar anzusehen (so auch LG Hamburg, NJW-RR, 1309 und OLG Frankfurt, NZM 2001. 39).
15Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
16Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.
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